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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 K 6/21·14.03.2022

Klage gegen Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO wegen Unzuverlässigkeit abgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Behörde untersagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung die Ausübung bestimmter Gewerbe sowie Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter und Leiter. Voraussetzungen waren erhebliche Steuerrückstände (>19.000 €), wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und mehrere Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hielt diese Umstände für ausreichend, die gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO festzustellen, und wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung zur Untersagung des Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO kann vorliegen, wenn der Gewerbetreibende seine steuerlichen Pflichten in erheblichem Umfang verletzt und dadurch die für die gewerbliche Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

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Gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit ist anzunehmen, wenn steuerliche Rückstände von erheblichem Umfang zusammen mit andauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit und fehlender Aussicht auf Schuldenabbau bestehen.

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Einträge im Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts können als relevantes Indiz für wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und damit für die fehlende Zuverlässigkeit im Gewerberecht herangezogen werden.

4

Das Verwaltungsgericht kann die Sach- und Rechtslage der Behörde gemäß § 117 Abs. 5 VwGO übernehmen, wenn die behördliche Begründung überzeugend ist und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 55 GewO§ 35 GewO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 811/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Die Beklagte untersagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 26.11.2020 die Ausübung des Gewerbes „W.           von G.    -, N.          und F.                (unter Ausschluss nach § 55 der Gewerbeordnung)“ sowie aller Gewerbe, die dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegen, ferner eine Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger weder seinen Steuererklärungs- noch seinen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkomme, so dass ein Steuerrückstand in Höhe von über 19.000 Euro entstanden sei. Im Übrigen sei der Kläger wirtschaftlich leistungsunfähig und nicht in der Lage, einen Abbau seiner Verbindlichkeiten herbeizuführen. Diesbezüglich werde er im Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts NRW mit sechs Eintragungen geführt. Aus diesen Umständen ergebe sich seine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO.

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Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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die Ordnungsverfügung vom 26.11.2021 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig.

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Auf ihre Gründe, denen das Gericht folgt, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie ist am „Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ 2013“ orientiert (Untersagung des ausgeübten Gewerbes 15.000,00 Euro, Erhöhung im Hinblick auf die Ausdehnung der Verfügung um 5.000,00 Euro).

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG) liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

18

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.

19

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

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Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1.              wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2.              wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3.              wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4.              wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5.              wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

26

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

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Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

28

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).

29

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss:

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Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.

36

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

37

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

38

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

39

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

40

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

41

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.