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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 K 6781/10·09.01.2012

BImSchG-Genehmigung für Abfalllager/-behandlung: TA-Luft und Grundwasserschutz

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betreiberin eines Lager- und Behandlungsbetriebs für nicht gefährliche Abfälle begehrte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG. Streitpunkt war, ob die Antragsunterlagen und die vorgesehenen Maßnahmen zur Staubminderung und zum Schutz von Boden und Grundwasser den Anforderungen genügen. Das VG Düsseldorf wies die Verpflichtungsklage ab, weil die Unterlagen u.a. zu Fahrwegebefestigung, Berieselung und Entwässerung unzureichend bestimmt waren und die Anforderungen der TA-Luft sowie des § 48 Abs. 2 WHG nicht sicher erfüllt wurden. Eine Genehmigung könne daher nicht erteilt werden.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG setzt voraus, dass anhand hinreichend bestimmter Antragsunterlagen die Einhaltung der Pflichten aus § 5 BImSchG und der einschlägigen Rechtsverordnungen sichergestellt ist.

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Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zu versagen, wenn die vorgesehenen Maßnahmen zur Staubvermeidung die Anforderungen der Nr. 5.2.3.3 TA-Luft (insbesondere ausreichende Befestigung der Fahr- und Bewegungsflächen) nicht abdecken oder in den Unterlagen nicht konkretisiert sind.

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Für Abfalllager sind nach Nr. 5.4.8.12 bis 14 TA-Luft Vorkehrungen erforderlich, die das Eindringen von Schadstoffen in Boden und Grundwasser verhindern und den Zutritt von Wasser zur Vermeidung von Auswaschungen minimieren; eine bloße Teilasphaltierung ohne Entwässerung kann hierfür unzureichend sein.

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Maßnahmen wie mobile Berieselung können eine Genehmigungsfähigkeit nur stützen, wenn Funktionsweise, Leistungsfähigkeit und Auswirkungen (einschließlich Entwässerung) in den Antragsunterlagen nachvollziehbar dargestellt sind.

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§ 48 Abs. 2 WHG steht einer Genehmigung entgegen, wenn aufgrund der geplanten Lagerung und der fehlenden Schutz- und Entwässerungskonzepte eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen ist.

Relevante Normen
§ Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz§ 4 BImSchG§ 4. BImSchV§ 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der 9. BImSchV§ TA-Luft § 5.2.3.3§ TA-Luft § 5.4.8.12-14

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

Die Klägerin betreibt auf dem Gelände des ehemaligen Sportplatzes am M Weg in H einen Betrieb zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von Landschaftspflegeholz, Grünschnitt, Bauschutt und Baustoffresten. Sie verfügt über eine Baugenehmigung des Bürgermeisters der Stadt H vom 5. November 2004 in der aktuellen Fassung der Bürgermeisterin der Stadt H vom 11. November 2010. Danach ist sie berechtigt, Materialien wie Holz, Sand, Kies, RCL, Bauschutt, Steine und Erde (unterhalb einer Menge von 100 Tonnen) auf ihrem Betriebsgrundstück zu lagern sowie Container aufzustellen, nicht aber Holz zu verarbeiten.

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Unter dem 18. Mai 2009 stellte die Klägerin einen Genehmigungsantrag nach § 4 BImSchG zum Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von mehr als 100 Tonnen und Behandlung mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen pro Tag und mehr von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mithin einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach Ziffer 8.12 b) Spalte 2 und nach Ziffer 8.11 b) bb) Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV. Danach werden die Abfälle ausweislich des den Antragsunterlagen beigefügten Lagerplans auf mehreren dort schraffiert dargestellten Lagerflächen bis zur weiteren Verwendung gelagert; eine Weiterverarbeitung erfolgt durch einen Häxler und eine Siebmaschine. Nach den Angaben der Klägerin soll das angelieferte Landschaftspflegeholz nach einer zwei bis drei Monate dauernden Lagerung zwecks Trocknung mittels des Häxlers zerkleinert und in Container gefüllt werden. Diese ungesiebten Holzhackschnitzel sollen an einer anderen Lagerstelle ebenfalls für zwei bis drei Monate zwecks weiterer Trocknung zwischengelagert werden. Danach soll die Siebung dieser Holzhackschnitzel erfolgen; diese sollen danach noch ein Mal zwei bis drei Monate zum Trocknen unter Zeltplanen gelagert werden, bevor ihr Weiterverkauf erfolgt. Die bei der Siebung übriggebliebene Erde soll ebenfalls zwischengelagert und nach späterer Zumischung mit zugekaufter Erde weiterverkauft werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ausdrücklich auf die Antragsunterlagen verwiesen.

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Die Bezirksregierung E forderte die Klägerin unter dem 9. Juli 2010 nach Überprüfung der Sachlage und Durchführung eines Ortstermins am 7. Juli 2010 letztmalig unter Fristsetzung zur Vorlage der nach ihrer Auffassung noch erforderlichen ergänzenden Antragsunterlagen auf. Mit gleichem Schreiben hörte die Bezirksregierung die Klägerin hinsichtlich des Erlasses einer Ordnungsverfügung zur Stilllegung des vorgefundenen (illegalen) Anlagenbetriebes an.

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Mit Bescheid vom 13. September 2010 lehnte die Bezirksregierung den Genehmigungsantrag der Klägerin aus Mai 2009 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an: unter Berufung auf § 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der 9. BImSchV lägen zum Einen die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vor und zum Anderen seien die angeforderten ergänzenden Unterlagen trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt worden. Nummer 5.2.3.3 TA-Luft stehe einer Genehmigung entgegen, da nach dieser Vorschrift Fahrwege zur Verhinderung von staubförmigen Immissionen mit einer Decke aus Asphaltbeton, aus Beton oder gleichwertigem Material zu befestigen seien. Ferner regele Nummer 5.4.8.12-14 TA-Luft, dass zum Schutz des Bodens und des Grundwassers der Zutritt von durch Abfall verunreinigtem Wasser beispielsweise durch eine Abdeckung oder Überdachung zu minimieren sei. Auch aus § 48 Abs. 2 WHG ergebe sich, um einer nachhaltigen Änderung des Grundwassers vorzubeugen, die Notwendigkeit einer Flächenbefestigung mit Fassung und Ableitung des Niederschlagswassers oder alternativ hierzu eine entsprechende Überdachung.

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Mit Ordnungsverfügung zur Stilllegung und Beseitigung der auf dem Betriebsgrundstück illegal lagernden Abfälle vom 17. November 2010 ordnete die Bezirksregierung an, die weitere Annahme von Abfällen und anderen Materialien ab sofort zu unterlassen und die auf dem Betriebsgrundstück illegal lagernden Abfallmengen unter Fristsetzung von dort zu entfernen. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung an und drohte die Festsetzung von Zwangsgeld an. Hiergegen hat die Klägerin am 24. November 2010 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (3 L 1936/10) und gleichzeitig Klage in der Hauptsache erhoben (3 K 8096/10). Das Gericht hat zunächst mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung angeordnet. Nachdem die Beteiligten im Anschluss daran das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht am 28. Februar 2011 einen Beschluss über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO erlassen.

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Die Klägerin hat bereits zuvor am 11. Oktober 2010 Klage gegen die Ablehnung ihres Genehmigungsantrages erhoben (3 K 6781/10).

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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: die von der Bezirksregierung herangezogene TA-Luft sei lediglich eine allgemeine Verwaltungsvorschrift ohne Rechtsnormcharakter. Sie entfalte keine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber Bürgern und Gerichten. Vor diesem Hintergrund seien die von der Bezirksregierung letztlich geforderten Maßnahmen bezüglich der zur Genehmigung gestellten Anlage unverhältnismäßig. Insbesondere sei vereinbart worden, dass der Einfahrtsbereich auf das Betriebsgelände nunmehr in einer Größe von 140 qm gepflastert werde; ein weiterer Pflasterbereich von rund 100 qm solle unter und rund um den Häxler errichtet werden, zusätzlich würden Wassersprenger aufgestellt. Dies ergebe sich aus dem der Bezirksregierung übergebenen Lageplan und den dortigen handschriftlichen Anmerkungen mit Markierungen der vorgenannten Pflasterflächen und der Standorte für insgesamt drei mobile Wassersprenger und einen Wasseranschluss (vgl. Blatt 19 Beiakte Heft 3 zu 3 L 1936/10). Hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Forderungen weist die Klägerin darauf hin, dass durch den Betrieb ihrer Anlage Sickerwasser gar nicht entstehe. So sei Zweck der Lagerung des Holzes die Trocknung und nicht seine Kompostierung. Nach den eigenen Erfahrungen der Klägerin seien in den vergangenen Jahren auch nie Verrottungsvorgänge beobachtet worden. Mithin würde ein Schaden für den Boden und das Grundwasser nicht entstehen. Hinsichtlich der von der Bezirksregierung angeführten CSB-Frachten lägen keine konkreten Feststellungen hinsichtlich einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers vor. Gleichwohl solle die (in dem Lagerplan nicht schraffierte Lagerfläche 8) für das RCL-Material sowie die Lagerfläche 4 für den Bauschutt jeweils mit einer Plane abgedeckt werden; die Lagerfläche Nr. 2 für die Holzhackschnitzel solle mit einem Hackschnitzelvlies abgedeckt werden. Nach alledem sei die Genehmigungsfähigkeit (nunmehr) gegeben. Insbesondere seien Holzhackschnitzel nicht als Abfall nach § 3 KrW-/AbfG einzustufen. Die Klägerin weist ferner darauf hin, sich der von ihr gestellte Antrag lediglich auf die im Lagerplan als Flächen Nr. 1 bis Nr. 4 bezeichneten schraffierten Lagerflächen beziehe. Auf der Lagerfläche Nr. 1 solle Landschaftspflegeholz von maximal 500 t lagern, auf der Lagerfläche Nr. 2 sollen Holzhackschnitzel von maximal 500 t, auf der Lagefläche Nr. 3 Erde mit maximal 500 t und auf der Lagerfläche Nr. 4 Bauschutt mit maximal 300 t. Nach der (geänderten) Anlagen- und Betriebsbeschreibung sollen die Flächen zur Vermeidung von Stäuben im Bedarfsfall mit einer mobilen Berieselungsanlage berieselt werden. Abwasser falle nicht an; Niederschlagswässer würden ohne Verunreinigung auf natürliche Weise in den Brunnen und das Grundwasser gelangen. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf eine Stellungnahme des Dezernates 54 der Bezirksregierung vom 25. November 2009, wonach gegen den Antrag aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken bestanden hätten. Die Fahrwege bzw. der Fahrbereich im Anlagenbereich seien mit Schotter, RCL und Asche/Split befestigt. Nicht zuletzt unter Berücksichtigung der nur geringen Geschwindigkeit bei Fahrzeugbewegungen auf dem Betriebsgelände sei eine Staubentwicklung nicht zu befürchten, entsprechende Schutzmaßnahmen seien nicht erforderlich. Gleichwohl habe sich die Klägerin (nachträglich) bereit erklärt, sowohl eine Pflasterung wie im (geänderten) Lagerplan per Hand eingezeichnet vorzunehmen als auch mobile Berieselungseinrichtungen bei Bedarf zu benutzen. Die Anforderungen der Bezirksregierung seien jedenfalls unverhältnismäßig. Darüber hinaus sei gar nicht zu befürchten, dass Schadstoffe in den Boden und in das Grundwasser eindringen können. Ergänzend habe sich die Klägerin nämlich auch bereit erklärt, dass die Lagerfläche Nr. 2 (Holzhackschnitzel) und die Lagerfläche Nr. 4 (Bauschutt) abgedeckt werden sollen, was nach den vorgenannten Ausführungen des Dezernats 54 der Bezirksregierung ausreichend sei. Der Rückgriff der Bezirksregierung auf Nr. 5.4.8.11.2 der TA-Luft i.V.m. Nr. 5.4.6.3 sei unzulässig. Die Anlage der Klägerin sei nicht mit den in der TA-Luft aufgeführten Anlagen vergleichbar. Weder der von der Klägerin beantragte Häxler noch die Siebmaschine könnten zu relevanten Staubentwicklungen führen. Die allgemeineren Anforderungen der Nr. 5.4.8.11.2 TA-Luft seien indes insbesondere durch die ergänzende Befestigung des Fahrbereichs und Pflasterung im Häxlerbereich eingehalten worden. Eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit sei nicht zu befürchten. Von der Lagerfläche Nr. 1 (Landschaftspflegeholz) sei die Bildung von CSB-belasteten Sicherwässern nicht zu befürchten. Insbesondere werde eine Kompostierung bzw. eine Vergärung auch nicht von selbst in Gang gesetzt. Die Klägerin habe nie Verrottungsvorgänge beobachten bzw. Gerüche wahrgenommen, die mit solchen Prozessen einhergehen, feststellen können. Auch ein von ihr namentlich bezeichneter Mitarbeiter bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen bestätige, dass Sickerwässer nur bei Grasschnitt und bei anderen wasserhaltigen Materialien entstünden, nicht jedoch bei der Anlage der Klägerin. Schließlich sei die Grundlage für die Forderung eines Entwässerungssystems für die nunmehr zur Pflasterung anstehenden Flächen nicht gegeben, da auf diesen Bereich allein unbelastetes Niederschlagswasser falle.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

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die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag mit Datum vom 18. Mai 2009 auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen am Standort M Weg (Alter Sportplatz) in H unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 13. September 2010 positiv zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Er verneint einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung der beantragten Genehmigung. Insbesondere sei (weiterhin) ein Verstoß gegen die Nummern 5.4.8.12 bis 14 und 5.4.8.11.2 der TA-Luft gegeben. Wesentlich für ihre ablehnende Entscheidung sei die Verhinderung und Minimierung von Staubimmissionen auf dem Betriebsgelände der Klägerin. Dabei seien alle Fahr-, Beförderungs- und Umlagerungsvorgänge sowohl für die Abfalllagerung als auch für die Abfallbehandlung als auch insbesondere die bei der Verarbeitung der Stoffe nicht auszuschließenden krebserzeugenden Stäube zu berücksichtigen. Der Beklagte erachtet zudem den Schutz der Grundwasserbeschaffenheit vor einer nachteiligen Veränderung für wesentlich. So seien die Lagerflächen für Landschaftspflegeholz (Nr. 1 und 2), für Erde (Nr. 3 und 9), für Bauschutt (Nr. 4) und für RCL (Nr. 8) entweder zu überdachen oder alternativ die Lagerflächen zu asphaltieren; zusätzlich sei das Niederschlagswasser zu fassen und in die Kanalisation einzuleiten. Die Lager für das Landschaftspflegeholz (Nr. 1 und 2) würden entgegen der Darlegungen der Klägerin ein Gefährdungspotential für einsickerndes Grundwasser bedeuten. Die vorgesehene Überdachung der Lagerflächen für RCL-Material (Nr. 8) und Bauschutt (Nr. 4) hält sie indes für geeignet. Schließlich seien die nachgereichten Unterlagen der Klägerin nicht geeignet, zu einer Genehmigung des Antrages zu gelangen. Die genannten Pflasterflächen von 140 und ca. 100 qm seien nicht ausreichend, um die Staubentwicklung weitestgehend zu vermeiden bzw. zu minimieren. Auch dürfe dann die Siebmaschine nur am Standort des Häxlers betrieben werden und alle Fahrbewegungen dürften ausschließlich auf der von der Klägerin benannten gepflasterten Fläche erfolgen. Insbesondere sei von der Klägerin kein Entwässerungssystem für die von ihr zur Pflasterung anstehenden Flächen vorgesehen. Niederschlags- und gegebenenfalls Sickerwasser fließe dann seitlich linienförmig in den nicht befestigten Geländeteil, was nicht Stand der Technik für gewerblich genutzte Flächen sei. Hinsichtlich der Wassersprenklung sei unklar, mit welchem Beregnungsradius beispielsweise zu rechnen sei. Insgesamt sei daher trotz der nachgereichten Unterlagen die Erteilung eines Genehmigungsbescheides nicht möglich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 3 K 6781/10, 3 K 8096/10 und 3 L 1936/10 sowie der in diesen Verfahren eingereichten und beigezogenen Unterlagen und Verwaltungsvorgängen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter als Berichterstatter gemäß § 6 VwGO, da die Beteiligten diesbezüglich schriftsätzlich ihr Einverständnis erteilt haben.

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Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO statthafte und zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die positive Bescheidung ihres unter dem 18. Mai 2009 gestellten Genehmigungsantrages und damit auf die Erteilung der von ihr beantragten und im Verlauf des Verfahrens in Teilbereichen modifizierten Genehmigung. Denn die Ablehnung ihres Antrages durch die Bezirksregierung E mit Bescheid vom 13. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedarf die geplante Anlage der Klägerin der Genehmigung. Die Genehmigung ist insbesondere (nur) zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV ist ein Antrag abzulehnen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV soll ein Antrag ferner abgelehnt werden, wenn ein Antragsteller der behördlichen Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht (beziehungsweise nicht in dem rechtmäßigerweise von der Genehmigungsbehörde verlangten Umfang) nachgenommen ist.

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Hier liegen bereits die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 nicht vor. Die Antragsunterlagen (unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgesehenen Änderungen u.a. ausweislich des geänderten Lagerplanes (Blatt 19 Beiakte Heft 3 zu 3 L 1936/10)) sind zur Überzeugung des Gerichts nicht ausreichend, um einerseits Staubemissionen und andererseits eine mögliche Beeinträchtigung des Grundwassers auszuschließen.

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Einer Genehmigungspflicht stehen die Vorschriften der Nrn. 5.2.3.3 i.V.m. 5.4.8.12 bis 14 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) entgegen. Dabei bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, dass die Anforderungen der TA-Luft zu beachten sind. Gemäß Nr. 5.2.3.3 TA-Luft sind zur Verhinderung von staubförmigen Emissionen bei Umschlag, Lagerung oder Bearbeitung von festen Stoffen (vgl. Überschrift der Nummer 5.2.3) Fahrwege mit einer Decke aus Asphaltbeton, aus Beton oder aus gleichwertigem Material zu befestigen, wenn durch ihre Benutzung bei dem Transport mit Fahrzeugen entsprechende Emissionen entstehen können. Von dem gesamten Betriebsgelände der Klägerin sollen indes nur 140 qm Fahrstrecke von der Grundstückseinfahrt Richtung Lagerfläche 2 sowie weitere ca. 100 qm in der Umgebung des Häxlers im Bereich der Lagerfläche Nr. 1 asphaltiert werden. Diese nur teilweise Pflasterung reicht nicht aus, weil damit nicht sämtliche Fahr- und Bewegungswege und bei einer Weiterverarbeitung genutzten Flächen erfasst sind. Im Übrigen genügt die lediglich per Hand auf dem geänderten Lagerplan dargestellte Fläche ohne genaue Darstellung der Abmessung(en) und Ausführung nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße und hinreichend bestimmte Antragstellung. Zudem lassen die eingezeichneten mobilen Wassersprenger weder ihren Radius noch ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit erkennen, so dass auch diesbezüglich nicht von einer wirksamen Maßnahme zur Staubvermeidung ausgegangen werden kann.

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Gemäß Nr. 5.4.8.12 bis 14 TA-Luft (Bauliche und betriebliche Anforderungen für Abfallläger) sind Anlagen zudem so zu errichten und zu betreiben, dass Schadstoffe nicht in den Boden und in das Grundwasser eindringen können (Satz 1). Der Zutritt von Wasser ist zur Verhinderung von Auswaschungen von Schadstoffen oder der Entstehung von organischen Immissionen durch Umsetzungsprozesse zu minimieren, zum Beispiel durch Abdeckung oder Überdachung gemäß Satz 2. Diese erscheinen hinsichtlich beider Lagerflächen Nr. 1 und 2 (Landschaftspflegeholz) erforderlich. Die Klägerin will aber lediglich die Fläche beziehungsweise die (vier) Flächen mit der Nr. 2 abdecken. Im Übrigen ergeben sich diesbezüglich aus den Antragsunterlagen keine genauen konkreten Angaben hinsichtlich ihrer Ausführung. Die bloße Asphaltierung verhindert mangels Entwässerungsanlagen auch nicht das Eindringen von Schadstoffen in das Grundwasser. Auch ist nicht auszuschließen, dass durch die vorgesehenen mobilen Wassersprenger eine Gefahr für das Grundwasser durch eindringende Sickerwässer aufgrund der flächenmäßigen Berieselung entstehen kann. Denn wie bereits ausgeführt fehlen entsprechende konkrete Angaben der Klägerin zur Funktion der Wassersprenger und zur Entwässerung der Asphaltflächen. Die von der Klägerin herangezogene Stellungnahme des Dezernats 54 der Bezirksregierung E vom 25. November 2009 begründet vor diesem Hintergrund keine Genehmigungspflicht. Ausweislich einer weiteren und inhaltlich nachvollziehbaren Stellungnahme des Dezernats 54 vom 14. April 2010 ergibt sich ferner, dass aus Sicht des allgemeinen Grundwasserschutzes folgende Anforderungen zu stellen sind: die Lagerflächen für Landschaftspflegeholz (Nrn. 1 und 2), für Erde (Nrn. 3 und 9, wobei Nr. 9 nicht Antragsgegenstand war), für Bauschutt (Nr. 4) und für RCL (Nr. 8, wobei diese Fläche ebenfalls nicht Antragsgegenstand war) sind entweder zu überdachen oder die genannten Lagerflächen sind alternativ zu asphaltieren, das Niederschlagswasser ist zu fassen und in die Kanalisation einzuleiten. Insbesondere die Lagerflächen für Landschaftspflegeholz dürfen nämlich wegen der möglichen Bildung von CSB-belasteten Sickersäften und die weiteren genannten Lagerflächen infolge möglicher Auswaschungen keine Gefährdung für das Grundwasser darstellen. Die eigenen Beobachtungen und Erfahrungen der Klägerin vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen.

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Nr. 5.4.6.3 TA-Luft findet keine Anwendung, denn diese Vorschrift bezieht sich ausdrücklich nur auf Anlagen der Nr. 6.3 TA-Luft, mithin auf Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten. Die Vorschriften für Industrieresthölzer, die in trockenem Zustand stauben können (z.B. Frässpäne, Hobelspäne, Sägespäne, Sägemehl), oder Hölzer, bei denen die abtrennbare Fraktion bei Siebung mit einer maximalen Maschenweite von 5 mm den Wert von 5,0 Gramm pro Kilogramm bezogen auf die Trockenmasse überschreitet, und für die durch betriebliche und technische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass das Entladen ausschließlich in geschlossenen Materialannahmestationen sowie den zugehörigen Siloanlagen erfolgt, gelten damit nicht und finden auch aufgrund des konkret geregelten Anwendungsbereichs keine entsprechende Anwendung.

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Einer Genehmigungspflicht steht ebenfalls § 48 Abs. 2 WHG (Reinhaltung des Grundwassers) entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen Stoffe nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist (Abs. 1 Satz 1). Nach den obigen Ausführungen ist davon indes nicht auszugehen.

24

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.