BImSchG-Stilllegung: Vorlagepflicht und Staubentsorgung nach Hochofen-Abbruch rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin eines Hüttenwerks wandte sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Ordnungsverfügung zur Ergänzung einer Stilllegungsanzeige, zur Aufnahme/Entsorgung von Staubablagerungen und zur Vorlage von Nachweisen. Streitig waren insbesondere Bestimmtheit, Ermächtigungsgrundlagen, Verhältnismäßigkeit sowie die Verwertbarkeit behördlich entnommener Bodenproben. Das VG Düsseldorf hielt die Anordnungen auf Grundlage von § 17 Abs. 1, § 52 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 3 BImSchG für rechtmäßig. Die Klage wurde abgewiesen, weil Betreiberpflichten auch nach Stilllegung/Abbruch fortbestehen und die verlangten Unterlagen bzw. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich waren.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen immissionsschutzrechtliche Ordnungsverfügung zur Stilllegung/Staubentsorgung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG bestehen auch nach Stilllegung und Abbruch einer genehmigungsbedürftigen Anlage fort.
Bei der Stilllegungsanzeige nach § 15 Abs. 3 BImSchG sind Unterlagen vorzulegen, die der Behörde eine nachvollziehbare Prüfung ermöglichen, ob von Anlage und Anlagengrundstück weiterhin schädliche Umwelteinwirkungen oder Gefahren ausgehen können.
Die Behörde kann zur Erfüllung immissionsschutzrechtlicher Pflichten nach § 17 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 52 Abs. 2 BImSchG die Vorlage erforderlicher Unterlagen verlangen; hierzu können im Einzelfall auch Angaben zum Bodenzustand gehören.
Eine Anordnung zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Entsorgung betriebsbedingter Staubablagerungen kann als nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 3 BImSchG zulässig sein, wenn eine Gefahrenlage nicht ausgeschlossen ist und Entsorgungsnachweise fehlen.
Immissionsschutzrechtlich zulässige Überwachungs- und Betretungsbefugnisse nach § 52 BImSchG können die Entnahme von Proben durch Behördenbeauftragte tragen; daraus gewonnene Erkenntnisse sind nicht allein wegen fehlender Vorankündigung unverwertbar.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2343/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in E. -I. ein Hüttenwerk. Der Oberbürgermeister der Stadt E. erteilte ihr am 1. Juli 2012 antragsgemäß die Genehmigung zum Abbruch des bereits seit 2005 in Kaltreserve gehaltenen Hochofens 4 mit Nebenanlagen. Unter dem 14. Juni 2012 zeigte die Klägerin dessen Stilllegung und Abbruch gegenüber der Bezirksregierung E1. gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG an. In der Folgezeit forderte die Bezirksregierung die Klägerin wiederholt zur Vorlage von weiteren Informationen und Unterlagen auf, die diese der Bezirksregierung (nur) teilweise übermittelte. Insbesondere wandte sich die Klägerin gegen die Vornahme von Bodenuntersuchungen auf dem Gelände des Hochofens. Unter dem 4. Juni 2013 hörte die Bezirksregierung die Klägerin schließlich wegen des Erlasses einer immissionsschutzrechtlichen Ordnungsverfügung an.
Mit auf § 17 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 BImSchG gestützter Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2013 forderte sie die Klägerin unter Ziffer 1. auf, zur Vervollständigung der Stilllegungsanzeige Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgehen sollte, ob und wie nach der Stilllegung des Hochofens (einschließlich aller von der Stilllegung betroffenen Betriebseinheiten und des unterirdischen Gerinnes, in dem der in der Gichtgaswäsche anfallende Gichtgasschlamm zur Kläranlage transportiert wurde, sowie des Übergabeschachtes von der Gasreinigung in das Gerinne) sichergestellt würde, dass von der Anlage und dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden könnten. Im Rahmen eines ausdrücklich als solchen bezeichneten „Hinweis zur Betonrinne für Gichtgasschlamm“ benannte die Bezirksregierung als eine geeignete Vorgehensweise beispielhaft die Durchführung von Bodenuntersuchungen. Unter Ziffer 2. forderte sie die Klägerin auf, die im Bereich der Gleisanlagen des Hochofens 4 (BE 1) sowie der Staubverladung (BE 6a) auf dem Oberboden aufliegenden Stäube aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen, wobei Menge und Verbleib nachzuweisen wären. Unter Ziffer 3. forderte die Bezirksregierung, ihr die Berichte und Nachweise nach den Ziffern 1. und 2. unter Fristsetzung vorzulegen. Unter Angabe der §§ 52 Abs. 2, 15 Abs. 3 und 5 Abs. 3 BImSchG begründete die Bezirksregierung ihre Ordnungsverfügung zu Ziffer 1. damit, dass insbesondere bezogen auf den Schwerpunkt der unterirdischen Betonrinne die von ihr geforderten Unterlagen geeignet wären, die bestehende Informationslücke hinsichtlich einer Beurteilung der Situation sicherzustellen. Hinsichtlich Ziffer 2. führte sie unter Angabe der §§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 5 Abs. 3 BImSchG aus, dass die (am 25. Oktober 2012 und 19. April 2013) aufgefundenen Staubablagerungen unter der Staubabscheidung am Hochofen 4 trotz entsprechenden Hinweises nicht vollständig entfernt worden wären und verwies diesbezüglich in der Ordnungsverfügung auf 2 Bilder (Fotos). Hinsichtlich Ziffer 3. gab die Bezirksregierung an, die gegebenenfalls bereits erstellten Unterlagen zur Prüfung vorzulegen bzw. einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG zu beauftragen.
Am 22. Juli 2013 erfolgte auf dem Werksgelände der Klägerin am bzw. in der Nähe des Hochofens im Rahmen der Amtshilfe für die Bezirksregierung eine Entnahme von vier Bodenproben ohne vorherige Ankündigung im Beisein unter anderem von 2 Mitarbeitern der Klägerin und deren Analyse durch das Landesamt für Naturschutz, Umweltschutz und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV).
Die Klägerin hat am 21. Juni 2013 Klage erhoben.
Sie hält die erlassene Ordnungsverfügung unter mehreren Gesichtspunkten insgesamt für rechtswidrig. Ziffer 1. sei inhaltlich zu unbestimmt und genüge nicht den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Hinsichtlich der angeordneten Vorlage sei zweifelhaft, ob eine Ermächtigungsgrundlage gegeben sei bzw. ob die von der Bezirksregierung genannten Vorschriften einschlägig seien. Auch für die Untersuchungsanordnung bestehe keine eine Ermächtigungsgrundlage. Die Verfügung sei auch nicht verhältnismäßig. Schließlich seien alle Unterlagen vorgelegt worden. Ziffer 2. der Ordnungsverfügung sei ebenfalls zu unbestimmt, weil dort nur von einem Bereich der Gleisanlagen gesprochen werde. Auch diese Verfügung habe sich erledigt. Darüber hinaus habe das LANUV die durch die Bodenproben ermittelten Werte rechtswidrig erlangt. Die Werte seien zudem unrichtig, da die Proben an einer falschen Stelle genommen worden seien. Auch Ziffer 2. der Ordnungsverfügung sei unverhältnismäßig. Die Rechtswidrigkeit der Ziffer 3. ergebe sich schließlich aus der Rechtswidrigkeit der vorgenannten Ziffern.
Die Klägerin beantragt,
die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E1. vom 17. Juni 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin insgesamt entgegen und erachtet ihre Ordnungsverfügung weiterhin für rechtmäßig. Insbesondere verweist sie auf den Bericht des LANUV vom 12. September 2013 hinsichtlich der entnommenen Bodenproben sowie auf einen Bildreferenzkatalog - Private Abwasserleitungen - des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen aus Mai 2011 und eine weitere fachtechnische Stellungnahme des LANUV ohne Datum, dem Gericht vorgelegt mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014.
Am 29. Juli 2015 hat die Bezirksregierung eine weitere Vor-Ort-Besichtigung durchgeführt. Diesbezüglich wird auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Fotodokumentation verwiesen. Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zwei am 3. September 2015 erstellte Fotos betreffend den aktuellen Zustand vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung darf durch den Berichterstatter der Kammer als Einzelrichter ergehen, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 19. Mai 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 6 VwGO).
Die zulässige Anfechtungsklage ist insgesamt unbegründet.
Die angefochtene Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E1. ist insgesamt rechtmäßig und verletzt die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ermächtigungsgrundlage für Ziffer 1. der Verfügung ist § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG können zur Erfüllung der sich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden; gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden, verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken … und die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Betreibereigenschaft der Klägerin und die ihr als Betreiberin einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG obliegenden sogenannten Betreiberpflichten enden nicht mit der Stilllegung oder mit dem Abbruch einer Anlage oder eines Anlagenteils, sondern bestehen auch darüber hinaus weiter fort (vgl. § 5 Abs. 3 BImSchG). Bei einer Betriebseinstellung (Stilllegung) ist § 15 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BImSchG zu beachten. Beabsichtigt danach der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unmittelbar unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Dabei müssen diese Angaben und vorzulegenden Unterlagen umfassend und für die zuständige Behörde nachvollziehbar sein, um ihr auf dieser Grundlage eine ausreichende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu ermöglichen. Bei der Stilllegung und einem (späteren) Abbruch sind vor diesem Hintergrund auch Unterlagen hinsichtlich des Bodenzustands vorzulegen, wenn die Art der Anlage bzw. des betroffenen Anlagenteils dies erfordert.
Vgl. Jarass, Kommentar zum Bundesimmissionsschutzgesetz, 9. Auflage 2012, § 15 Rdnr. 45; Landmann/Rohmer, Kommentar zum Bundesimmissionsschutzgesetz, Loseblattausgabe, Stand August 2014, § 15 Rdnrn. 92, 103.
So weisen auch die Verwaltungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz unter Ziffer 10.14.3 darauf hin, dass insbesondere die dort unter a bis g genannten Angaben in den vorzulegenden Unterlagen enthalten sein müssen, insbesondere nach lit. e) auch hinsichtlich möglicher gefahrenverursachender Bodenverunreinigungen und die vorgesehenen Maßnahmen zu deren Beseitigung. Unabhängig von der fehlenden Rechtsnormqualität einer Verwaltungsvorschrift kann diese jedoch berücksichtigt werden, wenn inhaltliche Bedenken gegen ihren Inhalt wie hier nicht durchgreifen. Jedenfalls unter Berücksichtigung des jeweiligen konkreten Einzelfalls durfte die Bezirksregierung rechtmäßigerweise die Vorlage der von ihr für erforderlich gehaltenen entsprechenden Unterlagen verlangen. Sie hat insbesondere auch nicht die Vornahme von Bodenuntersuchungen angefordert, wie sich ausdrücklich aus dem „Hinweis zur Betonrinne für Gichtgasschlamm“ (unterstrichen und in Fettdruck) ergibt. Dieser nennt lediglich beispielhaft („z.B.“) eine von der Bezirksregierung für geeignet gehaltene Vorgehensweise. Die Ziffer 1. ist ferner inhaltlich ausreichend bestimmt gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Denn die Klägerin kann ohne Zweifel aus dem Tenor der Verfügung in Verbindung mit dem anschließenden Hinweis und der entsprechenden Begründung erkennen, was von ihr gefordert wird. Dabei ist eine genaue Angabe beispielsweise einer Bodenfläche mit Maßen nicht erforderlich. Maßstab der Vorlagepflicht ist nämlich letztlich, dass die zuständige Behörde in die Lage versetzt werden soll, auf Grund geeigneter vorzulegender Unterlagen und zu tätigender Angaben sachgerecht prüfen zu können, ob und bejahendenfalls welche nachträglichen Betreiberpflichten zum Schutz der nach dem BImSchG geschützten Rechtsgüter zu beachten sind und um mögliche Gefahren für geschützte Rechtsgüter auszuschließen bzw. solchen Gefahren effektiv begegnen zu können. Die Ziffer 1. ist auch verhältnismäßig. Sie hat sich auf Grund der Ausführungen und Angaben der Beklagten schließlich nicht erledigt.
Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung beruht auf § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 BImSchG. Zur Begründung folgt das Gericht den entsprechenden Angaben in der Ordnungsverfügung von Seite 7 bis Seite 10 oben. Auch dieser Teil der Ordnungsverfügung ist inhaltlich ausreichend bestimmt. Die Bezirksregierung durfte zu Recht von der grundsätzlichen Gefährlichkeit der dort entstandenen und aufgefundenen Stäube als Folge des Betriebs des Hüttenwerks ausgehen. Dies ergibt sich zusätzlich aus der Analyse der am 22. Juli 2013 erfolgten Bodenentnahmen durch das LANUV. Diesbezüglich kann auf die Berichte des LANUV vom 12. September 2013 und vom 20. Januar 2014 (vgl. Blatt 239 ff. Beiakte Heft 1 und Blatt 121 ff. Gerichtsakte) sowie auf die fachtechnische Stellungnahme ohne Datum (Blatt 188 ff. Gerichtsakte) verwiesen werden. Insbesondere vermag das Gericht nicht zu einer Unverwertbarkeit der vom LANUV entnommenen Bodenproben zu gelangen, weil diese im Beisein von 2 Mitarbeitern der Klägerin entnommen wurden und grundsätzlich gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG eine Überwachungsbefugnis mit entsprechenden Betretungsbefugnissen der Anlagengrundstücke zugunsten der zuständigen Behörde und von ihnen Beauftragte gesetzlich normiert sind. Eine Erledigung ist trotz der auf den aktuellen Fotos der Beteiligten zu erkennenden Fundamente des Hochofens (Gichtstaubverladung) wegen der nach wie vor vorhandenen Haufwerke, bei denen nicht ersichtlich ist, dass von ihnen keine Gefahr(en) z.B. durch Stäube ausgehen kann (können), nicht eingetreten. Darüber hinaus fehlt (weiterhin) jeglicher nachvollziehbare Hinweis auf eine sachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung der aufliegenden Stäube gemäß Ziffer 2. Sätze 1 und 2 der Ordnungsverfügung. Im Zeitpunkt des Erlasses ihrer Verfügung durfte die Bezirksregierung auch die ihr vorliegenden allgemeinen Erkenntnisse heranziehen und aus diesen Rückschlüsse auf eine mögliche Gefahrensituation im konkreten Einzelfall ziehen. Diesbezüglich kann auf den Auszug aus dem Branchenkatalog 3.0 Metallhüttenwerke verwiesen werden sowie auf den Entsorgungsnachweis vom 24. Februar 2003 und die Deklarationsanalyse hierzu, die Sicherheitsdatenblätter Giftstaub und Giftschlamm sowie den Bericht des DMT (vgl. Blatt 213 bis 245 Beiakte Heft 1). Das Gericht hat schließlich keine Bedenken an der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Die Ordnungsverfügung zu Ziffer 3. ist ebenfalls rechtsfehlerfrei auf Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ergangen.
Die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Vorliegend handelt es sich zum einen um einen Einzelfall und zum anderen weicht das erkennende Gericht von keiner höherinstanzlichen Entscheidung ab.
Die Kosten des Verfahrens beruhen auf § 154 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 10.000,00 Euro festgesetzt.