Krankenhausplanung: Kein Anspruch auf OP-Standort im Brustzentrum mangels Bedarf
KI-Zusammenfassung
Die Trägerin eines Krankenhauses begehrte die Feststellung der Aufnahme ihres Hauses als OP-Standort eines kooperativen Brustzentrums in den Krankenhausplan NRW. Streitpunkt war, ob die Ausweisung eines zusätzlichen OP-Standorts bedarfsgerecht ist und ob aus Fallzahlen bzw. Gleichbehandlung ein Anspruch folgt. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil im maßgeblichen Einzugsbereich (Stadtgebiet) kein ungedeckter Bedarf für ein weiteres Brustzentrum bzw. einen OP-Standort besteht. Auf die Leistungsfähigkeit bzw. Erreichung bestimmter Eingriffszahlen komme es für die Bedarfsgerechtigkeit nicht entscheidend an.
Ausgang: Verpflichtung zur Ausweisung des Krankenhauses als OP-Standort im Brustzentrum mangels bedarfsgerechten Bedarfs abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan setzt nach § 8 Abs. 1 KHG voraus, dass die Aufnahme zur bedarfsgerechten Versorgung im maßgeblichen Einzugsbereich erforderlich ist.
Bei der krankenhausplanerischen Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit ist nicht entscheidend, ob ein Krankenhaus leistungsfähig wäre, einen (ggf. anderswo bestehenden) Bedarf zu decken, sondern ob im Einzugsbereich des Krankenhauses ein ungedeckter Bedarf besteht.
Der Einzugsbereich eines Krankenhauses bestimmt sich nach seiner Versorgungsaufgabe und dem tatsächlichen Versorgungsgebiet; für ein Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung ist regelmäßig die wohnortnahe Versorgung im Stadtgebiet maßgeblich.
Ist der Bedarf an Brustzentren in einem Versorgungsraum bereits durch ein bestehendes kooperatives Brustzentrum gedeckt, besteht kein Anspruch auf Ausweisung eines weiteren OP-Standorts in diesem Raum.
Die Feststellung der Planaufnahme durch Bescheid setzt voraus, dass ein regionales Planungskonzept nicht vorgelegt wurde und das zuständige Ministerium nach Anhörung der Beteiligten die Fortschreibung des Krankenhausplans von Amts wegen entscheidet (§ 16 Abs. 5, 6 KHG NRW).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Trägerin des Krankenhauses M Klinik in T. Sie gehört - wie die K Krankenhaus I GmbH und die K1 Krankenhaus I1 GmbH - dem L-Verbund an; Geschäftsführung und Aufsichtsräte der Einrichtungen dieses Verbundes sind personenidentisch besetzt. Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen - MFJFG - erließ unter dem 31. Juli 2002 Rahmenbedingungen für eine Anerkennung als Brustzentrum" - Rahmenbedingungen -, auf deren Inhalt verwiesen wird.
Unter dem 29. November 2002 beantragten die Klägerin und das Städtische Klinikum T bei der Beklagten die Genehmigung eines Brustzentrums in T in Kooperation ihrer Krankenhäuser und jeweils die Aufnahme des Behandlungsbereichs Senologie des Fachgebiets Frauenheilkunde in den Krankenhausplan. Unter dem 8. März 2004 teilten die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen - Verbände - der Klägerin und den anderen antragstellenden Krankenhäusern mit, sie sprächen sich für ein gemeinsames Brustzentrum aus, das durch das Städtische Klinikum T und das T1-Klinikum S gebildet werde; außerdem solle im Kreis N im K1 Krankenhaus I1 ein Brustzentrum eingerichtet werden. Mit Schreiben vom 1. April 2004 unterrichtete die Klägerin die Beklagte darüber, dass sie und das Städtische Klinikum T einerseits, das T1- Klinikum S andererseits ihre Anträge auf Einrichtung eines Brustzentrum zu einem gemeinsamen Antrag zusammenführen wollen. Mit Bericht vom 9. Juni 2004 sprachen sich die Verbände für ein kooperatives Brustzentrum S/T aus, dem das Städtische Klinikum T, das T1-Klinikum S und das Krankenhaus der Klägerin angehören sollten; auf Grund der Einwohnerzahl beider Städte (etwa 285.000) solle nur ein OP-Standort ausgewiesen werden; weiter solle im Kreis N das K1 Krankenhaus I1 als Brustzentrum geführt werden. Mit Bericht vom 8. September 2004 an das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen - MGSFF - schlug die Beklagte für den Raum T/S ein kooperatives Brustzentrum vor, bestehend aus dem Städtischen Klinikum T und - als einzigem OP-Standort - dem T1-Klinikum S; für einen weiteren Standort reichten die Operationszahlen nicht aus; außerdem bestehe kein Bedarf. Weiter wird in dem Bericht für den Kreis N das K1 Hospital I1 als OP-Standort in Kooperation mit der M Klinik T vorgeschlagen; die bisher im Krankenhaus der Klägerin abgerechneten Operationen würden den OP-Standort I1 stärken. Unter dem 18. Oktober 2004 gab das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein- Westfalen - MGSFF - Gelegenheit zur Stellungnahme und schlug vor, das Krankenhaus der Klägerin (ohne Kernleistung) und das K1 Krankenhaus I1 (als zweiten OP-Standort) in das kooperative Brustzentrum T/S einzubringen. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 schlug die Klägerin daraufhin vor, ein kooperatives Brustzentrum mit ihrem Krankenhaus und dem K1 Krankenhaus I als OP-Standorten sowie dem K Krankenhaus I zu bilden. Mit Erlassen vom 17. und 27. Januar 2005 entschieden das MGSFF beziehungsweise das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen - MAGS -, dass für den Kreis N ein Kooperatives Brustzentrum I1/I mit dem K1 Krankenhaus I1, K Krankenhaus I und der M Klinik T anerkannt werde; die operativen Leistungen seien beim K1 Krankenhaus I1 zu konzentrieren, das K Krankenhaus I erbringe die Kernleistung Radiologie. Weiter wurde entschieden, dass für die Städte S und T ein Kooperatives Brustzentrum C mit dem Städtischen Klinikum T und dem T1-Klinikum S eingerichtet werde; beide Häuser seien OP-Standorte. Mit Feststellungsbescheid Nr. 0000 vom 10. März 2005 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Aufnahme der M Klinik in den Krankenhausplan des Landes - unter Anderem - mit 38 Betten Frauenheilkunde und der Kooperation Brustzentrum I1/I" mit dem K1 Krankenhaus I1 und dem K Krankenhaus I fest. Die Klägerin erhob unter dem 21. März 2005 Widerspruch. Sie trug vor: Ihr Krankenhaus sei als weiterer OP-Standort auszuweisen. Die erforderliche Zahl von 100 Ersteingriffen sei in den Jahren 2003 und 2004 übertroffen worden. Der Gleichheitssatz sei vor dem Hindergrund zu berücksichtigen, dass in der Stadt E jeder Partner eines Brustzentrums als OP-Standort ausgewiesen worden sei. Die enge gesellschaftsrechtliche Verbindung der drei Einrichtungen des Brustzentrums I1/I" über gemeinsame Gesellschafter biete immense Vorteile bei der Ausrichtung und Umsetzung der Qualitätsziele im Bereich der Brustkrebsbehandlung. - Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die nach dem DRG-System ab dem Jahre 2004 erhobene Anzahl der vereinbarten Fallpauschalen liege in den Jahren 2004 und 2005 jeweils nicht annähernd im Bereich der erforderlichen Operationen gemäß den Rahmenbedingungen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor, da die Städte I1, I und T einerseits, die Stadt E andererseits wegen der unterschiedlichen Einwohnerzahlen und der damit zu versorgenden Patienten nicht miteinander vergleichbar seien.
Mit der am 27. April 2006 erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin das Vorbringen aus dem Vorverfahren und trägt ergänzend vor: Die Zahl der Ersteingriffe sei in den Jahren 2003 und 2004 jeweils größer als 100 gewesen und habe damit die Anforderungen der Rahmenbedingungen für einen OP-Standort erfüllt. Die Auffassung der Beklagten beruhe auf einer in den Rahmenbedingungen nicht vorgesehenen Zählweise anhand bestimmter DRGs. Auch nach jener Zählweise ergebe sich eine Steigerung vom Jahre 2004 zum Jahr 2005 um fast 30%. Im Jahre 2006 seien 106 Eingriffe vereinbart worden. Die Aufteilung auf zwei OP- Standorte sei wegen der topographischen Situation erforderlich, die neben der Ausweisung in I1 einen Standort im C erfordere. Im L-Verbund werde darüber hinaus auch der Kreis N mitversorgt, so dass die Konzentration auf einen OP-Standort in I1 zu erheblichen Wartezeiten führen würde, was dem Ziel einer flächendeckenden Verbesserung der Brustkrebsversorgung zuwiderliefe. Es sei nicht erklärbar, warum Patienten aus dem C darauf angewiesen sein sollten, zur Operation nach I1 zu fahren. Die Gegenüberstellung der Einwohnerzahlen im Widerspruchsbescheid berücksichtige nicht, dass es beim L-Verbund nicht nur um die Stadtgebiete von I1, I und T gehe, sondern auch um den gesamten Kreis N. Bei der Ausweisung von OP- Standorten sei nach der Stellungnahme der Verbände vom 9. Juni 2004 in erster Linie auf qualitative Gesichtspunkte abzustellen. Die Beklage habe für die Stadt E solche Kriterien angewandt, bei dem Brustzentrum I1/I" jedoch nur quantitativ argumentiert. Im Krankenhausplan des Landes entfielen im Regelfall auf ein Brustzentrum zwei OP-Standorte. Es sei nicht ersichtlich, warum beim Kooperativen Brustzentrum I1/I" etwas Anderes gelten solle. Die Beklagte habe zudem nicht eigenes Ermessen ausgeübt, sondern habe sich lediglich als ausführendes Organ des MAGS angesehen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 10. März 2005, soweit er die M Klinik, T, nicht als OP-Standort ausweist, und des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2006 zu verpflichten, die Aufnahme des Krankenhauses M Klinik, T, als OP-Standort des Brustzentrums I1/I" mit entsprechender Bettenausweisung in den Krankenhausplan des Landes gemäß Antrag vom 3. Dezember 2004 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Hinsichtlich der Erfüllung der Rahmenbedingungen sei in Abstimmung mit dem MAGS auf die vereinbarten und abgerechneten DRGs abgestellt worden, die - auch im Sinne einer Gleichbehandlung - verlässliche Größen für die Zuerkennung eines OP-Standortes darstellten. Die Versorgung im Kreis N erfolge nicht nur im OP-Standort I1, sondern die Patientinnen würden sich, je nach Nähe zu ihrem Wohnort, auch an die OP-Standorte der Brustzentren E I, E II, F I, F II, C und X wenden. Vor allem Patientinnen aus dem C seien nicht auf den OP- Standort I1 angewiesen, sondern hätten in Wohnortnähe vier OP-Standorte in T, S und X zur Verfügung. Die Zuweisung von OP-Standorten innerhalb eines Brustzentrums sei nicht nach rechnerischen Grundsätzen, sondern auf Grund von Überlegungen zum Bedarf vorgenommen worden.
Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Feststellungsbescheid vom 10. März 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 27. März 2006 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme der Ausweisung als OP-Standort des Brustzentrums I1/I" in den Krankenhausplan des Landes oder auf Neubescheidung ihres Aufnahmeantrages.
Der Feststellungsbescheid findet seine verfahrensrechtliche Grundlage in § 16 Abs. 6 S. 1 KHG NRW. Nach dieser Bestimmung wird die Entscheidung nach Absatz 5 durch Bescheid nach § 18 an den Krankenhausträger Bestandteil des Krankenhausplans. Nach § 16 Abs. 5 S. 1 entscheidet, soweit regionale Planungskonzepte nicht vorgelegt werden, das zuständige Ministerium von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten nach § 17 Abs. 1 und 2, wenn der Krankenhausplan fortgeschrieben werden soll. Diese Voraussetzungen lagen vor. Die Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept waren abgeschlossen, ein regionales Planungskonzept wurde im Versorgungsgebiet 1 nicht vorgelegt; z.B. hatten die Klägerin und die anderen beiden beteiligten Krankenhäuser drei OP- Standorte in T und S beantragt, während die Verbände nur einen Standort befürworteten (Schreiben der Verbände vom 9. Juni 2004). Das MGSFF hatte daraufhin entschieden, der Krankenhausplan solle fortgeschrieben werden, und hatte die Anhörung durchgeführt (Erlass vom 15. Oktober 2004). Die abschließende Festlegung erfolgte dann durch Erlasse des MGSFF vom 17. Januar 2006 und des MAGS vom 27. Januar 2007.
Die Ablehnung einer Ausweisung der M Klinik als OP-Standort nebst der entsprechenden Anzahl Senologiebetten (innerhalb der bettenführenden Abteilung Frauenheilkunde) ist auch in der Sache zu Recht ergangen. Materiellrechtliche Grundlage ist § 8 Abs. 1 S. 1 KHG. Danach haben Krankenhäuser Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde nach § 8 Abs. 2 S. 2 KHG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Auf der ersten Entscheidungsstufe wird festgestellt, welche Krankenhäuser nach den Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit geeignet sind. Nur wenn mehrere Krankenhäuser diese Anforderung erfüllen und eine Auswahl nötig ist, ist auf der zweiten Entscheidungsstufe diese Auswahl ermessensfehlerfrei zu treffen (vgl. BVerwGE, 72, 38 (50)). Nach diesen Grundsätzen kann das Krankenhaus der Klägerin nicht als weiterer OP-Standort in T in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen werden, weil es nicht bedarfsgerecht ist. Für die Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit kommt es nicht darauf an, ob das Krankenhaus nach seiner Leistungsfähigkeit geeignet ist, einen ungedeckten Bedarf zu befriedigen; unerheblich ist daher, ob das Krankenhaus der Klägerin nach der Anzahl der Eingriffe die Aufgabe eines OP-Standortes wahrnehmen kann oder perspektivisch wahrnehmen könnte. Es kommt auch nicht darauf an, ob im Versorgungsgebiet ein ungedeckter Bedarf an Brustzentren besteht. Erforderlich ist allein, dass ein solcher Bedarf im Einzugsbereich des Krankenhauses vorhanden ist. Der Einzugsbereich des Krankenhauses der Klägerin ist in Bezug auf die Abteilung Frauenheilkunde im Wesentlichen das Stadtgebiet T. Es handelt sich um ein Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung. Seine Aufgabenstellung ist nach eigenem Verständnis der Krankenhäuser des L-Verbundes die wohnortnahe medizinische Versorgung (vgl. Schreiben der K1 Krankenhaus I1 GmbH vom 3. Dezember 2004). Das Krankenhaus hat denn auch in der Vergangenheit - zusammen mit dem Städtischen Klinikum T und dem T1-Klinikum S - die anerkannt gute Vorsorgung von Brustkrebspatienten" ... für die Region T/S gewährleistet (vgl. Schreiben der Klägerin vom 1. April 2004). Auch die Klägerin sieht den Kreis N nicht als Einzugsbereich ihres Krankenhauses auf dem Fachgebiet Frauenheilkunde an, wenn sie auf die Notwendigkeit eines OP- Standortes außer in I1 auch im C wegen der topographischen Situation hinweist; diese topographische Situation trennt sie nämlich vom Patientenaufkommen des Kreises N. So erklärt es sich auch, dass die Klägerin stets im Rahmen eines Brustzentrums T oder T/S tätig sein wollte; dieses Gebiet war und ist der Einzugsbereich der M Klinik T, auch wenn sie jetzt krankenhausplanerisch an ein gebietsfremdes Krankenhaus als Kooperationspartner angedockt worden ist. Im Einzugsbereich der M Klinik in T-P besteht kein ungedeckter Bedarf für ein weiteres Brustzentrum und daher auch nicht für einen OP-Standort, selbst wenn T und S zusammengefasst als Einzugsbereich angesehen würden. Bedarf für ein Brustzentrum ist vorhanden bei einer Einwohnerzahl zwischen 360.000 und 450.000 in dessen Einzugsbereich (vgl. Erlass des MFJFG vom 31. Juli 2003). Daraus errechnet sich anhand der Einwohnerzahlen des Jahres 2003 ein Bedarf zwischen 0,5 und 0,4 Brustzentren für T und von 0,3 Brustzentren für S (vgl. Anlage 1 des Schreibens der Verbände vom 9. Juni 2004). Dieser Bedarf ist durch die Krankenhäuser des Kooperativen Brustzentrums C" mehr als gedeckt, das alle Kernleistungen anbietet. Für ein weiteres Brustzentrum ist im Raum T/S kein Bedarf vorhanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung im Urteil des Verwaltungsgerichts nach den §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.