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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 K 3042/01·11.02.2002

Klage gegen Ablehnung der Genehmigung für Abfallverglasungsanlage abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtPlanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Genehmigung zum Betrieb einer Abfallverglasungsanlage; die Behörde lehnte mit Verweis auf fehlendes gemeindliches Einvernehmen und bodenrechtliche Spannungen ab. Streitpunkt war die Einordnung des Standorts und mögliche Immissionen für nahe Wohnbebauung. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab und folgte der Beurteilung, dass die nähere Umgebung als Gewerbegebiet zu qualifizieren ist und erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt wurden.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallverglasungsanlage als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erteilung einer Genehmigung für einen Gewerbebetrieb kann versagt werden, wenn das Vorhaben in der näheren Umgebung bodenrechtliche Spannungen hervorruft und dadurch schutzwürdige Belange der umliegenden Bebauung beeinträchtigt werden.

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Die Einordnung eines Grundstücks als Industriegebiet nach § 9 BauNVO richtet sich nach der Eigenart der näheren Umgebung; vorhandene Wohnbebauung kann die Zuordnung zu einem Industriegebiet ausschließen und eine Einordnung als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO rechtfertigen.

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Fehlt der Antragstellerin trotz Aufforderung die Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen zur Beurteilung von Immissionen, kann dies die Ablehnung der Genehmigung rechtfertigen.

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Ein Hilfsfeststellungs- oder Hilfsantrag ist nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, wenn das Gericht im Wege des Hauptantrags bereits in der Sache über die begehrte Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung entscheidet.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 9 Abs. 1 BauNVO§ 8 Abs. 1 BauNVO§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Unter dem 18. Oktober 1999 - eingegangen am 19. April 2000 - beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallverglasungsanlage auf dem Grundstück xxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxx.

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Den Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 7. September 2000 ab. In den Gründen des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Beigeladene habe ihr gemeindliches Einvernehmen aus bauplanerischen Gründen verweigert. Bei der Ansiedlung der beantragten Anlage in einem bisher von nicht erheblich belästigenden Betrieben und Einrichtungen geprägten Bereich wären bodenrechtliche Spannungen unvermeidbar, da hierdurch erstmalig ein als erheblich belästigend eingestufter Betrieb in dieses Umfeld eingegliedert und dessen Emissionsverhalten als rücksichtslos bezüglich der Umgebungsbebauung eingestuft werden müsse.

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Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2001 zurück. Zur Begründung führte sie an: Das nach wie vor fehlende gemeindliche Einvernehmen habe nicht ersetzt werden können. Der Betrieb der Anlage löse bodenrechtliche Spannungen aus. Die Anlage lasse es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen Wohnbebauung fehlen. Sie sei ihrer Art nach grundsätzlich nur in Industriegebieten zulässig. Hingegen würde sich das Vorhaben der Klägerin unter Berücksichtigung des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme in den beantragten Standort einfügen, wenn für die angrenzende Wohnbebauung keine Verschlechterung der Immissionssituation auftrete. Unterlagen, die eine Beurteilung des Vorhabens in dieser Hinsicht ermöglichten, habe die Klägerin jedoch trotz entsprechender Forderung nicht nachgereicht sondern mitgeteilt, dass sie nicht mehr bereit sei, zusätzliche Kosten für Untersuchungen und Gutachten aufzuwenden.

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Mit der am 1. Juni 2001 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Die Beklagte habe zu Unrecht die Erteilung der beantragten Genehmigung abgelehnt. Das Vorhaben solle in einem Industriegebiet angesiedelt werden. In dieses füge es sich ein. Die in der unmittelbaren Umgebung der Anlage befindlichen Wohngebäude seien nicht prägend. Die Gebäude seien während der Industrialisierung in der Gründerzeit entstanden und bildeten tatsächlich eine vollständige Ausnahme.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2001 zu verpflichten, ihr die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Einschmelzen von Industrieglas unter Verwendung von Abfällen auf dem Grundstück xxxxxxxxxxxxxxx, Flur xxx, Flurstück xxx, xxxxxxxxxxxxxx, zu erteilen,

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hilfsweise,

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festzustellen, dass das Vorhaben, nämlich die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zum Erschmelzen von Industrieglas unter Verwendung von Abfällen bei Antragstellung rechtmäßig war.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin die Erteilung der beantragten Genehmigung erstrebt. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallverglasungsanlage. Zur Begründung wird auf die Gründe der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verwiesen, denen das Gericht folgt. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide geführten Angriffe gehen fehl.

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Die Einschätzung der Klägerin, dass das in Rede stehende Betriebsgrundstück in einem Gebiet läge, das nach der Eigenart der näheren Umgebung einem Industriegebiet entspricht und daher bodenrechtliche Spannungen mit der Realisierung des Vorhabens nicht einher gingen, ist unzutreffend. Industriegebiete dienen gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. So liegt der Fall hier nicht. In der näheren Umgebung sind innerhalb des Bereichs xxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxx und L xxx ausweislich der Stellungnahme der Beigeladenen vom 23. November 2001, die in der Sache nicht angegriffen wird und die auch sonst keinen Zweifeln unterliegt, nicht störende Gewerbebetriebe angesiedelt. So befinden sich dort ein Kfz-Betrieb, eine türkische Versammlungsstätte sowie eine kleine Trinkhalle, ein Bürogebäude, ein Stahlhandel, eine Gaststätte und eine türkische Versammlungsstätte, ein Kfz.-Abschleppdienst, ein Getränkehandel, ein Laborgebäude, ein Dachdeckerbetrieb und eine Hochbaufirma sowie eine Pkw- Garagenanlage. Außerdem ist der Bereich zwischen der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit fünf Wohnhäusern bebaut. Diese in der Nachbarschaft des Betriebsgrundstücks gelegene Bebauung, die auf Grund der Nähe den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks der Klägerin prägt und auf die sich die Ausführung des Vorhabens der Klägerin wegen der damit einher gehenden Immissionen auswirken kann, verbieten es, die nähere Umgebung als Industriegebiet anzusehen. Vielmehr drängt es sich auf, diesen Bereich als Gewerbegebiet im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO einzuordnen, der nach den gesetzlichen Vorgaben vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dient. Der Hinweis der Klägerin, dass außerhalb dieses Bereiches großräumig Industriebetriebe angesiedelt sind, führt nicht weiter. Auch wenn die einem Gewerbegebiet entsprechende Nutzung weiträumig von einer industriegebietstypischen Nutzung umschlossen ist, entfällt hier nicht die entsprechende Prägung der näheren Umgebung des Betriebsgrundstücks der Klägerin, die der Einordnung als Industriegebiet entgegensteht. Sie rechtfertigt allenfalls die Annahme des Vorliegens einer Gemengelage, also eine Gebietes, dass sich wegen divergierendes Nutzungen keinem Baugebiet zuordnen lässt.

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Mit dem Hilfsantrag hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit ist die Klage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, weil das Gericht auf den Hauptantrag hin über das Verpflichtungsbegehren der Klägerin zur Sache entschieden hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich daher nicht dem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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Die Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.