VG Düsseldorf: Klage gegen Aufzugs-Ordungsverfügung wegen Fristversäumnis unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung zur Stilllegung einer Aufzugsanlage und zuletzt nur noch gegen die in Nr. 4 festgesetzte Verwaltungsgebühr. Hinsichtlich der Stilllegungs- und Zwangsmittelandrohungen erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Die Klage gegen die Gebühr wurde als unzulässig abgewiesen, weil sie nach Ablauf der Monatsfrist des § 74 VwGO einging und keine Wiedereinsetzung beantragt oder ersichtlich war. Unabhängig davon wäre die Gebühr rechtmäßig, da die Klägerin die Amtshandlung zurechenbar verursacht habe (§ 13 GebG NRW).
Ausgang: Verfahren im erledigten Umfang eingestellt; im Übrigen Klage gegen Gebührenfestsetzung wegen Fristversäumnis abgewiesen (unzulässig).
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Verwaltungsakt zugestellt, ist die Anfechtungsklage binnen eines Monats nach Zustellung zu erheben; bei Fristversäumnis ist die Klage unzulässig (§ 74 Abs. 1 VwGO).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass ein Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen oder sonst erkennbar ist; fehlt es daran, bleibt es bei der Unzulässigkeit (§ 60 VwGO).
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Verfahren in dem erledigten Umfang einzustellen; die Kosten sind insoweit nach billigem Ermessen zu verteilen (§ 161 Abs. 2 VwGO).
Gebührenrechtlicher Kostenschuldner kann auch sein, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht hat, selbst wenn er nicht materiell-rechtlicher Normadressat der Sachanordnung ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW).
Unterlässt es ein Beteiligter im Anhörungsverfahren, eine ihm mögliche und zumutbare Richtigstellung seiner Verantwortlichkeit vorzunehmen, kann dies eine zurechenbare Veranlassung der behördlichen Maßnahme und damit Gebührenpflicht begründen.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Anordnungen in den Nummern 1.1, 1.2, 1.3 und 3.1, 3.2, 3.3 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 25. Juni 2020 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren (deklaratorisch) eingestellt.
Im Übrigen wird hinsichtlich Nummer 4. der Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2020 die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Bezirksregierung E. wandte sich mit Schreiben vom 6. November 2019 an die Q. GmbH in E. und forderte von dieser die Vorlage der Prüfbescheinigung über die durchgeführte wiederkehrende Prüfung der Aufzugsanlage in der I.---------straße 00, P. , bis zum 4. Dezember 2019 an. Zuvor hatte sich die Bezirksregierung in dieser Angelegenheit bereits an die B. Haus- und Grundmanagement GmbH in E. gewandt. Diese hatte daraufhin per Mail vom 5. November 2019 mitgeteilt, selbst nur Verwalter des betreffenden Objekts zu sein. Man hätte jedoch die Q. GmbH informiert und bäte, diese oder ihren Geschäftsführer Herrn N. direkt anzuschreiben.
Am 16. Januar 2020 stellte die Bezirksregierung E. fest, dass die neue Hausverwaltung nunmehr die B1. Verwaltung GmbH in O. war. Deren Telefonnummer wies mit automatischer Ansage auf die Telefonnummer der N. Group hin. Herr N. erklärte telefonisch am 13. Mai 2020, er wäre Eigentümer der Objekte I.---------straße 00 bis 00 bzw. geschäftsführender Gesellschafter der Q. GmbH. Die neue Hausverwaltung wäre nunmehr die Klägerin, die N1. GmbH in S. .
Die Bezirksregierung forderte daraufhin von dieser mit Schreiben vom 15. Mai 2020 eine entsprechende Prüfbescheinigung bis zum 15. Juni 2020 an. In dem Schreiben wies sie auf die bisher (weiterhin) nicht durchgeführte wiederkehrende Prüfung (Hauptprüfung) hin und gab ihr gemäß § 28 VwVfG NRW Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin wäre nämlich Arbeitgeberin nach der Betriebssicherheitsverordnung und verpflichtet, die genannte Aufzugsanlage prüfen zu lassen.
Die Klägerin reagierte indes auf dieses Schreiben nicht, sodass die Bezirksregierung mit Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2020 anordnete, die Aufzugsanlage in der I.---------straße 00 in P. innerhalb eines Werktages nach Zustellung stillzulegen und gegen unbefugte Wiederinbetriebnahme zu sichern (Nummer 1.1), die erfolgte Durchführung der Anordnung nach 1.1 schriftlich zu bestätigen (1.2) und ferner, dass die Aufzugsanlage erst wieder in Betrieb genommen werden dürfte, wenn durch die Prüfung einer zugelassenen Überwachungsstelle festgestellt worden sei, dass gegen den Weiterbetrieb keine Bedenken bestünden (1.3). Gleichzeitig ordnete die Bezirksregierung die sofortige Vollziehung an (2.) und drohte eine Ersatzvornahme bezogen auf die Anordnungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 an (3.1 und 3.2) sowie ein Zwangsgeld im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung Nummer 1.3 (3.3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin als Arbeitgeber für die Durchführung der Hauptuntersuchung der entsprechenden Aufzugsanlage verpflichtet gewesen wäre.
Des Weiteren setzte die Bezirksregierung unter Nummer 4. eine Verwaltungsgebühr nach Tarifstelle 1.1.2. des Allgemeinen Gebührentarifs zur Verwaltungsgebührenordnung in Höhe von 250,00 Euro aufgrund des als niedrig bewerteten Verwaltungsaufwands fest.
Die Klägerin hat gegen die ihr am 27. Juni 2020 durch Zustellungsurkunde zugestellte Ordnungsverfügung am 28. Juli 2020 insgesamt Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, nur Verwalterin und nicht Betreiberin der Aufzugsanlage zu sein. Die Gebührenfestsetzung sei damit ebenfalls rechtswidrig.
Die Beteiligten haben in der Folgezeit den Rechtsstreit übereinstimmend hinsichtlich der Nummern 1. und 3. der Ordnungsverfügung ausdrücklich mit Ausnahme ihrer Nummer 4. für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt,
die Kostenentscheidung und Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Nummer 4. der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 25. Juni 202 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erachtet die von ihr erlassene Ordnungsverfügung insgesamt im vollen Umfang für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Beiakte Heft 1).
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren (deklaratorisch) einzustellen.
Im Übrigen darf in der Sache hinsichtlich Nummer 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung ebenfalls der Berichterstatter der Kammer als Einzelrichter entscheiden, da ihm der Rechtsstreit durch Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 6 VwGO).
Die Entscheidung darf gemäß § 84 VwGO auch ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Insbesondere sind die Beteiligten zuvor gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO gehört worden.
Die noch anhängige Klage zu Nummer 4. der streitigen Ordnungsverfügung ist bereits unzulässig.
Sie ist nicht innerhalb der Klagefrist von einem Monat nach Zustellung der Verfügung bei dem Gericht eingelegt worden (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Fristende war nämlich Montag, der 27. Juli 2020, ein Werktag. Die Klage (mit Datum vom 28. Juli 2020) ist jedoch erst am darauf folgenden Dienstag, dem 28. Juli 2020, bei dem Gericht eingegangen (vgl. zur Fristberechnung § 57 VwGO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, § 3 LZG NRW). Gründe für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.
In der Sache wäre die Klage auch unbegründet. Die getroffene Kosten- und Gebührenentscheidung wäre rechtmäßig und würde die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung der Gebühr ist zutreffend nach Nummer 1.1.2 lit. a) Anhang 1.1 AVerwGebO NRW (Ansatz bei niedrigem Verwaltungsaufwand als geringstmögliche Gebühr) erfolgt. Die Klägerin kann zutreffenderweise als gebührenrechtliche Kostenschuldnerin im Sinne von § 13 GebG NRW angesehen werden, auch wenn sie tatsächlich nicht Arbeitgeber oder Verwender (Betreiber) der fraglichen Aufzugsanlage war bzw. ist. Sie hat die hier in Rede stehende Amtshandlung der Bezirksregierung E. nämlich zurechenbar verursacht (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 erster Fall). Grundsätzlich hätte zwar ihr gegenüber als reine Verwalterin eine Stilllegungsanordnung gemäß § 35 Abs. 2 ProtSG nicht erlassen werden dürfen. Hinsichtlich der diesbezüglichen rechtlichen Aspekte kann auf die den Beteiligten bekannte gerichtliche Hinweisverfügung vom 11. August 2020 Bezuge genommen werden. Jedoch hat sich die Klägerin auf das Anhörungsschreiben der Bezirksregierung E. vom 15. Mai 2020 nicht gemeldet und nicht von sich aus richtiggestellt, nicht Eigentümer, Arbeitgeber oder Verwender des fraglichen Objekts bzw. der dortigen Aufzugsanlage im Sinne der Vorschriften des ProdSG und des ArbSchG zu sein. Mithin hat sie den Erlass der Ordnungsverfügung veranlasst. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, von sich aus mit einem kurzen Schriftsatz die Bezirksregierung E. auf ihre lediglich bestehende Verwalterstellung hinzuweisen.
Die einheitliche Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei ist zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die Klage aus vorstehenden Gründen bereits unzulässig ist, so dass die Klägerin hinsichtlich Nummer 4. der angefochtenen Ordnungsverfügung unterlegen ist und somit die Kosten zu tragen hat. Im Übrigen gilt dies hinsichtlich der Nummern 1. und 3. der angefochtenen Ordnungsverfügung im Rahmen einer vor dem Hintergrund des § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Entscheidung nach billigen Ermessen ebenso. Denn auch hinsichtlich ist auf die Unzulässigkeit der Klage zu verweisen. Im Übrigen hätte auch hier die Klägerin unter Anwendung der oben stehenden Überlegungen den Erlass der Ordnungsverfügung veranlasst und müsste daher die Kosten tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
(1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
(2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen.
Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss:
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 und 3 GKG auf 5.250,00 Euro festgesetzt (sogenannter Regelstreitwert für die Nummern 1. und 3. der Ordnungsverfügung sowie bezifferter Gebührenbetrag hinsichtlich Nummer 4. der Ordnungsverfügung).
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst Dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.