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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 K 5780/14·03.09.2015

Klage gegen Ordnungsverfügung wegen Diesel-Stromaggregat abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtImmissionsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht eine Ordnungsverfügung an, die technische Nachrüstungen, Emissions- und Betriebsbeschränkungen für sein Diesel-Stromaggregat in einem allgemeinen Wohngebiet anordnete. Die Behörde stützte sich auf wiederholte Nachbarschaftsbeschwerden über Lärm, Geruch und Vibrationen. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab; Ziffern 1–5 der Verfügung werden für rechtmäßig gehalten, Ziffer 6 (Zwangsgeldandrohung) wurde aufgehoben und ist daher gegenstandslos. Der Kläger hat die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Verpflichtungen nicht substantiiert bestritten.

Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung wegen Betrieb eines Stromaggregats als unbegründet abgewiesen; Androhung des Zwangsgeldes aufgehoben, sodass insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Behörde die angegriffene Maßnahme vor oder im Verfahren aufgehoben hat, ist die Klage hinsichtlich dieser Maßnahme unzulässig.

2

Das Verwaltungsgericht kann in der mündlichen Verhandlung ohne Erscheinen einer Partei entscheiden, wenn diese ordnungsgemäß geladen und belehrt wurde (§ 102 Abs. 1, Abs. 2 VwGO).

3

Der Kläger muss die tatsächlichen Feststellungen der Behörde oder die rechtliche Bewertung substantiiert und nachvollziehbar bestreiten; bloße Rügen, die Pflichten seien bereits erfüllt oder noch nicht umgesetzt, reichen nicht aus, um die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung in Frage zu stellen.

4

Eine Ordnungsverfügung kann zur Abwehr von Immissionen in einem allgemeinen Wohngebiet technische Nachrüstungen, Emissionsgrenzwerte und zeitliche Betriebsbeschränkungen anordnen, sofern dies zur wirksamen Gefahrenabwehr erforderlich ist und auf einschlägigen technischen Vorgaben beruht.

Relevante Normen
§ 102 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Der Kläger wohnt auf dem Grundstück G.         17 in O.        . Dieses befindet sich in einem als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Gebiet. Der Kläger betreibt auf seinem Grundstück ein Stromaggregat zur Stromversorgung seines Hauses.

3

Ab Ende 2013 erhielt die Beklagte Beschwerden von Nachbarn des Klägers, wonach das  Aggregat drei- bis fünfmal täglich für ca. eine Stunde betrieben werde und erhebliche Geruchs-, Lärm- und insb. Vibrationsbelästigungen aufträten.

4

Die Beklagte erließ gegen den Kläger unter dem 15.08.2014 eine Ordnungsverfügung, die den Betrieb des Stromerzeugers betraf. Nach den Ziffern 1. bis 5. sollte der Kläger insbesondere einen Dieselrußpartikelfilter bzw. einen Oxidationskatalysator verbauen, die Ausführungen des Abschnitts 5 TA Luft umsetzen, in dem die Abgasführung mindestens eine Höhe von 10 Meter über der Flur und eine den Dachfirst um 3 Meter überragende Höhe hätte und die Emissionswerte für Verbrennungsanlagen gemäß der Nummer 5.4.1.4 eingehalten würden, der Stromerzeuger an Sonn- und Feiertagen ganztätig, sowie an Werktagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr nicht betrieben werde, die Immissionswerte außerhalb von Gebäuden tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschritten würden und der Kläger ab Zustellung der Ordnungsverfügung Geräusch oder Abgas erzeugende Motoren nicht mehr unnötig laufen lassen. In Ziffer 6. der Verfügung wird dem Kläger ein Zwangsgeld für den Fall angedroht, dass er den Nummern 1 bis 5 der Verfügung nicht fristgerecht nachkommt.

5

Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage.

6

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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die Ordnungsverfügung vom 15.08.2014 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Kläger ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Das Gericht konnte gleichwohl ohne ihn verhandeln und entscheiden, da er zum Termin zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und belehrt worden ist, § 102 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO.

14

Die Klage hat keinen Erfolg.

15

Soweit sie sich gegen die Ziffer 6. der angegriffenen Ordnungsverfügung richtet, ist sie bereits unzulässig. Die Beklagte hat die Ziffer 6. der Verfügung im Termin zur mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Hinweis des Gerichts, dass die Zwangsgeldandrohung zu unbestimmt sei, aufgehoben. Der Klage hiergegen fehlt deshalb das Rechtsschutzbedürfnis.

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Die übrige Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

17

Die Ziffern 1. bis 5. der angefochtenen Verfügung sind rechtmäßig.

18

Auf die ausführliche Begründung der Ordnungsverfügung vom 15.08.2014, der das Gericht folgt, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen.

19

Das Vorbringen des Klägers vermag diese Einschätzung des Gerichts nicht zu ändern. Der Kläger bestreitet weder substantiiert und für das Gericht nachvollziehbar die tatsächlichen Feststellungen der Beklagten noch die sich daraus ergebenden rechtlichen Verpflichtungen. Sein Vortrag erschöpft sich im Wesentlichen darin, darzulegen, dass er den Anforderungen der Ordnungsverfügung nachgekommen ist bzw. warum dies noch nicht geschehen ist. Dies stellt die Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht in Frage.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

21

Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.

22

Beschluss:

23

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

25

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.

26

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG) liegen nicht vor.