Ablehnung von Prozesskostenhilfe: Sprachmängel begründen kein Ausnahmefall nach § 8 HwO
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, da die Rechtsverfolgung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Streitgegenstand war, ob mangelnde Deutschkenntnisse eines Ausländers einen Ausnahmefall nach § 8 HwO darstellen. Das Gericht verneint dies mit Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung und betont, dass sich ein in Deutschland selbständig tätiger Handwerker die für die Meisterprüfung erforderlichen Sprachkenntnisse aneignen muss.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht; Sprachmängel begründen keinen Ausnahmefall nach § 8 HwO
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorliegenden Umständen offensichtlich keine realistische Aussicht auf Erfolg hat.
Mangelnde Deutschkenntnisse eines Ausländers begründen nicht per se einen Ausnahmefall im Sinne des § 8 HwO, der von den erforderlichen fachlichen oder sprachlichen Voraussetzungen entbindet.
Von einem Ausländer, der in Deutschland als selbständiger Handwerker tätig werden will, ist zu verlangen, dass er sich die zur Ablegung der Meisterprüfung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache aneignet.
Die Auslegung des § 8 HwO ist restriktiv zu handhaben; einschlägige Rechtsprechung, die Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässt, ist bei der Prüfung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 222/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den Gründen des Ablehnungsbescheides vom 07.09.2020 keine Aussicht auf Erfolg bietet; insbesondere ist ein Ausnahmefall im Sinne des § 8 HwO nicht in den insoweit mangelnden Sprachkenntnissen des Klägers zu sehen, weil von einem Ausländer, der in Deutschland als selbständiger Handwerker tätig werden will, verlangt werden muss, dass er sich die zur Ablegung der Meisterprüfung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache aneignet (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24. März 1982 – 6 S 1181/81 –, juris) .
Rechtsmittelbelehrung
Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.