Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 K 3928/13·23.04.2015

Klage gegen Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung wegen Zwischenlagerung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtImmissionsschutzrecht (BImSchG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Nachunternehmerin beim Stadtbahnbau, focht eine Ordnungsverfügung an, die Stilllegung einer Anlage zur zeitweisen Lagerung nicht gefährlicher Abfälle und die Beseitigung der Abfälle forderte. Das VG hält die Fortsetzungsfeststellungsklage für zulässig, weist sie jedoch ab. Die Behörde war zuständig; das Verhalten stellte keine bloße Umschlagstätigkeit, sondern eine genehmigungspflichtige Zwischenlagerung dar. Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Klage der Nachunternehmerin gegen Ordnungsverfügung zur Stilllegung und Beseitigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Fortsetzungsfeststellungs­klage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist zulässig, wenn sich die angegriffene Maßnahme erledigt hat und ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (insbesondere Rehabilitationsinteresse) besteht.

2

Die Zuweisung der Zuständigkeit richtet sich nach der Zuständigkeitsverordnung; eine bloße Mitteilung oder Ankündigung des beabsichtigten Betriebs begründet nicht ohne Weiteres eine andere Zuständigkeit.

3

Bei Abgrenzung von Umschlag und zeitweiliger Lagerung im Sinne der 4. BImSchV ist auf tatsächliche Verweildauer und Verhaltensweisen abzustellen; längere Verweilzeiten und ständiges Umlagern auf demselben Grundstück können eine genehmigungspflichtige Zwischenlagerung begründen.

4

Die zuständige Behörde kann nach § 20 Abs. 2 BImSchG die Stilllegung einer ohne Genehmigung betriebenen, genehmigungspflichtigen Ablagerungs- oder Lageranlage anordnen und Zwangsmittel androhen.

Relevante Normen
§ 20 Abs. 2 BImSchG§ 4. BImSchV§ KrWG§ 327 Abs. 2 StGB§ 4. BImSchV a. F.§ 15 Abs. 1 BImSchG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist Nachunternehmerin der C.         Construction GmbH, die im Auftrag der Beklagten den Bau der Stadtbahn X.        -Linie E durchführte und u. a. die Entsorgung der hierbei anfallenden Bodenaushubmassen sicherzustellen hatte. Zu diesem Zweck hatte die Klägerin das Grundstück X1.           Straße 15 in E (Gemarkung I.    ) angemietet. In dem Zeitraum von August 2012 bis Februar 2013 ging sie dort mit Bodenmaterial in einer Größenordnung von über 57 Tsd. m³ um. In dem Folgezeitraum vom 5. Februar 2013 bis zum Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung wurden zwar Betonabbruchmaterialien, jedoch keine Bodenmassen vom Grundstück abgefahren; diese wurden vielmehr umgeschichtet. Bei einem Ortstermin am 14. Februar 2013 stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass sich auf dem Grundstück auf einer Fläche von ca. 15 Tsd. m² an mehreren Stellen große Bodenhalden sowie Beton in einem Umfang von damals geschätzten 25 Tsd. m³ befanden.

3

Die Beklagte hörte die Klägerin daraufhin unter dem 15. Februar 2013 zu dem Vorwurf an, eine ungenehmigte BImSchG-Anlage zu betreiben. Bei einer Nachkontrolle am 20. Februar 2015 wurde festgestellt, dass die Bodenhalden zu einer Halde zusammengeführt worden waren und der Beton von der Fläche entfernt worden war. Unter dem 6. März 2013 teilte die Klägerin mit, dass sie der Auffassung sei, keine nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage – weder zur zeitweisen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen noch zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen – zu betreiben.

4

Mit Ordnungsverfügung vom 20. März 2013 – der Klägerin zugestellt am 21. März 2013 – ordnete die Beklagte unter der Ziffer I. 1. die Stilllegung der auf dem Grundstück X1.           Straße betriebenen Anlage zur zeitweisen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen und die Entsorgung der dort gelagerten Abfälle bis zum 6. Mai 2013 nebst Mitteilung der betreffenden Entsorgungsanlagen an. In Ziffer I. 2. untersagte sie zudem jegliche genehmigungsbedürftige Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen auf dem Grundstück ab dem 6. Mai 2013 bis zur Einholung einer entsprechenden Genehmigung. Unter der Ziffer II. ordnete sie die sofortige Vollziehung und unter Ziffer III. drohte sie jeweils ein Zwangsgeld bei Nichtbefolgung der vorgenannten Anordnungen (50.000,00 Euro / 20.000,00 Euro) an. Zur Begründung führte die Beklagte die bei den Ortsterminen am 14. und am 20. Februar 2013 getroffenen Feststellungen an. Gemäß Ziffer 8.12 Spalte 2.b) des Anhangs zur 4. BImSchV sei der Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des KrWG Anwendung finden, mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr, genehmigungspflichtig. Im Hinblick auf die Gesamtlagerkapazität und die Art der gelagerten Stoffe werde auf dem Grundstück eine derartige Anlage betrieben, ohne dass eine Genehmigung hierfür vorliege. Die Stilllegungsanordnung stützte die Beklagte auf § 20 Abs. 2 BImSchG.

5

Die Klägerin hat am 22. April 2013 – einem Montag – Klage erhoben.

6

Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 zeigte die Klägerin der Beklagten an, dass sie Ziffer I. 1. der angegriffenen Ordnungsverfügung erfüllt habe.

7

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, diese sei trotz des freiwilligen Befolgens der Beseitigungsanordnung und der Aufgabe der betrieblichen Nutzung unter den Gesichtspunkten der kurzfristigen Erledigung, der Rehabilitation wegen des möglichen Vorwurfs der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 327 Abs. 2 StGB und der beabsichtigten Geltendmachung eines Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsanspruchs wegen eines Vermögensschadens in Höhe von 272.525,00 Euro zulässig. Auch sei sie begründet, denn die angegriffene Ordnungsverfügung sei wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit der Beklagten schon formell rechtswidrig. Aus der ZustVU ergebe sich die Zuständigkeit der Bezirksregierung E für genehmigte, angezeigte oder Anlagen, deren Genehmigung beantragt worden sei. Eine derartige Anzeige habe sie der Beklagten gegenüber entsprechend ihrer damaligen Absicht, unter bestimmten Voraussetzungen ein Zwischenlager auf dem Grundstück einzurichten, mehrfach angebracht. Überdies sei die Ordnungsverfügung auch materiell rechtswidrig, weil sie – die Klägerin – keine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne von Ziffer 8.12 Spalte 2.b) des Anhangs zur 4. BImSchV a. F. betrieben habe. Vielmehr habe sie das Bodenmaterial sowie die Betonabbruchmaterialien auf dem Grundstück lediglich umgeschlagen, wofür keine Genehmigung erforderlich gewesen sei. Der Schwerpunkt der Nutzung des Grundstücks habe darin bestanden, die dort per LKW angelieferten Aushubmassen des Baus der X.        -Linie zu entladen, kurzfristig abzulegen und sodann auf andere LKW umzuladen, um die Aushubmassen Verwertungsmaßnahmen zuzuführen. Die kurzfristige Ablage gehöre genehmigungsrechtlich zum Umschlagen und stelle keine Zwischenlagerung dar. Auch in dem Zeitraum vom 5. Februar 2013 bis zum Erlass der Ordnungsverfügung vom 20. März 2013 seien weiter Abfälle umgeschlagen worden, denn für den Vorgang des Umschlagens sei nicht relevant, ob der Abfall von dem Grundstück abtransportiert werde. Schließlich sei sowohl die Beseitigungs- als auch die Stilllegungsverfügung ermessensfehlerhaft gewesen.

8

Die Klägerin beantragt,

10

festzustellen, dass Ziffer I.1 Sätze 2 und 3 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. März 2013 rechtswidrig gewesen sind;

11

die Ordnungsverfügung im Übrigen aufzuheben;

12

hilfsweise festzustellen, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. März 2013 rechtswidrig gewesen ist.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie verteidigt die angegriffene Ordnungsverfügung. Für deren Erlass sei sie zuständig gewesen, da die Klägerin die Anlage nicht nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigt habe, die Regelungen des § 67 Abs. 2 BImSchG für diesen Fall nicht einschlägig seien und eine bloße irgendwie geartete Mitteilung oder Ankündigung des zukünftig beabsichtigten Betriebes einer Anlage keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für deren Stilllegung habe. Auch sei die Ordnungsverfügung materiell rechtmäßig, denn die von der Klägerin zugestandene Verweildauer der Bodenmassen auf dem Grundstück von rund eineinhalb Monaten könne nicht mehr als bloßer Umschlag verstanden werden; andernfalls könnte man entgegen Sinn und Zweck der immissionsschutzrechtlichen Regelungen durch ständiges Umlagern von Material auf demselben Grundstück verhindern, dass eine Zwischenlagerung erfolge.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage hat keinen Erfolg.

19

Sie ist mit dem Hauptantrag zu 1. und dem Hilfsantrag zu 2. als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO insgesamt zulässig, denn die angegriffene Ordnungsverfügung hat sich jedenfalls durch das vollständige Entfernen der Abfälle von dem Grundstück und dessen endgültige Aufgabe im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt. Vor diesem Hintergrund ist der Anfechtungs-Hauptantrag zu 2. unzulässig. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse steht der Klägerin (nur) unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses zur Seite.

20

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch nicht begründet, denn die angegriffene Ordnungsverfügung ist formell und materiell rechtmäßig ergangen.

21

Dass die Beklagte nach der ZustVU (a. F.) für ihren Erlass zuständig gewesen ist, hat sie in ihrem Schriftsatz vom 3. Februar 2015 überzeugend dargelegt; hierauf wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen.

22

Die demnach formell rechtmäßige Ordnungsverfügung der Beklagten hat auch in materieller Hinsicht keine Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin aufgewiesen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht (auch) diesbezüglich gemäß bzw. entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in der erledigten Ordnungsverfügung vom 20. März 2013 sowie in den Schriftsätzen der Beklagten vom 11. März 2014 und vom 3. Februar 2015, denen die Klägerin insgesamt nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten ist. Deren Argumente überdehnen jedenfalls für den Zeitraum ab Anfang Februar 2013 den Rechtsbegriff des Umschlagens in unzulässiger Weise. Nach Sinn und Zweck der Ziffer 8 des Anhangs zur 4. BImSchV (a. F.) kann das Merkmal „zeitweilige Lagerung“ auf einem Anlagengrundstück nicht durch ein permanentes „In-Bewegung-Halten“ der Abfälle auf eben diesem Grundstück umgangen werden.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

24

Beschluss:

25

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG und unter Berücksichtigung von Nr. 1.7 des Streitwertkataloges 2013 auf 35.000,00 Euro (hälftiger Wert der Summe der angedrohten Zwangsgelder) festgesetzt; der Hilfsantrag wirkt sich nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwerterhöhend aus.