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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 K 2702/07·19.07.2007

Erledigung durch Verpflichtung zur Erteilung der §34c GewO-Erlaubnis; Kostenentscheidung

Öffentliches RechtGewerberechtVerwaltungsverfahrenEingestellt

KI-Zusammenfassung

Im Erörterungstermin hob der Beklagte seine Ordnungsverfügung auf und verpflichtete sich, die beantragte Erlaubnis nach §34c GewO zu erteilen. Die Parteien erklärten die Hauptsache hierauf für erledigt. Das Gericht stellte das Verfahren als erledigt fest, setzte den Streitwert auf 15.000 € und ordnete an, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens trägt.

Ausgang: Verfahren in der Hauptsache nach Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der §34c-Erlaubnis als erledigt; Beklagter trägt die Kosten, Streitwert 15.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklärt die Verwaltungsbehörde im Verfahren, den begehrten Verwaltungsakt aufzuheben und die beantragte Erlaubnis zu erteilen, gilt die Hauptsache als erledigt, sofern die Beteiligten dies übereinstimmend feststellen.

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Bei Erledigung der Hauptsache durch Erfüllungserklärung kann das Gericht trotzdem über die Kosten des Verfahrens und den Streitwert entscheiden.

3

Die Parteien können durch übereinstimmende Erklärung die Hauptsache für erledigt erklären; dies begründet für das Gericht die Grundlage, einen Kostenbeschluss zu erlassen und den Streitwert festzusetzen.

4

Vorgelegte Originalunterlagen sind nach Sichtung zurückzugeben; Kopien bleiben in der Gerichtsakte, soweit dies zur Entscheidungsfindung erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 34c GewO

Tenor

1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt der Beklagte.

2. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Der Berichterstatter eröffnet den Erörterungstermin und erörtert mit den Beteiligten ausführlich die Sach- und Rechtslage.

2

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin überreicht Erlaubnis bzw. Bescheinigungen der Stadt L vom 1. August 1990, des Amtsgerichts E vom 9. Januar 2007 sowie des Finanzamtes E-I vom 31. Mai 2007; die Originale werden dem Prozessbevollmächtigten zurückgereicht, Kopien werden jeweils dem Vertreter des Beklagten ausgehändigt und zur Gerichtsakte genommen.

3

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weist des Weiteren darauf hin, dass Herr  von 1991 bis 1998 in E-S selbständig als Makler tätig gewesen sei. Herr korrigiert, dass dies nur bis 1996 der Fall gewesen sei.

4

Auf Wunsch des Vertreters des Beklagten wird der Erörterungstermin kurz unterbrochen.

5

Nach der Unterbrechung erklärt der Vertreter des Beklagten:

6

Hiermit hebe ich meine Ordnungsverfügung vom 18. Mai 2007 auf und verpflichte mich, die begehrte Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung zu erteilen.

7

Die Beteiligten erklären das Verfahren im Hinblick auf die Aufhebung der Ordnungsverfügung und die Verpflichtung zur Erteilung der Erlaubnis übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.

8

Sodann ergeht der

9

Beschluss:

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Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

  1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt der Beklagte.
  2. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
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Die Beteiligten verzichten nach Belehrung auf Rechtsmittel gegen die Streitwertentscheidung, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zugleich auch in eigenem Namen.

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Die Verwaltungsvorgänge werden dem Vertreter des Beklagten zurückgereicht.

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Der Berichterstatter schließt den Erörterungstermin.

14

Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger

15

Schwerdtfeger Harder

16

Verwaltungsgerichtsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle