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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 K 2669/00·14.05.2001

BImSchG-Genehmigung: Verkehrslärm-Zurechnung nach Nr. 7.4 TA Lärm (500-m-Bereich)

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nachbarn eines Baustoffwerks klagten gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung und rügten unzumutbaren Lärm durch den anlagenbezogenen Lkw-Verkehr auf öffentlichen Straßen. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Genehmigung Rechte der Kläger nicht verletze. Nr. 7.4 TA Lärm begrenze die Berücksichtigung von An- und Abfahrtsverkehr auf Emissionspunkte bis 500 m vom Betriebsgrundstück; danach sei im Wesentlichen nur ein Teil der Kläger betroffen. Auch bei unterstellter Zurechenbarkeit ergäben die nach 16. BImSchV/RLS-90 herangezogenen Beurteilungspegel keine relevante, zumutbarkeitsrelevante Überschreitung; eine geringfügige Überschreitung von 0,4 dB(A) liege unterhalb der Wahrnehmbarkeit.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung wegen behaupteten Verkehrs- und Betriebslärms abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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An- und Abfahrtsverkehr auf öffentlichen Straßen ist einer genehmigungsbedürftigen Anlage nur zuzurechnen, wenn er sich in einem räumlich überschaubaren Bereich bewegt und vom übrigen Verkehr unterscheidbar ist.

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Nr. 7.4 TA Lärm erfasst Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nur, soweit die Emissionsorte innerhalb eines Abstandes von bis zu 500 m (Straßenlänge) vom Betriebsgrundstück liegen; maßgeblich ist insoweit der Emissionsort, nicht der Standort des betroffenen Nachbargrundstücks.

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Die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift konkretisiert die Pflichten aus § 5 BImSchG und ist von den Genehmigungsbehörden grundsätzlich verbindlich anzuwenden, solange ihre fachlichen Grundlagen nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind.

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Für die Beurteilung von Geräuschen aus fließendem anlagenbezogenem Straßenverkehr kann der Maßstab der 16. BImSchV i.V.m. RLS-90 sachgerecht herangezogen werden; eine unmittelbare Gegenüberstellung solcher Beurteilungspegel mit Richtwerten der TA Lärm ist methodisch verfehlt.

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Geringfügige Pegelüberschreitungen, die deutlich unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegen, begründen regelmäßig keine unzumutbaren Belästigungen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.

Relevante Normen
§ Nr. 7.4 TA Lärm§ BImSCHV § 16 Abs 2§ BImSCHG § 3 Abs 1§ BImSCHG § 5 Abs 1 Nr 1§ BImSCHG § 6§ BImSCHG § 16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutragenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Rubrum

1

Die Kläger sind Eigentümer und/oder Bewohner von Wohnhäusern, die an den Straßen M und U in L gelegen sind. Die Beigeladene betreibt unter der Anschrift U 58 ein Baustoffwerk, das bis auf das Jahr 1880 zurückgeht. Die Belieferung und Auslieferung erfolgt mit Lkw über die Straßen U und M. Die Häuser der Klägerin zu 3. liegen an einer Zufahrt etwa 60 Meter östlich desjenigen Teils des Us, über den die Anlagen der Beigeladenen erschlossen werden. Das Verwaltungsgebäude befindet sich etwa 100 Meter südlich des Punktes, an dem die Zufahrt zu den Häusern der Klägerin zu 3. abzweigt. Etwa 350 Meter nördlich des Verwaltungsgebäudes der Beigeladenen zweigt in östlicher Richtung der Teil des Ues ab, an dem die Häuser der Kläger zu 1., 2. und 4. liegen, etwa 470 m nördlich des Verwaltungsgebäudes mündet der Straßenzug in die Straße M, an der in südwestlicher Richtung das Haus der Kläger zu 5. gelegen ist. Die Entfernung zwischen dem Betriebsgebäude der Beigeladenen und den Häusern der Kläger beträgt im Falle des Klägers zu 4. etwa 700 m, im Falle des Klägers zu 1. etwa 800 m, im Falle des Klägers zu 2. etwa 900 m und im Falle der Kläger zu 5. etwa 750 m (Straßenlänge).

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Unter dem 14. Mai 1997 erteilte der Beklagte der Beigeladenen gem. §§ 6, 16 BImSchG in Verbindung mit Nr. 2.14 Spalte 2 des Anhangs zu 4. BImSchV die Genehmigung zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb der Anlage zur Herstellung von Betonfertigteilen unter Verwendung von Zement mit einer Kapazität von 50 t/h. Gegenstand der genehmigten Änderung waren unter anderem Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Nachbehandlung von Pflastersteinen durch Kollern, die Wiederinbetriebnahme alter Produktionseinrichtungen, die Errichtung und der Betrieb von Mischanlagen, eines Zusatzsilos, einer Anlage zur Nachbehandlung von Pflastersteinen sowie die Einführung eines 3-Schicht-Betriebes für die Steinfertigung und Fertigteileproduktion. Der Genehmigung wurden Nebenbestimmungen beigefügt, insbesondere zum Immissionsschutz. Auf die Nebenbestimmungen IV. 4. bis 17. des Genehmigungsbescheides wird Bezug genommen. Danach sind u.a. die Anlagen schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von den Anlagen verursachten Geräusch-immissionen bestimmte Beurteilungspegel gemessen und bewertet nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm nicht überschreiten. Die Einhaltung ist nach IV. 12. durch eine anerkannte Stelle zu ermitteln. Während der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr darf gemäß IV. 9. auf dem Betriebsgelände keinerlei Fahrzeugverkehr einschließlich Be- und Entladetätigkeiten stattfinden. Sämtliche Hallentore und -türen sind nachts ständig geschlossen zu halten, IV. 8. Die hiergegen gerichteten Widersprüche der Kläger, mit denen sie Lärmbeeinträchtigungen durch den Betrieb und durch eine Zunahme des Schwerlastverkehrs auf den Straßen M und U geltend machten, wies die Bezirksregierung Düsseldorf mit Widerspruchsbescheiden vom 23. März 2000 zurück. Durch Nachmessungen sei festgestellt worden, dass der Betriebslärm die vorgeschriebenen Beurteilungspegel einhalte. Die Häuser der Kläger zu 1., 2., 4. und 5. seien zwar nicht als Aufpunkte für die Lärmbetrachtung herangezogen worden, sie seien jedoch wesentlich weiter von der betreffenden Anlage als die betrachteten Aufpunkte entfernt, sodass die Richtwerte auch in ihrem Fall sicher eingehalten würden. Allerdings habe die Beigeladene zur Nachtzeit gegen Auflagen des Genehmigungsbescheides verstoßen, was zur Festsetzung eines Zwangsgeldes geführt habe. Der An- und Abfahrtsverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen sei nur unter der Voraussetzung zu berücksichtigen, dass die Geräusche in einem Abstand von bis zu 500 m (Straßenlänge) von dem Betriebsgrundstück entstünden, der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöht werde, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt sei und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung erstmals oder weiter gehend überschritten würden. Das Grundstück der Klägerin zu 3. liege in einem räumlich überschaubaren Zusammenhang mit dem Betriebsgrundstück, jedoch habe eine Begutachtung durch das Landesumweltamt ergeben, dass der für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebliche Wert von 64 dB(A) eingehalten werde. Die Grundstücke der übrigen Kläger lägen weiter als 500 m (Straßenlänge) vom Betriebsgrundstück entfernt. Außerdem könne das Anlagengrundstück von mehreren Straßen aus angefahren werden, sodass keine eindeutige Zuordnung des öffentlichen Straßenverkehrs zum Betrieb mehr erkennbar sei. Ein gewisser Teil des Lkw-Verkehrs auf dem östlichen U stehe nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb der Beigeladenen. Dort verkehre zudem eine Autobuslinie. Auch wenn man dennoch den Lieferverkehr an der 16. BImSchV messe, ergebe sich, dass der Grenzwert für allgemeine und reine Wohngebiete von 59 dB(A) im Falle der Kläger zu 5. eingehalten werde. Bei den Klägern zu 1. und 2. sei dies zumindest unter Berücksichtigung einer geplanten Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h der Fall. Dann würde der Beurteilungspegel auch im Falle des Klägers zu 4. nur geringfügig überschritten (59,4 dB(A)). Allenfalls im unwahrscheinlichen Fall, dass 100% des Verkehrs über den M erfolge, sei mit einem Pegel von 60,3 dB(A) zu rechnen. Die Widerspruchsbescheide wurden am 30. März 2000 zugestellt.

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Mit Ihrer am 28. April 2000 bei Gericht eingegangenen Klage machen die Kläger geltend: Der Beklagte berufe sich zu Unrecht auf die Regelungen der Ziffer 7.4 der TA-Lärm n.F. Auch seien die Umstände nicht ausreichend berücksichtigt worden, die konkret zu einer Steigerung und besonderen Lästigkeit des vom Lieferverkehr ausgehenden Lärms führten. Der anlagenbezogene Kraftfahrzeugverkehr vor ihren Grundstücken bewege sich noch innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs des Betriebes der Beigeladenen und sei vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar. Bei den Straßen "U" und "M" handele es sich nicht um Straßen größerer örtlicher oder überörtlicher Bedeutung. Die Besonderheiten der Straßenanbindung müssten hier dazu führen, dass der überschaubare Bereich weiter als 500 Meter zu ziehen sei. Bei dem wahrscheinlichsten Szenario 4 der Betrachtung des Landesumweltamtes führe der anlagenbezogene Zulieferverkehr auch zu einer Steigerung der Geräuschimmissionen von mehr als 3 dB(A). Die Richtwerte der TA-Lärm, insbesondere der Wert von 50 dB(A) für reine Wohngebiete im Bereich des Ues werde nicht beachtet. Aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - ergebe sich, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit des vom Zu- und Abgangsverkehr ausgehenden Lärms die Verkehrslärmschutzverordnung weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar sei. Im Übrigen werde vom Landesumweltamt nicht berücksichtigt, dass der Betrieb dreischichtig von 00.00 bis 24.00 Uhr erfolge. Deshalb könne es auch zu einem durchgehenden Lieferverkehr kommen. Zudem seien die Straßen U und M zu schmal und technisch nicht in einem Ausbauzustand, der geeignet sei, den Schwerlastverkehr aufzunehmen, den die Beigeladene verursache. Die Notwendigkeit, im Privateigentum der Anlieger stehende Randstreifen überfahren zu müssen und die kurvenmäßige Ausgestaltung der Straße führten zu zusätzlichen nicht berücksichtigten Lärmentwicklungen. Ebenfalls werde nicht berücksichtigt, dass die ungenügend ausgebaute Trasse der Ler Eisenbahn überquert werde.

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Die Kläger beantragen,

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den Genehmigungsbescheid vom 14. Mai 1997 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. März 2000 aufzuheben.

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Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweisen auf die Begründung der Widerspruchsbescheide. Ergänzend machen sie die Absenkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h geltend, ferner dass die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einen Fall betreffe, in dem es um die Beurteilung von Parkplatzlärm gegangen sei, der als mit den Geräuschen des fließenden Verkehrs nicht vergleichbar angesehen worden sei. Gerade um Geräusche durch fließenden An- und Abfahrtsverkehr gehe es aber hier.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Durch die angefochtene Genehmigung werden Rechte der Kläger nicht verletzt. Nach §§ 16 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darf die Genehmigung gemäß § 4 BImSchG nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenen Pflichten erfüllt werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen unter anderem so zu errichten und zu betreiben, dass Geräuschimmissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen, nicht hervorgerufen werden können. Dies stellen die Nebenbestimmungen zur angefochtenen Genehmigung sicher, soweit Geräusche unmittelbar von der Anlage ausgehen. Die Genehmigung führt auch nicht im Hinblick auf die allein zwischen den Beteiligten noch umstrittenen Verkehrsbewegungen auf den Straße M und U zu erheblichen Belästigungen. Der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr ist der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (vgl. BVerwG, BauR 1999, 152 (159) m.w.N. und NVwZ 1998, 1176). Dem trägt die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) unter 7.4 insoweit Rechnung, als Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden sollen, soweit - unter weiteren Voraussetzungen - die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden. Diese auf § 48 BImSchG beruhende Verwaltungsvorschrift konkretisiert die Pflichten des § 5 BImSchG und enthält grundsätzlich verbindliche Regelungen, Festlegungen und Vorgaben für die mit Genehmigungen, nachträglichen Anordnungen und Ermittlungsanordnungen befassten Verwaltungsbehörden. Zugleich konkretisiert sie unbestimmte Rechtsbegriffe des Gesetzes durch generelle, dem gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug dienende Standards, die entsprechend der Art ihres Zustandekommens in hohem Maße wissenschaftlich - technischen Sachverstand und allgemeine Folgenbewertung verkörpern (vgl. BVerwG NVwZ 1995, 994, DÖV 2000, 596 zur TA Luft). Ihre Wirkung verlieren normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften dieser Art erst, wenn die ihnen zu Grunde liegenden Annahmen durch weitere gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind (vgl. BVerwG a.a.O. DÖV 2000, 596 f ). Nach 7.4 TA Lärm ist allein die Klägerin zu 3. zu berücksichtigen, weil allein ihre Grundstücke von Geräuschen des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand bis zu 500 Meter von dem Betriebsgrundstück betroffen sind. 7.4. Absatz 2 TA Lärm bestimmt das maßgebliche Gebiet anhand des Emissionsortes insoweit, als nur solche Emissionspunkte in Betracht zu ziehen sind, die auf öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 500 m vom Betriebsgrundstück entfernt sind. Erst im Hinblick auf den Beurteilungspegel und die Immissionsgrenzwerte wird sodann auf die betroffene Nachbarschaft abgestellt. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt hier auch kein eine besondere Betrachtung erfordernder Sonderfall vor, wie er etwa in dem Fall gegeben sein mag, in dem ein größerer Gewerbebetrieb in Außenbereich liegt und nur über eine Sackgasse mit der weiter entfernten Umgebungsbebauung und dem öffentlichen Straßennetz verbunden ist. Die Straßen M und U sind mehrfach in das Straßennetz eingebunden, der Zu- und Abgang zur Betriebsstätte der Beigeladenen ist über verschiedene Wege denkbar, die jeweils nur zum Teil an den Grundstücken der Kläger vorbeiführen. Aus diesem Grunde ist auch fraglich, ob im Sinne der Nr. 7.4 Abs. 2 2. Spiegelstrich TA Lärm bis zu den Grundstücken der Kläger noch keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist. Denn aus den Angaben der Stadt L über Verkehrszählungen ergibt sich, dass neben dem Pkw-Verkehr auch in nicht unbeachtlichem Umfang Busse und Lkws die betroffenen Straße benutzen, die keinen Bezug zum Betrieb der Beigeladenen habe.

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Selbst bei einer Zurechenbarkeit der zusätzlichen Verkehrsimmissionen würden keine unzumutbaren Belästigungen durch die Genehmigung ausgelöst. Maßgeblich ist insoweit gemäß 7.4 TA Lärm eine Betrachtung entsprechend der 16. BImSchV in Verbindung mit den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RLS-90. Dieser Maßstab ist entgegen der Ansicht der Kläger auch sachgerecht. Die 16. BImSchV betrifft unmittelbar gemäß § 1 Abs. 1 lediglich den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen. Die Heranziehung der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 16.BImSchV in Verbindung mit dem dazu gehörenden Beurteilungsverfahren ist jedoch geeignet, auch sonstige Geräusche durch fließenden Straßenverkehr sachgerecht zu beurteilen. Denn es geht hier gerade nicht um Geräusche aus Rangierbewegungen und Ladevorgängen, wie sie auf dem Grundstück der Beigeladenen stattfinden und sachgerecht anhand der allgemeinen Regelungen TA Lärm beurteilt werden können. Die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BauR 1999, 152) betrifft demgegenüber Parkplatzlärm, der durch unregelmäßige Geräusche mit zum Teil hohem Informationsgehalt gekennzeichnet ist und gerade deshalb besser durch die TA Lärm i. V. zu der VDI-Richtlinie 2058 beurteilt werden kann als durch die 16. BImSchV. Dass die in der Verkehrslärmschutzverordnung niedergelegten Grenzwerte dann als Maßstab für die Schädlichkeit der umstrittenen Lärmmissionen in Betracht zu ziehen sind, wenn diese ihrer Natur nach mit den Geräuschen vergleichbar sind, die von den Regelungen der Verordnung erfasst werden, liegt auch der Rechtsprechungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde (vgl. BVerwG NVwZ 1998, 1176). Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Vorgehensweise der Kläger unzulässig ist, die vom Landesumweltamt ermittelten Beurteilungspegel unmittelbar mit den Richtwerten der TA Lärm zu vergleichen. Dem steht nicht nur entgegen, dass Lärmgrenzwerte ihre Aussagekraft nur im Zusammenspiel mit einem Mess- oder Berechnungsverfahren erlangen, in dem sie zu ermitteln sind (vgl. BVerwG NVwZ 1996, 1003). Wäre der Verkehrslärm anhand der allgemeinen Bestimmungen der TA Lärm gemeinsam mit dem eigentlichen Betriebslärm zu bewerten, wäre es unzulässig, den Beurteilungspegel zusätzlich dadurch anzuheben, dass auch die Vorbelastung durch den andersartigen Lärm des fließenden Verkehrs erhöht wird, der nicht auf die Fahrzeuge zurückzuführen ist, die zum Betriebsgrundstück fahren oder von ihm kommen.

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Die Betrachtung des Landesumweltamtes kommt unter Zugrundelegung der von der Beklagten angegebenen, von den übrigen Beteiligten nicht angegriffenen und auch sonst nicht erkennbar falschen Gebietscharakterisierung im Hinblick auf die Immissionsaufpunkte zu dem Ergebnis, dass in den Fällen der Kläger zu 3. und 5. in jedem Fall, bei den Klägern zu 1. und 2. jedenfalls unter Zugrundelegung der Tempobegrenzung auf 30 km/h keine Richtwertüberschreitung zu erwarten ist. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass die zu Grunde gelegte Zahl von Lkw-Bewegungen fehlerhaft ermittelt sein könnte. Auf die Tempobegrenzung kann jedenfalls deshalb abgestellt werden, weil sie im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides bereits konkret geplant war und auch inzwischen entsprechend der Erwartung der Widerspruchsbehörde eingeführt worden ist. 0b eine spätere Entwicklung nach dem grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung berücksichtigt werden müsste, wenn dem Betreiber die Genehmigung ohne weitere belastende Nebenbestimmungen jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes erteilt werde müsste, kann mithin offen bleiben (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2001, 1 A 1072/96 Bl. 15 des Entscheidungsabdrucks). Lediglich im Falle des Klägers zu 4. verbleibt auch bei Tempo 30 in den Szenarien S 4 und S 5 eine Überschreitung des Richtwertes von 59 dB(A). Dabei ist hier jedoch zu beachten, dass das Szenario S 5 davon ausgeht, dass 100% des betriebsstättenbezogenen Verkehrs die Straße U befährt. Die Kläger geben an, das Szenario S 4 mit einer Verteilung vom 75% (U) zu 25 % (M) sei der wahrscheinlichste Fall. Schon in diesem Szenario beträgt die Überschreitung auch im Falle des Klägers zu 4. jedoch nur 0,4 dB(A), also einen Wert weit unterhalb der Bemerkbarkeitsschwelle.

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Die Bedenken gegen die Grundlagen der Beurteilung des Landesumweltamtes greifen nicht durch. Die Darlegung, das Landesumweltamt habe den konkreten Ausbauzustand der Straße nicht genügend berücksichtigt, findet im Gutachten keine Stütze. Vielmehr wurde die Straßenbreite vor Ort vermessen und einheitlich dem Regelquerschnitt RQ 7,5 zugewiesen (Blatt 5 unten des Gutachtens). Dieser Querschnitt ermöglicht auch den Begegnungsverkehr von Lkw (vgl. die Mitteilung der Stadt L vom 16. November 1999, Bl. 679 BA 4). Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Überlegung, das Landesumweltamt habe den Nachtlärm aus seiner Betrachtung ausgeblendet. Zwar ist nicht völlig ausgeschlossen, dass trotz des Verbotes von Fahrzeugbewegungen auf dem Betriebsgelände zwischen 22 und 6 Uhr auch außerhalb dieser Zeiten noch bzw. schon Lieferverkehr auf den betroffenen Straßen entsteht. Jedoch fehlt es an einer Grundlage für die Behauptung der Kläger, entsprechend dem durchgehenden Dreischicht-Betrieb in Zeit 0 bis 24 Uhr sei mit einem "durchgehenden Lieferverkehr über die Tages- und Nachtzeit" zu rechnen. Dies ist angesichts des Fahrverbotes auf dem Betriebsgrundstück gerade nicht der Fall. Wenn einige Lkw bereits vor 6 Uhr an den Grundstücken der Kläger vorbeifahren mögen, gebietet dies unter den gegebenen Umständen jedenfalls keine gesonderte Ermittlung des Verkehrslärmpegels zur Nachtzeit. Ferner ist nicht erkennbar, dass das Gutachten des Landesumweltamtes die Lärmbelästigung deshalb wesentlich verzerrt hätte, dass der Bahnübergang nicht in die Betrachtung einbezogen wurde. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass angesichts der allgemeinen Tempobegrenzung von 30 km/h mit besonderen beschleunigungsbedingten Geräuschen nicht zu rechnen ist.

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Schließlich bleibt der Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1987 (BauR 1987, 531) ohne Erfolg, nach der im Rahmen der Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BBauG verkehrsbedingte bodenrechtliche Spannungen auch ohne Rücksicht auf die Zumutbarkeit des erhöhten Verkehrslärms im Sinne des § 5 Nr. 1 BImSchG zu berücksichtigen sind. Vielmehr weist das Gericht (a.a.O. Seite 533) in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass die Frage, wann Dritte durch ein Vorhaben in ihren Rechten verletzt seien, gerade nach dem Maßstab der Zumutbarkeit zu beantworten sei. Insoweit enthält das Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB keinen anderen Maßstab als § 3 Abs. 1 BImSchG (vgl. BVerwG, BauR 1999, 152 (156)).

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Satz 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 100 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die in jedem Einzelfall vollstreckbare Kostenforderung übersteigt den Betrag nach § 708 Nr. 11 ZPO nicht.