PsychThG: Keine Approbation ohne Psychologiestudium trotz langjähriger Psychotherapiepraxis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Verpflichtung zur Approbation als Psychologische Psychotherapeutin, obwohl sie Diplom-Sozialpädagogin ist und langjährig psychotherapeutisch tätig war. Streitpunkt war, ob die Ausbildungs- und Übergangsvorschriften des PsychThG eine Approbation ohne abgeschlossenes Psychologiestudium zulassen bzw. verfassungswidrig sind. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil § 5 Abs. 2 PsychThG (Psychologiestudium inkl. Klinischer Psychologie) auch im Übergangsrecht (§ 12 Abs. 3, 4 PsychThG) zwingende Voraussetzung bleibt. Verfassungsrechtliche Bedenken (Art. 12, Art. 3 GG; Vertrauensschutz wegen Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 3 SGB V) verneinte das Gericht, da die Heilkundeausübung weiterhin möglich sei und etwaige Probleme vorrangig sozialrechtlich zu lösen wären.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Approbation als Psychologische Psychotherapeutin mangels Psychologiestudiums abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin setzt nach dem Psychotherapeutengesetz grundsätzlich ein abgeschlossenes Psychologiestudium einschließlich Klinischer Psychologie voraus; ein anderes Hochschulstudium ersetzt diese Voraussetzung nicht.
Die Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG eröffnen auch langjährig praktizierenden Psychotherapeuten nur dann einen Approbationszugang, wenn die dort genannten Tätigkeits- und Ausbildungsnachweise kumulativ mit dem erforderlichen Psychologiestudium erfüllt sind.
Die Bindung des Zugangs zum Berufsbild „Psychologischer Psychotherapeut“ an ein Psychologiestudium stellt eine grundsätzlich zulässige subjektive Berufszulassungsbeschränkung zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts (Volksgesundheit) dar.
Ein aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleiteter Vertrauensschutz für bisher erlaubte psychotherapeutische Tätigkeiten erzwingt keine Approbation, wenn die Berufsausübung außerhalb der Approbation rechtlich weiterhin möglich bleibt (z.B. auf Grundlage heilpraktikerrechtlicher Erlaubnis).
Etwaige verfassungsrechtliche Probleme, die sich erst aus der sozialrechtlichen Anknüpfung der kassenrechtlichen Teilnahme an die Approbation ergeben, machen die Approbationsvorschriften des PsychThG für sich genommen nicht verfassungswidrig, sondern sind auf Ebene des Sozialrechts zu klären.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin erhielt von 1974 bis 1977 eine Ausbildung zur Diplom-Sozialpädagogin an der Staatlichen Fachhochschule für Sozialwesen in xxxxxxx. Das Anerkennungsjahr absolvierte sie in einem Kindergarten sowie in einer Beratungsstelle für Suchtkranke. Anschließend war sie vom 1. März 1979 bis zum 30. April 1983 in einer psychosozialen Beratungsstelle tätig. Vom 1. Mai 1983 bis zum 31. März 1995 übte sie eine psychotherapeutische Tätigkeit in der Fachabteilung für junge Drogenabhängige eines Krankenhauses aus. Unter dem 12. Januar 1994 erteilte ihr der Oberkreisdirektor des Kreises xxxxx die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der heilkundlich- psychotherapeutischen Tätigkeit ohne Bestallung. Seit dem 1. August 1995 führt die Klägerin selbstständig eine Praxis, in der sie psychotherapeutische Leistungen erbringt. Gesetzliche und Ersatzkassen bescheinigten ihr, insgesamt 1.119 Therapiestunden im Zeitraum von August 1995 bis Oktober 1998 erbracht zu haben.
Unter dem 10. November 1998 beantragte die Klägerin eine Approbation als Psychologische Psychotherapeutin und als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin. Sie legte eine Bescheinigung der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vor, wonach sie während des gesamten Beschäftigungszeitraumes von 1983 bis 1995 überwiegend, das heißt mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit, psychotherapeutisch tätig gewesen sei. Sie habe wöchentlich fünf Gruppentherapien von 90 Minuten Dauer sowie durchschnittlich 7 1/2 Stunden Einzeltherapie durchgeführt. Einschließlich der notwendigen Falldokumentation und Fallbesprechungen sei sie weit mehr als 4.000 Zeitstunden psychotherapeutisch tätig gewesen. Aus einer weiteren Bescheinigung des xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 25. November 1998 ergibt sich, dass die Klägerin insgesamt 280 Theoriestunden an diesem Institut belegt habe. Unter dem 1. Januar 1999 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin. Mit Bescheid vom 5. März 1999 lehnte sie es dagegen ab, der Klägerin eine Approbation als Psychologische Psychotherapeutin zu erteilen. Zur Begründung verwies sie darauf, dass nach § 12 Abs. 4 Satz 1 PsychThG Voraussetzung für die Approbation der Nachweis eines Psychologiestudiums sei. Zusätzlich müssten entsprechende Behandlungsstunden und Theorienachweise erbracht werden. Die Klägerin habe ein Abschlusszeugnis über den Studiengang Diplom-Sozialpädagogik vorgelegt, jedoch kein abgeschlossenes Psychologiestudium nachgewiesen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, es bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Übergangsvorschriften des Psychotherapeutengesetzes im Hinblick auf den Ausschluss vom Nichtpsychologen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1999 zurück. Der Gesetzgeber habe durch den Erlass des Psychotherapeutengesetzes ein Berufsbild geschaffen, das jedenfalls in der Regel den Abschluss eines Psychologiestudiums voraussetze. Bei der Gesundheit der Bevölkerung handele es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz subjektive Berufszulassungsbeschränkungen grundsätzlich zulässig seien. Es gebe auch keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der regulären Qualifikationsanforderungen. In § 12 PsychThG habe der Gesetzgeber eine differenzierte und detaillierte Regelung geschaffen, um einen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an einem möglichst hohen Qualitätsstandard einerseits und den Besitzstandsinteressen der bisher praktizierenden Therapeuten andererseits zu schaffen. Dabei komme dem universitären Psychologiestudium wesentliche Bedeutung bei. Es bleibe der Klägerin unbenommen, therapeutisch tätig zu sein. Ihr werde lediglich ein staatliches Qualitätsmerkmal verwehrt.
Mit ihrer am 8. Juli 1999 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, gegen die Übergangsbestimmung des § 12 PsychThG bestünden gravierende verfassungsrechtliche Bedenken. Das Grundrecht der Berufsfreiheit verlange, dass berücksichtigt werde, dass sie in wesentlichem Umfange Leistungen mit den Krankenkassen abgerechnet habe. Die insoweit vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. März 2000, NJW 2000, 1779, aufgeworfenen Fragen des Bestandsschutzes seien von den Verwaltungsgerichten zu klären. Die Sozialgerichte setzten Verfahren auf Zulassung wegen des vorgreiflichen Streits um die Approbationen aus. Nachdem der Gesetzgeber den Arztvorbehalt aufgegeben habe, lasse sich der Ausschluss akademischer Psychotherapeuten ohne Psychologiestudium weder unter dem Gesichtspunkt des Schutzgutes der Volksgesundheit noch im Hinblick auf den Gemeinwohlbelang einer effektiven und qualifizierten Behandlung gesetzlich Versicherter rechtfertigen. Das Gesetz leide insofern an einem inneren Widerspruch, als die weitere Ausübung der Heilkunde erlaubt bleibe, durch den Ausschluss von der kassenärztlichen Versorgung jedoch die wirtschaftliche Existenz entzogen werde. Sie, die Klägerin, könne auf langjährige klinische Erfahrungen der Psychotherapie zurückgreifen. Sie habe sich in ihrer freiberuflichen Tätigkeit zudem eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut, die mit der freiberuflich tätiger Psychologen in allen Punkten vergleichbar sei. Mit Ausnahme der Vorlage der Approbationsurkunde erfülle sie alle Voraussetzungen für eine bedarfsunabhängige Zulassung. Sie habe ihren beruflichen Schwerpunkt in der Behandlung von Erwachsenen gesehen. Zur Fortführung dieser Tätigkeit werde sie tatsächlich nicht mehr in der Lage sein, weil die gesetzlichen Krankenkassen keine Kostenerstattungen mehr vornähmen. Auch die privaten Krankenversicherungen hätten ihre Versicherungsbedingungen so geändert, dass eine Kostenerstattung nur noch dann durchgeführt werde, wenn der Behandler als Psychologischer Psychotherapeut approbiert und im Arztregister eingetragen worden sei. Sie behandele nur noch vier erwachsene Patienten, die die Kosten der Behandlung selbst trügen. In zwei weiteren Fällen habe sie noch einmal eine Kostenzusage der gesetzlichen Krankenkassen erreicht. Insgesamt habe sich die Behandlung Erwachsener auf einen Umfang reduziert, mit dem der Betrieb einer psychotherapeutischen Praxis nicht mehr möglich sei. Vor dem maßgeblichen Gesetzesbeschluss habe ihre wirtschaftliche Situation dagegen in Bezug auf die Behandlung Erwachsener derjenigen eines Psychologischen Psychotherapeuten im Kostenerstattungsverfahren entsprochen. Eine Tätigkeit als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin führe zu einer wirtschaftlichen Verschlechterung auf Grund höherer Praxiskosten und niedrigerer Verdienstmöglichkeiten. Im Übrigen spiele bei der Behandlung Erwachsener das Alter des Behandlers keine Rolle, bei Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapeuten nehme die Akzeptanz des Behandlers dagegen mit zunehmenden Alter ab. Die Nachteile, die durch eine Beschränkung der Zulassung auf das Gebiet der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie entstünden, könnten auch nicht durch die Behandlung Erwachsener außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung aufgefangen werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. März 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1999 zu verpflichten, ihr die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin zu erteilen,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Psychologische Psychotherapeutin.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG ist die Erteilung einer Approbation als Psychologische Psychotherapeutin davon abhängig, dass die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden wurde. Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung nach § 5 PsychThG ist gemäß 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a) des Gesetzes eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat. Die Klägerin hat eine Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie nicht abgelegt. Sie hat auch nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein Diplom im Studiengang Psychologie erworben oder in einem anderen Staat ein gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie erfolgreich abgeschlossen, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 b), c).
Gegen die Forderung des Psychotherapeutengesetzes nach einem Psychologiestudium bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Bei der Gesundheit der Bevölkerung handelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz subjektive Berufszulassungsschranken grundsätzlich zulässig sind (vgl. etwa BVerfG, NJW 1988, 2290). Die Wertung, dass das Studium der Psychologie unter Einschluss des Faches Klinische Psychologie in Verbindung mit anderen Qualifikationsanforderungen geeignet ist, den Absolventen zur Mitwirkung einer psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung zu befähigen, unterliegt der Einschätzung des Gesetzgebers. Anhaltspunkte dafür, dass die Unterscheidung zwischen Absolventen einer solchen Ausbildung und denjenigen einer pädagogischen, sozialpädagogischen oder sonstigen Vorbildung sachwidrig sein könnten, fehlen. Mildere, ebenso geeignete Mittel zur Durchsetzung eines hohen Qualitätsniveaus sind nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber konnte vielmehr bei einer typisierenden Betrachtung davon ausgehen, dass gerade durch ein Psychologiestudium Kenntnis und Inhalte vermittelt werden, die für die Tätigkeit als Psychotherapeut wesentlich sind (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1779). Die Differenzierung wird auch dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall konkrete psychotherapierelevante Lehrinhalte auch in anderen Studiengängen vermittelt werden. Auch bei einer Begrenzung auf ähnliche Studiengänge wären jedoch Abgrenzungsprobleme und Ungleichbehandlungen im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Sie wären zudem in noch höherem Maße rechtfertigungsbedürftig. Der Gesetzgeber konnte sich mithin auf vernünftige und sachgerechte Gründe stützen, wenn er den Zugang zum Beruf an ein abgeschlossenes Studium der Psychologie knüpfte (vgl. BVerfG a.a.O.).
Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG. Sie hat nicht gemäß § 12 Abs. 1 PsychThG im Delegationsverfahren nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Leistungen erbracht, sondern im so genannten Erstattungsverfahren nach 13 Abs. 3 SGB V.
Sie hat ferner keine Ausbildung als Fachpsychologin in der Medizin nach § 12 Abs. 2 PsychThG abgeschlossen. Schließlich fehlt es auch an den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 PsychThG, weil die Klägerin nicht mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren an der Versorgung von Versicherten einer Krankenkasse mitgewirkt hat.
Die Klägerin hat allerdings nach § 12 Abs. 4 Satz 1 PsychThG nachgewiesen, dass sie zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren zum Teil als Beschäftigte in einer psychotherapeutischen Einrichtung vorwiegend psychotherapeutisch tätig gewesen ist, im Übrigen hauptberuflich psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt hat. Sie ist auch in dem Zeitraum mindestens 4.000 Stunden einschließlich der dazu notwendigen Diagnostik und Fallbesprechungen psychotherapeutisch tätig gewesen und hat mehr als 140 Stunden theoretischer Ausbildung in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt war, abgeleistet.
Es fehlt indessen wiederum an einer bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die auch nach den Übergangsvorschriften des § 12 Abs. 3 und Abs. 4 PsychThG erforderlich ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Anforderung des Übergangsrechtes lassen sich weder aus Art. 12 Abs. 1 GG noch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten oder dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten.
Regelungen, die die Berufsfreiheit im Übrigen in statthafter Weise beschränken, können insofern gegen Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen, als sie keine Übergangsregelung für diejenigen vorsehen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl. BVerfG, NJW 1999, 841 m.w.N.). Indessen ist die Fortführung der Psychotherapie auch in Zukunft nicht von einer Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz abhängig. Vielmehr kann von einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung weiterhin Gebrauch gemacht werden (vgl. BVerfG a.a.O., NJW 2000, 1779 f.). Aus diesem Grunde gebietet Art. 12 GG auch nicht eine Übergangsregelung, nach der ein bislang im Berufsfeld Tätiger die Zulassung zumindest dann erhalten kann, wenn eine geringere Ausbildung durch berufspraktische Erfahrung ausgeglichen wird (vgl. BVerfG a.a.O., NJW 1999, 841 (845)).
Allerdings berührt das Gesetz vom 16. Juni 1998 die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nicht nur dadurch, dass es subjektive Zulassungsschranken für den Zugang zu einem neu geschaffenen Berufsbild errichtet. Vielmehr ändert das Gesetz wesentliche Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der bisher auf Grund einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz tätigen Therapeuten. Zwar bleibt die Kostenerstattungsregelung des § 13 SGB V unberührt, weshalb bei Vorliegen der Voraussetzungen auch weiterhin eine Kostenerstattung in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1779 (1781)). Jedoch dürfte dem Erstattungsverfahren in Zukunft zumindest nur noch eine ganz eingeschränkte Bedeutung zukommen, weil regelmäßig eine Behandlung durch zugelassene Psychologische Psychotherapeuten möglich sein wird. Eine Erstattung von Leistungen durch andere Therapeuten dürfte im Regelfall nicht mehr erforderlich sein (vgl. auch Spellbrink, NVwZ 2000, 141 (145 f.)). Art. 12 Abs. 1 GG bietet zwar keinen Schutz gegen neue Konkurrenz für einen Beruf, der selbst unangetastet bleibt, weil es kein subjektives Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfanges und der Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten gibt (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1779 f.). Schafft jedoch der Gesetzgeber die staatliche Anerkennung einer beruflichen Qualifikation und Vorteile im beruflichen Wettbewerb, so wirkt sich die Verweigerung dieser Anerkennung als Eingriff in die Berufsfreiheit aus. Als Freiheitsbeschränkung kommen nicht allein Gebote und Verbote in Betracht, es genügt vielmehr, dass durch staatliche Maßnahmen der Wettbewerb beeinflusst und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dadurch behindert wird (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2621). Soweit der Gesetzgeber die staatliche Anerkennung an den Abschluss eines Psychologiestudiums einerseits und eine darauf aufbauende praktische Ausbildung bzw. praktische Tätigkeit andererseits knüpft, kann er sich - wie ausgeführt - auf hinreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls stützen. Die Möglichkeit, diese staatliche Anerkennung durch die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut zu erwerben, wirkt sich indessen nicht nur mittelbar auf den Wettbewerb zwischen Therapeuten unterschiedlicher Qualifikationen aus. Vielmehr werden die nicht approbierten Psychotherapeuten weitgehend aus einem maßgeblichen Tätigkeitsbereich verdrängt werden. Dieser Eingriff wird allerdings vermittelt über Änderungen des Sozialversicherungsrechts. §§ 28, 95 Abs. 10, 11 SGB V knüpfen nämlich den Zugang zum System der gesetzlichen Krankenversicherungen an eine Approbation. Es kann offen bleiben, ob Art. 12 Abs. 1 GG einer übergangslosen Forderung nach einer Approbation als Zugangsvoraussetzung zur gesetzlichen Krankenversorgung entgegensteht. Selbst wenn sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit ein Anspruch herleiten ließe, auch den bisher in maßgeblichem Umfang sozialversicherungsrechtliche Leistungen erbringenden Personen einen Zugang zum Leistungssystem zu erhalten, könnte dies Bedenken gegen § 12 PsychThG dennoch nicht begründen. Es würde vielmehr ausreichen, die sozialversicherungsrechtlichen Zugangsvoraussetzungen zu lockern, entweder durch verfassungskonforme Auslegung oder aber durch Feststellung der Nichtigkeit der Beschränkung des Zugangs auf Approbierte. Die Erteilung der Approbation würde zwar ebenso den Zugang zum System der sozialen Krankenversicherungen bewirken, den Willen des Gesetzgebers aber in weit stärkerem Umfang als erforderlich missachten. Eine Norm - hier § 12 PsychThG -, die in Tatbestand und Rechtsfolge höherrangiges Recht beachtet, wird nicht dadurch verfassungswidrig, dass andere Normen - hier die des SGB V - auf sie verweisen und erst durch diese Bezugnahme möglicherweise bedenkliche Rechtsfolgen auslösen. Dies ist auch dann zu beachten, wenn auf die bisherige faktische Beteiligung an der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten das Vertrauen gestützt werden könnte, auch künftig an der Versorgung beteiligt zu werden (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1779 ff.). Der Vertrauensschutz müsste sich in jedem Fall auf die Erwartung beschränken, in vergleichbarer Weise wie bisher am Krankenversorgungssystem zu partizipieren. Die Erteilung einer Approbation würde dagegen über den Schutz des erworbenen Bestandes hinaus gehen. Im Übrigen ist fraglich, ob die so genannten Erstattungstherapeuten" im Hinblick auf die bisherige gesetzliche Regelung ein schützenswertes Vertrauen entwickeln konnten. Die bisherige Kostenerstattung begründete zum einen gerade kein Rechtsverhältnis zu den Krankenkassen. Vielmehr hatte unter bestimmten Voraussetzungen der Patient einen Anspruch auf Kostenerstattung (vgl. OVG NRW, NJW 1999, 2760 f.). Bei § 13 Abs. 3 SGB V handelt es ich zudem um eine Ausnahmeregelung, die einen im regulären Versorgungssystem nicht zu deckenden Behandlungsbedarf voraussetzt. Selbst wenn die Erstattungstherapeuten ihre Berufstätigkeit auf die Erwartung stützten, dass das System der sozialen Krankenversicherungen auch in Zukunft nicht in der Lage sein würde, den Behandlungsbedarf im System der Sachleistungen zu decken, wäre diese Hoffnung jedenfalls nicht durch eine Regelung des Gesetzes geweckt worden. Es fehlt mithin an einem durch den Gesetzgeber begründeten Vertrauenstatbestand.
Schließlich verletzt § 12 Abs. 3, 4 PsychThG auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt nur dann vor, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1779 f. m.w.N.). Für die Differenzierung zwischen Therapeuten mit und ohne Psychologiestudium bestehen hinreichende sachliche Gründe (vgl. BVerfG a.a.O.). Auch im Rahmen des Übergangsrechtes ist der Gesetzgeber zu typisierenden Regelungen berechtigt. Selbst wenn in anderen Studiengängen ebenfalls psychologische Kenntnisse vermittelt werden und andererseits selbst ein Psychologiestudium nicht in jedem Fall sicherstellt, dass auch Kenntnisse in klinischer Psychologie in einem angemessenen Umfang vermittelt worden sind (vgl. Spellbrink, NZS 1999, 1 (6), NVwZ 2000, 141, 144 f.), belegt dies nicht, das die Differenzierung des Gesetzgebers sachwidrig wäre. Dies wäre erst dann der Fall, wenn allgemein die Inhalte des Psychologiestudiums keine größere Sachnähe zur Berufstätigkeit eines psychologischen Psychotherapeuten hätten, als die Inhalte eines Studiums etwa der Sozialpädagogik oder der Sozialarbeit. Dafür, dass dies entgegen der Annahme des Gesetzgebers der Fall ist, ist aber nichts ersichtlich. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet ferner keine Regelung, die berücksichtigt, ob in einem anderen Studiengang in einem gewissen Mindestumfang psychotherapeutisch relevante Kenntnisse vermittelt worden sind (dafür offensichtlich Spellbrink, a.a.O., NVwZ 2000, 141, 144). Käme es entscheidend auf die in jedem Einzelfall zu belegenden Studieninhalte an, könnte letztlich nicht einmal mehr die Forderung nach einer akademischen Ausbildung erhalten bleiben, die zumindest auch psychologische Inhalte umfasst. Dass nämlich keine Gefahr für die Volksgesundheit und einzelne Patienten besteht, ließe sich nach einer jahrelangen Berufstätigkeit gegebenenfalls auch von Personen mit einem gänzlich abweichenden Ausbildungsgang nachweisen (vgl. zu diesem Kriterium Spellbrink a.a.O., NVwZ 2000, 141 (144)). Bei einer Erteilung der Approbation auch an Absolventen anderer Ausbildungsgänge würde aber gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen, schon durch die Bezeichnung Psychologischer Psychotherapeut" bzw. Psychologische Psychotherapeutin" auf eine bestimmte akademische Qualifikation zu verweisen (vgl. BT-Drs. 13/1206, S. 13, hierzu BVerfG, NJW 1999, 2730).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.