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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 K 3905/01·14.01.2002

Schützenfest-Ausnahmegenehmigung: Nachtlärmschutzauflagen müssen hinreichend bestimmt sein

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach Erledigung des Schützenfestes begehrten Anwohner die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Streitpunkt war, ob die Auflagen zur Begrenzung der Musiklautstärke nach 22 Uhr („keine unzumutbare Belästigung“, „deutlich reduzieren“ nach Bandvertrag) hinreichend bestimmt und wirksam sind. Das VG hielt die Genehmigung dem Grunde nach für gerechtfertigt (öffentliches Bedürfnis wegen langjähriger Tradition), beanstandete aber die unzureichend konkretisierten Nachtlärmauflagen. Insoweit stellte es Rechtswidrigkeit fest und wies die Klage im Übrigen ab.

Ausgang: Genehmigung nur hinsichtlich der unzureichend bestimmten Nachtlärmauflagen als rechtswidrig festgestellt, im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist bei erledigter Ausnahmegenehmigung zulässig, wenn wegen Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht.

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Ein traditionelles, seit Jahrzehnten stattfindendes Schützenfest kann ein öffentliches Bedürfnis im Sinne der §§ 9, 10 LImSchG begründen und eine Ausnahme vom Nachtruhe-Schutz rechtfertigen.

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Nebenbestimmungen zu einer immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung müssen zur Nachtzeit so bestimmt gefasst sein, dass Umfang und Begrenzung der Lärmbelastung für Betroffene und Vollzug hinreichend nachvollziehbar und durchsetzbar sind.

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Die bloße Anordnung, unbeteiligte Personen dürften nicht „unzumutbar“ belästigt werden, sowie der Verweis auf unpräzise privatrechtliche Vertragsklauseln („deutlich reduzieren“) genügt als Lärmschutzauflage regelmäßig nicht.

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Die Behörde darf auf konkretisierende Lärmbegrenzungen nicht allein mit dem Hinweis auf mögliche Umgehungen oder Vollzugsschwierigkeiten verzichten, wenn technische Begrenzungen und Kontrollen grundsätzlich möglich sind.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 4 LImSchG§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 4 LImSchG§ 9 Abs. 3 Satz 2 LImSchG§ 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG§ 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 2 LImSchG

Tenor

Es wird festgestellt, dass die dem Beigeladenen unter dem 15. März 2001 erteilte Genehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 11. Juni 2001 und des Bescheides des Beklagten vom 15. Juni 2001 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als sich der Beklagte zur Regelung der Lautstärke von Musikdarbietungen und Lautsprecherdurchsagen für die Zeit ab 22.00 Uhr darauf beschränkte, anzuordnen, dass unbeteiligte Personen nicht in unzumutbarer Weise belästigt würden und die Lautstärke der Musikdarbietungen ab 22.00 Uhr entsprechend dem Vertrag mit der Musikgruppe „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" deutlich zu reduzieren sei.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen je 1/6, der Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Mit Bescheid vom 15. März 2001 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine Ausnahmegenehmigung nach §§ 9 Abs. 3 und 10 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) für die Durchführung eines Schützen- und Heimatfestes auf dem Festplatz und in einem Festzelt xxxxxxxxxxxxxxx in der Zeit von Samstag, 30. Juni 2001, bis Montag, 2. Juli 2001. Die Genehmigung bezog sich im Hinblick auf den ersten Tag der Veranstaltung auf die Zeit von 15.00 Uhr bis 1.00 Uhr des Folgetages, für den zweiten Tag der Veranstaltung auf die Zeit von 11.00 Uhr bis 24.00 Uhr und für den dritten Tag auf die Zeit von 15.00 Uhr bis 1.00 Uhr des Folgetages. Die Erlaubnis enthielt zudem folgende Regelung: „Die Musikdarbietungen und die Lautsprecherdurchsagen sind in ihrer Lautstärke so zu wählen, dass unbeteiligte Personen, insbesondere nach 22.00 Uhr, nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden. Außerdem ist Sorge dafür zu tragen, dass nach jeweils drei Musikstücken eine Pause von mindestens zehn Minuten eingehalten wird."

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Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch. Sie bewohnen Häuser, die in 130 bis 150 m Entfernung, teils südlich, teils südöstlich bzw. nordöstlich des Festplatzes gelegen sind. Sie machten geltend, die Auflage sei zu unbestimmt, Ruhestörungen seien auch noch nach Beendigung des Festes zu befürchten. Die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx wies den Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2001 an, die Genehmigung insofern zu ergänzen, als die mit der für das Schützenfest engagierten Kapelle vertraglich festgelegten Vereinbarungen (zum Beispiel deutliche Absenkung der Musik ab 22.00 Uhr) zum Bestand der Genehmigung gemacht würden. Die Genehmigung sei im Hinblick auf den 2. Juli 2001 insoweit abzuändern, als die Veranstaltung ab 24.00 Uhr ohne Musikdarbietung bis zum festgelegten Ende um 1.00 Uhr beendet werden müsse. Hierdurch werde, weil an diesem Tag der sogenannte Krönungsball stattfinde, dem Veranstalter genügend Raum gelassen, die Veranstaltung entsprechend dem Brauchtum ausklingen zu lassen. Schließlich müsse der Beklagte sich eine stichprobenartige Kontrolle darüber vorbehalten, dass die Auflagen der Genehmigung streng eingehalten würden und dass bei Verstößen gegen sie mit Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie mit zukünftig strengeren Auflagen zu rechnen sei. Im Übrigen wies die xxxxxxxxxxxxxxxx den Widerspruch zurück.

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Daraufhin ergänzte der Beklagte den angefochtenen Bescheid unter dem 15. Juni 2001 dahingehend, dass die Veranstaltung in der Nacht von Montag, dem 2. Juli 2001, auf Dienstag, den 3. Juli 2001, ab 24.00 Uhr ohne Musikdarbietung bis zum festgelegten Ende abgeschlossen werden müsse und die Lautstärke der Musikdarbietungen täglich ab 22.00 Uhr entsprechend dem Vertrag mit der Musikgruppe „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" deutlich zu reduzieren sei. Ferner behielt er sich Kontrollen und im Falle von Verstößen Ordnungswidrigkeitenverfahren und zukünftig strengere Auflagen vor.

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Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machen die Kläger geltend, das Fest sei noch unerträglicher als im Vorjahr gewesen. Die Genehmigung sei lediglich auf Grund massiver politischer Einflussnahme erfolgt. Die ungenauen Formulierungen des privatrechtlichen Vertrages mit der Band könnten nicht zur Grundlage der vom Beklagten zu treffenden Entscheidung gemacht werden. Der Vertrag enthalte lediglich den handschriftlichen Zusatz „Lautstärke ab 22.00 Uhr total reduzieren (BASS)". Eine solche deutliche Reduzierung habe nicht stattgefunden. Kontrollen hätten entweder nicht stattgefunden oder seien ohne Wirkungen geblieben. Letztlich überlasse der Bescheid dem Adressaten, den Maßstab für die Erheblichkeit der Belästigungen selbst zu bestimmen. Schließlich sei das einstmals an Tradition gebundene Fest umgewandelt worden zu einem allgemeinen Rummelplatz mit merkantiler Ausrichtung. Technomusik und Lautsprechertürme hätten die Gestalt des Festes grundlegend verändert.

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Die Kläger beantragen,

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festzustellen, dass die dem Beigeladenen am 15. März 2001 erteilte und am 15. Juni 2001 geänderte Genehmigung sowie der Widerspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 11. Juni 2001 rechtswidrig gewesen sind.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er macht geltend, die mit massiven Auflagen genehmigte Einschränkung des Nachtruheschutzes um lediglich wenige Stunden sei den Anwohnern angesichts des dargestellten öffentlichen Interesses an der Durchführung der Veranstaltungen in traditionellem Rahmen zuzumuten gewesen, zumal auf dem baurechtlich als Festplatz genehmigten Gelände jährlich keine weiteren Ausnahmen vom Nachtruheschutz zugelassen würden. Die Ausnahme durch einen bestimmten Lärmpegel zu begrenzen, erscheine aus mehreren Gründen nicht praktikabel. Technische Geräte, die eine Begrenzung der Lautstärke auf bestimmte Werte ermöglichten, gebe es nicht für Musikinstrumente, die ohne Verstärkeranlage betrieben würden. Im Übrigen müssten sie vor Beginn einer Veranstaltung eingestellt werden. Bereits durch veränderte Wetterverhältnisse könnten am Bezugspunkt völlig andere Lärmpegel auftreten. Außerdem sei es kaum möglich, eine Veränderung der einmal vorgenommenen Begrenzung bzw. eine Umgehung des Begrenzers auszuschließen, ohne die Veranstaltung permanent zu überwachen.

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Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er führt aus, der Bescheid berücksichtige die Belange der Anwohner ausreichend. Messungen am Haus xxxxxxxxxxxxx, das ungefähr auf der Linie der Häuser der Kläger zu 1. und 2. liege, und vor dem Haus xxxxxxxxxxxxx hätten bis 23.00 Uhr Pegel von nicht mehr als 45 dB (A) und ab 23.00 Uhr nicht mehr als zwischen 37 und 42 dB (A) ergeben. Lediglich im Bereich des Eingangs des Sportplatzes neben dem Festplatz sei ein Pegel von 55 dB (A) festgestellt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (einschließlich des Vorgangs über das Fest vom 1. bis 3. Juli 2000) und der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx sowie das Protokoll vom 15. Januar 2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg.

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Die Kläger können in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung auch nach ihrer Erledigung geltend machen, weil sie ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung haben. Dieses ergibt sich hier aus der Gefahr der Wiederholung in der Zukunft, nachdem der Beklagte darauf hingewiesen hat, er beabsichtige auch in der Zukunft nicht die Konkretisierung der Schutzauflage etwa durch einen bestimmten Pegel.

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Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 4 LImSchG für die Veranstaltung des Beigeladenen lagen vor. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 LImSchG liegt ein öffentliches Bedürfnis in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sonst sozial gewichtigen Umständen beruht und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt. Die Genehmigung betrifft ein Schützenfest, das nach den Feststellungen des Beklagten seit über 70 Jahren stattfindet. Dies stellt einen hinreichend gewichtigen Umstand dar, der die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 4 LImSchG rechtfertigt. Das öffentliche Interesse an der Durchführung der Veranstaltung wird nicht dadurch beseitigt, dass im Laufe der Zeit etwa einem veränderten Musikgeschmack Rechnung getragen wird. Im Übrigen kann ein öffentliches Interesse im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG auch dann gegeben sein, wenn die engeren Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Satz 2 LImSchG nicht erfüllt sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 21 B 1741/96 -). Auch der zeitliche Umfang der Veranstaltung verletzt für sich genommen Rechte der Kläger nicht. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass selbst ohne entsprechende planungsrechtliche Grundlage auf einem von Wohnbebauung umgebenen Platz eine viertägige Veranstaltung zulässig ist, die im Durchschnitt nicht über 24.00 Uhr hinaus festgesetzt wird, bei einem Schützenfest, das sich auf drei Tage beschränkt, auch eine jeweils über 24.00 Uhr hinausreichende Veranstaltungszeit noch nicht beanstandet werden kann (vgl. BVerwG, NVwZ 1989, 755 und OVG NRW, NVwZ 1988, 178).

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Anhaltspunkte für eine unzumutbare Lärmeinwirkung zur Tageszeit hatte der Beklagte nicht zu berücksichtigen. Indessen waren die Nebenbestimmungen in den Bescheiden vom 15. März und 15. Juni 2001 nicht in einer Weise gefasst, die geeignet war, dem nach nicht zu beanstandender Auffassung des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Beachtung verlangenden Schutzbedürfnis der Anwohner zur Nachtzeit im Hinblick auf die Musikdarbietungen und Lautsprecherdurchsagen hinreichend Rechnung zu tragen. Die Vorgabe, Musikdarbietungen und Lautsprecherdurchsagen seien in ihrer Lautstärke so zu wählen, dass unbeteiligte Personen nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden, war nicht hinreichend bestimmt genug, um eine Begrenzung der Belastung der Nachbarschaft zur Nachtzeit zu gewährleisten. Hierzu erfolgte zwar die ergänzende Anordnung, die Lautstärke der Musikdarbietungen sei ab 22.00 Uhr entsprechend dem Vertrag mit der Musikgruppe deutlich zu reduzieren. Der Vertrag sieht in diesem Zusammenhang aber wiederum lediglich vor: „Lautstärke ab 22.00 Uhr total reduzieren (BASS)". Gegen die Eignung einer solchen Anordnung sprach hier, dass es nach Auffassung der Widerspruchsbehörde im Jahre 2000 zu Verstößen gegen immissionsschutzrechtliche Auflagen gekommen war. Zumindest sprechen die Feststellungen des Beklagten im Jahr 2000 für die Gefahr, dass durch die Musikdarbietungen in der Zeit ab 22.00 Uhr Belastungen durch Lärm auftreten konnten, die der Beklagte verhindern wollte. Der Beklagte hatte im Jahre 2000 noch in einer Entfernung von 150 m einen Wirkpegel von 55 dB (A) ohne Musikdarbietungen festgestellt und in einem Abstand von 380 m einen Wirkpegel von 52 dB (A). Für die Bewertung der Lärmeinwirkungen kann auf die sogenannte Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11. Oktober 1997, MBl.NRW S. 1352) zurückgegriffen werden. Die dortigen Hinweise gelten insbesondere für Grundstücke, auf denen in Zelten oder im Freien Diskothekenveranstaltungen, Volksfeste o.ä. stattfinden. Dabei können allerdings die generell einzuhaltenden Richtwerte keine abschließende Grenze darstellen, weil § 10 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 LImSchG gerade voraussetzen, dass bestimmte Betätigungen stattfinden sollen, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind bzw. geeignet sind, unbeteiligte Personen zu belästigen. Es kann offen bleiben, wo hier etwa ein sachgerechter Wert hätte angesetzt werden können, etwa bei dem nach Ziffer 4.4 a) der Richtlinie bei dem um 10 dB (A) erhöhten generellen Richtwert für allgemeine Wohngebiete oder noch darüber. Jedenfalls war es nicht folgerichtig, auf eine nähere Regelung zum Ausmaß der Lärmbeeinträchtigung zu verzichten. Die Bedingungen und Auflagen, die §§ 9 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 4 Satz 2 LImSchG ermöglichen, sollen gerade dazu dienen, auch dann noch in einem Mindestumfang den berechtigten Interessen betroffener Dritter Rechnung zu tragen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Vorschriften zum Schutz der Nachtruhe erfüllt sind. In diesem Zusammenhang verweist etwa die Freizeitlärm-Richtlinie darauf, dass Lautsprecher und ähnliche Einrichtungen in ihrer Lautstärke begrenzt werden können und hierfür Begrenzer vorgeschrieben werden können, die die Einhaltung der entsprechenden Immissionsrichtwerte ermöglichen. Der Beklagte und die Widerspruchsbehörde sehen einerseits das Bedürfnis zu einer Begrenzung der Belastung durch Musikdarbietungen zur Nachtzeit. Andererseits hält der Beklagte genauere Festsetzungen für ungeeignet, weil er den Charakter der Veranstaltung gefährdet sieht und die Umgehung einer Begrenzungseinrichtung für nicht ausgeschlossen hält. Selbst wenn etwa ein Richtwert von 50 dB (A) tatsächlich nicht ohne Beeinträchtigung des Charakters der Festveranstaltung mit Tanz einhaltbar sein sollte, stünde dies einer Regelung des Abstrahlpegels nicht gänzlich entgegen. Dass hier Musikinstrumente ohne eine Verstärkeranlage betrieben werden sollten, was nach Auffassung des Beklagten einer Pegelbegrenzung entgegengestanden hätte, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Hiergegen spricht die Anforderung nach einem Stromanschluss mit bestimmten Leistungsdaten in dem Vertrag mit der Musikgruppe. Mit maßgeblichen meteorologischen Unsicherheiten bei der Einmessung der Anlage war hier nicht zu rechnen. Dies wäre nach Auskunft des Landesumweltamtes erst bei einem Abstand von 200 m der Fall. Das Landesumweltamt hat überdies mitgeteilt, dass es Schallpegelbegrenzer gibt, die gegen Manipulationen gesichert werden können. Der Umstand allein, dass die Möglichkeit besteht, auch einen solchen gegen Manipulationen gesicherten Pegelbegrenzer aus der Anlage herauszunehmen, spricht jedenfalls dann nicht gegen eine entsprechende Anordnung, wenn zugleich für Kontrollen gesorgt wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Begehren der Kläger war auch in der mündlichen Verhandlung auf Feststellung der vollständigen Rechtswidrigkeit der Genehmigung gerichtet. Anlass, einem der Beteiligten die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, besteht nicht, weil dieser sich nicht durch das Stellen eines Sachantrages dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.