Klage gegen Androhungsbescheid zur Sicherstellung eines Dieselmotors abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Bescheid an, der die Sicherstellung seines Dieselmotors im Wiederholungsfall androhte. Das Gericht hielt die Klage für unzulässig, weil die Sicherstellung bereits durchgeführt worden war und die Aufhebung des Androhungsbescheids daran nichts ändern würde. Die Sicherstellung sei eine polizeiliche Standardmaßnahme, für die keine Androhung nach §63 VwVG NRW erforderlich sei. Die Klage wurde daher abgewiesen und der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage gegen Androhungsbescheid mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen; Sicherstellung bereits durchgeführt und als polizeiliche Standardmaßnahme nicht von Androhungspflicht betroffen
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt dem Kläger ein rechtliches Interesse (Rechtsschutzbedürfnis) an der Beseitigung des angegriffenen Bescheids, ist die Klage unzulässig.
Die Sicherstellung nach polizeirechtlichen Vorschriften (z. B. §24 Ziff.13 OBG i.V.m. §45 Abs.1 Ziff.2 PolG NRW) ist eine polizeiliche Standardmaßnahme und nicht als Zwangsmittel i.S.v. §51 PolG NRW bzw. §57 Abs.1 VwVG NRW anzusehen.
Für polizeiliche Standardmaßnahmen, die der Gefahrenabwehr dienen, ist eine Androhung nach §63 VwVG NRW nicht erforderlich; die Aufhebung eines Androhungsbescheids ändert deshalb nicht die Rechtmäßigkeit bereits durchgeführter Sicherstellungen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung sind nach §124a Abs.1 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO zu prüfen; liegen sie nicht vor, ist die Berufung nicht zuzulassen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Stadtgebiet der Beklagten. Er Betrieb auf seinem Grundstück eine Netzstromersatzanlage als Stromerzeuger mit Verbrennungsmotor (Dieselmotor). Nachdem sich hiergegen mehrere Nachbarn über Geräusch- und Geruchsbelästigungen beschwert hatten, erließ die Beklagte unter dem 15.08.2014 eine Ordnungsverfügung, die den Betrieb des Stromerzeugers betraf. Nach den Ziffern 1. bis 5. sollte der Kläger insbesondere einen Dieselrußpartikelfilter bzw. einen Oxidationskatalysator verbauen, die Ausführungen des Abschnitts 5 TA Luft umsetzen, in dem die Abgasführung mindestens eine Höhe von 10 Meter über der Flur und eine den Dachfirst um 3 Meter überragende Höhe hätte und die Emissionswerte für Verbrennungsanlagen gemäß der Nummer 5.4.1.4 eingehalten würden, der Stromerzeuger an Sonn- und Feiertagen ganztätig, sowie an Werktagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr nicht betrieben werde, die Immissionswerte außerhalb von Gebäuden tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschritten würden und der Kläger ab Zustellung der Ordnungsverfügung Geräusch oder Abgas erzeugende Motoren nicht mehr unnötig laufen lassen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (Urteil der Kammer vom 04.09.2015 – 3 K 5780/14).
Nachdem die Beklagte in der Folgezeit zunächst ein Zwangsgeld gegen den Kläger festsetzt hatte, drohte sie ihm mit Bescheid vom 20.05.2016 gemäß §§ 63 Abs. 1 Satz 1 und 69 Abs. 1 Satz 1 VwVG für den Fall eines weiteren Verstoßes gegen die Ordnungsverfügung vom 15.08.2014 die Anwendung des unmittelbaren Zwanges durch Sicherstellung des Dieselmotors an.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 25.05.2016, bei Gericht am 27.05.2016 eingegangen, Klage. Er macht geltend, die Konstruktion des Dieselmotors sei sein geistiges Eigentum.
Die Beklagte stellte am 26.07.2016 den Dieselmotor sicher.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid vom 20.05.2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Vorgehen gegen den Bescheid vom 20.05.2016. Die darin angedrohte Maßnahme, die Sicherstellung des Dieselmotors, hat die Beklagte auf der Grundlage einer Sicherstellung gemäß § 24 Ziffer 13 OBG i.V.m. § 45 Abs. 1 Ziffer 2 PolG NRW bereits durchgeführt. Die gerichtliche Aufhebung des Bescheides vom 20.05.2016 würde diesen Sachverhalt nicht ändern.
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es sich bei der Sicherstellung gemäß § 24 Ziffer 13 OBG i.V.m. § 45 Abs. 1 Ziffer 2 PolG NW um sog. polizeiliche Standardmaßnahme handelt, die kein Zwangsmittel nach § 51 PolG NRW bzw. § 57 Abs. 1 VwVG NRW darstellt. Die Sicherstellung bedarf deshalb keiner Androhung nach § 63 VwVG NRW. Die Aufhebung des Bescheides vom 20.05.2016 würde deshalb die Rechtmäßigkeit der am 26.07.2016 durchgeführten Sicherstellung nicht in Frage stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 625,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG) liegen nicht vor.