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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 K 2639/03·04.10.2004

Kostenbescheid für öffentliche Bekanntmachung bei unterbliebener UVP nach §3a UVPG abgewiesen

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht einen Kostenbescheid über amtliche Veröffentlichungen an, mit denen die Behörde das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach §3a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG bekanntgab. Streitgegenstand war, ob die Vorschrift eine aktive öffentliche Bekanntmachung erlaubt und die Klägerin die Kosten zu tragen hat. Das Gericht bejahte die Ermächtigung zur öffentlichen Bekanntgabe und stützte den Kostenanspruch auf §10 Abs.1 Nr.3 GebG NRW i.V.m. §3a UVPG. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Kostenbescheid wegen Veröffentlichung des Unterbleibens einer UVP als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§3a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG ermächtigt die Behörde, das Ergebnis der Prüfung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, der Öffentlichkeit aktiv bekanntzugeben.

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Die Verwendung des Begriffs "Bekanntgabe" gegenüber dem Begriff "Zugänglichmachen" zeigt, dass die Behörde von sich aus tätig werden muss und nicht allein auf Anträge Dritter beschränkt ist.

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Der passive Informationszugang nach §4 UIG ersetzt nicht die in §3a Satz 2 UVPG geregelte aktive Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Unterbleiben einer UVP.

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Nach §10 Abs.1 Nr.3 GebG NRW sind die Kosten für öffentliche Bekanntmachungen erstattungsfähig, soweit die Veröffentlichung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erfolgt.

Relevante Normen
§ 16 BImSchG§ 3 e Abs. 1 Ziffer 2 UVPG i.V.m. Ziffer 4.1 der Anlage 1 zum UVPG§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GebG NRW§ 14 Abs. 2 GebG NRW§ 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG§ 3 a Satz 2 Halbsatz 1 UVPG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin stellte bei der Beklagten im Jahre 2001 einen Antrag gemäß § 16 BImSchG auf Genehmigung zur wesentlichen Änderung ihres Eisenoxid-Betriebes. Die Beklagte kam im Rahmen ihrer Prüfung gemäss § 3 e Abs. 1 Ziffer 2 UVPG i.V.m. Ziffer 4.1 der Anlage 1 zum UVPG zu dem Ergebnis, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten seien und die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bestehe. Das Ergebnis dieser Prüfung machte sie am 27.07.2002 in den Tageszeitungen „S" und „X" sowie am 01.08.2002 in ihrem Amtsblatt bekannt.

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Mit Rechnung vom 05.08.2002 stellte die Beklagte der Klägerin die Veröffentlichung im Amtsblatt in Rechnung. In der Folgezeit weigerte die Klägerin sich, diese sowie die durch die Veröffentlichungen in den Tageszeitungen entstandenen Kosten zu begleichen.

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Die Beklagte erließ daraufhin unter dem 12.03.2003 einen Kostenbescheid für die drei Veröffentlichungen in einer Gesamthöhe von 545,56 Euro.

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Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 17.03.2003 Widerspruch, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2002 zurückwies.

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Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage wendet die Klägerin im Wesentlichen ein: Der Kostenbescheid sei rechtswidrig. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 GebG NRW seien dem Kostengläubiger zwar die Kosten zu ersetzen, die durch öffentliche Bekanntmachungen entstünden. Dies gelte gemäss § 14 Abs. 2 GebG NRW aber nicht für Fälle der unrichtigen Sachbehandlung. Vorliegend hätte die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gemäss § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG nicht veröffentlicht werden dürfen. Hierfür fehle es an einer Rechtsgrundlage. Diese ergebe sich insbesondere nicht aus § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG, wo der Gesetzgeber nur anordne, das die Entscheidung „bekannt zu geben sei". Wegen der Regelung des § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG differenziere der Gesetzgeber feinsinnig zwischen der Bekanntgabe an den Adressaten bzw. Betroffenen und der öffentlichen Bekanntgabe. Die Bekanntgabe an den Adressaten bzw. Betroffenen bezeichne der Gesetzgeber in der Regel schlicht als Bekanntgabe. Die öffentliche Bekanntgabe werde dagegen ausdrücklich angeordnet. Sinn und Zweck des § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG sei es allein, dem Träger des Vorhabens schnellstmöglich Klarheit über den weiteren Fortgang des Verfahrens zu verschaffen. Deshalb bringe die Vorschrift zum Ausdruck, dass die Behörde von sich aus aktiv zu werden habe. Die in der Literatur vertretene Auffassung, die Vorschrift wolle dem Interesse der Öffentlichkeit an einer transparenten Verfahrensgestaltung nachkommen, lasse sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. Die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung an Dritte sei sinnlos, weil diese die Feststellungen gemäss § 3 a Satz 3 UVPG nicht anfechten könnten. § 3 a Satz 2 UVPG sei rein deklaratorisch, weil § 4 Abs. 1 UIG ohnehin den Informationsanspruch gewähre. Mit der Regelung in § 3 a Satz 2 Halbsatz 1 UVPG habe der Bundesgesetzgeber gegenüber der Europäischen Union nur zeigen wollen, dass man Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 97/11/EG europarechtskonform umgesetzt habe. Ein darüber hinausgehender Regelungswille sei nicht feststellbar. Auch der ursprüngliche Gesetzesentwurf (BR-Drs. 674/00) habe nicht vorgesehen, dass die Behörde gegenüber der Öffentlichkeit aktiv werden sollte. Die Änderungsempfehlung der Ausschüsse des Bundesrates hätten die Formulierung „... soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies ortsüblich bekannt zu machen." enthalten. Dieser Vorschlag sei aber gerade nicht übernommen worden. Schließlich kämen auch andere Ermächtigungsgrundlage für eine öffentliche Bekanntmachung nicht in Betracht. Zu dem sei die Klägerin im laufenden Genehmigungsverfahren in unrechtmäßiger Weise unter Druck gesetzt worden.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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1. den Kostenbescheid der Beklagten vom 12.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18.03.2003 aufzuheben,

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3. die Beklagte zu verurteilen, den aufgrund des Kostenbescheides gezahlten Betrag von insgesamt 545,56 Euro zurück zuzahlen.

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4.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Die Veröffentlichung des negativen Ergebnisses der Prüfung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, finde ihre Grundlage in § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG. Der Gesetzgeber könne hier nur eine öffentliche Bekanntmachung gemeint haben. § 3 a Satz 2 UVPG sei nicht rein deklaratorischer Natur. Das UIG setzte einen entsprechenden Antrag desjenigen voraus, der Einsicht begehre. § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG regele dies für den Fall der negativen UVP- Pflichtigkeit anders und verlange, dass die Behörde von sich aus aktiv werde und die Öffentlichkeit informiere. Der Umstand, dass die von den Ausschüssen des Bundesrates vorgeschlagene Formulierung nicht übernommen worden sei, bedeute nur, dass die Behörde darin freigestellt werden sollte, wie sie die Bekanntmachung bewirken wolle. Schließlich verstoße die Auslegung des § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG im Sinne einer öffentlichen Bekanntgabe auch nicht gegen die europarechtlichen Anforderungen, insbesondere Art. 4 Abs. 4 der RL 97/11/EG, sondern gehe über das dort geforderte Maß der Öffentlichkeitsbeteiligung hinaus. Der Klägerin sei auch nicht in rechtswidriger Weise gedroht worden, dass Genehmigungsverfahren auszusetzen, wenn sie sich nicht mit der Veröffentlichung der Entscheidung einverstanden erkläre. Sie sei nur darauf hingewiesen worden, dass es in jedem Verfahren Schritte gebe, die abgeschlossen sein sollten oder müssten, bevor der nächste Verfahrensschritt bearbeitet werde. Eine Aussetzung des Verfahrens über einen längeren Zeitraum sei nicht beabsichtigt gewesen.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, §§ 87 a Abs. 2 und 3 und 101 Abs. 2 VwGO.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angegriffene Kostenbescheid ist rechtmäßig. Er findet seine Grundlage in § 10 Abs. 1 Nr. 3 GebG NRW i.V.m. § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG. Das Gericht folgt der Begründung der angegriffenen Bescheide und verweist gemäß § 117 Abs. 5 VwGO hierauf.

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Die Beklagte ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, das § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG die Behörde zu einer öffentlichen Bekanntgabe ermächtigt. Das in der Vorschrift gewählte Wort Bekanntgabe bringt dabei im Vergleich zu der im Halbsatz 1 verwendeten Bezeichnung „Zugänglichmachen" zum Ausdruck, dass die Behörde von sich aus, d.h. nicht erst auf Antrag, tätig werden und die Öffentlichkeit aktiv über das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterrichten muss,

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vgl. Sangenstedt, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar Band III, Stand 01.04.2004, UVPG, § 3 a Rn. 16.

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Die Einwendungen der Klägerin gegen diese Auslegung greifen nicht. Schon die amtliche Überschrift des § 41 VwVfG zeigt, dass die Bekanntgabe in der Terminologie des Bundesgesetzgebers sowohl die Bekanntgabe an den Adressaten oder Betroffen als auch die öffentliche Bekanntgabe umfasst. Die von der Klägerin favorisierte Auslegung hält einer systematischen Betrachtung nicht stand. Sie führt dazu, dass § 3 a Satz 2 UVPG insgesamt nur deklaratorische Bedeutung zukommen und sich in der ohnehin in § 4 Abs. 1 UIG bestehenden Regelung erschöpfen würde. Dies ist nicht mit dem Umstand vereinbar, dass der Gesetzgeber in § 3 a Satz 2 UVPG zwischen den Fällen, in denen die Behörde eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung feststellt, und solchen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, unterscheidet und beide Fälle unterschiedlich regelt. Für eine unterschiedliche Regelung dieser beiden Fälle besteht auch ein Bedürfnis. Da § 4 UIG lediglich den sog. passiven Informationszugang eröffnet, wäre ansonsten die Konsequenz, dass die Behörde das Ergebnis ihrer nach § 3 a Satz 1 UVPG durchgeführten Prüfung nur auf Antrag und nur dem jeweiligen Antragsteller mitzuteilen bräuchte. Anträge nach § 4 Abs. 1 UIG würden aber nur selten gestellt, weil sie Kenntnis der Öffentlichkeit über den Vorgang voraussetzen, an der es jedoch, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, meist fehlen wird. Deshalb bestimmt der Gesetzgeber in § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG, dass die Behörde die Öffentlichkeit darüber aktiv zu unterrichten hat, und geht damit über die europarechtlichen Anforderungen hinaus. Zwar sah der ursprüngliche Entwurf der Bundesregierung hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit in Satz 2 lediglich vor, dass die „Entscheidung" nach Satz 1 „der Öffentlichkeit zugänglich zu machen" sei, und entsprach damit dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 EG-UVP-Richtlinie. Bei den Beratungen im Deutschen Bundestag wurden jedoch substantielle Änderungen vorgenommen. Diesbezüglich hatten die Ausschüsse des Bundesrates zunächst für § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG die Formulierung „soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies ortsüblich bekannt zu machen" vorgesehen. Diese Fassung wurde aber bei den Beratungen im Umweltausschuss des Deutschen Bundestages bewusst nicht gewählt. Vielmehr sollte mit der Formulierung „ist dies bekannt zu geben" deutlich gemacht werden, dass die Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht unbedingt durch öffentliche Bekanntmachung i.S.d. § 72 Abs. 2 VwVfG oder entsprechender fachgesetzlicher Regelungen zu erfolgen habe. Damit sollte der Verwaltung eine flexible und kostengünstige Handhabung ermöglicht werden,

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vgl. zur Entstehungsgeschichte von § 3 a Satz 2 UVPG Sangenstedt, a.a.O., UVPG, § 3 a Rn. 3 f., m.w. N.

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Auch dem Einwand der Klägerin, die Beklagte habe ihr im Laufe des Verfahrens rechtswidrig gedroht, greift nicht durch. Unabhängig von der Frage, wie sich dies überhaupt auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbescheides auswirken könnte, handelt es sich hier offensichtlich nur um ein Missverständnis zwischen den Beteiligten.

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Ist der angegriffene Kostenbescheid rechtmäßig ergangen, steht der Klägerin auch der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zu.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.