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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 K 4568/05.A·23.03.2006

Feststellung von Abschiebungshindernissen wegen HIV-Infektion bei Rückkehr nach Kamerun

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, kamerunische Staatsangehörige, begehrt Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, da sie HIV-positiv ist und auf eine dauerhafte antiretrovirale Therapie angewiesen ist. Das Gericht stellt fest, dass bei Rückkehr nach Kamerun wegen eingeschränkter Verfügbarkeit der spezifischen Medikamente und erhöhter Infektionsrisiken eine lebensbedrohliche Verschlechterung droht. Daher ist die Abschiebung unzulässig.

Ausgang: Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG wurde stattgegeben; Abschiebung nach Kamerun ist zu unterlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist von der Abschiebung abzusehen, wenn im Zielstaat für den einzelnen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

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Eine gesundheitlich bedingte Gefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG liegt vor, wenn bei Rückkehr eine wesentliche bzw. lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald zu erwarten ist; auch Verschlimmerungen bereits bestehender Erkrankungen sind erfasst.

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Die fehlende oder unzuverlässige Verfügbarkeit einer kontinuierlich erforderlichen individuellen Behandlung im Herkunftsland kann ein Abschiebungshindernis begründen, sofern eine Unterbrechung der Therapie zu einem raschen Therapieversagen und lebensbedrohlicher Verschlechterung führt.

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§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist verfassungskonform so auszulegen, dass eine allgemeine Gefahrenlage den individuellen Schutz nicht ausschließt, wenn die Abschiebung für den Betroffenen einer extremen Gefahrenlage gleichkommt (gleich dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen).

Relevante Normen
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 53 Abs. 6 AuslG§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin für Kamerun Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist nach eigenen Angaben kamerunische Staatsangehörige. Nach der Einreise in das Bundesgebiet am 7. Juli 2004 beantragte sie am 18. Oktober 2004 die Anerkennung als Asylberechtigte.

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Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 2. November 2004, als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, forderte die Klägerin unter Fristsetzung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Kamerun oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei.

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Die Klägerin hat am 10. November 2004 bei Gericht Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt. Das Gericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 2. Dezember 2004 abgelehnt, die Klage mit Urteil vom 1. Februar 2005 abgewiesen (3 K 7086/04.A).

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Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. März 2005 hat die Klägerin ein Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt und die Feststellung begehrt, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG vorliegen.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 29. September 2005 ab.

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Die Klägerin hat hiergegen am 18. Oktober 2005 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt sie u.a. vor, dass sie HIV-positiv und ihr Immunstatus schwer reduziert sei. Diesbezüglich hat sie ärztliche Bescheinigungen des Universitätsklinikums N vom 22. Februar 2005, vom 18. August 2005 und vom 24. Oktober 2005 zu der Gerichtsakte gereicht. Das Gericht hat mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 bei den die Klägerin behandelnden Ärzten im Klinikum weitere Auskünfte eingeholt. Das Universitätsklinikum hat daraufhin unter dem 13 Dezember 2005 eine ärztliche Stellungnahme abgegeben. Danach leidet die Klägerin unter einer HIV-Infektion im Stadium CDC B3 mit schwer reduziertem bzw. erheblich eingeschränktem Immunstatus. Bei ihr sei eine lebens-lange dauerhafte antiretrovirale Therapie erforderlich. In Kamerun würde ein großes Risiko einer Erkrankung an Malaria oder Tuberkulose bestehen. Eine Umstellung der in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten speziell auf die Klägerin abgestellten Therapie auf die in Kamerun eingesetzten Schemata würde zu einer raschen Verschlechterung des Immunstatus und könnte zu einem Therapieversagen führen. Die Lebenserwartung sei durch die konkrete Therapie erheblich verlängert.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2005 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und insbesondere auf die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen (Beiakten Hefte 1 bis 3).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig, soweit dieser im Ergebnis Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ablehnt.

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In der Person der Klägerin liegen hinsichtlich des Herkunftslandes Kamerun Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG (ehemals § 53 Abs. 6 AuslG) vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Wird die Gefahr für Leib und Leben durch eine Krankheit des Ausländers hervorgerufen, stellt sich eine in diesem Sinne drohende Gesundheitsgefahr für ihn dann als erheblich dar, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von besonderer Intensität sind, wenn also eine wesentliche bzw. lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ausländers bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu besorgen ist. Dabei werden durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch solche Gefahren erfasst, die mit der Verschlimmerung einer Krankheit einhergehen, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet. Ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, kommt es nicht an. Konkret besteht diese Gefahr dann, wenn die Verschlechterung der Gesundheit alsbald nach der Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland eintritt.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 23. Mai 2000 - 3 K 6084/98.A - und vom 11. Mai 2001 - 3 K 4292/00.A - (ständige Rechtsprechung).

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Der Klägerin droht für den Fall einer Abschiebung nach Kamerun eine solche Gesundheitsgefahr. Denn sie leidet nach den ärztlichen Bescheinigungen des Universitätsklinikums N vom 22. Februar, 18. August und 24. Oktober 2005 sowie vom 13. Dezember 2005 an einer HIV-Infektion im Stadium CDC B3 mit schwer reduziertem Immunstatus. Vor diesem Hintergrund ist nach aktuellen medizinischen Erkenntnissen eine ununterbrochene antiretrovirale Therapie der HIV-Infektion dringend geboten. Diese wird aus einer Kombination mit den Medikamenten Combivir, Reyataz und Norvir durchgeführt. Die HIV-Vermehrung (ausgedrückt durch die Virusmenge im Blut) ist dadurch jedoch nicht vollständig unterdrückt. Im Falle einer Abschiebung der Klägerin nach Kamerun droht dieser eine lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und eine Lebensverkürzung. Zwar gibt es nach der umfassenden Ausarbeitung des Bundesamtes aus Dezember 2002 zum Gesundheitswesen in Kamerun dort sowohl ärztliche Behandlungs- als auch medikamentöse Versorgungsmöglichkeiten. Ebenfalls ist die Durchführung von sogenannten „Dreifach-Therapien" für HIV-Patienten in Kamerun grundsätzlich möglich. Spezielle Blutuntersuchungen zur Verlaufskontrolle einer entsprechenden Behandlung können ebenfalls durchgeführt werden. Behandlungsmöglichkeiten sind insbesondere in mehreren Krankenhäusern der Hauptstadt möglich. Diese Behandlungsmöglichkeiten reichen unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse im Zeitpunkt seiner Entscheidung jedoch nicht aus, um bei der Klägerin eine lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu verhindern. Dabei lässt es das Gericht offen, ob der Klägerin die finanziellen Mittel (knapp 4,60 Euro pro Monat) für eine solche Behandlung zur Verfügung stehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Medikamente, die nicht ständig in Apotheken vorrätig sind, in Frankreich bestellt werden müssen, wobei die Bestelldauer zwischen 10 Tagen und 3 Wochen beträgt. Dabei können durchaus Lieferengpässe und Verzögerungen vorkommen. Dies hätte für die Klägerin fatale Folgen, da sie auf eine dauerhafte (fortlaufende und ununterbrochene) medikamentöse Therapie dringend angewiesen ist. Bei einer Unterbrechung der Medikation muss mit einer Verschlechterung ihres Immunsystems innerhalb von Wochen gerechnet werden, was zu einer deutlichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. So ist die Einnahme der Medikamente zwingend erforderlich. Bei einer Nichtbehandlung ist mit einer Lebensbedrohung und mit einer Verkürzung der Lebenserwartung zu rechnen. Bei einer fortlaufenden Behandlung ist demgegenüber von einer normalen Lebenserwartung auszugehen. Entscheidend ist, dass die von der Klägerin einzunehmenden Medikamente in Kamerun nicht erhältlich sind (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Jaunde vom 27. September 2005). Eine Umstellung der Therapie könnte zu einem Therapieversagen führen. Darüber hinaus ist von Bedeutung, dass aufgrund des eingeschränkten Immunstatus der Klägerin eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber den im tropischen Heimatland der Klägerin vorherrschenden Erkrankungen wie insbesondere Malaria und Tuberkulose gegeben ist. Mithin besteht die konkrete Gefahr einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland.

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Vgl. zu den vorstehenden Ausführungen allgemein auch Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2000 - 3 K 6084/98.A - und vom 11. Mai 2001 - 3 K 4292/00.A -.

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Die Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG steht dem Abschiebungshindernis nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift werden Gefahren in dem Abschiebezielstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei einer Entscheidung nach § 60 a AufenthG (ehemals § 54 AuslG) berücksichtigt. Es mag auf sich beruhen, ob eine allgemeine Gefahrenlage im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen ist, weil nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation nur ungefähr 5 % der sexuell aktiven Bevölkerung Kameruns HIV-Infizierte sind. Jedenfalls gilt aufgrund verfassungskonformer Auslegung § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dann nicht, wenn die Abschiebung dem Ausländer, dem ein anderweitiger Abschiebungsschutz nicht zur Verfügung steht, eine extremen Gefahrenlage ausgesetzt würde. Eine derartige Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Dabei wird allerdings nicht vorausgesetzt, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort eintreten.

22

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Januar 2005 - 9 B 617/98 - ; Verwaltungsgericht Düsseldorf , Urteile vom 23. Mai 2000 - 3 K 6084/98.A - und vom 11. Mai 2001 - 3 K 4292/00.A - (jeweils zu § 53 AuslG).

23

Eine Abschiebung hat bei dieser Sachlage zu unterbleiben.

24

Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

25

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.