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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 K 793/06·14.08.2006

Klagerücknahme im Verfahren um Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO – Verfahren eingestellt

Öffentliches RechtHandwerksrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO zur selbständigen Ausübung des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks. Das Gericht äußerte erhebliche Zweifel am Nachweis der erforderlichen Tätigkeitszeiten und insbesondere an einem vierjährigen Nachweis leitender Tätigkeit. Vor diesem Hintergrund zog der Kläger die Klage zurück. Das Verfahren wurde auf seine Kosten eingestellt und der Streitwert auf 15.000 € festgesetzt.

Ausgang: Klage wegen Ausübungsberechtigung zurückgenommen; Verfahren auf Kosten des Klägers eingestellt, Streitwert 15.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO setzt den Nachweis der erforderlichen Tätigkeit im betreffenden Handwerk voraus, namentlich die geforderten Jahreszeiten einschließlich einer gegebenenfalls geforderten leitenden Tätigkeit.

2

Leitende Stellung im Sinne des § 7b Abs. 1 HwO liegt nur vor, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder wesentlichen Betriebsteil übertragen waren; der Nachweis kann durch ausführliche Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder gleich geeignete Unterlagen erbracht werden.

3

Eine selbständige Tätigkeit ohne Eintragung in die Handwerksrolle kann nicht als ordnungsgemäßer Nachweis rechtmäßiger Tätigkeit dienen; ein bußgeldbewehrtes Verhalten ersetzt keinen rechtmäßigen Nachweis.

4

Bei Klagerücknahme wird das Verfahren grundsätzlich eingestellt; das Gericht trifft eine Kostenentscheidung und kann den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG festsetzen.

Relevante Normen
§ 7b Handwerksordnung§ 7b Abs. 1 Handwerksordnung§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Das durch Klagerücknahme beendete Verfahren wird auf Kosten des Klägers eingestellt.

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 Euro festge¬setzt.

Rubrum

1

Der Einzelrichter eröffnet die mündliche Verhandlung.

2

Er trägt den wesentlichen Sachbericht vor.

3

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

4

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2005 zu verpflichten, dem Kläger eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b Handwerksordnung zur selbständigen Ausübung des Installateur- und Heizungsbauer-Handwerks zu erteilen.

5

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers verzichtet auf ein erneutes Vorspielen seines Antrages und genehmigt diesen.

6

Die Vertreter der Beklagten und der Beigeladenen beantragen jeweils,

7

die Klage abzuweisen.

8

Auch sie verzichten auf ein erneutes Abspielen ihrer aufgenommenen Anträge und genehmigen diese.

9

Die Sach- und Rechtslage wird mit den erschienenen Beteiligten eingehend unter Einbeziehung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erörtert.

10

Der Einzelrichter teilt den Beteiligten mit, dass bereits erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Kläger die geforderten 6 Jahre Tätigkeit im Installations- und Heinzungsbauer-Handwerk ordnungsgemäß nachgewiesen hat. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen dürften allein die belegten Tätigkeiten des Klägers in der M-Klinik und im Rahmen der L GbR ordnungsgemäß nachgewiesen worden sein. Insbesondere auch das Zeugnis der Firma S (Inhaber K) ist allein deswegen ungeeignet, weil aus dem Unternehmensgegenstand "S" kein konkreter und verlässlicher Rückschluss auf die bescheinigten Tätigkeiten als Monteur im sanitären Bereich gezogen werden kann. Weitere Tätigkeiten des Klägers im Zeitraum von Oktober 1999 bis März 2002 im Rahmen einer selbständigen Betätigung bleiben unberücksichtigt, weil diesbezüglich eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfolgt ist und ein bußgeldbewehrtes Verhalten keinen ordnungsgemäßen Nachweis einer rechtmäßigen Tätigkeit ersetzen kann.

11

Jedenfalls hat der Kläger aber mit den von ihm im Rahmen des außergerichtlichen und des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen nicht eine vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung gemäß § 7b Abs. 1 Handwerksordnung nachgewiesen. Eine leitende Stellung ist danach nur dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch ausführliche Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer geeigneter Weise erbracht werden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht davon aus, dass eine leitende Tätigkeit im Ergebnis nur dann zuerkannt werden kann, wenn sich eine solche aus dem Gesamtbild aller Tätigkeiten ergibt. Hierzu ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts jeweils eine substantiierte, ausführliche und nachvollziehbare Beschreibung der konkreten Tätigkeiten erforderlich. Auch hier kann die vorgenannte selbständige bußgeldbewehrte Tätigkeit des Klägers als nicht rechtmäßiges Verhalten keinesfalls als Nachweis für eine solche leitende Funktion dienen.

12

Die Sach- und Rechtslage wird erneut eingehend mit den erschienenen Beteiligten erörtert.

13

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt:

14

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des Gerichts nehme ich die Klage zurück.

15

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers verzichtet auf ein erneutes Vorspielen dieser seiner Erklärung und genehmigt diese.

16

Die Vertreter der Beklagten und der Beigeladenen erklären sich übereinstimmend mit der Klagerücknahme einverstanden und verzichten ebenfalls auf ein erneutes Vorspielen ihrer aufgenommenen Erklärungen.

17

Der Vertreter der Beigeladenen erklärt ergänzend: Die Handwerkskammer wird außergerichtliche Kosten gegen den Kläger nicht geltend machen.

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Sodann ergeht der folgende

19

Beschluss:

20

Das durch Klagerücknahme beendete Verfahren wird auf Kosten des Klägers eingestellt.

21

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

22

Die erschienenen Beteiligten verzichten nach Belehrung übereinstimmend, der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch in eigenem Namen, auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Streitwertbeschluss.

23

Die Vertreter der Beklagten erhalten ihren Verwaltungsvorgang wieder ausgehändigt.

24

Ende der mündlichen Verhandlung.