Klage auf Entfernung einer Röhrenrutsche wegen Lärm abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Nachbarn verlangten die Beseitigung einer metallenen Röhrenrutsche und Maßnahmen gegen die Nutzung eines Weges mit Bobbycars wegen erheblicher Lärmbelästigung. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab. Es erachtete bestimmungsgemäß entstehenden Spielplatzlärm als sozialadäquat und verneinte unzumutbare hoheitlich verursachte Immissionen; auch Missbrauchshandlungen Dritter rechtfertigen keinen Beseitigungsanspruch.
Ausgang: Klage auf Entfernung der Röhrenrutsche und Verbot der Bobbycar-Nutzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch setzt unzumutbare, der Einrichtung zurechenbare Immissionen voraus; Lärm von bestimmungsgemäß genutzten Kinderspielplätzen ist grundsätzlich sozialadäquat und begründet diesen Anspruch nicht.
Die Bewertung von Lärm durch spielende Kinder anhand starrer Grenzwerte greift nicht durchgehend; kurzzeitige Pegelspitzen sind bei Kinderspielplätzen in Wohngebieten in der Regel hinzunehmen.
Ein Spielplatzbetreiber haftet nicht für missbräuchliche Nutzung durch Dritte, sofern die Aufstellung und der technische Zustand der Spielgeräte keinen besonderen Anreiz zum Missbrauch schaffen.
Dem Betreiber kann nicht verlangt werden, die Nutzung eines Versorgungswegs durch bauliche Hindernisse zu verhindern oder den Belag derart zu verändern, dass die normale Nutzung des Weges unmöglich wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer der mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke G1 Parzellen Nr. 448 und 449 in S. Auf der süd-östlich angrenzenden Parzelle 138 betreibt die Beklagte einen Spielplatz. Die Kläger beklagen sich über den Lärm, der von einer Röhrenrutsche aus Metall und einem Weg ausgeht, den spielende Kinder mit Kinderfahrzeugen, so genannten "Bobbycars", benutzen. Sie machen geltend, Kinder würden regelmäßig mit Stöcken auf die Röhrenrutsche schlagen oder Steine hineinwerfen. Hiervon und von den Abrollgeräuschen der Bobbycars gingen insbesondere in der warmen Jahreszeit Immissionen aus, die dazu führten, dass sie ihre Terrasse nicht nutzen könnten. Die Unberechenbarkeit der von der Röhrenrutsche ausgehenden Geräusche und das Dröhnen der Bobbycars sei unzumutbar. Die Rechtsprechung zur Sozialadäquanz von Kinderspielplätzen selbst in reinen Wohngebieten könne auf so genannte Abenteuer- oder Robinson- Spielplätze wie dem von der Beklagten betriebenen keine Anwendung finden. Ebenfalls werde das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, wenn ohne sachliche Notwendigkeit in unmittelbarer Nähe zur Nachbargrenze bestimmte Spielgeräte aufgestellt würden. Hieraus ergebe sich ein Anspruch auf Beseitigung des Kletterturms mit Röhrenrutsche; schallisolierende Maßnahmen würden keine nennenswerte Entlastung bringen.
Die Kläger beantragen,
1. die auf dem Spielplatz O errichtete Blech-Röhrenrutsche zu entfernen,
2.
hilfsweise, die Rutsche mit einer Außenisolierung so auszustatten, dass Lärmbelästigungen dadurch so weit wie technisch möglich verhindert würden,
2. den entlang der süd-östlichen Grundstücksgrenze zu den Parzellen Nr. 448 und 449 verlaufenden Versorgungsweg technisch so zu verändern, dass dieser nicht mehr als Rennstrecke für Bobbycars benutzt werden könne.
3.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, bei dem Spielplatz handele es sich um einen normalen Kinderspielplatz mit üblicher Ausstattung. Diese entspreche der Ausweisung des Grundstücks als Spielfläche des Typs B/C. Bei einer bestimmungsgemäßen Benutzung träten auch keine unzumutbaren Lärmbelästigungen auf. Eine missbräuchliche Nutzung müsse sie sich nicht zurechnen lassen, weil sich in der Einrichtung keine besondere Gefahrenlage ausdrücke. Ein besonderer Anreiz zum Missbrauch werde nicht geschaffen. Jedenfalls komme eine Beseitigung der störenden Anlage erst als letztes Mittel in Betracht. Die Röhrenrutsche könne nicht ohne weiteres durch eine offene Rutsche ersetzt werden, weil die durch das Klettergerüst vorgegebene Fallhöhe nach den einschlägigen Richtlinien nur mit einer geschlossenen Röhre überbrückt werden dürfe. Hinsichtlich des Weges könne dieser wie jeder nicht dem öffentlichen Straßenverkehr vorbehaltene Weg mit Gefälle entsprechend genutzt werden. Ein spezifischer Anreiz sei durch sie nicht geschaffen worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Beseitigung oder Ersetzung der Röhrenrutsche oder Verhinderung des Benutzens des Weges mit Bobbycars.
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem Institut des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs. Ein solcher Unterlassungsanspruch, der ungeachtet seiner Herleitung hinsichtlich seiner Voraussetzungen und Rechtsfolgen in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt ist (vgl. BVerwG NJW 1989, 1291; OVG NRW NVwZ 1994, 1018 m.w.N.), setzt unzumutbare hoheitlich verursachte Immissionen voraus. An solchen unzumutbaren, der Einrichtung des Spielplatzes zuzurechnenden unzumutbaren Lärmeinwirkungen fehlt es hier. Dabei kann als wahr unterstellt werden, dass, wie im Erörterungstermin angeführt, durch spielende Kinder in Einzelfällen Pegelspitzen von 80 dB(A) oder mehr erzielt worden sind. Ungeachtet des Umstandes, dass auch nach der Technischen Anleitung Lärm oder der Sportanlagenlärmschutzverordnung in allgemeinen Wohngebieten durchaus auch kurzzeitige Geräuschspitzen von 85 dB(A) hingenommen werden müssen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 18. BImschV, 6.1 d) TA Lärm), geht eine Bewertung des von spielenden Kindern ausgehenden Lärms anhand von festen Grenzwerten von vornherein fehl (vgl. OVG NW BauR 1987, 46). Vielmehr ist generell in allgemeinen wie auch in reinen Wohngebieten der von einem Kinderspielplatz ausgehende Lärm als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG NJW 1992, 1779, OVG NRW BauR 1987, 46). Um den Bedürfnissen von Kindern und etwaigen Betreuungspersonen Rechnung zu tragen, müssen Kinderspielplätze gerade in unmittelbarer Nähe einer Wohnbebauung errichtet werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich Kinder während der Sommerzeit in aller Regel zum Spielen im Freien aufhalten, sodass selbst eine generelle Nutzungszeitbeschränkung für die Zeit bis 20.00 Uhr bedenklich erschiene (vgl. BVerwG, NJW 1992, 1779). Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise auch bei einer bestimmungsgemäßen Nutzung unzumutbare Lärmbelästigungen auftreten, sind nicht vorhanden. Ob "Abenteuerspielplätze besonderen Regelungen unterliegen, kann offen bleiben, da der Spielplatz O kein solcher ist.
Der Beseitigungsanspruch lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte für eine missbräuchliche Nutzung verantwortlich gemacht werden könnte, die zu unzumutbaren Lärmimmissionen führt. Nahezu jedes Gerät auf einem Kinderspielplatz kann bei entsprechender Nutzung zur Lärmerzeugung eingesetzt werden. Dass es hierzu gelegentlich kommt, lässt sich für keinen Spielplatzbetreiber sicher ausschließen, wird aber nicht schon durch das Aufstellen des Gerichtes herausgefordert. Solange die einzelnen Spielgeräte in einem technisch ordnungsgemäßen Zustand sind, haben die Nachbarn auch keinen Anspruch darauf, dass die Geräte etwa gegen solche Spielgeräte ausgewechselt werden, die durch eine technisch aufwändige Dämmung auch bei einem Missbrauch den Immissionspegel auf ein Minimum reduzieren.
Hinsichtlich des Weges ist von vornherein offen, wie die Beklagte Abhilfe schaffen könnte. Es liegt auf der Hand, dass die Versorgungsfunktion des Weges, der etwa beim Austausch von Sand in Anspruch genommen werden muss, dem Einbau von Verkehrshindernissen von vornherein entgegensteht. Auch der Austausch der Pflasterung durch einen anderen Belag kann nicht verlangt werden. Jeder Fußweg mit einigem Gefälle innerhalb eines Wohngebietes kann in der beklagten Weise genutzt werden. Dies ist der Beklagten nicht zuzurechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.