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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 K 3707/01·03.12.2001

Unterlassungsansprüche gegen Bolzplatz, Spielplatznutzung und Jugendtreff im Mischgebiet

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Grundstückseigentümer verlangte u.a. Entfernung des Bolzplatzes, Nutzungsverbote ab Dämmerung sowie die Einstellung des Betriebs bzw. der Vermietung eines Spielplatzhauses/Jugendtreffs wegen Lärm. Das Gericht wies die Klage ab, weil der Kläger im Vorverfahren eine Duldungsvereinbarung über den Spielplatzbetrieb (gesamte Anlage) geschlossen hatte und behauptete Verstöße bzw. Nutzungszunahmen kein Lösungsrecht begründeten. Eine Anpassung nach § 60 VwVfG NRW käme allenfalls bei wesentlicher Änderung in Betracht, nicht aber eine „Kündigung“. Der Jugendtreff sei im Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO zulässig; ein Unterlassungsanspruch bestünde nur hinsichtlich unzumutbarer Lärmimmissionen, nicht auf vollständige Stilllegung oder generelle Sperrzeiten.

Ausgang: Klage auf Entfernung/Nutzungsuntersagungen und Einstellung des Jugendtreffs wegen Lärm vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine prozessuale Vereinbarung, mit der sich ein Nachbar gegen Zusagen der Behörde zur Duldung eines Spielplatzbetriebs verpflichtet, kann nachfolgende Unterlassungsansprüche gegen den vereinbarten Betrieb ausschließen, soweit sie denselben Anlagenbetrieb betreffen.

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Eine Lösung von einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wegen nachträglicher Umstände setzt regelmäßig eine wesentliche Änderung der für die Vereinbarung maßgeblichen Verhältnisse voraus; enttäuschte Erwartungen hinsichtlich der faktischen Durchsetzbarkeit vereinbarter Nutzungsbeschränkungen genügen hierfür grundsätzlich nicht.

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Selbst bei wesentlicher Änderung der Umstände begründet § 60 Abs. 1 VwVfG NRW vorrangig einen Anspruch auf Anpassung der Vereinbarung; eine Beendigung kommt nicht in Betracht, solange Anpassung möglich und zumutbar ist.

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In einem Mischgebiet sind Anlagen für soziale/kulturelle Zwecke, zu denen auch Kinder- und Jugendeinrichtungen zählen, nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO zulässig; hieraus folgt eine grundsätzliche Duldungspflicht für anlagenadäquate Geräusche.

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Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Lärm richtet sich grundsätzlich nur auf die Unterbindung unzumutbarer Immissionen nach den Maßstäben des § 22 Abs. 1 BImschG; ein Anspruch auf vollständige Stilllegung, generelle Sperrzeiten oder ein generelles Vermietungsverbot besteht erst, wenn der Betrieb anders nicht zumutbar geführt werden kann.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 1 VwVfG NRW§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO§ Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG§ Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG§ 1004 BGB§ 906 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks xxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxx. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. xx, der für das gesamte Gebiet zwischen xxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Mischgebiet festsetzt. Im südlichen Bereich des Bebauungsplans befindet sich an der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ein Gebäude, das als „Spielplatzhaus" und „Jugendtreff" genutzt wird. Der Nutzung als Jugendtreff liegt eine Baugenehmigung vom 10. Juli 1998 nebst Dispensbescheid wegen Überschreitung der Baugrenzen vom selben Tag, ergänzt um eine Genehmigung vom 5. Mai 1999, zu Grunde. Nördlich des Spielplatzhauses und östlich des Hauses des Klägers erstreckt sich bis zur xxxxxxxxxxxx eine Fläche, die im Bebauungsplan als „Kinderspielplatz" ausgewiesen ist und neben Kinderspielgeräten einen eingezäunten Bolzplatz sowie Flächen, die für Streetball-Spiele und von Skateboardfahrern genutzt werden, aufweist. Der Kläger rügte mit Schreiben vom 22. Juli 1999 Lärmbelästigungen, die vom Spielplatz ausgingen. Diese führten zum Verfahren 3 K 563/00, in dem der Kläger die Entfernung des Bolzplatzes und des Baskettballständers betrieb, hilfsweise begehrte, die Benutzung des Bolzplatzes zu bestimmten Zeiten mittels einer Schließanlage zu verhindern. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. September 2000 verpflichtete sich die Beklagte, den Bolzplatz mit einem abschließbaren Tor zu versehen und nur noch montags bis freitags von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet zu halten. Für die Ferienzeiten behielt sie sich vor, den Bolzplatz auch samstags von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu öffnen. Weiterhin verpflichtete sich die Beklagte, im Bereich des Streetballständers ein Schild anzubringen, wonach die Benutzung nur bis 20.00 Uhr zulässig sei. Weitere Verpflichtungen bezogen sich auf die Überprüfung der Ballfangzäune auf Defekte und einen Ersatz des Kunstrasens durch eine wassergebundene Decke, sobald diese altersbedingt zum Austausch anstehe oder in erheblichem Maße reparaturbedürftig sei. Der Kläger erklärte: „Durch die soeben zugesagten Maßnahmen sind meine Ansprüche aus dem Betrieb des Spielplatzes wie auch des Bolzplatzes xxxxxxxxxxxx (gesamte Anlage) abgegolten". Weiterhin verpflichtete er sich, keine Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu den zugesagten Maßnahmen stünden. Auf das Protokoll vom 5. September 2000 im Verfahren 3 K 563/00 wird Bezug genommen.

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Mit seiner unter dem 28. Juni 2001 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Verhältnisse hätten sich seit Abschluss des Vergleichs geändert, sodass er nicht mehr an diesen Vergleich gebunden sei. Nachdem Ende Oktober 2000 die Schließanlage installiert worden sei, habe sich am Bespielen nichts geändert. Kinder, Jugendliche und Erwachsene seien unter dem Tor hindurchgekrochen oder über den Zaun geklettert. Es habe auch Unregelmäßigkeiten beim Schließdienst gegeben. Nach der Schließung um 19.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen spielten regelmäßig Kinder, Jugendliche und Erwachsene auf dem Bolzplatz, teilweise bis 24.00 Uhr. Der Kinderspielplatz werde bis nach 24.00 Uhr benutzt. Hinsichtlich des Kinderspielhauses, für das es keine Baugenehmigung gebe, seien Veränderungen eingetreten. Es seien Türen zum Spielplatz hin eingebaut worden. An Wochenenden und auch nachts würden Partys im Kinderspielhaus gefeiert. Zu diesem Zweck vermiete die Beklagte das Haus. In die Benutzung werde der Kinderspielplatz einbezogen. Die Veranstaltungen dehnten sich bis nach 24.00 Uhr aus. So sei in der Nacht vom 3. auf den 4. März 2001 im Kinderspielhaus und auf dem gesamten Kinderspielplatz Musik gemacht, gesungen und „gegrölt" worden. Nach 24.00 Uhr seien über eine Stunde lang Feuerwerkskörper eingesetzt worden. Am 17. April 2001 habe eine Feier bis 24.00 Uhr stattgefunden. Gegen 23.00 Uhr sei der Kinderspielplatz auf Aufmarschgelände für eine Polonaise benutzt worden. Am 14. Juni 2001 habe auf dem Kinderspielplatz und im Kinderspielhaus ein orientalisches Fest stattgefunden. Eine Verstärkeranlage habe die Musik auf den Kinderspielplatz und die Umgebung übertragen. Nach mehrmaligen Anrufen bei der Polizei und deren Erscheinen um 23.45 Uhr sei die Lautstärke gedrosselt und Fenster und Türen geschlossen worden. Der Aufenthalt der Festteilnehmer auf dem Spielplatz habe jedoch angedauert. Durch die gesteigerten Aktivitäten werde der gesamte Spielplatz stärker als noch vor einem Jahr genutzt. Der Baskettballplatz sei mit einer Beleuchtung versehen worden, so dass er auch noch nach Eintritt der Dunkelheit benutzt werde. So hätten am ersten Novemberwochenende 2001 ca. 20 Personen bis nach 22.00 Uhr Baskettball gespielt. Er, der Kläger sei bei der Verpflichtung der Beklagten zum Aufstellen eines Schildes selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Beklagte auch tatsächlich dafür sorgen werde, dass der Platz nach 20.00 Uhr nicht mehr benutzt werde.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten,

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1. den Bolzplatz in xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxx xxxxxx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx zu entfernen,

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2. die Benutzung des Kinderspielplatzes xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx ab Eintritt der Dämmerung, spätestens ab 20.00 Uhr durch Aufstellung von Schildern zu untersagen,

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3. die Benutzung des Baskettballplatzes auf dem Kinderspielplatz xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx/ xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx zu untersagen,

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4. den Betrieb des Kinderspielhauses auf dem Spielplatz xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxx/ xxxxxxxxxxxx einzustellen, hilfsweise die Betreibung des Kinderspielhauses ab 20.00 Uhr, insbesondere auch die Vermietung des Kinderspielhauses zu Partyzwecken zu untersagen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie missbillige die illegale Nutzung des Bolzplatzes. Sie habe Anstrengungen unternommen, die Nutzung außerhalb der Öffnungszeiten zu unterbinden. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Unbefugte die drei bis vier Meter hohe Umzäunung überkletterten. Im Übrigen sei die Verpflichtung des Klägers auf Duldung des Spielplatzes nicht gegenstandslos geworden. Dies gelte auch hinsichtlich des Baskettballplatzes. Das Spielplatzhaus in seiner ursprünglichen Gestalt sei 1981 errichtet worden, nachdem dort zuvor zwanzig Jahre lang ein in Holzbauweise errichtetes Spielplatzhaus gestanden habe. Das jetzige Haus habe immer einen Eingang von der Spielplatzseite gehabt und 1999 zusätzlich einen Zugang von der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bekommen. Bereits im Zuge dieser Erweiterung sei auch der neue Zugang zum Spielplatz angelegt worden. Nach Abschluss des Verfahrens 3 K 563/00 seien drei Lampen, die um 23.00 Uhr ausgeschaltet würden, auf der Rückseite des Gebäudes installiert worden. Im Rahmen der Elternarbeit sei die Möglichkeit geschaffen worden, die Räume des Jugendtreffs auch für Familienfeierlichkeiten zu vermieten. Durchschnittlich finde eine derartige Nutzung etwa ein bis zwei Mal pro Monat statt. Nachdem es tatsächlich im Rahmen solcher Vermietungen zu Störungen gekommen sei, habe sie noch konsequenter als bisher auf ihre Vermietungsbedingungen hingewiesen. Die Musikanlage sei mit einem Pegelbegrenzer ausgestattet, der so eingestellt worden sei, dass selbst die unmittelbaren Nachbarn nicht erheblich belästigt würden. Der Einsatz eigener Verstärkeranlagen und Livemusik würden künftig ausdrücklich verboten. Die Kuppeln im Dach des Gebäudes würden verriegelt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze dieses und des Verfahrens 3 K 563/00 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Protokolle vom 16. Juni 2000, 5. September 2000 und 4. Dezember 2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. Dabei kann hinsichtlich der Anträge zu 1.-3. offen bleiben, in welchem Umfang die faktischen Nutzungen mit der Festsetzung des Bebauungsplans „Kinderspielplatz" übereinstimmen. Etwaigen Unterlassungsansprüchen steht nämlich die Vereinbarung vom 5. September 2000 entgegen. Danach verpflichtete sich der Kläger auf Grund bestimmter Zusagen der Beklagten zur Duldung des gesamten Spielplatzbetriebs. Das schließt nicht nur den in erster Linie umstrittenen Bolzplatz ein, sondern ebenso die gesamte Spielplatzanlage. Dies ergibt sich aus dem Klammerzusatz „gesamte Anlage" und daraus, dass etwa unter Ziffer 4. auch eine Verpflichtung der Beklagten aufgenommen wurde, die den Streetball-Bereich betreffen. Dieser Bereich war etwa im Schriftsatz vom 28. August 2000 unter 2. ebenfalls erwähnt worden. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, er fühle sich an diese Vereinbarung nicht mehr gebunden, weil es in der Folgezeit sowohl zu einer Missachtung der Schließungszeiten des Bolzplatzes als auch zu einer stärkeren Nutzung des übrigen Geländes gekommen sei. Die Beteiligten haben unter besonderer Berücksichtigung gerade der Schwierigkeiten, eine zeitliche Einschränkung auch faktisch durchzusetzen, eine Vereinbarung getroffen, die durch die Schließanlage weitgehende Vorsorge gegen einen Missbrauch vorsah. Wenn sich die Erwartungen, die sich an diese Schließanlage knüpften, nicht oder nicht vollständig erfüllten, gehört dies mit zu den bereits Gegenstand der Vereinbarung gewordenen Unsicherheiten. Zugleich erhielt der Kläger im Übrigen durch das Schließen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen eine Regelung, die über seinen Anspruch auf Abwehr unzumutbarer Lärmbelästigungen hinausgeht. Hinsichtlich des Baskettballständers war der Kläger damit einverstanden, dass sich die Beklagte auf das Aufstellen eines Verbotsschildes beschränkte. Der Umstand, dass Schilder dieser Art nicht automatisch beachtet werden, war gerade Gegenstand der Hinweise des Gerichts und der Erörterungen am 16. Juni 2000 und 5. September 2000 gewesen. Nicht einmal, wenn der Kläger auf Grund der Vereinbarung weitergehende Ansprüche auf Durchsetzung der von der Beklagten verfügten Nutzungszeiten hätte, ergäbe sich hieraus ein Anspruch auf Entfernung des gesamten Bolzplatzes oder auf Untersagung der Benutzung des Baskettballplatzes.

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Eine nach Installieren von Lampen an der Rückseite des Gebäudes etwa eingetretene häufigere Nutzung des Streetballständers berechtigt den Kläger nicht zur Lösung von der Vereinbarung. Es erscheint bereits fraglich, ob es sich dabei um eine wesentliche Änderung der für die Vereinbarung maßgeblichen Umstände i.S. des § 60 Abs. 1 VwVfG NRW handelt. Das könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn die Nutzung ein solches Ausmaß angenomen hätte, dass eine grundlegende Veränderung der früheren Belastung durch Lärm eingetreten wäre. Dagegen spricht bereits, dass der Kläger schon im Verfahren 3 K 560/00 beklagte, dass der Baskettballbereich in den Abendstunden benutzt wurde (Schriftsatz vom 10. August 1999). Zudem ist gerade im Sommer das Spiel in den Abendstunden nicht von künstlicher Beleuchtung abhängig, andererseits steht die Witterung in der dunklen Jahreszeit häufig einem Spielen entgegensteht. Selbst eine wesentliche Änderung hätte aber gem. § 60 Abs. 1 VwVfG NRW allenfalls einen Anspruch auf Anpassung der Vereinbarung, die die Beteiligten getroffen haben, begründen können. Eine Kündigung kommt dagegen nicht in Betracht, solange eine Anpassung möglich und zumutbar ist. Hier hätte die Beklgte etwa die Möglichkeit, die Beleuchtung zu modifizieren oder den Standort des Baskettballständers zu überprüfen. Dass im Übrigen wesentliche bauliche Änderungen nach Abschluss des Verfahren 3 K 563/00 durchgeführt wurden, kann nicht festgestellt werden.

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Auch der Antrag zu 4. ist nicht begründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf vollständige Einstellung des Betriebes des Spielplatzhauses mit Jugendtreff, noch auf Einstellung des Betriebes ab 20.00 Uhr oder auf Unterlassung der Vermietung des Hauses.

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Die Vereinbarung vom 5. September 2000 betrifft den Betrieb des Hauses selbst nicht. Dem Begehren auf Einstellung dürfte indessen bereits die Bestandskraft der Baugenehmigung vom 10. Juli 1998 entgegenstehen. Jedenfalls steht die Art und Weise der Nutzung nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. xx. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind in Mischgebieten Anlagen für Veranstaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Um eine solche Anlage handelt es sich bei der Einrichtung. Dies bedeutet zunächst, dass der Kläger die mit dem Betrieb einer solchen Anlage einhergehenden Belastungen für die Umgebung grundsätzlich hinzunehmen hat. Hierzu gehören insbesondere die von dem Betrieb einer Kinder- und Jugendeinrichtung ausgehenden Geräusche. Auch die gelegentliche Vermietung an Private, etwa zur Durchführung von Familienfeiern oder ähnlichen Veranstaltungen, verletzt den vorgegebenen Nutzungsrahmen nicht. Die Zwecke einer Kinder- und Jugendeinrichtung können auch dadurch verfolgt werden, dass Familien mit Kindern und Jugendlichen oder sonstigen privaten Gruppen mit Kindern und Jugendlichen Räumlichkeiten zur Durchführung eigener Veranstaltungen eingeräumt werden. Solche Nutzungen sind auch nicht von vornherein auf die Zeit bis 20.00 Uhr beschränkt. Jugendeinrichtungen werden typischerweise auch in der Zeit nach 20.00 Uhr noch betrieben.

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Soweit die Angaben des Klägers zu bestimmten Veranstaltungen konkrete Anhaltspunkte dafür enthalten, dass in der Vergangenheit die Art und Weise des Betriebes zu unzumutbaren Belästigungen geführt hat, begründet auch dies den Anspruch zu 4. nicht. Unzumutbare Belästigungen in Form von Störungen der Nachtruhe durch Musik aus den Räumen des Jugendhauses oder durch Einbeziehung der Freiflächen des Kinderspielplatzes in bis in die Nachtzeit hineinreichende Veranstaltungen können zwar einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch begründen. Ein solcher sich unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aber in analoger Anwendung der §§ 1004, 906 BGB ergebender Anspruch wäre indessen darauf beschränkt, dass vom Betrieb der Anlage der Beklagten keine unzumutbaren Lärmimmissionen auf seinem Grundstück verursacht werden (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 1018 m.w.N.). Maßgeblich sind die Maßstäbe des § 22 Abs. 1 BImschG. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImschG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert und nicht vermeidbarer auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Das Maß der Duldungspflicht bestimmt sich nach dem Gebietscharakter. Der Anspruch auf gänzliche Unterlassung eines bestimmten Betriebes oder auf Unterlassung eines Betriebes nach einer bestimmten Uhrzeit ergäbe sich erst dann, wenn der Betrieb insgesamt oder aber der Betrieb zu einer bestimmten Zeit notwendigerweise zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen führen würde. Dafür ist indessen nichts ersichtlich. So kann die Beklagte etwa sicherstellen, dass durch Pegelbegrenzungen eingesetzter Musikanlagen und Maßnahmen wie das Verriegeln der Fenster Störungen der Nachtruhe durch eine Veranstaltung im Hause unterbleiben, und eine Ausdehnung auf die Flächen vor der Einrichtung, insbesondere den Spielplatzbereich, verhindern. Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte Störungen der Nachtruhe nicht auf diese Weise ausschließt, sondern dadurch, dass sie die Vermietung des Hauses gänzlich unterlässt, hat der Kläger nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.