Schützenfest-Lärm: Nebenbestimmungen zur Ausnahmegenehmigung durch OLG-Vergleich begrenzt
KI-Zusammenfassung
Die Veranstalterin eines Schützen- und Heimatfestes begehrte nach Erledigung des Festes die Feststellung, die Kommune habe eine weitergehende Ausnahmegenehmigung mit höheren Lärmwerten erteilen müssen. Streitpunkt waren die in der Ausnahmegenehmigung festgelegten Beurteilungspegel, die an einen zivilrechtlichen Vergleich zwischen Kommune und Nachbarin anknüpften. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab: §§ 9 Abs. 2 und 10 Abs. 4 LImSchG NRW eröffnen Ermessen; eine Ermessensreduzierung zugunsten der Klägerin lag nicht vor. Zudem war das Ermessen durch den zivilrechtlichen Vergleich zulässig begrenzt („Einheit der Rechtsordnung“); der Vergleich sei weder öffentlich-rechtlicher Vertrag noch unzulässiger Vertrag zulasten Dritter.
Ausgang: Fortsetzungsfeststellungsbegehren auf weitergehende Ausnahmegenehmigung bzw. Neubescheidung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Erledigt sich eine Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage durch Zeitablauf eines befristeten Verwaltungsakts, kann der Kläger seine Begehren bei Wiederholungsgefahr im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weiterverfolgen.
Räumen die einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften Ermessen ein, besteht ein Anspruch auf Erteilung einer bestimmten Ausnahmegenehmigung nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null; hierfür genügt der Hinweis auf praktische Erschwernisse der Veranstaltungsdurchführung nicht ohne Weiteres.
Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung darf eine Behörde öffentlich-rechtlich grundsätzlich nichts gestatten, was ihr aufgrund wirksamer privatrechtlicher Bindungen gegenüber Dritten untersagt ist; das verwaltungsrechtliche Ermessen ist dann nur innerhalb dieses Rahmens eröffnet.
Ein zivilrechtlicher Vergleich einer Kommune mit einem Nachbarn über Immissionsgrenzen ist grundsätzlich von der Privatautonomie gedeckt und begrenzt das verwaltungsrechtliche Entscheidungsermessen, sofern die zivilrechtlichen Bindungsgrenzen nicht überschritten sind.
Ein zivilrechtlicher Vergleich ist nicht schon deshalb unwirksam oder unbeachtlich, weil ein Dritter (z.B. Veranstalter) an seinem Zustandekommen nicht beteiligt war; zudem handelt es sich dabei nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. VwVfG NRW.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die bei der Durchführung des Schützen- und Heimatfestes in L. -G. einzuhaltenden Lärmobergrenzen.
Das von der Klägerin seit mehr als sechzig Jahren auf dem dortigen N.-----platz (und dem angrenzenden Parkplatz) veranstaltete Schützen- und Heimatfest findet alle zwei Jahre (zuletzt 2013) statt.
Bereits 2004 verklagte die Beigeladene, Miteigentümerin und Bewohnerin des dem N.-----platz benachbarten Grundstücks N1.-----straße 74-76 in L. -G. , die Beklagte vor dem Landgericht L. auf die Einhaltung von Immissionsrichtwerten u. a. bei der Durchführung des Schützenfestes. In dem von der Beklagten angestrengten Berufungsverfahren (- I-9 U 118/05 -), an dem die Klägerin ebenfalls nicht beteiligt war, schlossen die Beklagte und die Beigeladene auf Vorschlag des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 12. Juni 2006 den folgenden Vergleich:
„Die Beklagte verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Hausgrundstück der Klägerin N2.-----straße 74-76 in L. -G. keine Lärmimmissionen zugeführt werden, die durch den Betrieb von Bürger- und Schützenfesten auf dem benachbarten Grundstück N.-----platz hervorgerufen werden, die folgende Beurteilungspegel überschreiten:
a) Für das einmal im Jahr stattfindende Bürgerfest ist am Hause der Klägerin ein Beurteilungspegel für die Zeit bis 24.00 Uhr von 70 dB(A) – mit einzelnen Spitzen bis 90 dB(A) – und ab Mitternacht von 55 dB(A) einzuhalten.
b) Für das alle zwei Jahre stattfindende Schützenfest sind die genannten Werte für zwei Tage einzuhalten. Für die übrigen Tage sind die Werte von seltenen Störereignissen im Sinne der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie einzuhalten, d. h. von 70 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten (8.00 bis 20.00 Uhr), 65 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten (6.00 bis 8.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr) und 55 dB(A) nachts (22.00 bis 6.00 Uhr).“
In den vergangenen Jahren beantragte die Klägerin für jedes Schützenfest eine Ausnahmegenehmigung nach dem Landesimmissionsschutzgesetz. Diese versah die Beklagte jeweils mit Nebenbestimmungen, die dem Inhalt des vorgenannten Vergleichs entsprachen. Die Beigeladene betrieb gegen die Beklagte jedenfalls einmal (erfolgreich) die Vollstreckung aus diesem Vergleich.
Die mit der Klage am 18. April 2013 angegriffene Ausnahmegenehmigung vom 18. März 2013 enthält unter Auflage Ziffer 1. die Verpflichtung sicherzustellen, dass zu den nachstehenden Zeiträumen die folgenden Beurteilungspegel nicht überschritten werden:
Freitag, ... , von 19:00 bis 24:00 Uhr: 70 dB(A)Samstag, … , von 20:00 bis 24:00 Uhr: 70 dB(A)Sonntag, … , von 24:00 bis 01:00 Uhr: 55 dB(A)Sonntag, … , von 11:00 bis 13:00 Uhr: 70 dB(A)Sonntag, … , von 20:00 bis 22:00 Uhr: 65 dB(A)Sonntag, … , von 22:00 bis 24:00 Uhr: 55 dB(A)Montag, … , von 11:00 bis 20:00 Uhr: 70 dB(A)Montag, … , von 20:00 bis 22:00 Uhr: 65 dB(A)Dienstag, … , von 19:00 bis 20:00 Uhr: 70 dB (A)Dienstag, … , von 20:00 bis 22:00 Uhr: 65 dB (A)Dienstag, … , von 22:00 bis 24:00 Uhr: 55 dB (A)
Sie erklärt ferner am Freitag und am Samstag jeweils bis Mitternacht einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen bis 90 dB (A) für zulässig.
Die Klägerin hält demgegenüber einen Beurteilungspegel von 70 dB (A) mit einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen bis 90 dB (A) während aller genehmigten Zeiträume für angemessen. Denn die von der Beklagten verfügten Nebenbestimmungen führten dazu, dass die Veranstaltung nicht bzw. nicht mit den beantragten Zeiten durchgeführt werden könne. Ausweislich des von ihr eingeholten Messberichts des Büros C. & C1. über die Ermittlung der Geräuschimmissionen, verursacht durch die Nutzung des Schützenzeltes im Rahmen des Schützenfestes im Juli 2013, sei insbesondere die 55 dB (A)-Vorgabe unrealistisch; sie könne selbst bei vollständigem Abschalten der Lautsprecheranlage angesichts des allein von den Besuchern erzeugten „Geräuschteppichs“ nicht eingehalten werden. Die festgesetzten Lärmwerte seien zum Schutz der Beigeladenen nicht geboten; dies ergebe sich auch aus der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Aachen und des Landgerichts Siegen zu ähnlichen Sachverhalten. Der Vergleich von 2006 stelle sich als unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter dar, der ihren – der Klägerin – Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung in unzulässiger Weise einschränke und damit gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Aus dem an die Arbeitsgemeinschaft der L1. Schützenvereine gerichteten Schreiben des Oberbürgermeisters vom 28. März 2014 ergebe sich, dass sich die Beklagte durch den zu Lasten der Klägerin abgeschlossenen Vergleich gehindert sehe, eine vergleichbar großzügigere Genehmigungspraxis anzuwenden als in allen anderen Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Schützenfeste in L. .
Die Klägerin, deren Klage zunächst auf die Verpflichtung zur Erteilung einer weitergehenden Ausnahmegenehmigung für das Schützen- und Heimatfest 2013 und hilfsweise auf Neubescheidung gerichtet gewesen ist, beantragt nach dessen Abschluss nunmehr,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, ihr eine Ausnahmegenehmigung nach dem Landesimmissionsschutzgesetz für die Durchführung des Schützen- und Heimatfestes in der Zeit vom 5. bis zum 9. Juli 2013 in L. , N.-----platz , mit folgenden Abweichungen von der Ausnahmegenehmigung vom 18. März 2013 zu erteilen:Auflage Ziffer 1:„Es ist sicherzustellen, dass während der genehmigten Zeiträume der Beurteilungspegel von 70 dB(A) nicht überschritten wird.Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen von 90 dB(A) sind zulässig.“,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Landesimmissionsschutzgesetz für die Durchführung der im Hauptantrag genannten Veranstaltung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stellt ihre am Freizeitlärmerlass des seinerzeitigen MUNLV NRW orientierte generelle Genehmigungspraxis dar. Diese fordere nach 22.00 Uhr eine deutliche Reduzierung der Lärmbelastung. Eine Ausnahme dürfe bei einer mehrtägigen Veranstaltung im Durchschnitt nicht über 24.00 Uhr hinaus erteilt werden. Wenn der Folgetag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag sei, könne diese mit besonderer Begründung bis 1.00 Uhr genehmigt werden. Bei der vorliegenden Genehmigung sei maßgeblich der Vergleich von 2006 zu Grunde gelegt worden, da dieser Bindungswirkung entfalte. Selbst bei einer anderen Betrachtung müsse die intensive Nutzung des N3.-----platzes (z. B. 2011: Frühjahrskirmes im Mai, Schützen- und Heimatfest im Juli, Prumetaatkirmes im August, Weihnachtsmarkt im November und wöchentlicher Wochenmarkt donnerstags) berücksichtigt werden; hinzu komme, dass im unmittelbaren Umfeld des N3.-----platzes eine enge Wohnbebauung vorzufinden sei.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den Vergleich von 2006, der mangels Begründung einer Rechtspflicht der Klägerin kein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter sei. Wenn die Klägerin die Lärmwerte nicht einhalten könne, müsse sie von der Durchführung des Schützenfestes auf dem N.-----platz nach 22.00 Uhr Abstand nehmen; im Übrigen gebe es in G. geeignete Ausweichstandorte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, da sich die ursprüngliche (zulässige) Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage mit dem Abschluss des Schützen- und Heimatfestes 2013 erledigt hat; auch das erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung steht der Klägerin im Hinblick auf die turnusmäßige Durchführung des Schützen- und Heimatfestes alle zwei Jahre und die hinreichend konkrete Gefahr identischer oder zumindest vergleichbarer Nebenbestimmungen hinsichtlich des Lärms zur Seite.
Der auf die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten (auf Erteilung einer weitergehenden Ausnahmegenehmigung) abzielende Hauptantrag ist jedoch unbegründet, weil die allein in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 9 Abs. 2 und 10 Abs. 4 LImSchG NRW jeweils Ermessen einräumen und eine Reduzierung auf Null im Sinne der Klägerin als einzig rechtmäßige Maßnahme weder im Hinblick auf den Freizeitlärmerlass, die generelle (den N.-----platz ohnehin ausnehmende) L1. Genehmigungspraxis überzeugend dargetan noch sonst ersichtlich ist.
Auch der auf die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag ist unbegründet, weil das der Beklagten nach den beiden vorgenannten Bestimmungen jeweils grundsätzlich zustehende Ermessen hier in zulässiger Weise durch den Vergleich von 2006 begrenzt ist. Nach dem Grundsatz der „Einheit der Rechtsordnung“ kann die Beklagte nämlich öffentlich-rechtlich nichts einräumen, das ihr zivilrechtlich untersagt ist, mit anderen Worten: Der N.-----platz steht überhaupt nur mit diesen privatrechtlichen Bindungen (für die im Vergleich genannten Veranstaltungen) zur Verfügung; das (öffentlich-rechtliche) Ermessen der Beklagten ist nur in diesem begrenzten Rahmen eröffnet. Eine andere Bewertung zwänge die Beklagte dazu, sich entweder (mit entsprechenden vollstreckungsrechtlichen Folgen) vergleichswidrig oder immissionsschutzrechtlich rechtswidrig zu verhalten.Die Kammer vermag keine Gesichtspunkte zu erkennen, welche die Bindungswirkung des Vergleichs von 2006 hinsichtlich der nach den §§ 9 Abs. 2 und 10 Abs. 4 LImSchG NRW zu treffenden Ermessensentscheidung(en) durchgreifend in Frage stellen könnten. Zunächst ist der Grundsatz der Privatautonomie zu betonen, der den Abschluss derartiger zivilrechtlicher Verträge auch durch die Beklagte ohne Weiteres umfasst. Vorliegend tritt hinzu, dass der Vergleich sogar auf Vorschlag des Oberlandesgerichts Düsseldorf geschlossen wurde, dessen 9. Zivilsenat sich erkennbar an den einschlägigen (öffentlich-rechtlichen) Lärmregelungen orientiert hat. Der seitens der Kammer allein vorzunehmenden Plausibilitätskontrolle halten sowohl die zu Grunde liegenden Überlegungen als auch das gefundene Ergebnis – der Vergleich – ohne Bedenken stand; insbesondere sind die Grenzen der zivilrechtlichen Bindungsmöglichkeiten einer Kommune ersichtlich nicht überschritten worden. Die mangelnde Beteiligung der Klägerin an dem zivilrechtlichen Verfahren ändert an der Wirksamkeit des (zwischen Beklagter und Beigeladener geschlossenen) Vergleichs schon deshalb nichts, weil die Klägerin ihn auch bei förmlicher Beteiligung und einem Widerspruch dagegen nicht hätte verhindern können. Dass es sich bei dem Vergleich (materiell-rechtlich) nicht um einen unzulässigen (zivilrechtlichen) Vertrag zu Lasten Dritter handelt, hat die Beigeladene unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überzeugend dargetan; dem ist die Klägerin nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten. Auch soweit sie in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf § 58 Abs. 1 VwVfG NRW und zwei obergerichtliche Urteile (der Oberverwaltungsgerichte in Münster vom 11. November 1987 und Lüneburg vom 22. Oktober 1999) die Unwirksamkeit des Vergleichs reklamiert hat, vermag sie nicht durchzudringen, zumal es sich bei dem Vergleich von 2006 angesichts der eindeutigen zivilrechtlichen Ausrichtung gar nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 54 und 55 VwVfG NRW handelt. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Tatbestand des Eingriffs in Rechte Dritter erfüllt ist; dies erscheint der Kammer mehr als zweifelhaft, weil § 58 Abs. 1 VwVfG NRW bloße faktische Nachteile oder tatsächliche Beeinträchtigungen nicht ausreichend sein lässt. Dass die Klägerin (entgegen Sinn und Zweck der Vorschrift) nicht vor vollendete Tatsachen gestellt wird, die es ihr dann unmöglich machen, ihre Rechte zu wahren, zeigt das vorliegende Verfahren und die durch die Kammer vorgenommene Plausibilitätskontrolle des Vergleichs von 2006.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,00 Euro festgesetzt; der Hilfsantrag wirkt sich nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwerterhöhend aus.