Öffentliche Bestellung als Sachverständiger (§ 36 GewO) für medizinisches Qualitätsmanagement abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Ein Arzt begehrte von der IHK die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger u.a. für medizinisches Qualitätsmanagement sowie Qualitäts- und Risikobeurteilungen. Das VG Düsseldorf wies die Verpflichtungsklage ab. Teilweise fehle bereits die Zuständigkeit nach § 6 GewO bzw. eine hinreichende Darlegung besonderer Sachkunde; für Arzneimittel bestehe zudem wegen spezialgesetzlicher Regelungen des AMG und fehlenden Bedarfs kein Raum. Unabhängig davon bestünden durch unsachliche, Dritte einbeziehende und personalisierende Schreiben erhebliche Bedenken gegen die persönliche Eignung.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger nach § 36 GewO abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger nach § 36 GewO setzt Bedarf, besondere Sachkunde und persönliche Eignung voraus; die besondere Sachkunde ist gerichtlich voll überprüfbar, die Bedarfsermittlung steht im Ermessen der zuständigen Stelle.
Für Tätigkeiten, die der Ausübung ärztlicher bzw. anderer Heilberufe zuzuordnen sind, findet die Gewerbeordnung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO grundsätzlich keine Anwendung; insoweit fehlt der IHK die Zuständigkeit für eine öffentliche Bestellung nach § 36 GewO.
Bestehen für ein beantragtes Sachgebiet spezialgesetzliche Regelungen zur Bestellung und Qualifikation von Sachverständigen (hier: § 25 AMG), kann dies einer öffentlichen Bestellung durch die Industrie- und Handelskammern in diesem Bereich entgegenstehen.
Die fehlende Feststellung eines Bedarfs an Sachverständigenleistungen ist ermessensgeleitet am Allgemeinwohl auszurichten und verletzt die Berufsausübungsfreiheit nicht schon deshalb, weil qualifizierte Personen ihre Leistungen auch ohne öffentliche Bestellung anbieten können.
Bedenken gegen die persönliche Eignung für die öffentliche Bestellung können sich aus einem Verhalten ergeben, das mangelnde Sachlichkeit, fehlende Distanz und die Neigung zur Ausweitung und Personalisierung von Auseinandersetzungen erkennen lässt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Arzt und Chemiker. Er beantragte unter dem 24. November 2001, ihn als Sachverständigen öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, und zwar für die Sachgebiete Medizinisches Qualitätsmanagement, Medizinische Weiterbildung im Bereich Qualitätsmanagement, Qualitäts- und Risikobeurteilung von Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, Kosmetika und Medizinprodukten. Er fügte einen tabellarischen Lebenslauf, Ablichtungen von Zeugnissen und Beschäftigungsnachweisen, eine Referenzliste und eine Erklärung über seine persönlichen Verhältnisse sowie eine Tätigkeitsbeschreibung zum medizinischen Qualitätsmanagement bei, auf die verwiesen wird. Er sei bereit, durch entsprechende Nachweise eine besondere Sachkenntnis nachzuweisen. Er weise jedoch darauf hin, dass es sich im Falle des medizinischen Qualitätsmanagements und der medizinischen Weiterbildung um zum Teil vertrauliche Gutachten handele, die z.B. im Auftrage des Innenministeriums des Landes Rheinland-Pfalz erstellt worden seien bzw. in einem anderen Fall einer Geheimhaltungsstufe der Bundeswehr unterlägen. Bei den Gutachten für Qualitäts- und Risikobeurteilung von Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, Kosmetika und Medizinprodukten handele es sich um vertrauliche Gutachten, für die er Vertraulichkeitserklärungen abgegeben habe. Die Beklagte verwies darauf, es genüge, Gutachten in anonymisierter Form vorzulegen; im Übrigen stelle sie anheim, sich von den Auftraggebern zum Zweck der Überprüfung der besonderen Sachkunde von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit freistellen zu lassen.
Der Kläger bat daraufhin vorab um eine Vertraulichkeitserklärung, weil er Zweifel an der vertraulichen Behandlung der einzureichenden Unterlagen durch den Hauptgeschäftsführer und die Beklagte habe. Die Beklagte wies darauf hin, es bedürfe keine Geheimhaltungsvereinbarung, weil die Personen, die die besondere Sachkunde überprüfen sollten, ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet seien oder dies ggf. würden. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 21. Mai 2001, er habe Zweifel, dass alle derartigen Verfahren von der IHK vertraulich behandelt werden"; daher habe er dieses Schreiben an unsere Kunden übersandt" zusammen mit Äußerungen eines bei der Beklagten Beschäftigten zu der Frage, ob es sich bei dem ärztlichen Qualitätsmanagement um eine gewerbliche Tätigkeit handele, sowie einem Hinweis einer Mitarbeiterin der Beklagten, aus dem hervorgehe, dass der Mitarbeiter vor Gericht wissentlich eine falsche Aussage gemacht" habe. Mit Schreiben vom 15. Juli 2002 übersandte der Kläger dann in Auswahl" 40 von ihm verfasste Gutachten.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31. Juli 2002 ab, weil Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers bestünden. Der gesamte in der Vergangenheit geführte Schriftverkehr in zahlreichen Angelegenheiten lasse deutlich erkennen, dass er nicht die Gewähr dafür biete, Angelegenheiten mit der gebotenen Objektivität und Sachlichkeit zu behandeln. Seine schriftlichen Äußerungen seien vielfach gekennzeichnet durch immer wiederkehrende Wiederholungen unrichtiger Behauptungen, Verdrehungen von Aussagen anderer Personen sowie aus dem Zusammenhang gerissene sinnentstellende Zitate von Äußerungen anderer Personen. Auch das beharrliche Verfolgen von rechtskräftig als falsch bestätigten Rechtsauffassungen verstärkten diese Zweifel. Der Kläger gebe Anlass zu Vorbehalten gegenüber seiner Fähigkeit zur Selbstkritik.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2002 zurück.
Der Kläger macht geltend, er habe zahlreiche Gutachten verfasst, hervorgehoben zu werden verdiene die seit dem Jahre 2000 erteilte Beauftragung des Heeresunterstützungskommandos zur Einführung eines Qualitätsmanagements in den Standortssanitätszentren der Bundeswehr sowie die Beauftragung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung des Landes Rheinland- Pfalz. Die Vertreter der Beklagten seien ihm gegenüber befangen, wie sich aus der fehlenden Herausgabe der Antragsformulare und der Verweigerung der Einsichtnahme in einen Prüfungsbericht ergebe, auf die er - wie vom Oberverwaltungsgericht bestätigt - einen Rechtsanspruch gehabt habe. Ferner habe das Oberverwaltungsgericht bescheinigt, dass die Beklagte unzulässigerweise die Haftung bei Finanzierung einer Museumsstiftung übernommen habe. Die Prozesse seien also zu Recht angestrengt worden. Bedenken gegen seine Eignung bestünden nicht. Dies ergebe sich schon daraus, dass das Bundesgesundheitsamt ihm am 11. September 1991 mitgeteilt habe, dass er die persönliche Zuverlässigkeit besitze.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Juli 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2002 zu verpflichten, ihn als Sachverständigen öffentlich zu bestellen und zu vereidigen für das Sachgebiet Medizinisches Qualitätsmanagement, Medizinische Weiterbildung im Bereich Qualitätsmanagement sowie Qualitäts- und Risikobeurteilung von Arzneimitteln, Nahrungsmitteln, Kosmetika und Medizinprodukten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe der angefochtenen Verfügungen. 35 der vorgelegten Arbeitsproben beträfen zudem klinische Prüfungen und Gutachten und damit nicht bestellungsfähige Sachgebiete. Die Erstellung eines Qualitätshandbuches und eines Alarm- und Maßnahmenplanes stellten innerbetriebliche Vorgänge dar und seien nicht geeignet, eine besondere Sachkunde als Sachverständiger nachzuweisen. Ein Bedarf an Sachverständigenleistungen liege auf den vom Kläger beantragten Sachgebieten nicht vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bestellung gemäß § 36 GewO. Danach können Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder werden wollen, auf Antrag für bestimmte Sachgebiete öffentlich bestellt werden, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Sachkunde vollständig gerichtlich überprüfbar, ein Beurteilungsspielraum" steht der Kammer insoweit nicht zu (vgl. die bisherige Rechtsprechung des BVerwG NVwZ 91, 268). Hinsichtlich der Feststellung eines Bedarfs an Sachverständigenleistungen hat die Behörde dagegen Ermessen.
Es sind schon nicht alle Bereiche, für die der Kläger die Bestellung begehrt, dem Gebiet der Wirtschaft im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO zuzuordnen. Das Gesetz findet gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO u.a. für die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe nur Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält. Dem Kläger ist durch die Landesärztekammer Baden-Württemberg durch Urkunde vom 22. Dezember 1998 die Genehmigung erteilt worden, die Zusatzbezeichnung Ärztliches Qualitätsmanagement" zu führen. Soweit es um dieses Tätigkeitsgebiet geht, fehlt es von vornherein an einer Zuständigkeit der Beklagten. Der Kläger hat insoweit zwar darauf hingewiesen, dass er für den weiter zu verstehenden Bereich des medizinischen Qualitätsmanagements berufen werden möchte. Indessen gilt die Einschränkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO auch für andere Heilberufe als den des Arztes.
Zudem ergab sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht, dass er auf besondere Erfahrungen und Kenntnisse in diesem Gebiet zurückgreifen konnte. Im Inhaltsverzeichnis finden sich unter der Rubrik diverse Unterlagen" lediglich unter 12./13. und 14.-19. Hinweise auf eine gutachterliche Tätigkeit im Bereich der Qualitätssicherung. Dabei handelte es sich um eine Inspektion klinischer Prüfungen" in einer Klinik im Juli 1997 (mit ergänzender Inspektion", die erst nach Hinweis einer Behörde zu mehreren Mängelfeststellungen führte) sowie ein Gutachten zur Einführung des Qualitätsmanagements durch ein Qualitätshandbuch und die Erstellung dieses Qualitätshandbuches für eine StOSanZ - Nr. 14.-16. der diversen Unterlagen. Dabei beschränkt sich die Überprüfung der Klinik auf deren Erstellung von Arzneimittelstudien. Die unter Nr. 19. vorgelegten Unterlagen betreffen ebenfalls eine Arzneimittelprüfung. Diese recht begrenzte Tätigkeit im Bereich des medizinischen Qualitätsmanagements war nicht geeignet, eine besondere Sachkunde auf diesem Gebiet zu belegen. Allerdings hat der Kläger einige Gutachten nachgereicht, die während des Verfahrens im Jahr 2003 erstellt wurden. Im Rahmen des Gutachtens für das ev. Krankenhaus H gab der Kläger den irreführenden Hinweis, dass im Bereich der vertraglichen Haftung Ansprüche erst nach dreißig Jahren verjähren." Dies trifft vielmehr gem. § 199 Abs. 2 BGB nur in dem untypischen Fall zu, dass der Geschädigte keine Kenntnis von den die Ansprüche begründenden Umständen erlangt und die Unkenntnis auch nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Es mag nicht Kern der Aufgaben eines medizinischen Qualitätsmanagers" sein, Rechtsauskünfte zu erteilen. Wenn sie erfolgen, sollten sie jedoch zutreffen. Selbst wenn sich aus den Gutachten gleichwohl die besondere Sachkunde des Klägers ergeben sollte und das Sachgebiet einer Bestellung durch die Beklagte zugänglich sein sollte, würde es jedenfalls an den weiteren persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung fehlen, wie noch auszuführen ist.
Das Sachgebiet medizinische Weiterbildung im Bereich Qualitätsmanagement" ist wiederum allenfalls zum Teil einer Sachverständigenzulassung durch die Beklagte zugänglich. Im Übrigen fehlt es hier von vornherein an der Darlegung, dass der Kläger selbst Weiterbildungsleistungen in erheblichem Umfang erbracht hat.
Im Bereich Qualitäts- und Risikobeurteilung von Arzneimitteln" kann das Gericht keinen Bedarf an Sachverständigenleistungen im Sinne des § 36 Abs. 1 GewO feststellen. Die Begutachtung von Qualität und Risiken von Arzneimitteln wird durch das Arzneimittelgesetz geregelt. Der Kläger weist darauf hin, dass das Bundesgesundheitsamt bzw. das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ihn wiederholt beauftragt habe, Gutachten, Stellungnahmen und Beurteilungen abzugeben. Für die Herstellung von pharmakologisch-toxikologischen Gutachten bzw. klinischen Gutachten bedarf es keiner Sachverständigen, die durch die Beklagte bestellt werden. Will das Bundesinstitut ihm vorgelegte Gutachten überprüfen lassen, bedarf es ebenfalls keiner durch die Industrie- und Handelskammern bestellter Sachverständiger. Vielmehr bestellt es selbst gem. § 25 Abs. 5 S. 5, 6 AMG geeignete Gegensachverständige. Mit den Regelungen über die Berufung sowie über die Sachkenntnis, wissenschaftliche Kenntnisse und praktische Erfahrung sowie Zuverlässigkeit der Sachverständigen, Gegensachverständigen und Gutachter - § 25 Abs. 5 S. 5, 6, 9 und Abs. 6 S. 5 und 6 AMG - liegt eine spezialgesetzliche Regelung vor, die einer öffentlichen Bestellung durch Industrie- und Handelskammern in diesem Bereich entgegensteht. Dabei kann offen bleiben, ob es sich um eine Vorschrift des Bundes über die öffentliche Bestellung von Personen im Sinne des § 36 Abs. 5 GewO handelt.
Im Übrigen hat die Beklagte zumindest fehlerfrei festgestellt, dass für dieses Sachgebiet kein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht. Insoweit hat die zuständige Stelle Ermessen, das im Interesse der Allgemeinheit auszuüben ist. (Vgl. zum insoweit gegenüber dem früheren Recht unveränderten Rechtszustand Bleutge in: Landmann/Rohmer Gewerbeordnung, Kommentar, § 36 Randziffer 59, zum früheren Recht: OVG NRW, GewArch 1982, 266). Führt die allgemeine Bedürfnisprüfung dazu, dass auf einem bestimmten Fachgebiet keine Sachverständigen bestellt werden, werden qualifizierte Berufsangehörige durch die Untätigkeit der zuständigen Stellen nicht übermäßig beschränkt, weil sie ihren spezialisierten Sachverstand dennoch anbieten können (vgl. BVerfG GewArch 1992, 272 (274)). Bedenken gegen die Praxis der Beklagten, für das angesprochene Gebiet keine Sachverständigen zu bestellen, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte sieht keinen Bedarf für die Bestellung von Sachverständigen hinsichtlich einer Tätigkeit im Bereich der Arzneimittelprüfung. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung fehlerhaft ist, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf einen Bedarf an Sachverständigen verweist, die eine besondere Spezialisierung auf einem Gebiet aufwiesen, für das firmenintern keine Kompetenz verfügbar sei, stellt dies die allgemeine Einschätzung der Beklagten nicht in Frage. Im Übrigen würde die Verkennung eines solchen Bedarfs Rechte des Klägers unberührt lassen, zum einen wegen der wie ausgeführt auf das Allgemeinwohl gerichteten Ermessensausübung bei der Bestimmung von Tätigkeitsfeldern, zum anderen weil der Kläger als praktischer Arzt und Geschäftsführer einer Gewerbetreibenden, der sich überdies mit Nahrungsmitteln und Kosmetika befasst, kaum eine Spezialisierung aufweisen dürfte, die in einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie nicht vorhanden ist.
Im Hinblick auf die Qualitäts- und Risikobeurteilung von Nahrungsmitteln, Kosmetika und Medizinprodukten" hat der Kläger zwar im Gerichtsverfahren Tätigkeiten dargelegt ( je drei Arbeiten über Kosmetika und Medizinprodukte sowie vier zu Nahrungsmitteln). Es kann dahinstehen, ob dies eine besondere Sachkunde und Erfahrung belegt, jedenfalls bestehen auch hier Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers als Sachverständiger.
Es erscheint zwar fragwürdig, allein schon aus dem Führen von Rechtsstreitigkeiten Eignungsbedenken herzuleiten. Auch dürfte die Zahl der Prozesse insoweit kaum aussagekräftig sein. Indessen sprechen bestimmte Schreiben des Klägers gerade in Bezug auf die erstrebte Bestellung gegen eine Eignung, als Sachverständiger tätig zu werden. So ist nicht ersichtlich, worauf die im Schreiben vom 13. Dezember 2001 angeführten Zweifel an einer vertraulichen Behandlung der einzureichenden Unterlagen durch Ihre Person" beruhen. Die Hinweise auf sonstige Aufgaben des Hauptgeschäftsführers der Beklagten reichen hierzu jedenfalls nicht aus. Der Umstand, dass der Kläger sich über das Verhalten von Beschäftigten der Beklagten oder ihren Hauptgeschäftsführer geärgert haben mag, rechtfertigt ebenfalls nicht die Unterstellung, es erscheine zweifelhaft, ob diese einzureichende Unterlagen vertraulich behandelten. Der im Schreiben vom 21. Mai 2001 erhobene Vorwurf, ein Beschäftigter der Beklagten habe vor Gericht wissentlich eine falsche Aussage" gemacht, hat - unabhängig von dem Umstand, dass eine vermeintlich falsche rechtliche Würdigung keine Falschaussage vor Gericht darstellt - nichts mit der begehrten Bestellung als Sachverständiger zu tun. Auch ist nicht ersichtlich, wieso der Kläger Wert auf die Feststellung legt, er habe dieses Schreiben, mit dem er erneut - ohne Begründung - Zweifel an der vertraulichen Behandlung einzureichender Unterlagen äußert, an seine Kunden versandt. Die Schreiben lassen es an der gebotenen Sachlichkeit fehlen. Sie belegen vielmehr, dass der Kläger - wie bereits in seiner Patienteninformation Nr. 2" - bemüht ist, seinen Streit mit der Beklagten möglichst vielen Dritten mitzuteilen, die mit dieser Auseinandersetzung nichts zu tun haben. Ein ähnliches Verhalten zeigte der Kläger, als er in der Vergangenheit erklärte, er wolle IHK-Beiträge auf die einzelnen Patienten umlegen (Schreiben vom 11. Oktober 1999). Nach der beabsichtigten Patienteninformation" wollen auch Fachfremde an Leistungen unseres Gesundheitssystems verdienen, wie z.B. die für L1 zuständige IHK". Die Patienten sollen aufgefordert werden: Machen Sie sich selbst ein Bild über die Nicht- Leistung der IHK und ihres Geschäftsführers für Ihr Geld." Inhaltlich ist die Information von Patienten" durch uns als Ärzte" schon deshalb irreführend, weil nicht der Kläger als Arzt, sondern eine gewerbetreibende Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer der Kläger zugleich ist, zu Mitgliedsbeiträgen herangezogen wird. Der Versuch, Patienten für Erwerbsinteressen einer GmbH zu instrumentalisieren, steht nicht nur im Widerspruch zu ärztlichen Berufspflichten, sondern steht auch der Annahme entgegen, der Kläger werde als Sachverständiger die erforderliche Differenzierungsbereitschaft sowie die gebotene Sachlichkeit und Distanz aufbringen können. Dagegen spricht ebenfalls die große bildliche Darstellung des Geschäftsführers der Beklagten in der sog. Patienteninformation". Sie und die mehrfach unmittelbar gegen bestimmte Beschäftigte der Beklagten gerichteten Vorwürfe zeigen, dass es dem Kläger darauf ankommt, die Auseinandersetzung möglichst zu personalisieren.
Das Bemühen, eine Auseinandersetzung einerseits auszuweiten, sie andererseits zu personalisieren, verträgt sich nicht mit der von einem Sachverständigen zu erwartenden Distanz, Sachlichkeit und Zurückhaltung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.