Anfechtungsklage gegen Gaststättenerlaubnis wegen Lärm- und Lichtimmissionen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Nachbarn klagten gegen die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis wegen angeblicher dauerhafter Störungen durch Lärm und Licht. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab und befand, dass die Erlaubnis im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig war. Für die gerichtliche Prüfung maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erlasses; spätere Vorkommnisse sind nicht zu berücksichtigen. Das Verfahren wurde als Gerichtsbescheid nach §84 VwGO entschieden.
Ausgang: Klage gegen Erteilung der Gaststättenerlaubnis als unbegründet abgewiesen; Erlaubnis im Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Anfechtungsklage nach §42 Abs. 1 VwGO ist für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts allein der Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblich; nachfolgende Umstände bleiben unberücksichtigt.
Eine Gaststättenerlaubnis verletzt Nachbarrechte nur dann, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtliche Bedenken gegen die Erteilung bestehen.
Ein Gerichtsbescheid nach §84 VwGO ist zulässig, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und die Beteiligten zuvor angehört wurden.
Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach den Regelungen des VwGO (vgl. §154 ff. VwGO); die vorläufige Vollstreckbarkeit kann gegen Sicherheitsleistung angeordnet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen jeweils zu 1/3.
Dieser Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger wohnen in der S.---straße 7 bzw. 5 in E. . Gegenüber auf der anderen Straßenseite (in der S.---straße 8) betreibt der Beigeladene gemäß der ihm ausgehändigt am 17. März 2014 ausgehändigten Gaststättenerlaubnis vom 14. März 2014 eine Schank- und Speisewirtschaft mit dem Namen „G. “. Der Bürgermeister der Beklagten ordnete am 22. April 2014 ergänzend die sofortige Vollziehung dieser Erlaubnis an. Gleichzeitig belehrte er den Beigeladenen darüber, dass dieser angehalten sei, licht- und lärmbedingte Immissionen einzuschränken, die eine störende Wirkung auf die angrenzende Nachbarschaft haben könnten wie insbesondere An- und Abreiseverkehr der Gäste. Der Beigeladene erklärte dabei ausweislich der Verhandlungsniederschrift u.a., dass er und sein Personal konkret darauf achten würden, dass es nicht zu lärmenden Gästen insbesondere vor der Türe komme. Bis zum Erlass dieser vorgenannten Gaststättenerlaubnis haben sich ausweislich der Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) keine Anhaltspunkte im Hinblick auf eine persönliche gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit des Beigeladenen ergeben.
Bereits am 3. April 2014 haben die Kläger Klage erhoben. Mit dieser wenden sie sich gegen die erteilte Erlaubnis und rügen im Wesentlichen unzumutbare Belastungen durch permanente Störungen der Nachtruhe durch Lärm- und Lichtimmissionen verursacht durch den Betrieb der Gaststätte. Insbesondere schildern sie umfangreich die Geschehnisse und Entwicklungen in der S.---straße in den letzten (zehn) Jahren. Gleichzeitig verweisen sie auf ein von ihnen erfolgreich geführtes Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Beklagten (vgl. Beschluss vom 24. September 2012 in dem Verfahren 3 L 1603/12); in diesem Verfahren hatte das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage der Kläger (3 K 6180/12) gegen die Gaststättenerlaubnis des Bürgermeisters der Beklagten vom 10. September 2012 gegenüber dem damaligen Betreiber einer Shisha-Bar in eben den Räumlichkeiten S.---straße 8 wieder hergestellt. Zusätzlich rügen die Kläger die aktuelle Lärm- und Lichtbelastung bezogen auf den Betrieb des Beigeladenen.
Die Kläger beantragen,
die dem Beigeladenen erteilte Gaststättenerlaubnis vom 14. März 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er weist im Wesentlichen darauf hin, dass die angefochtene Erlaubnis im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig (gewesen) sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 3 K 2326/14 und 3 K 6180/12 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) der Beklagten.
Die Beteiligten sind unter dem 5. Mai und dem 30. Juni 2014 hinsichtlich der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 VwGO angehört worden.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. Juli 2014 übertragen worden ist (vgl. § 6 VwGO).
Das Gericht kann ebenfalls ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor angehört worden (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Gaststättenerlaubnis vom 14. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
In dem für die gerichtliche Beurteilung der vorliegenden Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO allein maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Gaststättenerlaubnis bestehen keine rechtliche Bedenken gegen die erteilte Erlaubnis. Diesbezüglich wird auf die den Beteiligten bekannte gerichtliche Verfügung vom 5. Mai 2014 Bezug genommen. Von den Klägern gerügte Vorkommnisse nach Erlass der Erlaubnis sind nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens und daher in diesem Rahmen nicht zu berücksichtigen. Das Gericht weist abschließend noch einmal deutlich darauf hin, dass sich der diesem gerichtlichen Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt grundsätzlich von der Sachlage in den Verfahren 3 K 6180/12 und 3 L 1603/12 unterscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 173 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG und unter Berücksichtigung von Ziffer 1.1.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 45.000,00 Euro (15.000,00 Euro je Kläger) festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.