Klage gegen Widerruf der Geeignetheitsbestätigung für Geldspielgeräte abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Betreiber einer Schankwirtschaft klagt gegen den Widerruf der Bestätigung zur Aufstellung von drei Geldspielgeräten. Streitpunkt ist, ob die Gaststätte weiterhin durch Schank- und Speisebetrieb geprägt ist und damit die Voraussetzungen der SpielV erfüllt. Das Gericht weist die Klage ab: die Behörde hat den Verwaltungsakt gemäß §49 Abs.2 Nr.3 VwVfG zu Recht widerrufen, da die Anforderungen der SpielV nicht mehr vorlagen.
Ausgang: Klage gegen den Widerruf der Geeignetheitsbestätigung für Geldspielgeräte als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein rechtmäßig begünstigender Verwaltungsakt kann nach §49 Abs.2 Nr.3 VwVfG widerrufen werden, wenn nachträglich eingetretene Tatsachen zeigen, dass bei deren Kenntnis der Verwaltungsakt nicht erlassen worden wäre und ohne Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre.
Für die gerichtliche Prüfung einer Anfechtungsklage ist maßgeblicher Zeitpunkt der Erlass des angegriffenen Bescheids; danach eingetretene Entwicklungen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Eine Geeignetheitsbestätigung nach §33c Abs.3 GewO setzt voraus, dass der Aufstellungsort die Voraussetzungen der Durchführungsvorschriften (insb. §1 Abs.1 Nr.1 SpielV) erfüllt, insbesondere durch Schank- und Speisebetrieb geprägt ist.
Eine Anfechtungsklage ist nicht das richtige Rechtsmittel gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §80 Abs.2 Nr.4 VwGO; diese ist nicht mit der Anfechtungsklage zu verfolgen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellungsorts für Geldspielgeräte. Er betreibt auf der I.-straße N01 in B. eine Schankwirtschaft.
Die Beklagte erteilte ihm mit Bescheid vom 12.09.2019 die Bestätigung gemäß § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO, dass die Gaststätte den Vorschriften der §§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 Spielverordnung (SpielV) entspreche und für die Aufstellung von drei Geldspielgeräten geeignet sei.
Mit Bescheid vom 24.08.2021 widerrief die Beklagte die Geeignetheitsbescheinigung gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG und forderte ihn auf, die Geldspielgeräte spätestens mit Ablauf des Folgetages zu entfernen. Zur Begründung führte sie aus: Die Geeignetheitsbescheinigung sei zu Recht erteilt worden, nunmehr hätten sich die Umstände geädert. Die Gaststätte des Klägers erfülle nicht mehr die Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, weil sie nicht durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt sei. Vielmehr stehe hier die Gaststättennutzung der Nutzung der Räumlichkeiten als Spiel- und Unterhaltungsstätte nach. Gleichzeitig drohte die Beklagte dem Kläger die Anwendung eines Zwangsmittel und ordnete in einem Nachtrag vom selben Tage die sofortige Vollziehung der Verfügung an.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24.08.2021 einschließlich des Nachtrags aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe ihres Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die angegriffene Verfügung der Beklagten ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte hat die Geeignetheitsbestätigung zu Recht zurückgenommen.
Maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung über eine Anfechtungsklage ist in der Regel – und so auch hier – der der letzten behördlichen Entscheidung, hier also des Erlasses des angegriffenen Bescheides. Danach liegende Entwicklungen sich bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes deshalb nicht zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme ist § 49 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG NW –. Danach kann ein rechtmäßig begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere dürfte die Beklagte berechtigt gewesen sein, dem Kläger zum Zeitpunkt ihrer Widerrufsentscheidung die Geeignetheitsbestätigung zu verweigern.
Das Gericht nimmt insoweit zur weiteren Begründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die des angegriffenen Bescheides, welcher es folgt.
Nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO darf der Gewerbetreibende Spielgeräte im Sinne von § 33c Abs. 1 GewO nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Durchführungsvorschrift in diesem Sinne ist die Spielverordnung - SpielV -. Nach der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV darf ein Geldspielgerät nur aufgestellt werden in Räumen von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben. Diese Voraussetzungen erfüllt der Aufstellungsort nicht.
Die Klage hat auch im Übrigen keinen Erfolg.
Der erfolgreichen Anfechtung der Zwangsmittelandrohung steht entgegen, dass die Beklagte diese aufgehoben hat.
Eine Anfechtungsklage gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG (2.000,-- Euro je Geldspielgerät) erfolgt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG) liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 4.000,-- Euro festgesetzt.
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.