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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 K 3561/01·26.12.2001

Klage gegen Ordnungsverfügung: Nachrüstung von Aufzügen mit Fahrkorbabschlusstüren abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBauaufsichtsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Wohnungseigentümer klagten gegen Ordnungsverfügungen, die die Nachrüstung von Aufzügen mit Fahrkorbabschlusstüren gemäß AufzV anordneten. Streitpunkt war u.a. die Reichweite einer früheren rechtskräftigen Entscheidung und die Zuständigkeit der Behörde. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Anordnung nach §25 AufzV. Fehlende Unfälle und enge Spalte begründen keine Ausnahme; Kosten trägt die Klägerseite.

Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügungen zur Nachrüstung von Aufzügen mit Fahrkorbabschlusstüren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die zuständige Behörde kann nach §25 Abs.1 AufzV die Nachrüstung von Aufzugsanlagen anordnen, wenn Gefahren für Leben oder Gesundheit zu besorgen sind.

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Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf andere Behörden, die nicht Rechtsnachfolger sind, oder wenn sich die für die Zuständigkeit maßgeblichen Tatsachen geändert haben.

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Das Fehlen bislang eingetretener Unfälle entbindet nicht von behördlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen, wenn technische Risiken für schwerwiegende Personenverletzungen bestehen.

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Gegen eine Nachrüstungsanordnung sind Einwendungen nur dann durchgreifend, wenn konkrete, technische Besonderheiten dargelegt werden, die die angenommene Gefährdung tatsächlich ausschließen.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 1 AufzV§ 42 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO; § 159 S. 2 VwGO§ 167 VwGO; § 708 Nr. 11 ZPO; § 711 S. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Kläger sind Wohnungseigentümer in der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und xx. Nach Feststellung des beklagten Amtes vom 17. September 1999 sind acht der Eigentumswohnungen, verteilt auf die drei Häuser, vermietet; ausweislich der Klingelschilder befindet sich in jedem der Häuser ein gewerblicher Nutzer. Mit Ordnungsverfügung vom 16. Oktober 2000 forderte das beklagte Amt die „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,-- DM auf, den dort betriebenen Aufzug innerhalb eines halben Jahres nach Bestandskraft der Verfügung mit einer Fahrkorbabschlusstür gemäß der TAR 200 auszurüsten. In den Gründen des Bescheides wurde ausgeführt, dass nach § 25 Abs. 1 AufzV die zuständige Behörde anordnen könne, dass Aufzugsanlagen, deren Errichtung vor dem 1. Juli 1980 lag, entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung geändert werden soweit Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten seien; solche Gefahren für Leben und Gesundheit bestünden auf Grund des Fehlens einer Fahrkorbabschlusstür. Gleich lautende Verfügungen ergingen gegen die „xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx" und „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx". Die Kläger erhoben unter dem 23. Oktober 2000 Widerspruch. Sie führten aus, in einem Urteil vom 17. Oktober 1996 - 4 K 9168/95 - habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf festgestellt, dass § 25 Abs. 1 AufzV als Rechtsgrundlage für das Verlangen des Oberstadtdirektors der Stadt xxxxxxxxxx, ihre Aufzugsanlagen mit Fahrkorbabschlusstüren nachzurüsten, ausscheide. Die Rechtskraftwirkung des Urteils erstrecke sich auch auf den Rechtsnachfolger. Außerdem sei in den Aufzugsanlagen noch nie etwas passiert und könne wegen des engen Spalts zwischen Schacht und Aufzug auch nichts passieren. - Die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2001, adressiert an die „xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xx und xx", zurück.

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Mit der am 28. Juni 2001 erhobenen Klage tragen die Kläger vor: Unter Rechtsnachfolge werde auch die Funktionsnachfolge verstanden. Wenn als Folge einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung heute das beklagte Amt zuständig sei, so sei es ebenso an die Rechtskraftwirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1996 gebunden wie es die Stadt xxxxxxxxxx wäre, wenn ihre Zuständigkeit noch bestünde. Im Übrigen binde die Rechtskraftwirkung auch die Widerspruchsbehörde, die bereits im früheren Prozess die Widerspruchsbescheide erlassen habe. Da viele der Wohnungseigentümer ihre Wohnung selbst nutzten, sei weiter die Bauaufsicht zuständig.

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Die Kläger beantragen,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Oktober 2000 sowie den Widerspruchsbescheid der xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 28. Mai 2001 aufzuheben.

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Das beklagte Amt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es trägt vor, ein Zuständigkeitswechsel habe im Bereich der die Zuständigkeit der Bauaufsichtsämter und des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx regelnden Bestimmungen nie stattgefunden.

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Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Widerspruchsakte der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und der Akte 4 K 9168/95 bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Die Kläger sind im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da die angefochtenen Verwaltungsakte an sie gerichtet sind. Zwar ist in den Ordnungsverfügungen als Adressat die „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" bzw. „xx" und „xx" angegeben; durch den Widerspruchsbescheid ist aber klargestellt, dass durch diese Verfügungen die Kläger in Anspruch genommen werden.

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Ordnungsverfügungen vom 16. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2001 sind rechtmäßig. Zu Recht hat das beklagte Amt gegenüber den Klägern unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,-- DM angeordnet, den in den Häusern xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xx beziehungsweise xx jeweils betriebenen Aufzug innerhalb eines halben Jahres nach Bestandskraft der Verfügung mit einer Fahrkorbabschlusstür gemäß der TRA 200 auszurüsten. Zur Begründung wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Fragen einer Rechtskrafterstreckung spielen keine Rolle. Das Land Nordrhein-Westfalen ist nicht Rechtsnachfolger der Stadt xxxxxxxxxx. Das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ist in Fällen, in denen - wie hier - sich die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen geändert haben (in den Häusern der Kläger befanden sich früher nur eigengenutzte Wohnungen, vgl. Schriftsatz der Kläger vom 8. Januar 1996 im Verfahren 4 K 9168/95), nicht Funktionsnachfolger der Bauaufsicht, da die Bauaufsichtsämter ihre gesetzliche Zuständigkeit behalten haben. Bei einer -weit ausgelegten- Rechtskraftbindung besagt das Urteil vom 17. Oktober 1996, dass die Bauaufsichtsbehörde der Stadt xxxxxxxxxx nicht von den Klägern die Nachrüstung verlangen kann; demgemäß ist die xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx nur daran gebunden, dass die Bauaufsichtsbehörde nicht zu einer solchen Anordnung befugt ist. Mit der Eingriffsermächtigung des Beklagten hat dies nichts zu tun. - Die Einwendungen der Kläger zur Sache dringen nicht durch. Bei Betrieb einer Aufzugsanlage ohne Fahrkorbtür bestehen stets konkrete Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen (vgl. BVerwG, GewA 1973, 265 (267)). Der Umstand, dass nach Angabe der Kläger bisher nichts passiert sei, ist sicherheitstechnisch unbeachtlich; im Übrigen teilen jene Aufzugsanlagen insoweit das Schicksal der meisten anderen, da die Anzahl der eingetretenen Personenschäden statistisch gering ist (BVerwG, ebda.), ohne dass deswegen die künftig zu besorgenden schwer wiegenden Personenschäden hinzunehmen wären. Die Auffassung der Kläger, der Spalt zwischen Schachtwand und Fahrkorb sei eng und deswegen könne nichts passieren, zeigt keine technischen Besonderheiten der Aufzugsanlage auf, die Einklemmunfälle und Hineinziehen von Kinderhändchen oder Kleidungsstücken nebst damit verbundenen Gliedmaßen unmöglich machen (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 267 u. und 268 o.).

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.