PKH-Ablehnung: Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bei fehlendem gewerberechtlichen Anspruch
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren wurde abgelehnt. Zentrale Frage war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung die nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Gericht verneint dies und verweist zur näheren Begründung auf den gleichentägigen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz (3 L 1983/22) zum mangelnden Anspruch auf gewerberechtliches Einschreiten. Eine Beschwerde ist nur unter den nach der Rechtsmittelbelehrung genannten Voraussetzungen möglich.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt (Verweis auf Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz 3 L 1983/22).
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet.
Fehlt ein plausibler materieller Anspruch auf das begehrte verwaltungsbehördliche Einschreiten (z.B. gewerberechtliches Einschreiten), rechtfertigt dies die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht.
Das Verwaltungsgericht kann zur Beurteilung der Erfolgsaussicht auf Feststellungen und Ausführungen aus einem verbundenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verweisen, soweit diese die materiellen Erfolgsaussichten betreffen.
Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar, wenn ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint werden; andernfalls ist gegen sie innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht möglich.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Klageverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht bietet; zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter 2. des im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 3 L 1983/22 ergangenen Beschlusses vom heutigen Tage (zum mangelnden Anspruch auf gewerberechtliches Einschreiten) verwiesen.
Rubrum
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Klageverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht bietet; zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter 2. des im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 3 L 1983/22 ergangenen Beschlusses vom heutigen Tage (zum mangelnden Anspruch auf gewerberechtliches Einschreiten) verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung
Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.