VG Düsseldorf: Kostenbescheid für Umweltinspektion einer Rinderhaltung rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit einer Anfechtungsklage gegen einen Gebührenbescheid über 9.138,50 Euro für eine medienübergreifende Umweltinspektion seiner Tierhaltungsanlage. Er rügte u.a. fehlende Zuständigkeit der Bezirksregierung, fehlerhafte Annahmen zur Tierzahl, eine unzutreffende Störerauswahl sowie eine unzureichend belegte und überhöhte Zeitabrechnung. Das Gericht hielt den Kostenbescheid für rechtmäßig und folgte zur Begründung im Wesentlichen den Ausführungen der Behörde. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage gegen den Gebührenbescheid für die Umweltinspektion wurde als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anfechtungsklage gegen einen Gebühren- bzw. Kostenbescheid ist unbegründet, wenn der Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des angefochtenen Bescheids sowie auf Schriftsätze der Behörde verweisen, wenn es diese für zutreffend hält.
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber eines Betriebes zum Halten und zur Aufzucht von Rindern am Standort G. 00 bzw. G. 00x in 00000 O. (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstücke 00, 00 und 00 sowie Flur 00, Flurstück 000). Zudem betreibt die X. C. GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist, auf dem Betriebsgelände eine Biogasanlage.
Am 00. Januar 2021 fand seitens der Bezirksregierung E….. des Beklagten (im Folgenden: Bezirksregierung) nach entsprechendem Vorlauf – u. a. Duldungsverfügung gegen den Kläger vom 00. September 2020 „zur Durchsetzung des Betretungsrechtes, Erteilung von Auskünften und Vorlage von Unterlagen“ – eine medienübergreifende Umweltinspektion der Tierhaltungsanlage statt.
Die Klage (3 K 6351/20) gegen die vorgenannte Duldungsverfügung nahm der Kläger im September 2021 (Einstellungsbeschluss vom 8. September 2021) zurück.
Für die Vor-Ort-Besichtigung erließ die Bezirksregierung unter dem 00. Oktober 2021 nach Anhörung einen – am 00. Oktober 2021 zugestellten – Kostenbescheid, mit dem sie eine Gebühr in Höhe von 9.138,50 Euro festsetzte; diese stützte sie auf §§ 2 und 14 GebG NRW i. V. m. der AVerwGebO NRW – Tarifstellen 15e.1 und 28.1.1.31.1 a). In einer Tabelle führte sie die Tarifstellen auf und ordnete ihnen jeweils einen Zeitaufwand in Stunden – differenziert nach Laufbahngruppen (LG 2.2 insgesamt 17,75 Stunden und LG 2.1 insgesamt 109,25 Stunden) – zu. Überdies erläuterte sie, dass sich der Zeitaufwand in 17,25 Stunden für die Vorbereitung, 5,5 Stunden für die Vor-Ort-Besichtigung einschließlich Fahr- und Wartezeiten und 104,25 Stunden für die Nachbereitung aufgliedere. Dem Kostenbescheid war ein Begleitschreiben der Bezirksregierung vom selben Tage beigefügt, in dem im Hinblick auf entsprechende Fragen des Klägers (in dem Anwaltsschreiben vom 00. September 2021) der Zeitaufwand für bestimmte Vermerke pp. dargestellt und belegt wurde.
Der Kläger hat am 8. November 2021 Klage erhoben.
Zu deren Begründung verweist er zunächst auf die seiner Auffassung nach nicht gegebene Zuständigkeit der Bezirksregierung für die Anlage. Überdies habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass er – der Kläger – die 2010 genehmigte Tierplatzzahl 1.400 nicht überschritten habe; in Ansatz gebracht werden könnten nämlich nur seine Tiere und nicht auch die der anderen Tierhalter auf der Betriebsstätte G. (schon 2010 D. C. , N. GmbH und N1. C. ). Bei der Anordnung der Umweltinspektion sei die Bezirksregierung von grundlegend fehlerhaften Voraussetzungen hinsichtlich der in der HIT-Tierdatenbank dokumentierten Tiere ausgegangen. Auch habe sie keine ordnungsgemäße Auswahl hinsichtlich des Verpflichteten vorgenommen, obwohl dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass das Grundstück nicht in seinem – des Klägers – Eigentum stehe und auch andere Tierhalter dort – getrennt von seinem Betrieb – Tiere hielten. Neben dieser Rechtswidrigkeit dem Grunde nach enthalte der Kostenbescheid inhaltlich keine konkrete Abrechnung und Darlegung dahingehend, welche Zeit für welchen Sachverhalt durch welchen Mitarbeiter benötigt worden sei. Die pauschale Aufstellung tabellarischer Art sei allgemein gehalten und könne jedwede Tätigkeit in Bezug auf ihn oder die X. C. GmbH betreffen. Auch entfalle der berechnete Zeitaufwand ausweislich des Begleitschreibens zum Teil auf andere Verfahren bzw. die Erstellung der Duldungsverfügung gegen den Grundstückseigentümer; hierfür sei er als Betreiber nicht zuständig. Die Zeitfenster seien zum Teil überhöht oder nicht belegt. Die Kosten seien insgesamt völlig überhöht und betrügen mehr als das Vierfache von anzusetzenden Kosten nach der Tarifstelle 15e.1 bei durchzuführenden Umweltinspektionen.
Der Kläger beantragt,
den Kostenbescheid der Bezirksregierung E. vom 00. Oktober 2021 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen – auch zur Zuständigkeit der Bezirksregierung – aus den Verwaltungsverfahren. Hinsichtlich der Tierplatzzahlen rügt er die Ausführungen des Klägers als unsubstantiiert und verweist auf seine – des Beklagten – im Klageverfahren 3 K 1846/20 angebrachten umfassenden Darstellungen. Die Anzahl der Tiere (2.208) sei unter Amtshilfe des Kreises W. ermittelt worden, dessen zuständige Amtsleiterin an dem Inspektionstermin teilgenommen habe. Die Störerauswahl sei ordnungsgemäß erfolgt: Für die Überprüfung des Genehmigungsgegenstandes sowie der Nebenbestimmungen sei im Interesse einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung ausschließlich der Kläger als Genehmigungsinhaber in Anspruch genommen worden. Die konkrete Kostenabrechnung sei ebenfalls zutreffend: Der vermisste unmittelbare Bezug zur Umweltinspektion sei gegeben; ausweislich des Kostenerhebungsblattes seien die Kosten für die Erstellung der Duldungsverfügung gegenüber dem Grundstückseigentümer dem Kläger nicht in Rechnung gestellt worden. Der Abstimmungsbedarf zwischen den beteiligten Dezernaten 00 und 00 sei ganz erheblich und durch die Corona-Pandemie erschwert gewesen. Der Umfang des Vermerkes über den Ortstermin liege weit über dem vergleichbarer Inspektionen; er sei ebenfalls dem Umstand geschuldet, dass der Kläger nicht ausreichend Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorgelegt habe, sodass der Sachverhalt intensiv habe erarbeitet werden müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der der oben genannten Verfahren 3 K 1846/20 und 3 K 6351/20 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter der Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit (gemäß § 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden erklärt haben.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet; der Kostenbescheid der Bezirksregierung vom 8. Oktober 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zur weiteren Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß bzw. entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der Bezirksregierung in dem streitgegenständlichen Kostenbescheid (nebst Begleitschreiben) sowie in dem Schriftsatz des Beklagten vom 00. Juni 2022 verwiesen, denen das Gericht insgesamt folgt.
Die demgegenüber nicht durchgreifende Argumentation des Klägers in dem vorliegenden Klageverfahren (und auch dem Klageverfahren 3 K 1846/20) veranlasst – unabhängig von der Frage, ob er nicht mit den Argumenten hinsichtlich der „Rechtswidrigkeit dem Grunde nach“ (jedenfalls teilweise) im Hinblick auf die Bestandskraft der gegen ihn ergangenen Duldungsverfügung vom 00. September 2020 ausgeschlossen ist – lediglich die folgenden Ergänzungen:
Soweit der Kläger abermals die Zuständigkeit der Bezirksregierung E. rügt, sei auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem (zu Gunsten des Klägers ergangenen) Urteil vom 26. Juli 2023 in dem vorgenannten Klageverfahren (dort S. 5 f.) Bezug genommen. Im Übrigen sieht das Gericht diesen Punkt auf Grund der aktuellen – in dem Verfahren der X. C. GmbH hinsichtlich der Umweltinspektion vom 00. Januar 2024 ergangenen – Beschlüsse der Kammer vom 12. Januar 2024 - 3 L 57/24 - sowie des 8. Senates des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 15. Januar 2024 - 8 B 41/24 - als abschließend (auch zu Lasten des Klägers) geklärt an.
Zur Tierplatzzahl sei ebenfalls ergänzend auf das Urteil vom 26. Juli 2023 verwiesen; dort heißt es auf S. 10: „Sind die Ziffern I. 1. und I. 2. (des Tenors) der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 00. Februar 2020 (nebst zugehöriger Begründung) nach alledem wegen Widersprüchlichkeit unbestimmt, so ist eine Auseinandersetzung mit den weiteren Argumenten des Klägers entbehrlich, wobei der erkennende Einzelrichter durchaus anmerkt, dass dessen eigentumsrechtliche Argumentation nicht durchgreift und die JER-Berechnungen weder fachlich noch mathematisch nachvollziehbar sind.“
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 9.138,50 Euro festgesetzt.
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.