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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 K 6274/09·11.06.2012

Berichtigung eines Urteils nach § 118 VwGO: Korrektur fehlerhafter Dezimalangaben

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBerichtigung nach § 118 VwGOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf berichtigt nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 118 VwGO ein Urteil vom 24. April 2012. In drei Stellen werden offenbar unrichtige Dezimalangaben (0,04 → 0,004; 0,06 → 0,006; 0,04 → 0,004) korrigiert. Die Änderungen betreffen Schreib-/Druckfehler und ändern nicht die inhaltliche Entscheidung.

Ausgang: Berichtigung des Urteils gemäß § 118 VwGO: drei offenbar unrichtige Dezimalangaben wurden korrigiert

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 118 VwGO ist ein Urteil zu berichtigen, wenn offenbar unrichtige Angaben vorliegen, die auf Schreib-, Druck- oder Rechenfehler zurückzuführen sind.

2

Die Berichtigung darf nicht der inhaltlichen Neufassung der Entscheidung dienen, sondern beschränkt sich auf die Korrektur offenkundiger Fehler.

3

Vor einer Berichtigung ist den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; das Verfahren erfolgt unter Anhörung der Beteiligten.

4

Die Korrektur von Dezimalstellen und Zahlendrehern ist zulässig, soweit hierdurch der Entscheidungsinhalt nicht geändert wird.

Relevante Normen
§ 118 VwGO

Tenor

Das Urteil vom 24. April 2012 wird nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 118 VwGO wie folgt berichtigt:

1.

Die offenbar unrichtige Angabe 0,04 in Zeile 22 des 2. Absatzes auf Seite 20 des Urteilsabdrucks wird durch die Angabe

0,004

ersetzt.

2.

Die offenbar unrichtige Angabe 0,06 in Zeile 22 des 2. Absatzes auf Seite 20 des Urteilsabdrucks wird durch die Angabe

0,006

ersetzt.

3.

Die offenbar unrichtige Angabe 0,04 in Zeile 4 des 2. Absatzes auf Seite 21 des Urteilsabdrucks wird durch die Angabe

0,004

ersetzt.