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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 K 8059/16·20.03.2017

Abweisung der Klage gegen Zwangsgeld wegen fehlendem Entsorgungsnachweis

Öffentliches RechtUmweltrecht (Abfallrecht)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem Zwangsgelder wegen Nichtbefolgung einer Ordnungsverfügung zur Beseitigung einer Abfallanhäufung festgesetzt wurden. Zwar wurde das Erdreich nach Klageerhebung entfernt, einen Entsorgungsnachweis legte sie jedoch nicht vor. Das Gericht hält die Klage für zulässig, aber unbegründet, weil der Nachweis für die Erledigung der Grundverfügung fehlt. Die Festsetzung der Zwangsgelder wird als verhältnismäßig und dem wirtschaftlichen Vorteil angemessen angesehen.

Ausgang: Klage gegen Festsetzung von Zwangsgeldern wegen Nichtbefolgung einer Ordnungsverfügung mangels vorgelegtem Entsorgungsnachweis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichtbefolgung einer Ordnungsverfügung ist rechtmäßig, wenn die Behörde die Maßnahme für erforderlich und verhältnismäßig erachtet.

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Die Beitreibung eines Zwangsgeldes nach § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW unterbleibt, sobald der Verpflichtete die geforderte Handlung vornimmt; die Rechtssache ist jedoch nicht erledigt, wenn der Verpflichtete den zur Prüfung der Erfüllung erforderlichen Nachweis (z. B. Entsorgungsnachweis) nicht vorlegt.

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Der Entsorgungsnachweis dient zugleich dem Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung einer Beseitigungsauflage und kann die Fortgeltung oder Beitreibung eines Zwangsgeldes verhindern, wenn er vorgelegt und geprüft ist.

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Bei der Bemessung eines Zwangsgeldes kann die Behörde den wirtschaftlichen Vorteil, den der Verpflichtete durch die Nichtbefolgung erlangt hat, als Maßstab für die Höhe heranziehen.

Relevante Normen
§ 4 BImSchG i.V.m. § 1 der 4. BImSchV§ 60 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz VwVG NRW§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO§ 52 Abs. 3 GKG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Auf dem Betriebsgelände der Klägerin befand sich eine Anhäufung in Form eines Abfalllagerungsplatzes in einer Ausdehnung von ca. 37 mal 10 mal 4 Meter mit einer geschätzten Gesamtkapazität von über 100 Tonnen.

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Der Beklagte untersagte der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 12.12.2014 die künftige Annahme von Abfällen zum Zwecke der Lagerung auf dem Betriebsgrundstück(Ziff. 1.1.). Weiterhin forderte er die Klägerin auf, bis Ende März 2015 die gelagerten Abfälle mit einer Kapazität von 100 Tonnen und mehr ordnungsgemäß zu entsorgen (Ziff. 1.2) und bis spätestens zwei Wochen nach der Entsorgung entsprechende Belege vorzulegen (Ziff. 1.3). Für den Fall, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Beseitigung der Anhäufung nicht nachkomme, drohte der Beklagte ihr ein Zwangsgeld von 5.000 Euro, für den Fall der Nichtvorlage des Entsorgungsnachweise ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, nach § 4 BImSchG i.V.m. § 1 der 4. BImSchV bedürfe die Errichtung und der Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage zur Lagerung von Abfällen bei einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 100 Tonnen der Genehmigung.

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Die gegen die Verfügung erhobene Klage vor der erkennenden Kammer (3 K 302/15) nahm die Klägerin zurück.

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Bei einer Ortsbesichtigung am 02.06.2016 stellten die Mitarbeiter des Beklagten fest, dass die Ablagerung etwa zur Hälfte entfernt, der Berg aber noch nicht zu großen Teilen fast abgetragen worden sei. Die Gesamtlagerkapazität liege weiter über 100 Tonnen.

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Im Hinblick hierauf setzte der Beklagte mit Bescheid vom 03.06.2016 gegen die Klägerin Zwangsgelder in Höhe von 5.000,- und 500,- Euro unter Androhung weiterer Zwangsgelder in Höhe von 6.000,- und 600,- Euro fest. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei der Ordnungsverfügung vom 20.11.2014 nicht nachgekommen. Die Festsetzung sei deshalb geboten und ermessensgerecht. Sie sei insbesondere verhältnismäßig. Auch entspreche das festsetzte Zwangsgeld in der Höhe dem wirtschaftlichen Vorteil, den die Klägerin durch die Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung erlangt habe.

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Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Zwischenzeitlich sei das restliche Erdreich insgesamt abgefahren worden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Festsetzungsbescheid vom 03.06.2016 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, das Erdreich sei erst nach Erlass der Festsetzungsverfügung entfernt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

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Der Klägerin fehlt insbesondere nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beteiligten übereinstimmend vorgetragen haben, dass Erdreich sei nach Erhebung der Klage zwischenzeitlich vollständig abgefahren worden. Nach § 60 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz VwVG NRW unterbleibt die Beitreibung des Zwangsgeldes zwar, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt. Vorliegend hat sich Rechtsstreit aber noch nicht erledigt. Die Klägerin hat zum einen den in der Grundverfügung geforderten Entsorgungsbeleg noch nicht vorgelegt. Damit hat sie nicht nur der eigenständigen Verpflichtung zur Vorlage des Belegs noch nicht entsprochen (Ziff. 1.3 der Grundverfügung). Der Beleg dient vielmehr auch des Nachweises der in der Grundverfügung geforderten ordnungsgemäßen Entsorgung der auf dem Grundstück gelagerten Abfälle. Solange die Klägerin diesen Nachweis dem Beklagten nicht vorgelegt hat, ist deshalb auch nicht nachgewiesen, dass sie der Ziffer 1.2 der Ordnungsverfügung vom 12.12.2014 nachgekommen ist.

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Die Klage ist aber nicht begründet.

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Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig.

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Auf ihre Gründe wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.

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Beschluss:

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Der Streitwert wird auf 5.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.

26

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG) liegen nicht vor.