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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 K 7355/03·16.04.2007

BImSchG-Nebenbestimmung: Bergungsbehälter für Druckgasfässer als Störfallvorsorge

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betreiberin eines Sondergaswerks wandte sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung, soweit sie die Vorhaltung von Bergungsbehältern auch für Druckgasfässer verlangte. Streitig war, ob diese Nebenbestimmung nach Störfallrecht erforderlich und verhältnismäßig ist und ob Alternativen (Manschetten, Wasserberieselung) genügen. Das VG hielt die Auflage auf Grundlage von § 12 BImSchG i.V.m. § 3 12. BImSchV für rechtmäßig und dem Stand der Technik entsprechend; Wasserberieselung verflüssigten Chlors sei danach sogar kontraindiziert. Der hilfsweise Feststellungsantrag wurde als unzulässige, nicht sachdienliche Klageänderung angesehen; im Übrigen blieb die Klage erfolglos.

Ausgang: Anfechtung gegen die Nebenbestimmung zur Vorhaltung von Bergungsbehältern blieb erfolglos; Hilfsantrag unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

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Nebenbestimmungen zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung können zur Erfüllung der Betreiberpflichten nach § 3 12. BImSchV angeordnet werden, wenn sie Störfallvorsorge und -begrenzung konkretisieren und sicherstellen.

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Der Stand der Technik zur Störfallbekämpfung kann durch fachkundige Einsatzempfehlungen (z.B. vfdb-Merkblätter) sachverständig beschrieben werden, wenn keine substantiierten Gegenargumente gegen deren technische Aussagekraft vorgebracht werden.

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Eine Auflage zur Bereithaltung von Bergungsbehältern für verschiedene Größen von Druckgasbehältern ist geeignet und erforderlich, wenn sie das schnelle Beenden einer Leckagesituation ermöglicht und keine gleich wirksame, weniger belastende Maßnahme nachgewiesen ist.

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Soweit ein Genehmigungsbescheid die Lagerung gefährlicher Stoffe ohne Einschränkung hinsichtlich der Gebindeform zulässt, ist für die Rechtmäßigkeit von Vorsorgeauflagen der Genehmigungsinhalt maßgeblich und nicht die aktuelle betriebliche Praxis.

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Ein hilfsweiser Feststellungsantrag, der lediglich Fragen wiederholt, die bereits im Rahmen der Anfechtungsklage zur Rechtmäßigkeit einer Nebenbestimmung zu beantworten sind, ist regelmäßig nicht sachdienlich und scheitert zudem am fehlenden Feststellungsinteresse.

Relevante Normen
§ 12 BImSchG§ 4b Abs. 2 BImSchV§ 3 BImSchV§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 i.V.m. Anhang I Spalte 4 und 5 Störfall-Verordnung (12. BImSchV)§ 3 Abs. 1 Störfall-Verordnung§ 3 Abs. 3 Störfall-Verordnung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt in L-H ein Werk, in welchem Sondergase produziert, gelagert und von dort aus vertrieben werden. Diese Sondergase sind teilweise giftig, sehr giftig, brennbar und brandfördernd. Für das Werk lag eine Genehmigung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes L vom 15.10.1992 vor.

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Im Jahre 2002 fasste die Klägerin die Absicht, größere Mengen an Gasen im Werk zu lagern und beantragte unter dem 19.07.2002 beim der Beklagten im Wege der Änderungsgenehmigung, die zulässigen Mengen auf insgesamt 277 Tonnen auszuweiten.

4

Die Beklagte erteilte nach Beteiligung der Bürgermeisters der Stadt L als untere Bauaufsicht, des Staatlichen Umweltamtes L, des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz N und des Landesumweltamtes NRW / Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW mit Bescheid vom 06.06.2003 die beantragte Genehmigung.

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Der Bescheid enthält in der Anlage 1, Nebenbestimmungen (§ 12 BImSchG) und Hinweise u.a. folgende Regelung:

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„ ... 2.5 Um die Auswirkungen von Störfällen wirksam begrenzen zu können, sind Bergungsbehälter für die unterschiedlichen Größen an gelagerten Druckgasbehältern, also auch für Druckgasfässer, bereitzuhalten.

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Alternativ zum Einsatz von Bergungsbehältern können Ersatzmaßnahmen festgelegt werden, sofern die Wirksamkeit nachgewiesen wird und das StAfA N diesen Ersatzmaßnahmen zugestimmt hat. Die Dokumentation über diese Maßnahmen und deren Wirksamkeit ist gemeinsam mit den Genehmigungsunterlagen an der Betriebsstätte bereitzuhalten...

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4.1 Der Teil-Sicherheitsbericht gemäß § 4b Abs. 2 der 9. BImSchV ist innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides entsprechend den in Anlage 4 dieses Bescheides aufgeführten Anmerkungen zu überarbeiten."

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In der Anlage 4, Anmerkungen zum Teil-Sicherheitsbericht, heißt es u.a.:

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„4. Naturbedingte Gefahrenquellen

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Die Anlage befindet sich auf einem Niveau von ca. 1 m über den bisher festgestellten Hochwasserhöchstständen und liegt ca. 500 m vom Rhein entfernt.

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Um Gefahren durch Hochwasser vernünftigerweise auszuschließen, ist für den Betriebsbereich ein schlüssiges Konzept mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Hochwasserschutz auszuarbeiten und im Sicherheitsbericht darzustellen. Dabei sind auch außergewöhnlich starke Regenfälle zu betrachten."

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Den gegen die zitierten Nebenbestimmungen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2003 zurück.

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Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren, die beiden Nebenbestimmungen aufzuheben, zunächst weiter verfolgt.

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Nach dem die Klägerin das geforderte Hochwasserschutzkonzept vorgelegt hat, haben die Beteiligten diesbezüglich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Hinsichtlich der Nebenbestimmung 2.5 macht die Klägerin geltend: Die Forderung, Bergungsbehälter vorzuhalten, sei bereits in einem vorangegangenen Genehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes L vom 07.01.1998 enthalten gewesen und im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von der Beklagten ersatzlos aufgehoben worden. Für Gasflaschen (0,5 - 50 Liter) würden Bergungsbehälter im Werk H, wenn auch nicht als Vorsorge gegen Störfälle, vorgehalten. Deren Einsatz bei Störfällen sei auch vom Ablauf praktikabel. Anderes gelte dagegen für Gasfässer (200 - 900 Liter). Hier stünden andere Methoden zur Verfügung, die bei etwaigen Störfällen besser oder zumindest gleich gut zur Bekämpfung von Risiken geeignet seien. Aufgrund der bisherigen Diskussionen und Verhandlungen mit dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz N sei deutlich geworden, dass dieses etwaigen Alternativen nicht zustimmen würde. Im Falle eines Störfalles halte sie, die Klägerin, Einrichtungen vor, durch die eine Manschette auf die defekte Stelle gelegt und anschließend fest an den Behälter gepresst werde. Dies sei anlässlich einer Feuerwehrübung im Sommer 2003 bereits simuliert worden. In Fällen, in denen das Anlegen der Manschette alleine nicht ausreiche, sei vorgesehen, das Fass mit Wasser zu besprühen, um auf diese Weise das austretende Gas niederzuhalten und nach Möglichkeit in Wasser zu lösen. Die von der Beklagten vorgeschlagenen Bergungsbehälter brächten keine Vorteile und stellten sich auch nicht als Stand der Technik dar. Es fehle diesbezüglich ein substantiierter Nachweis der praktischen Eignung. Nachteilig sei insbesondere, dass das Fass in den Bergungsbehälter geschoben werden müsse. Das Anlegen einer Manschette sei erheblich leichter zu bewerkstelligen und deshalb rascher durchzuführen. Bergungsbehälter für Fässer würden nach einer Erhebung sowohl des deutschen als auch des europäischen Industriegaseverbandes alleine bei der Firma H1 in E1 vorgehalten. Insoweit sei aber eine Vergleichbarkeit mit dem Werk in H nicht gegeben, weil in E1 eine Abfüllung von Druckgasfässern - mit ungleich höherem Leckagerisiko - erfolge. Soweit die Beklagte sich auf das Merkblatt der vfdb (Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V.), „Empfehlungen für den Feuerwehreinsatz bei Gefahr durch Chlorgas" beziehe, gehe dies schon deshalb fehl, weil Chlor im betroffenen Lager in H überhaupt nicht in Fässern gelagert werde. Insoweit könne allenfalls das vfdb- Merkblatt Ammoniak als einschlägig angesehen werden, welches Bergebehälter für Fässer überhaupt nicht erwähne.

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Die Klägerin beantragt,

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die Nr. 2.5 der Anlage 1, „Nebenbestimmung" (§ 12 Bundesimmissionsschutzgesetz) und Hinweise" des Bescheides der Beklagten vom 06.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2003 aufzuheben,

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hilfsweise,

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festzustellen, dass die von der Klägerin anstelle der Vorhaltung von Bergebehältern für Druckgasfässer vorgesehenen Maßnahmen einer Abdichtung mittels Dichtmanschette oder Ventildeckel und Spanngurt etwaiger Leckstellen sowie gegebenenfalls ersatzweise der Niederschlagung austretender Gase mittels Wasserberieselung sachlich als ausreichend zu bewerten sind und nach wie vor dem Stand der Technik entsprechen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt aus, die Klägerin habe nach § 3 der 12. BImSchV die Pflicht, alle nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern und die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten. Die geforderten Bergungsbehälter hätten sich in der Praxis bewährt, wie ihr Einsatz bei der Firma H1 in E1 beweise. Im vfdb-Merkblatt „Empfehlungen für den Feuerwehreinsatz bei Gefahr durch Chlorgas" werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es auch Bergebehälter für Chlorfässer gebe. Die von der Klägerin vorgeschlagene Ersatzmaßnahme funktioniere nicht an den Behälterböden oder den Ventilen. Dem von der Klägerin genannten Widerspruchsverfahren habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Beteiligten hinsichtlich des geforderten Hochwasserschutzkonzepts den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, bedarf es keiner gerichtlichen Sachentscheidung mehr.

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Die verbliebene Klage hat mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg.

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Die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage gegen die Nr. 2.5 der Anlage 1, „Nebenbestimmung" (§ 12 Bundesimmissionsschutzgesetz) und Hinweise" des Bescheides der Beklagten vom 06.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2003 ist zulässig, aber nicht begründet. Die Nebenbestimmung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1. Satz 1 VwGO.

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Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bestimmung für die Wahl einer Ersatzmaßnahme ein Zustimmungserfordernis des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz (StAfA) N begründet und seit dem 01.01.2007 die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz im Rahmen des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW vom 06.12.2006 in die Beklagte eingegliedert sind. Die Bestimmung begründet damit heute zwar ein Zustimmungserfordernis der Beklagten, als Nachfolgerin des StAfA N, für die Wahl einer Ersatzmaßnahme. Der Einsatz einer Ersatzmaßnahme bedarf hier aber ohnehin der Billigung der Beklagten als Genehmigungsbehörde. Das Zustimmungserfordernis bedeutet deshalb für die Klägerin keine zusätzliche Beschwer.

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Die angegriffene Nebenbestimmung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

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Sie findet ihre Ermächtigung in den Vorschriften des §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 4, 6 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 und 7 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 bis 3 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall- Verordnung - 12. BImSchV) vom 26.04.2000 (BGBl. I. S. 603).

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Der genehmigte Anlage ist insbesondere Teil eines Betriebsbereiches, der die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Anhang I Spalte 4 und 5 Störfall-Verordnung genanten Mengenschwellen überschreitet und hat daher sowohl den Grundpflichten als auch den erweiterten Pflichten des Ersten Abschnitts, Zweiter Teil, der Störfallverordnung zu entsprechen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Klägerin als Betreiberin alle nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, um Störungen zu verhindern (§ 3 Abs. 1 Störfall-Verordnung), und vorbeugende Maßnahmen zu treffen hat, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten (§ 3 Abs. 3 Störfall-Verordnung).

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In Erfüllung dieser Pflicht hat die Klägerin bei Transport und Lagerung von Druckgasbehältern dafür Sorge zu tragen, dass im Falle einer Leckage diese möglichst schnell abgedichtet und ein weiteres Austreten bzw. Ausbreiten der Gase verhindert wird. Diese Verpflichtung wird durch die angegriffene Nebenbestimmung konkretisiert und sicher gestellt.

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Dabei stellt die Bereithaltung (und der Einsatz) von Bergungsbehälter für die unterschiedlichen gelagerten Druckgasbehältern insbesondere ein nach dem Stand der Technik geeignetes Mittel dar. Ausweislich des Runderlasses des Innenministeriums vom 31.05.2001 - V D 4 - 4.201 - 1 -, „Empfehlungen für den Einsatz der Feuerwehren bei Gefahren durch Chlorgas", fasst das Merkblatt des vfdb (Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V.), „Empfehlungen für den Feuerwehreinsatz bei Gefahr durch Chlorgas", den aktuellen Stand der Technik und die einsatztaktischen Standards zusammen. Dort ist zunächst für den Fall des Ausströmens von gasförmigem Chlor der Einsatz von Gasflaschenbergebehältern genannt. Unter den zusätzlichen Maßnahmen beim Austritt von verflüssigten Chlor - das Gas in den Fässern ist nach Angaben der Klägerin bei ihr teilweise in verflüssigtem Zustand - ist wiederum das Einbringen in geeignete Gasflaschen- Bergebehälter benannt, wobei der zusätzliche Hinweis gegeben wird, dass es auch Bergebehälter für Chlorfässer gebe.

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Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, dass genannte Merkblatt bestimme nur den Stand der Technik für den Feuerwehreinsatz, ist dem nicht zu folgen. Das Merkblatt stellt Empfehlungen für den Einsatz bei Gefahren durch Chlorgas auf. Die Klägerin ist nach Störfallverordnung selbst als Betreiberin gehalten, die im Hinblick auf diese Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Art der Gefahr und das einsatztaktische Vorgehen unterscheiden sich hier nicht von einem Feuerwehreinsatz. Die Klägerin dürfte vielmehr ihre Maßnahmen in der Regel in Absprache oder Zusammenarbeit mit der örtlichen Feuerwehr ergreifen. Deshalb ist nicht ersichtlich, wie sich für die Klägerin ein abweichender Stand der Technik ergeben könnte.

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Auch in der Stellungnahme des insoweit als sachverständig anzusehenden ehemaligen Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz N vom 27.05.2003 wird der Einsatz von Bergungsbehältern als geeignet beschrieben. Die Beklagte kann zudem auf die Erfahrungen der Firma H1-E1 verweisen, wo auch Bergungsbehälter für Druckgasfässer vorgehalten und deren Einsatz erfolgreich geprobt wird.

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Beschreibt insbesondere das oben zitierte Merkblatt des vfdb den Stand der Technik bereits sachverständig wird, bedarf es darüber auch nicht der von der Klägerin beantragten Beweiserhebung. Die Klägerin stellt die in dem zitierten Merkblatt getroffene Feststellung nicht substantiiert in Abrede. Ihr diesbezüglicher Einwand, es sei zwar unproblematisch, eine Druckgasflasche in einen Bergungsbehälter zu heben, bei einem Druckgasfass stellten sich aber besondere Probleme, insbesondere wenn ein Gabelstapler zum Einsatz kommen müsse oder das Fass auf einen Transportgestell befestigt sei, beschreibt zwar zutreffend den Umstand, dass mit zunehmender Größe der Druckgasbehälter sich das Verbringen in einen Bergungsbehälter schwieriger und vor allem zeitraubender darstellt. Dies stellt aber nicht grundsätzlich in Frage, dass mit dem Verbringen einer Druckgasflasche oder eines Druckgasfasses in einen Bergungsbehälter die sich aus dem Austritt des Gases ergebende Gefahrensituation endet. Deshalb bedarf es auch nicht der beantragten Beweiserhebung über die Frage, welcher Zeitbedarf für die Verbringung eines Druckgasfasses in einen Bergebehälter erforderlich ist.

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Die in der Nebenbestimmung gestellte Anforderung, Bergungsbehälter für die unterschiedlichen Größen an gelagerten Druckgasbehältern bereit zu halten, ist auch erforderlich. Diesbezüglich stellt die Klägerin ohnehin nur in Frage, dass es für den Fall der Leckage bei Druckgasfässer keine zumindest gleich geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden, aber sie weniger belastende Maßnahmen gibt. Das Gericht vermag aber auch nicht festzustellen, dass die Forderungen der Beklagten, Bergungsbehälter für Druckgasfässer bereitzuhalten, nicht erforderlich ist. Die Klägerin macht geltend, man könne Leckstellen an Druckgasfässern mittels Dichtmanschette oder Ventildeckel und Spanngurt abdichten sowie gegebenenfalls die austretenden Gase mittels Wasserberieselung niederschlagen. Jedenfalls die vorgeschlagene Berieselung von austretenden verflüssigten Chlor mit Wasser entspricht ersichtlich nicht dem Stand der Technik. Nach dem oben genannten Merkblatt des vfdb verbietet es sich bei dem Austritt von verflüssigtem Chlor gerade, die Lache, die Leckstelle oder den Behälter mit Wasser zu besprühen, da sonst die Verdampfung und Gasbildung beschleunigt würde. Da dieses Merkblatt den Stand der Technik bereits sachverständig beschreibt und von der Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt wird, bedarf es darüber auch nicht der von der Klägerin beantragten Beweiserhebung. Gleiches gilt im übrigen für die Frage, ob der Einsatz von Manschetten ausreicht, sämtlichen Störfällen zu begegnen. Diesbezüglich weist schon das ehemalige Staatliche Amt für Arbeitsschutz in seiner Stellungnahme vom 27.05.2003 darauf hin, dass die Leckagen auch an Stellen auftreten könnten, an denen Dichtungsplatten nicht angebracht werden könnten (Boden/Kanten). Im zitierten Merkblatt des vfdb heißt es dementsprechend, man solle „versuchen, das Leck abzudichten"; diese Maßnahme wird hier also nicht als für alle Fälle ausreichend angesehen. Auch dies wird von der Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt, da auch nach ihrem Vorschlag eine weitere Maßnahme, das Berieseln mit Wasser, gegebenenfalls hinzutreten muss.

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Unabhängig davon verkennt die Klägerin aber auch den Regelungsgehalt der angegriffenen Nebenbestimmung. Diese lässt den Einsatz von Alternativen zu Bergungsbehältern bei Nachweis der Wirksamkeit ausdrücklich als Ersatzmaßnahmen zu. Damit vermeidet die Beklagten gerade, dass die Klägerin jedenfalls in besonderen Fallkonstellationen, z.B. besonders großen und sperrigen Druckgasbehältern, nicht erforderlich belastet wird. Die Klägerin hat es vielmehr jederzeit selbst in der Hand, eine gleich geeignete, dem Stand der Technik entsprechende, aber sie weniger belastende Ersatzmaßnahme anzubieten.

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Die gerichtlichen Feststellungen zur Geeignetheit und Erforderlichkeit der strittigen Nebenbestimmung wird auch nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, sie lagere in ihrem Werk in H in Druckgasfässern kein Chlor, sondern vielmehr Ammoniak. Dem steht hier schon entgegen, dass maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Nebenbestimmung alleine der Inhalt der Genehmigung vom 06.06.2003 ist. Danach ist der Klägerin unter anderem die Lagerung von maximal 20 Tonnen Chlor erlaubt, wobei keine Einschränkung dahingehend besteht, dass die Lagerung nicht in Druckgasfässer erfolgen dürfe. Ohne Belang ist dagegen im vorliegenden Zusammenhang, in welchem Umfang die Klägerin von dem Genehmigungsbescheid bisher Gebrauch gemacht hat.

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Unabhängig davon vermag das Gericht weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus sonstigen Umständen festzustellen, dass bei der Lagerung von Ammoniak in Druckgasbehältern nach dem Stand der Technik andere Maßnahmen als bei Chlor erforderlich seien. Nach dem insoweit einschlägigen Merkblatt des vfdb „Empfehlungen für den Feuerwehreinsatz bei Ammoniak, April 2000" gilt jedenfalls nichts Abweichendes. Die Empfehlungen der zusätzlichen Maßnahmen beim Austritt von verflüssigtem Ammoniak sind in dem hier interessierenden Teil praktisch textgleich zu den Empfehlungen bezüglich verflüssigtem Chlor. Es fehlt alleine der Hinweis auf Bergebehälter für Druckgasfässer für Ammoniak. Insoweit ist aber nicht ersichtlich, dass diese sich von Bergebehältern für Druckgasfässer für Chlor unterscheiden.

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Die Anforderung ist schließlich der Klägerin auch zumutbar. Diesbezüglich hat das Gericht zwar den zwischen den Beteiligten nicht umstrittenen und deshalb einer Beweiserhebung nicht bedürftigen Umstand zu berücksichtigen, dass die streitige Vorhaltung von Bergebehältern für Druckgasfässer in vergleichbaren Industriegaselagern in Deutschland und den Mitgliedsländern des Europäischen Industriegaseverbandes EIGA nicht praktiziert und behördlich gefordert werden. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin Bergebehälter für Druckgasflaschen ohnehin vorhält. Eine finanzielle Belastung ergäbe sich für sie deshalb alleine bei der Anschaffung von Bergebehältern für Druckgasfässer. Hier hat die Klägerin es aber selbst in der Hand, auf die Lagerung von Fässern für die unterschiedlichen Gase zu verzichten oder aber eine geeignete Ersatzmaßnahme anzubieten. Berücksichtigt man dies, die erweiterten Pflichten der Klägerin und die Bedeutung des im Raume stehenden Schutzgutes, ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge getan.

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Zutreffend weist die Beklagte weiterhin daraufhin, dass ihrer Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom 17.07.2000 zum Genehmigungsbescheid vom 07.01.1998 schon deshalb ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, weil die Klägerin nunmehr den erweiterten Pflichten der Störfallverordnung unterliegt. Insgesamt ist das Gefahrenpotential durch die Erhöhung der genehmigten Lagermenge an brennbaren, sehr giftigen, giftigen und brandfördernden Gasen von 90 auf 277 Tonnen wesentlich gestiegen. Auf die Frage, ob sich der hier maßgebliche Stand der Technik geändert hat, kommt es deshalb nicht an.

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Die mit dem Hilfsantrag erhobene Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) ist als Klageänderung gemäß § 91 Abs. VwGO unzulässig, weil die Beklagte hierin nicht eingewilligt hat und das Gericht die Einwilligung nicht für sachdienlich hält. Eine Klageänderung ist sachdienlich, wenn sie dazu beiträgt, den Streit zwischen den Parteien ohne Rücksicht auf seine bisherige prozessuale Einkleidung auszuräumen und einem weiterem sonst zu erwartenden Rechtsstreit vorzubeugen. Davon ist aber hier aber schon deshalb nicht auszugehen, weil der Klage das Feststellungsinteresse fehlt. Die zum Gegenstand des Feststellungsantrages gemachte Frage, ob anstelle der Vorhaltung von Bergebehältern für Druckgasfässer eine Abdichtung mittels Dichtmanschette oder Ventildeckel und Spanngurt etwaiger Leckstellen sowie gegebenenfalls ersatzweise der Niederschlagung austretender Gase mittels Wasserberieselung sachlich als ausreichend zu bewerten sind und nach wie vor dem Stand der Technik entsprechen, hat das Gericht bei der Entscheidung über den Hauptantrag bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Nebenbestimmung bereits zu beantworten. Ein Feststellungsantrag hierzu bringt keine zusätzliche Klärung.

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Unabhängig davon wäre die Feststellungsklage aus den oben genanten Ausführungen zur Erforderlichkeit der angegriffenen Bestimmung aber auch nicht begründet.

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Soweit die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil er sie der angegriffenen Nebenbestimmung nachgekommen und damit das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Die übrige Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.