BImSchG-Anordnung zur Räumung und Nutzungsuntersagung ungenehmigter Lagerflächen
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin einer Abfall-/Schüttgutumschlagsanlage wandte sich gegen eine auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützte Verfügung, die die Räumung eines nicht genehmigten Lagerbereichs sowie dortige Lager- und Umschlagverbote anordnete. Streitig war u.a., ob eine genehmigungsbedürftige Anlage bzw. wesentliche Änderung nach 4. BImSchV vorlag und ob mildere Mittel ausgereicht hätten. Das VG Düsseldorf hielt die Verfügung für formell und materiell rechtmäßig, insbesondere wegen Staubabwehungen und zur Unterbindung eines Betriebs vor Herstellung der formellen Legalität. Die Klage wurde abgewiesen; der Hilfsantrag war mangels Erledigung unzulässig.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen immissionsschutzrechtliche Räumungs- und Untersagungsverfügung erfolglos; Hilfsantrag unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Anordnungen nach § 20 Abs. 2 BImSchG können darauf gerichtet sein, den Betrieb einer ungenehmigten (oder geänderten) Anlage bis zur Herstellung der formellen Legalität insgesamt zu unterbinden.
Die Befolgung einer belastenden Ordnungsverfügung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ führt regelmäßig nicht zur Erledigung des Verwaltungsakts im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG.
Von der Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW abgesehen werden, wenn wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung erforderlich ist.
Bei immissionsschutzrechtlichen Untersagungs- und Beseitigungsanordnungen ist eine Gesamtbetrachtung zulässig, um eine scheibchenweise Umgehung von Genehmigungserfordernissen zu verhindern.
Die positive Bescheidung einer Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG kann belegen, dass eine Verfügung nicht jede Tätigkeit untersagt, sondern auf die Verhinderung genehmigungsbedürftiger Betriebsweisen vor Genehmigung zielt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt auf den Gelände H.----weg in E. eine Anlage zum Umschlag, zur Behandlung und zur Zwischenlagerung von Abfällen und Tiermehl. Für die Anlage besteht eine Genehmigung vom 26. Juli 2006, welche die Betriebsfläche in Verbindung mit den Antragsunterlagen als ca. 18.500 m² groß und 400 m lang ausweist und kennzeichnet.
Auf Grund der Beschwerde eines Schäfers, der sich beklagt hatte, dass seine Weide am Rheinufer auf einer Länge von 400 m und einer Breite von 80 m mit einem „roten Belag“ versehen worden sei, fand am 11. Mai 2012 auf dem Gelände der Klägerin ein Ortstermin statt. Hierbei stellten Vertreter der Bezirksregierung E1. eine fast vollständige Verschmutzung mit Eisenoxid und des Weiteren fest, dass seitens der Klägerin auch Bereiche außerhalb der genehmigten Betriebsfläche zur Lagerung u. a. von Schwefel, Eisenoxid und Ilmenit genutzt wurden. Die Klägerin wurde mündlich diesbezüglich zur Stilllegung und Beseitigung aufgefordert.
Am 24. Mai 2012 stellte die Klägerin bei der Bezirksregierung E1. einen Änderungsantrag nach § 16 BImSchG, der eine Betriebserweiterung gemäß Ziffer 9.11 des Anhangs zur 4. BImSchV, eine Erweiterung der Anlagenfläche sowie eine Erhöhung der Umschlagsmenge und der Lagerkapazität für Schüttgüter beinhaltete.
Mit Ordnungsverfügung vom 31. Mai 2012 – der Klägerin zugestellt am 2. Juni 2012 – bestätigte die Bezirksregierung E1. die vorgenannte Aufforderung und ordnete unter der Ziffer I. 1. die Entfernung der gelagerten Güter aus dem nicht genehmigten Bereich (rot umrandete Fläche gemäß Luftbild im Anhang) bis zum 16. Juli 2012 an. In den Ziffern I. 2. und 3. untersagte sie im nicht genehmigten Bereich zudem jegliche Lagerung sowie das Be- und Entladen von Schiffen. Unter der Ziffer II. ordnete sie die sofortige Vollziehung und unter Ziffer III. drohte sie jeweils ein Zwangsgeld bei Nichtbefolgung der Anordnungen 1. bis 3. (50.000,00 Euro / 50.000,00 Euro / 10.000,00 Euro) an. Unter Ziffer V. setzte sie schließlich eine Gebühr in Höhe von 1.750,00 Euro fest. Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus, dass sich am 11. Mai 2012 jeweils ca. 3.000 t Schwefel und Eisenoxid im nicht genehmigten Bereich befunden hätten. Sie stützte die Anordnungen auf § 20 Abs. 2 BImSchG; die Maßnahmen seien ungeachtet des auf eine Erweiterung abzielenden Änderungsantrages vom 24. Mai 2012 unabdingbar, da es bereits zu Staubabwehungen und Beschwerden gekommen sei. Die Zwangsgeldandrohung sei angesichts der mit der Verfügung verbundenen materiellen Kosten und der Erfahrungen der Vergangenheit (Nichteinhaltung einer auf den nichtgenehmigten Bereich bezogenen telefonischen Beseitigungszusage im Dezember 2011) erforderlich.
Die Klägerin hat am 2. Juli 2012 Klage erhoben.
Unter dem 13. Juli 2012 beantragte sie bei der Bezirksregierung E1. eine Verlängerung der in der Ordnungsverfügung gesetzten Frist zur Entfernung der gelagerten Güter, weil es nicht möglich sei, neben dem Schwefel auch das Eisenoxid von dem Gelände zu entfernen. Gleichzeitig brachte sie dort eine Änderungsanzeige gemäß § 15 BImSchG zwecks einer Erweiterung der Lagerfläche um 2.000 m² an, welche die Bezirksregierung E1. unter dem 17. Juli 2012 positiv beschied („bedarf keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 BImSchG“). Auf diese Fläche lagerte die Klägerin das von der Ordnungsverfügung betroffene Eisenoxid sodann um.
Im Februar 2013 nahm die Klägerin den Änderungsantrag von Mai 2012 zurück.
Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass die Voraussetzungen der angeführten Ermächtigungsgrundlage nicht vorgelegen hätten. Sie habe die Anlage nicht ohne die erforderliche Genehmigung betrieben. Die allein in Betracht kommende Genehmigungspflicht nach § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV i. V. m. Ziffer 9.11 des Anhangs zur 4. BImSchV bestehe nicht, da sie keine Anlage zum Be- und Entladen von Schüttgütern betreibe. Sie habe die betroffene Fläche vielmehr hauptsächlich zur Lagerung des Eisenoxids verwendet. Sowohl bei Eisenoxid als auch bei dem gelagerten Schwefel habe es sich um nicht-staubende Schüttgüter gehandelt; das in Big Bags verpackte Ilmenit habe ebenfalls nicht stauben können. Die Mengenschwelle der vorgenannten Ziffer 9.11 sei stets unterschritten worden. Selbst wenn man eine Genehmigungspflicht unterstelle, habe die Bezirksregierung E1. eine fehlerhafte Ermessensentscheidung getroffen. Hinsichtlich des Eisenoxids seien weniger einschneidende Maßnahmen wie die Anordnung einer intensiveren Nassreinigung oder einer Beregnung des Betriebsgeländes ausreichend gewesen. Schwefel und Ilmenit seien von vorneherein nicht genehmigungsrelevant. Ziffer I. 2. untersage etwas, wofür keine Genehmigungspflicht bestehe; dies gelte auch für Ziffer I. 3. Auch habe sie keine wesentliche Änderung ihrer Anlage ohne Genehmigung vorgenommen. Die erst im Juli 2012 getroffenen Feststellungen zur Rotverfärbung des Grases auf der neben ihrem Betriebsgelände befindlichen Wiese seien irrelevant, weil sie erst nach Ergehen der Ordnungsverfügung erfolgt seien.
Die Klägerin beantragt,
die mündliche Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2012 und die schriftliche Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E1. vom 31. Mai 2012 in der Fassung des Bescheides der Bezirksregierung E1. vom 17. Juli 2012 aufzuheben,hilfsweise festzustellen, dass die Anordnung in Ziffer I. 1. der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E1. vom 31. Mai 2012 in der Fassung des Bescheides vom 17. Juli 2012 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angegriffene Ordnungsverfügung. Die Voraussetzungen der von der Klägerin genannten Ziffer 9.11 des Anhangs zur 4. BImSchV seien sehr wohl erfüllt. Dass es sich um staubende Schüttgüter handele, ergebe sich aus dem Bericht des LANUV vom 17. September 2012; maßgeblich sei im Übrigen nicht die Lagerung, sondern der Umschlagsvorgang. Für die Mengenschwelle komme es nicht darauf an, ob 400 t am Tag be- und entladen würden, sondern darauf, ob dies – wie hier – grundsätzlich möglich sei. Angesichts der Beschwerde des Schäfers („Rotverfärbung der Schafe“) und der Untersuchungen des LANUV seien weniger belastende Maßnahmen nicht in Betracht gekommen, zumal die Klägerin nicht über die nötige Ausstattung verfügt habe, um eine zukünftige Verwehung zu verhindern. Das Genehmigungserfordernis für die von der Klägerin eigenmächtig vorgenommene Flächenerweiterung um ca. 7.800 m² zur Nutzung als Lagerplatz ergebe sich aus § 1 Abs. 2 Ziffer 2 der 4. BImSchV.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO insgesamt zulässig, denn auch bezüglich der Ziffer I. 1. der angegriffenen Ordnungsverfügung vom (11. und) 31. Mai 2012 ist durch das vollständige Entfernen bzw. das Umlagern der Stoffe in den (durch den Bescheid vom 17. Juli 2012 erweiterten) gelben (erlaubten) Bereich keine Erledigung im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW eingetreten. Denn das bloße Befolgen einer entsprechenden behördlichen Anordnung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ lässt diese nicht ohne Weiteres obsolet werden; ob dies bei hinzu tretender (endgültiger) Aufgabe des Lagerplatzes anders wäre, kann dahinstehen, weil diese Konstellation hier nicht vorliegt: Nicht zuletzt die am Tag vor der mündlichen Verhandlung bei der Bezirksregierung E1. angebrachten Änderungsanzeigen gemäß § 15 BImSchG unterstreichen das fortbestehende Interesse der Klägerin an der Nutzung des roten Bereichs (unter anderem) zu Lagerzwecken.
Die Anfechtungsklage ist jedoch nicht begründet, denn die auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützte mündliche Anordnung der Bezirksregierung E1. vom 11. Mai 2012 und deren schriftliche Ordnungsverfügung vom 31. Mai 2012 in der Fassung des Bescheides vom 17. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung behaupteten Verstoß gegen die Anhörungspflicht des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vermag das Gericht schon deshalb nicht anzunehmen, weil diese bereits seit Anfang Dezember 2011 Gelegenheit hatte, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Kurzvermerks vom 5. Dezember 2011 (vgl. Blatt 16 der Beiakte Heft 1) wurde sie nämlich bereits zum damaligen Zeitpunkt eindringlich mit der Problematik der „nicht zulässigen“ Lagerung konfrontiert; im Rahmen mehrerer Telefonate sagte sie damals offenbar die Räumung des „hinteren Bereichs“ zu. Bevor die mündliche Anordnung am 11. Mai 2012 erging, wurde die Problematik ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerks vom 24. Mai 2012 (vgl. Blatt 30 der Beiakte Heft 1) mit dem Geschäftsführer der Klägerin zudem nochmals (im Hinblick auf die Beschwerde des Schäfers) vor Ort ausdrücklich erörtert. Schließlich lagen am 11. Mai 2012 entsprechend der Behauptung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesichts der Staubabwehungen jedenfalls die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG NRW vor, wonach von der Anhörung abgesehen werden kann, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint.
Die demnach formell rechtmäßige Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E1. ist auch in materieller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht diesbezüglich gemäß bzw. entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in der schriftlichen Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E1. vom 31. Mai 2012 sowie in den Schriftsätzen des Beklagten vom 17. Januar 2013, vom 3. Mai 2013 und vom 26. August 2013; hiervon ausgenommen bleibt die in den Schriftsätzen vorgenommene Bewertung der Flächenerweiterung zur Nutzung als Lagerplatz als Nebeneinrichtung der ursprünglichen Anlage, zumal es einer derartigen isolierten Betrachtung nicht bedarf, weil die Lagerfläche jedenfalls Teil der neuen (ungenehmigten) Anlage ist. Diesen – mit vorstehender Maßgabe – zutreffenden Ausführungen ist die Klägerin insgesamt nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten. Deren Argumente, die darauf abzielen, die zu Recht durch die Bezirksregierung E1. vorgenommene generalpräventive Gesamtbetrachtung in einzelne Aspekte zu zerlegen, verfangen aus den dort genannten Gründen nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des eine Woche vor Erlass der schriftlichen Ordnungsverfügung vorgelegten (zwischenzeitlich zurückgenommenen) Änderungsantrags nach § 16 BImSchG (vgl. Beiakte Heft 5), der gerade auf den „Umschlag“ (bzw. das Be- und Entladen) von Schüttgütern gemäß Ziffer 9.11 des Anhangs zur 4. BImSchV abzielte. Die in den Ziffern I. 1. bis 3. der Ordnungsverfügung vom 31. Mai 2012 durch die Bezirksregierung E1. getroffenen Anordnungen dienten und dienen zusammen – in verhältnismäßiger Weise – dazu, den Betrieb einer derartigen Anlage vor Herstellung der formellen Legalität insgesamt zu unterbinden und damit auch ein scheibchenweises Vorgehen der Klägerin nicht zuzulassen. Dass es dabei nur um die Verhinderung der Umgehung des Genehmigungstatbestandes des § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV i. V. m. Ziffer 9.11 des Anhangs zur 4. BImSchV und nicht etwa um das Verbot jeglicher Tätigkeit ging und geht, macht die positive Bescheidung der Änderungsanzeige gemäß § 15 BImSchG durch die Bezirksregierung E1. unter dem 17. Juli 2012 deutlich, die der Klägerin u. a. die Umlagerung des Eisenoxids erlaubte.
Rechtlich Durchgreifendes gegen die Androhung von Zwangsgeld unter Ziffer III. sowie die Gebührenfestsetzung unter Ziffer V. der angegriffenen Ordnungsverfügung ist weder durch die Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich.
Der Hilfsantrag ist mangels Erledigung bereits unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG und unter Berücksichtigung von Nr. 1.7 des Streitwertkataloges 2013 auf 55.000,00 Euro (hälftiger Wert der Summe der angedrohten Zwangsgelder) festgesetzt; der Hilfsantrag wirkt sich nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwerterhöhend aus.