Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Nachtragshaushalt und Kreditaufnahme abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Mitglied der Beklagten (öffentlich-rechtliche Körperschaft), beantragt Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Nachtragshaushaltssatzung und der Aufnahme eines Kredits zur Stiftung. Das Gericht hält die Klage für unzulässig, weil kein Feststellungsinteresse besteht: Der Kredit war vor Klageerhebung ausgezahlt und das angegriffene Handeln damit erledigt. Eine Wiederholungsgefahr unter im Wesentlichen unveränderten Umständen ist nicht ersichtlich.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nachtragshaushaltssatzung und Kreditaufnahme mangels Feststellungsinteresse abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Vollversammlung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft begründet nicht ohne Weiteres ein konkretes Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 VwGO zwischen Mitglied und Körperschaft.
Ein Feststellungsinteresse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandeln fehlt, wenn der beanstandete Vorgang vor Klageerhebung erledigt ist und keine gegenwärtigen Rechtswirkungen mehr entfaltet.
Die analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt - wie für sonstige Feststellungsansprüche - ein berechtigtes Interesse des Klägers voraus; die bloße abstrakte Rechtsaufklärung genügt nicht.
Eine Wiederholungsgefahr, die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen kann, liegt nur vor, wenn bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eine erneute gleichartige Rechtsverletzung zu erwarten ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Die Beklagte nahm im Jahre 2001 einen Kredit über 6 Mio. DM auf, die sie der Stiftung M Museum E zuwandte. Dem lag zu Grunde, dass sich die Beklagte verpflichtet hatte, bei der gewerblichen Wirtschaft Stiftungsmittel einzuwerben, eine weitere Körperschaft ihre Stiftungsbeteiligung jedoch von einem Stiftungsbeginn im Jahre 2001 abhängig gemacht hatte und zu diesem Zeitpunkt noch keine ausreichenden Stiftungsmittel von den Unternehmen eingezahlt worden waren. Inzwischen sind nach Angaben der Beklagten 4 Mio. DM der Kreditmittel durch Stiftungen von Unternehmen getilgt worden. Zusagen über weitere 1,2 Mio. DM lägen vor. Die Klägerin macht geltend, der Beschluss einer entsprechenden Nachtragshaushaltssatzung sei rechtswidrig gewesen, die Beklagte sei zur Unterlassung der Aufnahme von Krediten verpflichtet gewesen. Die Begründung, Unterhaltung und Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienten, erfordere, dass die Anlage auf ein spezifisches Interesse der gewerblichen Wirtschaft ausgerichtet sei. Diene dagegen eine Einrichtung dem allgemeinen Wohl, wie dies bei einer Museumsstiftung der Fall sei, dürfe sich die Beklagte hieran nicht beteiligen. Wie sich aus der Genehmigungsurkunde der Bezirksregierung E1 vom 26. Juni 2000 ergebe, habe die Beklagte gleichwohl an der Errichtung der Stiftung mitgewirkt. Sie sei gem. § 6 der Satzung ferner an der Entsendung der Kuratoriumsmitglieder beteiligt.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Nachtragshaushaltssatzung der Beklagten für das Jahr 2001, beschlossen am 11. Dezember 2001, rechtswidrig und die Beklagte zur Unterlassung der Aufnahme von Krediten bis zur Höhe von 6 Mio. DM zur Absicherung einer Zahlungsgarantie und Vorfinanzierung einer Stiftungstranche (Spenden aus der Wirtschaft) verpflichtet sei,
hilfsweise festzustellen, dass die Aufnahme eines Kredites über 6 Mio. DM und Auszahlung an die Stiftung M Museum rechtswidrig gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig. Bereits vor ihrer Erhebung sei Erledigung in der Hauptsache eingetreten. Das Rechtsschutzinteresse für eine nachträgliche Feststellung fehle, weil von der Kreditermächtigung im Nachtragshaushalt und der Aufnahme und Abwicklung des Kredits im Jahre 2001 keinerlei Wirkungen mehr ausgingen. Ein Interesse an der abstrakten Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandelns bestehe nicht. Insoweit fehle es an einem konkreten Rechtsverhältnis. Im Übrigen sei streitig, ob bei einer allgemeinen Leistungsklage überhaupt eine analoge Anwendung der Regelung des §113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig sei. Das Interesse der Bezirkswirtschaft sei dadurch berührt, dass im Zuge des Strukturwandelns im Ruhrgebiet die so genannten weichen Standortfaktoren" an Bedeutung gewönnen. Zudem sei es Aufgabe einer Kammer, im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit das Kultursponsoring" der Wirtschaft in Gang zu bringen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Soweit die Klägerin geltend macht, die Nachtragshaushaltssatzung sei rechtswidrig, fehlt es an einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO. Die Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Vollversammlung der Beklagten stellt keine konkrete Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten dar. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zur Unterlassung der Kreditaufnahme und Zahlung an die Stiftung M Museum verpflichtet gewesen sei. Zwar hat der einzelne Kammerzugehörige einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Pflichtmitgliedschaft einen mit der Unterlassungsklage durchsetzbaren Anspruch darauf, dass die Körperschaft ihren gesetzlichen Aufgabenbereich nicht verlässt (vgl. BVerwG GewArch 2001, 161).
Indessen hat die Beklagte dargelegt, dass der Kredit bereits vor Klageerhebung aufgenommen und die Mittel der Stiftung zur Verfügung gestellt worden waren. Weitere, den gesetzlichen Aufgabenbereich der Beklagten möglicherweise überschreitenden Maßnahmen drohen damit im Rahmen der Kreditaufnahme nicht mehr. Die Klägerin hat auch kein Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kreditaufnahme. Es kann offen bleiben, ob die Grundsätze des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog anwendbar sind. Danach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, der sich vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat. Auch eine analoge Anwendung setzt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung voraus.
Die Klägerin kann ein solches Interesse indessen nicht geltend machen. Weder hat sie einen unmittelbaren Vermögensschaden durch das Verhalten der Beklagten erlitten noch kann sie mit Erfolg geltend machen, es müsse jedenfalls verhindert werden, dass die Beklagte in ähnlicher Weise in der Zukunft ihren Aufgabenrahmen überschreite.
Die Gefahr, dass sich ein rechtswidriges Verwaltungshandeln zu Lasten der Klägerin in der Zukunft wiederholt, ist nur dann geeignet, ein (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse zu begründen, wenn die Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiges Verhalten in der Zukunft zu erwarten ist (vgl. BVerwG, NVwZ 1990, 360).
Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Beklagte in Zukunft in vergleichbarer Weise in die Situation kommen könnte, einen Kredit zur Gründung einer gleichartigen Stiftung aufzunehmen. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kreditaufnahme im Rahmen der Gründung der Stiftung M Museum wäre für die Klägerin ohne Wert. Denn sie ließe sich auf andere Vorhaben nicht ohne weiteres übertragen. Vielmehr müsste in jedem weiteren Fall geprüft werden, ob die Beklagte entweder berechtigt ist, sich wegen des gewerbespezifischen Zwecks der Einrichtung an ihrer Begründung zu beteiligen oder aber jedenfalls die Begründung einer solchen Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Interessenwahrnehmung gemäß § 1 Abs. 1 IHKG zu fördern (vgl. insoweit BVerwG. a.a.O., GewArch 2001, 161).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.