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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 K 3008/17·27.03.2018

Vermieter als Betreiber: Pflicht zur Zwischenprüfung eines Aufzugs nach BetrSichV

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Eigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der er die Übersendung einer Prüfbescheinigung über die fällige Zwischenprüfung des Aufzugs nachweisen sollte. Streitpunkt war, ob der Vermieter als „Arbeitgeber gleichgestellte Person“ der BetrSichV unterfällt und das ProdSG einschlägig ist. Das Gericht bestätigte die Pflicht zur wiederkehrenden Zwischenprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle und sah die Nutzung zu wirtschaftlichen Zwecken wegen der Vermietungseinnahmen als gegeben an. Kritik an Prüfinstituten entlaste nicht von den Betreiberpflichten; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen die Anordnung zur Vorlage der Prüfbescheinigung über die fällige Aufzugs-Zwischenprüfung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer eine Aufzugsanlage im Rahmen der entgeltlichen Vermietung eines Gebäudes nutzt, verwendet eine überwachungsbedürftige Anlage zu wirtschaftlichen Zwecken und ist als Betreiber Arbeitgebern nach § 2 Abs. 3 BetrSichV gleichgestellt.

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Aufzugsanlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der BetrSichV; sie unterliegen den in Anhang 2 vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle.

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Neben der Hauptprüfung ist nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.3 BetrSichV in der Mitte des Prüfzeitraums eine Zwischenprüfung durchzuführen, die Sicht- und einfache Funktionsprüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen sowie die Prüfung ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile umfasst.

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Die Unzufriedenheit des Betreibers mit der Tätigkeit einer von ihm ausgewählten zugelassenen Überwachungsstelle entbindet ihn nicht von der Erfüllung der gesetzlichen Prüf- und Nachweispflichten.

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Die behördliche Anordnung, eine fällige Prüfbescheinigung vorzulegen, ist rechtmäßig, wenn der Betreiber den Nachweis der vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfung nicht erbracht hat.

Relevante Normen
§ 35 ProdSG§ 2 Abs. 13 BetrSichV in Verbindung mit § 2 Nr. 30 ProdSG§ 10 Abs. 1 BetrSichV§ 16 BetrSichV§ 117 Abs. 5 VwGO§ 2 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1430/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses auf  G.---straße 00 in X.         . Das Gebäude verfügt über acht Wohnungen und einen Aufzug. Der Kläger hat die Wohnungen vermietet.

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Mit Ordnungsverfügung vom 20.01.2017 ordnete die Bezirksregierung E.          gemäß § 35 des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) für die Aufzugsanlage in dem genannten Mehrfamilienhaus des Klägers an, dass die Prüfbescheinigung einer zugelassenen Überwachungsstelle für die bis zum 01.06.2016 fällige wiederkehrende Zwischenprüfung der Aufzugsanlage der Bezirksregierung bis zum 01.03.2017 zuzusenden sei. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei Arbeitgebern gleichgestellte Person im Sinne des § 2 Abs. 3 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz  bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV). Die Aufzugsanlage sei eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne von § 2 Abs. 13 BetrSichV in Verbindung mit § 2 Nr. 30 ProdSG. Der Kläger habe gemäß § 10 Abs. 1 BetrSichV Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit der Aufzug während der gesamten Verwendungsdauer den für ihn geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspräche und in einem sicheren Zustand erhalten bleibe. Zum Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage gehöre auch die wiederkehrende Prüfung nach § 16 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.3. Die Zwischenprüfung sei in der Mitte des Prüfzeitraumes zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen nach Nr. 4.1 durchzuführen. Die wiederkehrende Zwischenprüfung der Aufzugsanlage sei laut der Prüfbescheinigung der GTÜ vom 30.10.2015 im Juni 2016 fällig gewesen. Auch nach wiederholter Aufforderung habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass er seinen Pflichten nachgekommen und die Anlage tatsächlich in einem ordnungsgemäßen Zustand sei.

4

Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und macht im Wesentlichen geltend: Das Produktsicherheitsgesetz sei für ihn nicht einschlägig. Er beschäftige sich nicht mit der Erstellung von Produkten. Mit dem Kauf des damals schon vermieteten Hauses sei er Eigentümer und nicht Arbeitgeber geworden. Auch nutze er die Aufzugsanlage nicht zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken. Diese werde vielmehr von den Mietern genutzt. Die Beklagte unterstütze ihn nicht ausreichend. So sei eine Überprüfung der Prüfleistungen nicht möglich. Wichtiger als die Prüfung sei die regelmäßige Wartung der Aufzüge. Diese ersetzten die Notwendigkeit von TÜV-Prüfungen. Die Dramatisierung von wiederkehrenden Prüfungen von Aufzügen in der BetrSichV sei unverständlich und unterliege nicht objektivem Gedankengut. Im Zusammenspiel von BetrSichV, Produktsicherheitsverordnung, Bezirksregierung und Prüfgesellschaften würden dem Eigentümer eines Aufzuges alle Rechte genommen. Die Prüfinstitute seien auf ihre Aufgaben nicht vorbereitet. Man habe keine Chance, eine Bestellung korrekt aufzugeben. In der BetrSichV fehlten die Definitionen über Aufzugsprüfungen. Auch die Prüfinstitute sowie die Beklagte seien nicht bereit oder in der Lage, die durchzuführenden wiederkehrenden Prüfungen zu definieren. Die Geschäftsführung des TÜV habe zudem mitgeteilt, dass die Mitarbeiter des TÜV die Grundrechte des Klägers nicht zu beachten hätten.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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die Ordnungsverfügung vom 20.01.2017 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er wiederholt die Gründe des angefochtenen Bescheides.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig.

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Auf ihre Gründe wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Die Einwände des Klägers stellen die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung nicht in Frage.

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Dies gilt zunächst für seinen Einwand, er sei als Eigentümer des vermieteten Hauses nicht Arbeitgeber. Der Kläger unterliegt als Betreiber des Aufzuges der BetrSichV. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV sind Arbeitgebern im Sinne § 2 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz gleichgestellt, wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet. Die Aufzugsanlage der Klägers ist eine überwachungsbedürftige Anlage gemäß § 2 Nr. 30 e) ProdSG, § 2 Abs. 13 BetrSichV in Verbindung mit Abschnitt 2 Nummer 1 und 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung. Nach Nummer. 4.1 der Anlage 2 sind die Aufzugsanlagen regelmäßig wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen (Hauptprüfung). Nummer. 4.3 regelt zudem, dass zusätzlich zu der Prüfung nach Nummer 4.1 in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Prüfungen nach Nummer 4.1 eine Prüfung durchzuführen (Zwischenprüfung) sei. Diese Prüfung umfasst Sicht- und einfache Funktionsprüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen und die Prüfung ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile. Die Prüfung ist von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Der Kläger nutzt die Aufzugsanlage auch zu wirtschaftlichen Zwecken, da er aus der Vermietung der Wohnungen, deren Mieter zur Nutzung des Aufzuges berechtigt sind, Einnahmen erzielt.

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Soweit der Kläger im Übrigen im Wesentlichen inhaltliche Kritik an der Tätigkeit der zugelassenen Überwachungsstellen übt, ist deren Berechtigung hier nicht zu prüfen. Der Kläger kann hier frei zwischen verschiedenen Überwachungsstellen wählen. Die Unzufriedenheit mit der von ihm gewählten Überwachungsstelle entbindet ihn nicht von der Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

18

Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG) liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

21

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.

22

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

23

Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1.              wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2.              wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3.              wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4.              wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5.              wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

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Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

31

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).

32

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss:

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Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

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Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

40

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

41

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

43

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.