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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 K 6873/02·29.03.2004

Klage auf Übersendung vollständiger Niederschriften abgewiesen (UIG, Vertraulichkeit)

Öffentliches RechtUmweltinformationsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte vollständige Niederschriften der Sitzungen der Grundwasserkommission; der Beklagte sandte lediglich Auszüge. Streitfrage ist, ob nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) ein Anspruch auf die kompletten Protokolle besteht. Das Gericht wies die Klage ab: Entweder fällt die Kommission nicht unter den Behördebegriff des VwVfG, jedenfalls greift § 7 Abs. 1 UIG (Vertraulichkeit der Beratungen). Daher besteht kein Anspruch auf uneingeschränkte Übersendung.

Ausgang: Klage auf Übersendung vollständiger Niederschriften abgewiesen; Informationsanspruch ist wegen Nichtzugehörigkeit zur Behörde bzw. wegen § 7 Abs. 1 UIG (Vertraulichkeit der Beratungen) nicht gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Übersendung vollständiger Sitzungsniederschriften nach dem UIG besteht nicht, soweit die maßgebliche Einrichtung nicht als Behörde im Sinne der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften anzusehen ist.

2

Soweit eine Institution dem Anwendungsbereich des UIG unterfällt, schließt § 7 Abs. 1 UIG den Informationszugang aus Gründen der Vertraulichkeit der Beratungen aus.

3

Vertraulichkeitsinteressen der internen Beratung sind grundsätzlich zu prüfen und können den Informationsanspruch beschränken; nicht vertrauliche Auszüge können ausreichend sein.

4

Ein Verwaltungsakt, der nur Auszüge übersendet, ist rechtmäßig, wenn rechtliche Ausschlusstatbestände des Informationsanspruchs greifen und somit kein Anspruch auf vollständige Herausgabe besteht.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 4 Abs. 1 UIG§ 1 Abs. 1 KrO§ 3 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 4 VwVfG§ 7 Abs. 1 Satz 1 UIG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Rubrum

1

Am 31. Mai 2002 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übersendung von Auszügen aus den Niederschriften der Sitzungen der Grundwasserkommission des Kreistages, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.

2

Mit Bescheid vom 5. Juni 2002 übersandte der Beklagte Auszüge aus den Niederschriften über die Sitzung der Grundwasserkommission vom 22. August und 6. November 2001.

3

Gegen die Übersendung der Niederschriften lediglich in Auszügen legte der Kläger unter dem 11. Juni 2002 Widerspruch ein.

4

Mit der am 23. September 2002 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Er habe einen Anspruch auf Übersendung der vollständigen Niederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission. Die Beschränkung seines Informationsanspruchs aus Gründen der Vertraulichkeit der Beratung sei nicht zulässig, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2003 wies die Bezirksregierung Düsseldorf den Widerspruch des Klägers zurück.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2003 zu verpflichten, dem Kläger die vollständigen Niederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission des Kreistages vom 22. August und 6. November 2001 zu übersenden.

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Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Widerspruchsvorgangs der Bezirksregierung Düsseldorf ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 5. Juni 2002 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übersendung der vollständigen Niederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission des Kreistages.

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Es mag auf sich beruhen, ob der auf § 4 Abs. 1 UIG gestützte Informationsanspruch des Klägers bereits daran scheitert, dass die Grundwasserkommission des Kreistages keine Behörde im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 4 VwVfG ist, da sie keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, sondern solche der gemeindlichen Selbstverwaltung (vgl. § 1 Abs. 1 KrO) wahrnimmt. Jedenfalls besteht der Anspruch auf uneingeschränkte Information deshalb nicht, weil dieser Anspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UIG aus Gründen der Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden ausgeschlossen ist. Zur Begründung wird insoweit auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2003 verwiesen, denen das Gericht folgt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

17

Die Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.