Anfechtungsklage gegen Ordnungsverfügung zu Emissionsminderungsmaßnahmen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht eine Ordnungsverfügung an, die nachträgliche Emissionsminderungsmaßnahmen wegen Blei- und Cadmiumüberschreitungen anordnet. Kernfrage war, ob die Maßnahmen immissionsschutzrechtlich genehmigungsfähig sind. Das Gericht wies die Klage ab und folgte der Bezirksregierung, da die Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen und nach Nr. 3.5.4 TA Luft 2002 genehmigungsfähig sind. Eine mit wirtschaftlichen Zielen verknüpfte Verfahrensänderung erfüllt die Voraussetzung der überwiegenden Immissionsminderung nicht.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Ordnungsverfügung zu Emissionsminderungsmaßnahmen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Anordnung zur Durchführung von Emissionsminderungsmaßnahmen ist rechtmäßig, wenn die angeordneten Maßnahmen dem Stand der Emissionsminderungstechnik entsprechen und immissionsschutzrechtlich genehmigungsfähig sind.
Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Ordnungsverfügung ist die Frage der Genehmigungsfähigkeit nach den einschlägigen TA-Luft-Vorschriften maßgeblich für die Erfüllbarkeit der Anordnung.
Eine Änderung des Produktionsverfahrens, die neben der Verminderung von Immissionen auch wirtschaftliche Zielsetzungen verfolgt, erfüllt nicht ohne Weiteres die Voraussetzung, dass die Änderung weit überwiegend der Verminderung der Immissionen dient (Nr. 3.5.4 Buchst. a) TA Luft 2002).
Behörden dürfen zur Beseitigung bestehender Immissionswertüberschreitungen auf Grundlage von Sonder-Luftreinhalteplänen und dem Stand der Technik nachträgliche Maßnahmen anordnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin (vor der Übernahme durch die J GmbH, F: N Hüttenwerke E GmbH) betreibt in E, S-Straße 20, eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur Herstellung von Zink und Blei, zu der auch Läger für Einsatzstoffe und Abfälle gehören.
Mit Ordnungsverfügung vom 20. August 2001 erließ das beklagte Amt unter Androhung von Zwangsgeldern eine nachträgliche Anordnung, nach der beim Umgang mit Gütern, die im trockenen Zustand stauben können und einen Bleigehalt (Blei und seine Verbindungen) von > 0,50 g/kg und/oder einen Cadmiumgehalt (Cadmium und seine Verbindungen) von > 50 mg/kg (gemäß Nr. 3.1.5.5 TA Luft 1986) haben, bestimmte Emissionsminderungsmaßnahmen durchzuführen sind. In den Gründen der Verfügung heißt es: Die Maßnahmen dienten der Umsetzung des Sonder-Luftreinhalteplans E, entsprächen dem Stand der Emissionsminderungstechnik und sollten vorrangig der Beseitigung bestehender Immissionswertüberschreitungen (Blei- und Cadmiumstaubniederschläge) dienen, die - auch - durch die Anlage der Klägerin verursacht würden. -Die Klägerin erhob unter dem 29. August 2001 Widerspruch. Sie trug vor: Sie habe einzelne der geforderten Maßnahmen bereits umgesetzt und werde einzelne weitere Maßnahmen oder Alternativmaßnahmen durchführen. Weiter gehende Maßnahmen wären unverhältnismäßig. -Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2003 gab die Bezirksregierung E1 dem Ausspruch der Verfügung, unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen, die Fassung, dass bei Stoffen, die beim Umgang (z.B.: Transport, Lagerung, Bearbeitung) auf Grund ihrer Eigenschaften staubförmige Emissionen verursachen können und die einen Bleigehalt (Blei und seine Verbindungen) von > 0,50 g/kg und/oder einen Cadmiumgehalt (Cadmium und seine Verbindungen) von > 50 mg/kg (jeweils entsprechend Nr. 5.2.3.6 TA Luft 2002 bestimmt) haben, Emissionsminderungsmaßnahmen durchzuführen sind; wegen der einzelnen Maßnahmen wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung und des Widerspruchsbescheides verwiesen. In den Gründen des Widerspruchsbescheides heißt es: Die angeordneten Maßnahmen seien immissionsschutzrechtlich genehmigungsfähig, auch wenn Immissionswerte weiter überschritten seien. Grundlage dafür sei Nr. 3.5.4. TA Luft 2002, mit der die Genehmigungsfähigkeit von Änderungsmaßnahmen dargestellt werde, wenn die Änderung ausschließlich oder weit überwiegend der Verminderung von Immissionen diene. Über die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens, dass die Forderungen aus der Ordnungsverfügung mit anderen Einzelvorhaben der Klägerin (Ausweitung des Einsatzes von Sekundärrohstoffen, Änderungen an der Schwefelsäureanlage) verbinde, sei im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht zu entscheiden. -Der Widerspruchsbescheid wurde am 8. Oktober 2003 zugestellt.
Mit der am Montag, den 10. November 2003 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Sie beabsichtige, die Anlage nach Möglichkeit vollständig mit Sekundärrohstoffen zu betreiben. Sie habe bei der Bezirksregierung E1 einen Änderungsgenehmigungsantrag eingereicht. Die darin vorgesehenen emissionsmindernden Maßnahmen führten zu einer erheblichen Minderung der Immissionen; auch der vollständige Einsatz von Sekundärrohstoffen bewirke keine Erhöhung der Emissionen des Betriebes; die Emissionen von SO2 und SO3 würden sogar vermindert. Im Genehmigungsverfahren habe die Stadt E grundsätzliche Bedenken gegen das Änderungsvorhaben geltend gemacht; namentlich würden die Depositionswerte für Blei und Cadmium nach der TA Luft 2002 auch nach Durchführung des Vorhabens weiter überschritten. Richtig sei demgegenüber, dass das Vorhaben als Verbesserungsmaßnahme nach Nr. 3.5.4 TA Luft 2002 genehmigungsfähig sei.
Die Klägerin beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 7. Oktober 2003 - unter Ausnahme der Anforderungen Nrn. 1, 3, 4, 6, 7, 10, 11, 14 - aufzuheben.
Das beklagte Amt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt vor: Die Maßnahmen seien nach Nr. 3.5.4 TA Luft genehmigungsfähig. Falls die Klägerin die Erfüllung der nachträglichen Anordnung damit verbinde, in Zukunft nur noch Abfälle als Einsatzstoffe einzusetzen, stehe nicht mehr die Immissionsminderung, sondern die Wirtschaftlichkeit bei dem Änderungsvorhaben im Vordergrund.
Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsakte der Bezirksregierung E1 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Ordnungsverfügung vom 20. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2003 ist, soweit sie Gegenstand der Anfechtungsklage ist, nach der für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung rechtmäßig. Zu Recht ist gegenüber der Klägerin die nachträgliche Anordnung zur Umsetzung der Nrn. 5.2.3, 4.5, 6.1 und 6.2 TA Luft 2002 ergangen. Zur Begründung wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Namentlich trifft es zu, dass die nachträgliche Anordnung deswegen erfüllbar ist, weil die geforderten Maßnahmen nach Nr. 3.5.4 TA Luft 2002 als Verbesserungsmaßnahmen genehmigungsfähig sind. Die seitens der Klägerin im Genehmigungsverfahren zugleich angestrebte Änderung des Produktionsverfahrens erfolgt unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten, sodass die Voraussetzung nach Nr. 3.5.4 Buchst. a) TA Luft 2002, dass die Änderung (zumindest) weit überwiegend der Verminderung der Immissionen dient, nicht gegeben wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach den §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 2 oder 4 VwGO nicht vorliegen.