Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten. Streitgegenstand war die Berücksichtigung bereits geleisteter Vorschusszahlungen und die sich daraus ergebende Überzahlung. Das Gericht wies die zulässige Erinnerung als unbegründet zurück, da die Überzahlung von 39,50 Euro bei der Kostenfestsetzung berücksichtigt wurde. Der Kläger trägt die Kosten des erinnerungsverfahrens; der Wert wird auf 440,00 Euro festgesetzt.
Ausgang: Die zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird als unbegründet abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten, Wert 440,00 Euro.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Kostenfestsetzung sind bereits geleistete Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; etwaige Überzahlungen sind entsprechend anzurechnen.
Die Kostenentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann auf § 154 Abs. 1 VwGO gestützt werden.
Der Wert der Erinnerung bemisst sich nach § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet, wenn die Festsetzung die zutreffende Kostenverteilung und die bereits geleisteten Zahlungen korrekt berücksichtigt.
Tenor
Die Erinnerung des Klägers vom 28.04.2022 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 07.04.2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens.
Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf 440,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Erinnerung des Klägers ist nicht begründet.
Wie in der Hinweisverfügung des Kostenbeamten vom 03.05.2022 bereits zutreffend dargelegt wurde, hat der Kläger unter dem 04.02.2021 vorschussweise Gerichtskosten in Höhe von 483,00 Euro gezahlt. Tatsächlich entfielen auf ihn aber auf der Grundlage der Kostenentscheidung der Kammer im Einstellungsbeschluss vom 17.02.2022 nur hälftige Gerichtskosten in Höhe von 443,50 Euro. Im Hinblick darauf wurde im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.04.2022 die verbliebene Überzahlung in Höhe von 39,50 Euro bei der Kostenfestsetzung im Beschluss vom 07.04.2022 berücksichtigt und gegen den Beklagten festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Wert der Erinnerung bemisst sich nach der Höhe der Anfechtung der Kostenfestsetzung, § 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.