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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 K 2467/04.A·30.01.2006

Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen HIV-Erkrankung

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, kamerunische Staatsangehörige, focht die Ablehnung ihres Asyl- und Abschiebungsschutzantrags an und legte umfangreiche ärztliche Befunde vor. Das Gericht stellte fest, dass bei ihr ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt, weil eine lebensbedrohliche Verschlechterung durch Unterbrechung der antiretroviralen Therapie zu befürchten ist. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Klage zurückgenommen wurde; im Übrigen wurde die Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verpflichtet.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG; insoweit Verfahren wegen Rücknahme eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 60 Abs. 7 AufenthG begründet ein Abschiebungsverbot, wenn im Zielstaat für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

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Bei durch Krankheit hervorgerufener Gefahr ist eine erhebliche Gesundheitsgefahr gegeben, wenn aufgrund der Intensität der Beeinträchtigung eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands bei Rückkehr zu besorgen ist.

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§ 60 Abs. 7 AufenthG erfasst auch die Verschlimmerung bereits bestehender Krankheiten; es kommt nicht darauf an, ob die individuelle Konstitution die Verschlechterung verursacht oder mitverursacht.

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Reichen medizinische Befunde (z.B. Notwendigkeit ununterbrochener antiretroviraler Therapie und mangelnde verlässliche Versorgung im Herkunftsland) aus, kann dies die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 60 Abs. 7 AufenthG§ Art. 16a GG§ 60 Abs. 1 AufenthG

Tenor

Das Klageverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. März 2004 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin für Kamerun Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

Die Klägerin trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist nach eigenen Angaben kamerunische Staatsangehörige. Nach der Einreise in das Bundesgebiet angeblich auf dem Luftweg am 6./7. Januar 2004 beantragte sie am 8. Januar 2004 die Anerkennung als Asylberechtigte.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Antrag nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 22. März 2004, als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zudem forderte das Bundesamt die Klägerin unter Fristsetzung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Kamerun oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei.

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Die Klägerin hat am 7. April 2004 bei Gericht Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie u.a. vor, dass sie HIV-positiv sei. Diesbezüglich hat sie zunächst einen Laborbericht der Gemeinschaftspraxis T und Kollegen vom 27. August 2004 vorgelegt. Weiterhin hat sie in der Folgezeit ärztliche Bescheinigungen des Universitätsklinikums E vom 22. Dezember 2004 und vom 25. April 2005 zu der Gerichtsakte gereicht. Danach leidet die Klägerin an einer HIV-1-Infektion im Stadium CDC A 2 mit fortgeschrittenem Immundefekt sowie einer Sichelzellanämie. Aufgrund der Immunlage sei eine antiretrovirale Therapie erforderlich, ohne die mit einer lebensbedrohenden AIDS-Infektion zu rechnen sei. Ausweislich einer weiteren Bescheinigung vom 25. Mai 2005 ist die zwischenzeitlich unterbrochene antiretrovirale Therapie wieder aufgenommen worden; weitere regelmäßige Kontrollen in der HIV-Ambulanz würden erfolgen. Das Gericht hat in der Folgezeit mit Verfügungen vom 8. September 2005 und vom 4. Oktober 2005 bei den die Klägerin behandelnden Ärzten im Klinikum weitere Auskünfte eingeholt. Das Universitätsklinikum hat daraufhin unter dem 16. September 2005 sowie unter dem 21. Oktober 2005 zusätzliche ärztliche Stellungnahmen abgegeben. Danach ist bei der Klägerin wohl eine lebenslange antiretrovirale Therapie erforderlich. Diese diene dem Erhalt des Immunsystems und minimiere weitgehend das Auftreten lebensbedrohlicher opportunistischer Infektionen. In Kamerun würde ein höheres Risiko einer Erkrankung an Keimen bestehen als in der Bundesrepublik Deutschland.

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Die Klägerin beantragt nach Rücknahme der Klage im Übrigen,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG gegeben sind.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und insbesondere auf die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen (Beiakten Hefte 1 bis 3).

Entscheidungsgründe

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Das Klageverfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage bezogen auf Art. 16a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG zurückgenommen hat.

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Im Übrigen ist die Klage begründet.

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Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig, soweit Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt worden sind und die Klägerin insoweit unter Androhung der Abschiebung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert worden ist.

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In der Person der Klägerin liegen hinsichtlich des Herkunftslandes Kamerun Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG (ehemals § 53 Abs. 6 AuslG) vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Wird die Gefahr für Leib und Leben durch eine Krankheit des Ausländers hervorgerufen, stellt sich eine in diesem Sinne drohende Gesundheitsgefahr für ihn dann als erheblich dar, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von besonderer Intensität sind, wenn also eine wesentliche bzw. lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ausländers bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu besorgen ist. Dabei werden durch § 60 Abs. 7 AufenthG auch solche Gefahren erfasst, die mit der Verschlimmerung einer Krankheit einhergehen, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet. Ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, kommt es nicht an. Konkret besteht diese Gefahr dann, wenn die Verschlechterung der Gesundheit alsbald nach der Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland eintritt.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 23. Mai 2000 - 3 K 6084/98.A -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2001 - 3 K 4292/00.A - (ständige Rechtsprechung).

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Der Klägerin droht für den Fall einer Abschiebung nach Kamerun eine solche Gesundheitsgefahr. Denn sie leidet nach den ärztlichen Bescheinigungen des Universitätsklinikums E vom 22. Dezember 2004, 25. April, 25. Mai, 16. September und 21. Oktober 2005 an einer HIV-Infektion im Stadium CDC A2 sowie an einer Sichelzellanämie. Vor diesem Hintergrund ist nach aktuellen medizinischen Erkenntnissen eine ununterbrochene antiretrovirale Therapie der HIV-Infektion dringend geboten. Diese wird aus einer Kombination mit den Medikamenten Efavirenz und ABC/3TC durchgeführt. Die HIV-Vermehrung (ausgedrückt durch die Virusmenge im Blut) ist dadurch jedoch nicht vollständig unterdrückt. Im Falle einer Abschiebung der Klägerin nach Kamerun droht dieser eine lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Zwar gibt es nach der umfassenden Ausarbeitung des Bundesamtes aus Dezember 2002 zum Gesundheitswesen in Kamerun dort sowohl ärztliche Behandlungs- als auch medikamentöse Versorgungsmöglichkeiten. Ebenfalls ist die Durchführung von sogenannten „Dreifach-Therapien" für HIV-Patienten in Kamerun möglich. Spezielle Blutuntersuchungen zur Verlaufskontrolle einer entsprechenden Behandlung können ebenfalls durchgeführt werden. Behandlungsmöglichkeiten sind insbesondere in mehreren Krankenhäusern der Hauptstadt möglich. Diese Behandlungsmöglichkeiten reichen unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse im Zeitpunkt seiner Entscheidung jedoch nicht aus, um bei der Klägerin eine lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu verhindern. Dabei lässt es das Gericht offen, ob der Klägerin die finanziellen Mittel (knapp 4,60 Euro pro Monat) für eine solche Behandlung zur Verfügung stehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Medikamente, die nicht ständig in Apotheken vorrätig sind, in Frankreich bestellt werden müssen, wobei die Bestelldauer zwischen 10 Tagen und 3 Wochen beträgt. Dabei können durchaus Lieferengpässe und Verzögerungen vorkommen. Dies hätte für die Klägerin fatale Folgen, da sie auf eine dauerhafte (fortlaufende und ununterbrochene) medikamentöse Therapie dringend angewiesen ist. Bei einer Unterbrechung der Medikation muss mit einer Verschlechterung ihres Immunsystems innerhalb von Wochen gerechnet werden, was zu einer deutlichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. So ist die Einnahme der Medikamente zwingend erforderlich. Bei einer Nichtbehandlung ist mit einer Lebensbedrohung und mit einer Verkürzung der Lebenserwartung zu rechnen. Bei einer fortlaufenden Behandlung ist demgegenüber von einer normalen Lebenserwartung auszugehen. Darüber hinaus ist aber besonders entscheidend, dass aufgrund des eingeschränkten Immunstatus der Klägerin eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber den im tropischen Heimatland der Klägerin vorherrschenden Erkrankungen wie insbesondere Malaria und Tuberkulose gegeben ist. Darauf weisen die die Klägerin behandelnden Ärzte in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2005 ausdrücklich hin. Auch dürfte nach ärztlicher Beurteilung von einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber einer Malaria-Infektion auszugehen sein, wenngleich bisherige wissenschaftliche „Studien in den USA diesbezüglich keinen eindeutigen Hinweis" gezeigt haben. Mithin besteht die konkrete Gefahr einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland.

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Vgl. zu den vorstehenden Ausführungen allgemein auch Urteile Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 23. Mai 2000 - 3 K 6084/98.A - und vom 11. Mai 2001 - 3 K 4292/00.A -.

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Die Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG steht dem Abschiebungshindernis nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift werden Gefahren in dem Abschiebezielstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei einer Entscheidung nach § 60 a AufenthG (ehemals § 54 AuslG) berücksichtigt. Es mag auf sich beruhen, ob eine allgemeine Gefahrenlage im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen ist, weil nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation ungefähr 5 % der sexuell aktiven Bevölkerung Kameruns HIV-Infizierte sind. Jedenfalls gilt aufgrund verfassungskonformer Auslegung § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dann nicht, wenn die Abschiebung dem Ausländer, dem ein anderweitiger Abschiebungsschutz nicht zur Verfügung steht, eine extremen Gefahrenlage ausgesetzt würde. Eine derartige Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Dabei wird allerdings nicht vorausgesetzt, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort eintreten.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Januar 2005 - 9 B 617/98 - ; Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 23. Mai 2000 - 3 K 6084/98.A -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2001 - 3 K 4292/00.A - (jeweils zu § 53 AuslG).

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Eine Abschiebung hat zu unterbleiben.

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Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO.

22

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.