Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 K 3148/99·28.05.2001

Approbation Psychologischer Psychotherapeut: Psychologiestudium auch im Übergangsrecht erforderlich

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBerufsrecht (Heilberufe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Verpflichtung zur Erteilung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut, obwohl er kein abgeschlossenes Psychologiestudium nachweisen konnte. Streitig war insbesondere, ob § 12 PsychThG (Übergangsrecht) verfassungswidrig ist und Berufserfahrung fehlende Theorie kompensieren kann. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil § 5 Abs. 2 PsychThG bzw. § 12 Abs. 3, 4 PsychThG zwingend eine Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie verlangen. Verfassungsrechtliche Bedenken (Art. 12, Art. 3 GG), Vertrauensschutz sowie eine behauptete Inländerdiskriminierung wegen unionsrechtlicher Anerkennungsregeln griffen nicht durch.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Approbation als Psychologischer Psychotherapeut mangels Psychologiestudiums abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut setzt nach dem Psychotherapeutengesetz grundsätzlich eine im Studiengang Psychologie (einschließlich Klinischer Psychologie) bestandene Abschlussprüfung voraus.

2

Der Gesetzgeber darf zum Schutz der Volksgesundheit den Zugang zum Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten als subjektive Berufszulassungsschranke an ein Psychologiestudium knüpfen; dies ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn keine gleich geeigneten milderen Mittel ersichtlich sind.

3

Die Übergangsvorschriften des § 12 Abs. 3 und 4 PsychThG vermitteln keinen Anspruch auf Approbation, wenn es an der psychologischen Hochschulabschlussprüfung fehlt, auch wenn eine längere praktische psychotherapeutische Tätigkeit behauptet wird.

4

Ein verfassungsrechtlich gebotener Vertrauensschutz auf Erteilung der Approbation besteht nicht, wenn die weitere Ausübung heilkundlicher Psychotherapie auch künftig auf Grundlage einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz möglich bleibt.

5

Aus der unionsrechtlich geprägten Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen folgt keine Pflicht, innerstaatliche Zugangsvoraussetzungen für Inländer im gleichen Umfang abzusenken; eine Gleichheitswidrigkeit liegt insoweit nicht vor.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 4 Satz 1 PsychThG§ 12 PsychThG§ 2 Abs. 2 PsychThG in Verbindung mit Richtlinien 92/51/EWG und 89/48/EWG§ 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG§ 5 PsychThG§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a) PsychThG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger erhielt in den Jahren 1988-1992 eine Ausbildung zum „Kunst- und Gestaltungstherapeuten" am xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Unter dem 11. Dezember 1998 erhielt er die Erlaubnis zur Ausübung der heilkundlichen Tätigkeit ohne Bestallung im Bereich der Psychotherapie. Seit 1980 ist er bei der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx beschäftigt.

3

Unter dem 21. Dezember 1998 beantragte er eine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut. Er legte Bescheinigungen über eine psychotherapeutische Tätigkeit vor.

4

Mit Bescheid vom 23. Februar 1999 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass nach § 12 Abs. 4 Satz 1 PsychThG Voraussetzung für die Approbation der Nachweis eines Psychologiestudiums sei. Zusätzlich müssten entsprechende Behandlungsstunden und Theorienachweise erbracht werden. Der Kläger habe jedoch kein abgeschlossenes Psychologiestudium nachgewiesen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 1999, zugestellt am 9. April 1999 zurück.

5

Mit seiner am 6. Mai 1999 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, gegen die Übergangsbestimmung des § 12 PsychThG bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Die von ihm absolvierte Ausbildung qualifiziere ihn hinreichend zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten.

6

Die Übergangsregelungen müssten auch eine langjährige Berufspraxis berücksichtigen, die eine geringere theoretische Vorbildung kompensieren könne. Im Übrigen bestehe eine Inländerdiskriminierung insofern, als für Inländer höhere Zugangsvoraussetzungen geschaffen würden, als dies gemäß § 2 Abs. 2 PsychThG in Verbindung mit den Richtlinien 92/51/EWG beziehungsweise 89/48/EWG für ausländische Antragsteller der Fall sei. So sei in Österreich kein abgeschlossenes Studium Voraussetzung für die Tätigkeit als Psychotherapeut. Dort reiche eine an die Mittlere Reife anschließende ca. fünfjährige Ausbildung aus. Die Zulassung auch solcher Bewerber belege, dass die geforderte Qualität der Ausbildung auch über andere Nachweise als den eines Psychologiestudiums gesichert werde.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 30. März 1999 zu verpflichten, ihm die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut zu erteilen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist unbegründet.

14

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut.

15

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG ist die Erteilung einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut davon abhängig, dass die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden wurde. Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung nach § 5 PsychThG ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a) des Gesetzes eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat. Der Kläger hat eine Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie nicht abgelegt. Er hat auch nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein Diplom im Studiengang Psychologie erworben oder in einem anderen Staat ein gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie erfolgreich abgeschlossen, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 b), c) PsychThG.

16

Gegen die Forderung des Psychotherapeutengesetzes nach einem Psychologiestudium bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Bei der Gesundheit der Bevölkerung handelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz subjektive Berufszulassungsschranken grundsätzlich zulässig sind (vgl. etwa BVerfG, NJW 1988, 2290). Die Wertung, dass das Studium der Psychologie unter Einschluss des Faches Klinische Psychologie in Verbindung mit anderen Qualifikationsanforderungen geeignet ist, den Absolventen zur Mitwirkung an einer psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung zu befähigen, unterliegt der Einschätzung des Gesetzgebers. Anhaltspunkte dafür, dass die Unterscheidung zwischen Absolventen einer solchen Ausbildung und denjenigen einer pädagogischen, sozialpädagogischen oder sonstigen Vorbildung sachwidrig sein könnten, fehlen. Mildere, ebenso geeignete Mittel zur Durchsetzung eines hohen Qualitätsniveaus sind nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber konnte vielmehr bei einer typisierenden Betrachtung davon ausgehen, dass gerade durch ein Psychologiestudium Kenntnisse und Inhalte vermittelt werden, die für die Tätigkeit als Psychotherapeut wesentlich sind (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1779). Die Differenzierung wird auch dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall konkrete psychotherapierelevante Lehrinhalte auch in anderen Studiengängen vermittelt werden. Auch bei einer Begrenzung auf ähnliche Studiengänge wären jedoch Abgrenzungsprobleme und Ungleichbehandlungen im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Sie wären zudem in noch höherem Maße rechtfertigungsbedürftig. Der Gesetzgeber konnte sich mithin auf vernünftige und sachgerechte Gründe stützen, wenn er den Zugang zum Beruf an ein abgeschlossenes Studium der Psychologie knüpfte (vgl. BVerfG a.a.O.).

17

Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG. Er hat nicht gemäß § 12 Abs. 1 PsychThG im Delegationsverfahren nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Leistungen erbracht.

18

Er hat ferner keine Ausbildung als Fachpsychologe in der Medizin nach § 12 Abs. 2 PsychThG abgeschlossen.

19

Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3, 4 PsychThG nicht. Unabhängig von der Frage, ob er vor dem 31. Dezember 1998 in dem vorgesehenen Umfang praktisch psychotherapeutisch tätig gewesen ist und eine theoretische Ausbildung abgeleistet hat, fehlt es wiederum an einer bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Anforderung des Übergangsrechtes lassen sich weder aus Art. 12 Abs. 1 GG noch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten oder dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten.

20

Regelungen, die die Berufsfreiheit im Übrigen in statthafter Weise beschränken, können insofern gegen Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen, als sie keine Übergangsregelung für diejenigen vorsehen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl. BVerfG, NJW 1999, 841 m.w.N.). Indessen ist die Fortführung der Psychotherapie auch in Zukunft nicht von einer Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz abhängig. Vielmehr kann von einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung weiterhin Gebrauch gemacht werden (vgl. BVerfG a.a.O., NJW 2000, 1779 f.). Aus diesem Grunde gebietet Art. 12 GG auch nicht eine Übergangsregelung, nach der ein bislang im Berufsfeld Tätiger die Zulassung zumindest dann erhalten kann, wenn eine geringere Ausbildung durch berufspraktische Erfahrung ausgeglichen wird (vgl. BVerfG a.a.O., NJW 1999, 841 (845)).

21

Allerdings berührt das Gesetz vom 16. Juni 1998 die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nicht nur dadurch, dass es subjektive Zulassungsschranken für den Zugang zu einem neu geschaffenen Berufsbild errichtet. Vielmehr ändert das Gesetz wesentliche Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der bisher auf Grund einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz tätigen Therapeuten.

22

Art. 12 Abs. 1 GG bietet zwar keinen Schutz gegen neue Konkurrenz für einen Beruf, der selbst unangetastet bleibt, weil es kein subjektives Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfanges und der Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten gibt (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1779 f.). Schafft jedoch der Gesetzgeber die staatliche Anerkennung einer beruflichen Qualifikation und Vorteile im beruflichen Wettbewerb, so wirkt sich die Verweigerung dieser Anerkennung als Eingriff in die Berufsfreiheit aus. Als Freiheitsbeschränkung kommen nicht allein Gebote und Verbote in Betracht, es genügt vielmehr, dass durch staatliche Maßnahmen der Wettbewerb beeinflusst und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dadurch behindert wird (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2621). Soweit der Gesetzgeber die staatliche Anerkennung an den Abschluss eines Psychologiestudiums einerseits und eine darauf aufbauende praktische Ausbildung bzw. praktische Tätigkeit andererseits knüpft, kann er sich jedoch - wie ausgeführt - auf hinreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls stützen.

23

Der Kläger kann sich im Hinblick auf die mit der Approbation verbundene Zulassung zur Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung schon deshalb nicht auf Bestandsschutzerwägungen berufen, weil er bislang nicht zugelassen war (vgl. BVerfG, NJW 1999, 2729).

24

Der Kläger hat auch nicht dargelegt, bislang tatsächlich an der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten etwa im Wege des Kostenerstattungsverfahrens teilgenommen zu haben. Aus diesem Grunde kann offen bleiben, ob bei einer Beteiligung am Kostenerstattungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 SGB V ein schützenswertes Vertrauen aufgebaut wurde, welches durch das Psychotherapeutengesetz in Verbindung mit den Änderungen des SGB V enttäuscht wurde (BVerfG NJW 2000, 1799 ff.). Soweit ein Bestandsschutz nicht nur auf Grund selbstständiger Tätigkeit, sondern auch bei Beschäftigungsverhältnissen und Mitarbeit in Beratungsstellen erwogen wird (vgl. BVerfG, a.a.O.), müsste sich auch ein solcher Bestandsschutz auf das Vertrauen in den Fortbestand einer bisherigen Regelung stützen lassen. Es ist aber nicht erkennbar, inwieweit durch das Psychotherapeutengesetz in Verbindung mit den Änderungen des SGB V die Grundlagen der bisherigen Tätigkeit des Klägers in Frage gestellt werden könnten.

25

Schließlich verletzt § 12 Abs. 3, 4 PsychThG auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt nur dann vor, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1779 f. m.w.N.). Für die Differenzierung zwischen Therapeuten mit und ohne Psychologiestudium bestehen hinreichende sachliche Gründe (vgl. BVerfG a.a.O.). Auch im Rahmen des Übergangsrechtes ist der Gesetzgeber zu typisierenden Regelungen berechtigt. Selbst wenn in anderen Studiengängen ebenfalls psychologische Kenntnisse vermittelt werden und andererseits selbst ein Psychologiestudium nicht in jedem Fall sicherstellt, dass auch Kenntnisse in klinischer Psychologie in einem angemessenen Umfang vermittelt worden sind (vgl. Spellbrink, NZS 1999, 1 (6), NVwZ 2000, 141, 144 f.), belegt dies nicht, das die Differenzierung des Gesetzgebers sachwidrig wäre. Dies wäre erst dann der Fall, wenn allgemein die Inhalte des Psychologiestudiums keine größere Sachnähe zur Berufstätigkeit eines psychologischen Psychotherapeuten hätten, als die Inhalte eines Studiums etwa der Sozialpädagogik oder der Sozialarbeit. Dafür, dass dies entgegen der Annahme des Gesetzgebers der Fall ist, ist aber nichts ersichtlich. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet ferner keine Regelung, die berücksichtigt, ob in einem anderen Studiengang in einem gewissen Mindestumfang psychotherapeutisch relevante Kenntnisse vermittelt worden sind (dafür offensichtlich Spellbrink, a.a.O. in NVwZ 2000, 141, 144). Käme es entscheidend auf die in jedem Einzelfall zu belegenden Studieninhalte an, könnte letztlich nicht einmal mehr die Forderung nach einer akademischen Ausbildung erhalten bleiben, die zumindest auch psychologische Inhalte umfasst. Dass nämlich keine Gefahr für die Volksgesundheit und einzelne Patienten besteht, ließe sich nach einer jahrelangen Berufstätigkeit gegebenenfalls auch von Personen mit einem gänzlich abweichenden Ausbildungsgang nachweisen (vgl. zu diesem Kriterium Spellbrink a.a.O., NVwZ 2000, 141 (144)). Bei einer Erteilung der Approbation auch an Absolventen anderer Ausbildungsgänge würde aber gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen, schon durch die Bezeichnung „Psychologischer Psychotherapeut" bzw. „Psychologische Psychotherapeutin" auf eine bestimmte akademische Qualifikation zu verweisen (vgl. BT-Drs. 13/1206, S 13, hierzu BVerfG, NJW 1999, 2730).

26

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG insoweit, als § 2 Abs. 2 PsychThG auch solchen Personen eine Approbation ermöglicht, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Ausbildung erworben haben, die dort für den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten erforderlich ist, aber ein Psychologiestudium nicht voraussetzt. Zwischen den so gebildeten Vergleichsgruppen bestehen erhebliche Unterschiede. Zum einen fehlt es bereits im Fall des Klägers am Erwerb einer staatlich geregelten, den Zugang zum Beruf schaffenden Ausbildung, zum anderen handelt es sich bei § 2 Abs. 2 PsychThG um eine Sonderregelung zur Durchsetzung der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union. Erkennt ein Staat die in anderen Mitgliedsstaaten erlangten Ausbildungsabschlüsse an, ergibt sich daraus nicht die Verpflichtung, auch die innerstaatlichen Zugangsvoraussetzungen in entsprechender Weise zu gestalten (vgl. BVerwG Buchholz, 451.45 § 9 HwO Nr. 4 m.w.N.).

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.