Klage gegen Ordnungsverfügung zur Stilllegung von Containerterminal abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin betreibt einen Containerterminal und focht eine Ordnungsverfügung an, die aufgrund fehlender immissionsschutzrechtlicher Genehmigung eine teilweise Stilllegung und Mengenbeschränkung für gefährliche Stoffe anordnet. Streitgegenstand ist, ob für die Lagerung in Containern eine Genehmigung erforderlich ist und die Maßnahme rechtmäßig ist. Das Gericht hielt die Verfügung für rechtmäßig, schloss sich der Begründung des Widerspruchsbescheids an und wies die Klage ab. Die Klägerin trägt die Kosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung wegen fehlender immissionsschutzrechtlicher Genehmigung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Betrieb einer Anlage, in der gefährliche Stoffe nicht nur umgeschlagen, sondern gelagert werden, bedarf der immissionsschutzrechtlich vorgeschriebenen Genehmigung.
Eine Ordnungsverfügung, die die Stilllegung oder mengenmäßige Beschränkung einer Anlage anordnet, ist rechtmäßig, soweit die Lagerung ohne erforderliche Genehmigung erfolgt und dadurch Schutzziele des Immissionsschutzrechts betroffen sind.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Gefahrenabwehr vorliegen.
Das Verwaltungsgericht kann die tragfähigen Ausführungen eines Widerspruchsbescheids übernehmen; ist die Verfügung rechtmäßig begründet, führt dies zur Abweisung der Klage.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück xxxxxxxxxxxx in xxxxxxxx einen Containerterminal.
Durch Ordnungsverfügung vom 29. August 2000 bestätigte das Beklagte Amt der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegenüber unter Anordnung der sofortigen Vollziehung nachfolgende am 28. August 2000 mündlich erlassene Ordnungsverfügung:
1.
Ihre Anlage zur Lagerung von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zubereitungen (Containerterminal) wird insoweit stillgelegt, als in ihr 2 t oder mehr sehr giftiger Stoffe oder Zubereitungen und insgesamt 10 t oder mehr sehr giftiger, giftiger, brandfördernder oder explosionsgefährlicher Stoffe oder Zubereitungen lagern.
2.
3.
Die in der Anlage gelagerten in Ziffer 1 genannten Stoffe oder Zubereitungen sind bis auf eine Menge kleiner 10 t zu verringern. Sehr giftige Stoffe dürfen dabei eine Menge von 2 t nicht erreichen.
4.
5.
Bis zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dürfen die in Ziffer 1 genannten Stoffe oder Zubereitungen nur bis unterhalb der in Ziffer 1 genannten Menge von 10 t zur Lagerung aufgenommen werden. Sehr giftige Stoffe dürfen dabei eine Menge von 2 t nicht erreichen.
6.
Die Ordnungsverfügung ist im Wesentlichen auf die Erwägung gestützt, dass die Klägerin ihre Containerterminal-Anlage ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreibt.
Durch Erklärung vom 20. Oktober 2000 fasste das beklagte Amt Ziffer 1 der Ordnungsverfügung wie folgt neu:
Ihre Anlage zur Lagerung von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zubereitungen (Containerterminal) wird insoweit stillgelegt, als in ihr insgesamt 10 t oder mehr sehr giftiger, giftiger, brandfördernder oder explosionsgefährlicher Stoffe oder Zubereitungen lagern. Sehr giftige Stoffe dürfen dabei eine Menge von 2 t nicht erreichen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 24. April 2001 wies die xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx den Widerspruch der Klägerin zurück. In den Gründen des Bescheides heißt es: Der Betrieb der Containerterminal-Anlage bedürfe einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, da dort Container gelagert und nicht bloß umgeschlagen würden.
Mit der am 26. Mai 2001 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,
die Ordnungsverfügung des beklagten Amtes vom 28. August 2000 in der Fassung der schriftlichen Bestätigung vom 29. August 2000 und der Erklärung des beklagten Amtes vom 20. Oktober 2000 sowie des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 24. April 2001 aufzuheben.
Das beklagte Amt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Akten 3 K 2448/01 und 3 L 2743/00 sowie der Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes und des Widerspruchsvorgangs der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen, denen das Gericht folgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.