Örtliche Zuständigkeit bei Drittanfechtungsklage gegen gemeinsame Behörde – Verweisung an Sitzgericht des Beklagten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen richteten eine Drittanfechtungsklage gegen einen von einer gemeinsamen Länderbehörde erlassenen Verwaltungsakt. Das Gericht stellte fest, dass § 52 Nr. 3 VwGO bei fehlendem Sitz/Wohnsitz des Klägers im Zuständigkeitsbereich der Behörde § 52 Nr. 5 VwGO vorgeht. Die Klage wurde als örtlich unzuständig erklärt und an das für den Sitz des Beklagten zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. Verfahrensökonomische Erwägungen änderten daran nichts.
Ausgang: Verwaltungsgericht erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Klage an das zuständige Verwaltungsgericht am Sitz des Beklagten
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anfechtungsklagen bestimmt § 52 Nr. 3 VwGO grundsätzlich die örtliche Zuständigkeit nach dem Bezirk, in dem der Verwaltungsakt erlassen wurde; bei Behörden mit Zuständigkeit für mehrere Gerichtsbezirke oder gemeinsamen Behörden gilt Satz 2.
Im Falle einer Drittanfechtungsklage ist der »Beschwerte« im Sinne des § 52 Nr. 3 VwGO regelmäßig der materiell in seinen Rechten durch die Entscheidung beschwerte Dritte (Kläger), nicht zwingend der ursprüngliche Adressat des Verwaltungsakts.
Fehlt der Kläger innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der erlassenden Behörde an Sitz oder Wohnsitz, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 5 VwGO, insbesondere nach dem Sitz des Beklagten.
Verfahrensökonomische oder Nähegesichtspunkte rechtfertigen keine abweichende Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften; bei örtlicher Unzuständigkeit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17a Abs. 2 GVG i.V.m. § 83 Satz 1 VwGO an das zuständige Gericht zu verweisen.
Tenor
Das Verwaltungsgericht E. erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht I. (T. ).
Gründe
Das angerufene Verwaltungsgericht E. ist für den vorliegenden Rechtsstreit örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit ist deshalb nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, welcher nach § 83 Satz 1 VwGO für die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte entsprechend gilt, an das zuständige Verwaltungsgericht I. (T. ) zu verweisen.
Gemäß § 52 Nr. 3 VwGO ist bei Anfechtungsklagen allgemein das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde (Satz 1). Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat (Satz 2). Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 52 Nr. 5 VwGO (Satz 3).
Vorliegend ist der angegriffene Verwaltungsakt von der Beklagten, also einer gemäß §§ 27a ff. GlüStV gemeinsamen Behörde aller Länder, erlassen worden. Zuständig wäre also das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Da die Klägerinnen über einen solchen Sitz oder Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten nicht verfügen, bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 52 Nr. 5 VwGO. Danach ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Dies ist hier gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGVwGO LSA das Verwaltungsgericht I. (T. ).
Der Ansicht der Klägerinnen, dass sich in den Fällen der Drittanfechtungsklage die örtliche Zuständigkeit zunächst nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO richte, weil „Beschwerter“ im Sinne der Vorschrift immer der Adressat des Verwaltungsaktes und nicht der klagende Dritte sei, vermag die Kammer nicht zu folgen.
Dafür gibt schon der Wortlaut der Vorschrift nichts her. Die Wortwahl Beschwerter knüpft an den prozessualen Begriff der Beschwer an. Beschwert ist, wer durch eine Entscheidung in seinen subjektiven Rechten nachteilig berührt wird (sog. materielle Beschwer),
vgl. W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, Vorb. § 124 Rn. 46 m. w. N.
Dies ist bei einer Drittanfechtungsklage grundsätzlich auch der Kläger, also der Dritte, und nicht nur der ursprüngliche Adressat des angegriffenen Verwaltungsaktes.
Auch der Verweis der Klägerinnen auf § 70 Satz 1 VwGO mit der Begründung, auch in dieser Vorschrift sei mit dem „Beschwerten“ ausschließlich der Adressat des Verwaltungsaktes gemeint, geht fehl. Diese Ansicht würde nämlich dazu führen, dass sich bei einem Widerspruch eines Dritten gegen einen Verwaltungsakt dessen Widerspruchsfrist nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an den Adressaten richten würde. Dies würde aber eines der grundlegenden Prinzipien der Verwaltungsgerichtsordnung verletzten, wonach die Rechtsbehelfsfristen individuell zu bestimmen sind. Vielmehr beginnt die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu laufen, sobald der Verwaltungsakt dem Betroffenen bekannt gegeben wurde; die Frist läuft dabei für jeden Betroffenen getrennt,
vgl. W.-R. Schenke, a. a. O., § 70 Rn. 6a m. w. N.
Schließlich bedingen auch Gründe der Prozessökonomie oder einer größeren Ortsnähe hier kein abweichendes Auslegungsergebnis.
Wie auch die Klägerinnen selbst zutreffend ausführen, dient § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO dazu, das für den Sitz einer Zentralbehörde zuständige Gericht vor einer etwaigen Überlastung zu schützen, indem das jeweilige Sitzgericht des Beschwerten zuständig ist. Die Fälle von Drittanfechtung, welche die Voraussetzungen des § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO erfüllen, erscheinen im Verhältnis dazu eher selten, sodass hier eine Überlastung des für den Sitz einer Zentralbehörde zuständigen Gerichts nicht zu befürchten ist.
Auch der Gedanke der größeren Ortsnähe greift unter den Voraussetzungen des § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO, also wenn der Kläger ohnehin keinen Sitz oder Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Behörde hat, eher nicht. So haben auch vorliegend die Klägerinnen ihren Sitz weder in E. , dem Sitz der Adressatin der Verfügung, noch in I. , dem Sitz der Beklagten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).