BImSchG-Änderungsgenehmigung: Warmwalzofen ist keine Feuerungsanlage nach Nr. 1.1 4. BImSchV
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin eines Aluminium-Warmwalzwerks wandte sich gegen den Zusatz „und Nr. 1.1“ im Tenor einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG. Streitpunkt war, ob die neuen Tieföfen zusätzlich als Anlage nach Nr. 1.1 Anhang 1 zur 4. BImSchV (Feuerungsanlage/Prozesswärmeerzeugung) einzuordnen sind. Das VG Düsseldorf hielt die Tenorformulierung für rechtswidrig. Maßgeblich sei die speziellere Einordnung nach Nr. 3.6.4; zudem erzeugten die Öfen keine „Prozesswärme“ i.S.d. Nr. 1.1, da die Wärme ausschließlich im geschlossenen System zur Barrenerwärmung verwendet wird.
Ausgang: Die streitige Tenorformulierung „und Nr. 1.1“ wurde als rechtswidrig festgestellt; Kosten trägt die Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Einstufung einer Anlage nach Anhang 1 der 4. BImSchV ist nach § 2 Abs. 2 4. BImSchV die speziellere Anlagenbezeichnung maßgebend.
Anlagenteile, die funktional der Hauptanlage dienen, sind nicht allein wegen ihrer Feuerungswärmeleistung als eigenständige Anlage nach Nr. 1.1 Anhang 1 4. BImSchV einzuordnen, wenn die speziellere Hauptanlagenkategorie einschlägig ist.
„Prozesswärme“ i.S.d. Nr. 1.1 Anhang 1 4. BImSchV liegt nicht vor, wenn die erzeugte Wärme in einem in sich geschlossenen System ausschließlich zur unmittelbaren Erwärmung des zu verarbeitenden Materials der Hauptanlage genutzt wird.
Eine Tenorformulierung, die zusätzliche Anlagenkatalog-Nummern ausweist und hierdurch künftige verfahrens- oder pflichtenrelevante Folgen auslösen kann, ist rechtswidrig, wenn die zugrunde gelegte Einordnung nach der 4. BImSchV unzutreffend ist.
Tenor
Die Formulierung „und Nr. 1.1“ in der Nr. 1 des Genehmigungsbescheides der Bezirksregierung E vom 14.05.2014 (Az. 53.01‑100.53.0102/13/3.6.4) ist rechtswidrig.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in O. das weltweit größte Aluminiumwalz- und -schmelzwerk. Die Produktion ist in die drei Bereiche Schmelzwerk, Warmbandbereich und Kaltbandbereich gegliedert. Unter dem 16. September 2013, bei der Bezirksregierung E eingegangen am 28. November 2013, beantragte sie dort die Erteilung einer Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG wegen der Änderung der Beschaffenheit und des Betriebs ihres Warmwalzwerkes durch den Ersatz der (bisherigen) Doppelkammer-Tieföfen 3, 4, 6 und 7 mit Stahlrohrbrennertechnik durch neue Tieföfen mit direkter Beheizung an gleicher Stelle. In den Antragsunterlagen bezeichnete die Klägerin die genehmigungsbedürftige Anlage als eine solche nach § 1, Anhang 1 Nr. 3.6.4 der 4. BImSchV (Anlagen zur Umformung von Leichtmetallen durch Walzen mit einer Kapazität von 0,5 Tonnen oder mehr je Stunde).
Die Bezirksregierung E erließ am 14. Mai 2014 einen Genehmigungsbescheid, dessen Tenor zu I.1. u.a. lautet:
„Der (Klägerin) wird (…) aufgrund der §§ 6, 16 BImSchG in Verbindung mit Nr. 3.6.4 und Nr. 1.1 des Anhangs 1 zur [4. BImSchV] die Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Warmwalzwerkes durch: - Ersatz der bestehenden Doppelkammer-Tieföfen 3, 4, 6 und 7 mit Stahlrohrbrennertechnik durch 4 neue Doppelkammer-Tieföfen mit direkter Beheizung (…) erteilt.“
Dadurch sollte sich die maximale Leistung der Brenner aller vorhandener Öfen um 4,05 auf insgesamt 81,78 Megawatt erhöhen.
In der rechtlichen Begründung (V.2.) führte die Bezirksregierung u.a. aus, dass die Öfen („Anlagenteil Tief- und Stoßöfen“) als Feuerungsanlage (Verbrennungseinheit zur Verarbeitung von Halbzeugen) eine dem Warmwalzwerk dienende, selbständig genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne von § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV seien. Die Öfen seien Anlagenteile bzw. Nebeneinrichtungen zum Warmwalzwerk und bedürften keiner gesonderten Genehmigung. Die Anlage Warmwalzwerk setze sich aus der Hauptanlage (Anlage zur Umformung von Leichtmetallen durch Walzen mit einer Kapazität von 0,5 Tonnen oder mehr je Stunde (Anhang 1 Nr. 3.6.4.) als Hauptanlage) und einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage) mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr (Anhang 1 Nr. 1.1) zusammen mit der Folge, dass wegen der zuletzt aufgeführten Nummer das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchzuführen sei.
Die Bezirksregierung E hatte sich im Vorfeld mit einer Anfrage vom 18. Mai 2011 an das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen betreffend der rechtlichen Einordnung der Anlage der Klägerin in den Katalog des Anhangs 1 der 4. BImSchV gewandt und u.a. auf die Kommentierung von Feldhaus zu den Nummern 1.1 und 3.6 (Öfen als Wärmebehandlungs- und Feuerungsanlagen zum einen sowie als zur Gesamtanlage Walzwerk gehörend zum anderen) verwiesen sowie auf die Auffassung des Länderausschusses Immissionsschutz und auf einen Bericht des ehemaligen Staatlichen Umweltamtes Hagen an das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 7. April 2003 und den Erlass des Ministeriums vom 6. Mai 2003. Das Ergebnis ergibt sich aus dem Vermerk des RR Dr. M. vom 25. Oktober 2011 (Beiakte Heft 3, Anlage 4).
In der Vergangenheit war u.a. bereits ein Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung E mit Datum vom 28. Juli 2011 an die Klägerin bezüglich einer wesentlichen Änderung ihres Kaltwalzwerkes ergangen, in dessen Tenor diese Anlage unter Spalte 2 Nr. 3.6 b) bb) in Verbindung mit Spalte 2 Nr. 1.2 c) des Anhangs der damaligen 4. BImSchV aufgeführt worden war.
Die Klägerin hat am 6. Juni 2014 eine umfangreich begründete Verpflichtungsklage erhoben, mit der sie im Ergebnis die Streichung des Zusatzes „und Nr. 1.1“ im Tenor des Genehmigungsbescheides vom 14. Mai 2014 anstrebt.
Die Klägerin beantragt wörtlich,
die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung der Formulierung „und Nr. 1.1“ in der Nr. 1 ihres Genehmigungsbescheides vom 14.05.2014 (Az. 53.01‑100.53.0102/13/3.6.4) auf ihren Antrag vom 16.09.2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Ersatz der Tieföfen Nr. 3, 4, 6 und 7 ausschließlich unter Anwendung der Nr. 3.6.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Auffassung der Klägerin sowohl hinsichtlich der Zulässigkeit als auch der Begründetheit entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 2 bis 4) sowie auf die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Beiakte Heft 1).
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ergehen (vgl. die entsprechenden Schreiben vom 4. und 9. Dezember 2014).
Die Entscheidung kann auch durch den Berichterstatter als Einzelrichter ergehen, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 19. November 2014 übertragen worden ist (vgl. § 6 VwGO).
Die Klage ist zulässig.
Das Gericht kann letztlich dahinstehen lassen, ob die von der Klägerin ausdrücklich erhobene Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO auf Neuerteilung einer (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigung mit einem neuen bzw. veränderten Tenor (ohne die Formulierung „und Nr. 1.1“) die statthafte Klageart darstellt und ob eine solche Klage auch im Übrigen wegen des bereits positiv beschiedenen Genehmigungsbegehrens vor dem Hintergrund der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zulässig wäre. Denn im Ergebnis kann der Klägerin die Gewährung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht verwehrt werden. Eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO mit dem Ziel der Aufhebung der streitigen Formulierung im Tenor wäre zwar nicht statthaft, weil mit dieser (nur) die Aufhebung eines Verwaltungsakts gemäß § 35 Satz 1 VwVfG NRW oder eines Teiles hiervon begehrt werden könnte. Es ist jedoch zweifelhaft, ob der von der Klägerin beanstandeten Formulierung insbesondere ein Regelungscharakter im Sinne des Setzens einer (rechtlich relevanten verbindlichen) Rechtsfolge zuzukommen vermag; bei ihr dürfte es sich eher um einen Hinweis auf die nach Auffassung der Beklagten in Betracht kommende Rechtsgrundlage oder rechtliche Bewertung handeln, wie sich aus den weiteren Bescheidgründen ergibt. Bei einer allgemeinen Leistungsklage (auf Entfernen der streitigen Formulierung) dürfte wie bei der Verpflichtungsklage die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog im Sinne eines möglichen Anspruchs entgegen stehen.
Jedenfalls liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer statthaften Feststellungsklage gemäß 43 Abs. 1 VwGO gerichtet auf das Feststellen des Bestehens oder Nichtbestehens eines konkreten (streitigen) Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten vor. Die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog bezogen auf zukünftige Forderungen der Beklagten vor dem Hintergrund der Industrieemissions-Richtlinie (vgl. § 3 der 4. BImSchV i.V.m. der Verfahrensart bei einer Zuordnung des Großbuchstabens E in der Spalte d des Anhangs 1 der 4. BImSchV und der vorangestellten Legende hierzu) ist nicht ausgeschlossen. Auch das Feststellungsinteresse gemäß § 43 Abs. 1 VwGO an einer baldigen Feststellung im Sinne eines vorhandenen berechtigten rechtlichen, wirtschaftlichen oder auch ideellen Interesses der Klägerin an der Klärung der Frage, ob sich aus der streitigen Formulierung im Tenor für sie (zusätzliche) Verpflichtungen ergeben (können), ist zu bejahen, zumal die Beklagte erkennbar hiervon ausgeht. Subsidiarität gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass sich die Bezirksregierung E als Hoheitsträgerin nicht an ein (rechtskräftiges) feststellendes Urteil halten würde. Schließlich ist der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse nicht abzusprechen. Insbesondere der von der Beklagten herangezogene Genehmigungsbescheid vom 28. Juli 2011 erging unabhängig davon, dass dieser sich auf die Kaltwalzanlage der Klägerin bezog, noch zur alten Fassung der 4. BImSchV (mit einer anderen Nummerierung sowie Einteilung der beschriebenen Anlagen und mit anderen Genehmigungsvoraussetzungen bzw. -folgen), sodass dessen Bestandskraft der Klage nicht entgegen stehen kann, da zum damaligen Zeitpunkt kein der aktuellen Regelung vergleichbarer Anlass für eine gerichtliche Klärung bestand.
Die Klage ist auch begründet.
Die von der Klägerin angegriffene Formulierung „und Nr. 1.1“ im Tenor des insoweit angefochtenen Genehmigungsbescheides erweist sich als rechtswidrig.
Die Bewertung der Anlage der Klägerin (Aluminiumwalzwerk gemäß Nummer 3.6.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV) zusätzlich nach der Nummer 1. (Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie) und hier nach Nummer 1.1 (Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf und Warmwasser) und als Folge hiervon mit der Einstufung durch die Buchstaben G und E in den Spalten c und d (zusätzlich zu dem Buchstaben V in der Spalte c bei Nummer 3.6.4) sowie die sich hieraus zukünftig ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Folgen für die Klägerin ist unzutreffend erfolgt.
Eine Einstufung der Anlage der Klägerin hat zum einen nur nach der Nummer 3.6.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erfolgen, weil gemäߠ § 2 Abs. 2 der 4. BImSchV die speziellere Anlagenbezeichnung (hier „Anlagen zur Umformung von Leichtmetallen durch Walzen mit einer Kapazität von 0,5 Tonnen oder mehr je Stunde“) maßgebend ist.
Die zur Genehmigung gestellten neuen Öfen sind zum anderen keine Anlage nach Nr. 1. („Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie“), 1.1. („Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage…“). Insbesondere wird keine Prozesswärme erzeugt, weil es sich um ein in sich geschlossenes System handelt, in dem die hergestellte Wärme ausschließlich für die Erwärmung der Aluminium-Barren benötigt und verwendet wird und auch nur diesbezüglich verwendet werden soll und kann, unabhängig von der jeweiligen Art der Öfen (Hub-, Stoß- oder Tieföfen). Eine Bewertung als Kraftwerk oder Heizwerk verbietet sich damit schon begrifflich. Vergleichbare Abläufe finden sich grundsätzlich auch bei der Erhitzung von Stahlbrammen bei deren Warmwalzvorgang, wobei entsprechende Anlagen in den Nummern 3.6.1.1 und 3.6.1.2 (bei einer Kapazität von weniger als 20 Tonnen je Stunde erfolgt ebenfalls eine Bewertung nur mit dem Buchstaben V in Spalte c) aufgeführt sind.
Die Kosten des Verfahrens folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 1 auf 15.000,- € festgesetzt.