Nachbarklage gegen BImSchG-Änderungsgenehmigung für Eisengießerei abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Ein Wohnungseigentümer wandte sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Gießereianlage (Form- und Gießanlage IMP 1). Er rügte u.a. Verfahrensfehler (UVP, Schornsteinhöhen, Vor-/Zusatzbelastung) sowie schädliche Luft- und Geruchsimmissionen. Das VG hielt isolierte Angriffe gegen Verfahrenshandlungen für unzulässig und wies die Anfechtungsklage im Übrigen als unbegründet ab. Nach TA Luft seien Emissionen teils irrelevant; Benzolgrenzwerte und Minimierungsgebot würden eingehalten, und ein relevanter Zusatzbeitrag zu Gerüchen i.S.d. GIRL sei nicht ersichtlich.
Ausgang: Anfechtung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Gießerei erfolglos; Genehmigung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften.
Abstrakte Rechtssätze
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen sind nach § 44a Satz 1 VwGO grundsätzlich nur zusammen mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend zu machen; eine isolierte gerichtliche Überprüfung scheidet aus.
Eine immissionsschutzrechtliche Nachbarklage hat nur Erfolg, wenn die Genehmigung im Zeitpunkt ihres Erlasses und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nachbarschützende Vorschriften verletzt.
Die TA Luft ist als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bei der Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu erwarten sind, auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten.
Liegen die Voraussetzungen der Irrelevanzklausel nach Nr. 2.6.1.1 Abs. 5 TA Luft vor, ist eine Bestimmung von Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung regelmäßig entbehrlich, weil schädliche Umwelteinwirkungen durch die betreffenden Emissionen nicht zu erwarten sind.
Kontinuierliche Emissionsmessungen für krebserzeugende Stoffe sind nach der TA Luft regelmäßig nur zu verlangen, wenn die dort festgelegten Massenstrom-Schwellenwerte überschritten werden; bei Unterschreitung kann eine periodische Überwachung genügen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beigeladene betreibt in xxxxxxxx eine Eisengießerei. Der Kläger wohnt in xxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx, in einer Eigentumswohnung, die ihm zu einem halben Anteil gehört.
Die Beigeladene beantragte unter dem 4. Oktober 1994 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Form- und Gießanlage IMP 1 mit einer Vergießleistung von 15 t/h nebst dazugehöriger Sandaufbereitung, Sphärogussbehandlungseinrichtung, Kippofen, Gussputzerei, Gusstransporteinrichtungen und Abgasreinigungsanlagen als Ersatz für die durch Bescheid des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 8. Juni 1978 genehmigte Form- und Gießanlage AM 68 mit einer Vergießleistung von 33 t/h; die Sandaufbereitung, die Entstaubungsanlage und der Gusskühlconveyor würden für die neu zu errichtende Anlage weiter betrieben. Mit Genehmigungsbescheid vom 22. Februar 1995 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Gießerei. Der Bescheid enthält unter anderem folgende Nebenbestimmungen:
Allgemeine Nebenbestimmungen
1. Die Änderungen sowie der Betrieb der geänderten Anlagen müssen nach den mit diesem Genehmigungsbescheid verbundenen Zeichnungen und Beschreibungen erfolgen, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Nebenbestimmungen etwas anderes ergibt. Maßgeblich sind die dem Genehmigungsbescheid angehefteten Antragsunterlagen.
2.
Nebenbestimmungen zum Wasser- und Abfallrecht
8. Die an der Form- und Gießanlage "IMP 1" anfallenden folgenden Abfallstoffe sind einer Wieder- und Weiterverwertung zuzuführen: ...
9.
Der Umschlag auf dem Werksgelände hat staubfrei zu erfolgen.
Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz
18. Das an der Sandaufbereitung IMP 1, Formanlage IMP 1, Sphärogussbehandlungsanlage, Druckgießofenanlage, Kippofenanlage und Gussspritzanlage entstehende mit luftverunreinigenden Stoffen beladene Abgas ist systembedingt vollständig zu erfassen und in den nachgeschalteten Gewerbefilteranlagen bzw. Wäschern soweit zu reinigen, dass die luftverunreinigenden Bestandteile im Abgas folgende Massenkonzentrationen im Dauerbetrieb nicht überschreiten.
19.
a. Betriebseinheit 3.6.1 Sandaufbereitung, 3.6.4 Formanlage, Quellen Nr. 12, 13, 14 Staubförmige Bestandteile................................................40 mg/m3
b.
c. Betriebseinheit 3.3.5 Druckgießofen der Formanlage AM 409 Quelle Nr. 19 Staubförmige Bestandteile.................................................30 mg/m3
d.
e. Betriebseinheit 3.6.2 Sphärogussbehandlungsanlage 3.6.3 Kippofen, Reserve-Schlauchfilter 3.6.6 Gussputzerei Quellen Nr. 153, 170 Staubförmige Bestandteile.................................................15 mg/m3
f.
g. Betriebseinheit 3.6.1 Sandaufbereitung 3.6.3 Kippofen, 3.6.4 Formanlage 3.3.5 Druckgießofen der Formanlage 409 Quellen Nr. 13, 14, 19 170 Kohlenmonoxid...........................................................200 mg/m3 Organische Stoffe der Klasse I, Ziffer 3.1.7 TA Luft: Phenol..................................................................20 mg/m3 Formaldehyd.............................................................20 mg/m3 Amine....................................................................5 mg/m3 Summe der v.g. Stoffe...................................................20 mg/m3 Dampf- oder gasförmige anorganische Stoffe der Klasse II Ziffer 3.1.6 TA Luft: Cyanwasserstoff.............................................5 mg/m3 Fluor oder seine dampfförmigen Verbindungen angegeben als Fluorwasserstoff.................1 mg/m3 Summe der v.g. Stoffe.......................................5 mg/m3 Stoffe der Klasse III, Ziffer 2.3. TA Luft: Benzol......................................................5 mg/m3
h.
i. Betriebseinheit 3.6.2 Sphärogussbehandlungsanlage Quelle Nr. 170
j.
anorganische gasförmige Chloride angegeben als Cl........30 mg/m3
Andere Stellen, an denen betriebsmäßig Luftverunreinigungen auftreten- z.B. an der Konverterabschlackstelle -, sind in das Absaugsystem mit einzubeziehen oder die Luftverunreinigungen sind auf andere Art und Weise zu beseitigen oder zu vermeiden.
19. Die Masse der emittierten Stoffe (Nebenbestimmung Nr. 18 ) ist bezogen auf das Volumen von Abgas im Normzustand (Oo C, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf. Die Luftmengen, die einer Einrichtung der Anlage zugeführt werden, um das Abgas zu verdünnen oder zu kühlen, bleiben bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt (Nr. 2.1.3 Abs. 2 Buchst. a) Doppelbuchst. aa), Abs. 4 TA Luft).
20.
Die Festlegung der Massenkonzentrationen von Luftverunreinigungen im Abgas erfolgt gemäß Nr. 2.1.5 Abs. 2 Buchst. a) TA Luft.
21. Die Anlagen dürfen nur mit systembedingt vollständigen Absaugungen und voll
funktionsfähigen, wirksam eingeschalteten und an die Absaugungen angeschlossenen Abgasreiniungsanlagen betrieben werden. In Schadenfällen ist die Produktion unverzüglich einzustellen. Eine Wiederaufnahme des Betriebes ist erst nach sorgfältiger und sachkundiger Überprüfung der Anlage und der vollständigen Beseitigung der Schadensursache bzw. der Schadensfolge zulässig.
23. Das in den Handte-Nasswäschern und in den Intensiv-Jet-Schlauchfiltern gereinigte Abgas ist vollständig über Schornsteine ins Freie zu leiten.
24.
Die Schornsteine der Handte-Nasswäscher (Quellen Nr. 12, 13, 14) müssen mindestens je 28,35 m; des Handte-Nasswäschers (Quelle Nr. 19) mindestens 19 m und der Intensiv-Jet-Schlauchfilter (Quellen Nr. 153, 170) mindestens je 15 hoch sein.
Die Dachfirste der im Umkreis von 50 m befindlichen Wohngebäude müssen um mindestens 3 m überragt werden. Austrittsgeschwindigkeit des Abgases an den Schornsteinmündungen muss mindestens 10 m/s betragen.
27. Spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme der durch diesen Bescheid erfassten Anlagen ist die Einhaltung der in Nebenbestimmung Nr. 18 festgelegten Emissionskonzentrationswerte dem StUA xxxxxxxxxx durch Gutachten einer im gemeinsamen Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 06.01.1992 (SMBl. NRW. 7130) bekannt gegebenen Messstelle nachzuweisen. Die Einhaltung der Emissionskonzentrationswerte nach Nebenbestimmung Nr. 18a sind wiederkehrend alle fünf Jahre, die nach Nr. 18 b, c, d und e alle drei Jahre nachzuweisen.
28.
Nebenbestimmungen zum Arbeitsschutz
34. Durch ausreichende Absaugung der Gefahrstoffe - insbesondere in den Bereichen Sandaufbereitung, Formanlage, Druckgießofen, Gießstrecke und Auspacken sowie durch Belüftung der Werkhalle - ist sicherzustellen, dass in den Arbeitsbereichen die zurzeit gültigen maximalen Arbeitsplatzkonzentrationswerte (MAK-Werte) gefährlicher Arbeitsstoffe als Gas, Dampf oder Schwebstoff nicht überschritten werden (siehe Technische Regeln für gefährliche Arbeitsstoffe - TRGS 900).
35.
36. In einer Arbeitsbereichsanalyse gemäß TRGS 402 sind die Gefahrstoffe der Nebenbestimmung Nr. 34 zu ermitteln.
37.
Als allgemeiner Staubgrenzwert wird eine Feinstaubkonzentration von 6mg/m3 festgesetzt.
Die Einhaltung der Grenzwerte ist dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz (StAfA) xxxxxxxxx auf dessen Verlangen durch Gutachten einer in der Mitteilung zur TRgA 400 genannten und geeigneten Messstelle nachzuweisen.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 25. Juni 1998 Widerspruch. Er trug vor: Er habe am 2. Juni 1998 von der Genehmigung erfahren. Das Genehmigungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden. Das Vorhaben führe zu schädlichen Luftverunreinigungen.- Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat am 1. April 1999 Klage erhoben, die er mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2001, auf dessen Text verwiesen wird, begründet hat.
Er beantragt,
den Genehmigungsbescheid vom 22. Februar 1995 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 1995 aufzuheben, und zwar in den im Schriftsatz vom 16. Dezember 2001 genannten Punkten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor, das Genehmigungsvorhaben führe nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen auf dem Wohngrundstück des Klägers.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie schließt sich dem Sachvortrag der Beklagten an und trägt ergänzend vor, die Durchführung des Vorhabens habe jedenfalls keine nachteilige Veränderung der Immissionsverhältnisse verursacht. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger mit dem Klageantrag die Vornahme von Verfahrenshandlungen der Beklagten beanstandet oder verlangt, wie z.B. die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die Berechnung von Schornsteinhöhen und die Ermittlung von Vor- und Zusatzbelastungen, ist die Klage unzulässig. Nach § 44a S. 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden. Damit kann der Kläger die entsprechenden Rügen oder Ansprüche allein im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die Genehmigung vom 22. Februar 1995 erheben; in jenem Zusammenhang ist ihnen allerdings nur dann nachzugehen, falls sie für die Sachentscheidung erheblich sind.
Soweit der Kläger die Aufhebung des Genehmigungsbescheides vom 22. Februar 1995 und des Widerspruchsbescheides vom 10. März 1999 begehrt, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Eine immissionsschutzrechtliche Nachbarklage ist begründet, wenn die Genehmigung sowohl im Zeitpunkt ihres Erlasses als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zum Nachteil des Klägers gegen Vorschriften verstößt, die seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Genehmigung vom 22. Februar 1995 ist in Bezug auf den im Hause xxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx, wohnenden Kläger nicht unter Verletzung nachbarschützender Vorschriften ergangen.
Nach § 6 Nr. 1 BImSchG, der auch für die Genehmigung der wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage maßgebend ist (vgl. § 16 Abs. 1 S. 1 BImSchG), ist die Genehmigung zu erteilen, wenn - u.a. - sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können; dabei sind schädliche Umwelteinwirkungen (u.a.) Immissionen durch Luftverunreinigungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1, 2 und 4 BImSchG). Im Rahmen der Festlegung der Immissionswerte, die zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht überschritten werden dürfen, des Verfahrens zur Ermittlung der Immissionen, der Voraussetzungen, unter denen zusätzliche Immissionen wegen ihrer geringen Menge nicht erheblich sind, und überhaupt zur Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen sind die Regelungen der TA Luft - auch im gerichtlichen Verfahren - beachtlich. Die nach diesem Regelwerk im Genehmigungspunkt vorzunehmende Prognose führt zu dem Ergebnis, dass auf dem Grundstück des Klägers durch den Betrieb des genehmigten Vorhabens schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können.
Schädliche Umwelteinwirkungen durch Staub, Fluorwasserstoff und gasförmige Fluorverbindungen, Kohlenmonoxid sowie Chlorwasserstoff und gasförmige Chlorverbindungen kommen nicht in Betracht, weil die Emissionen dieser Stoffe im Sinne der TA Luft irrelevant sind. Nach § 2.6.1. 1 Abs. 5 TA Luft ist die Bestimmung der Kenngrößen für die Vorbelastung, die Zusatzbelastung und die Gesamtbelastung für den jeweils emittierten Schadstoff nicht erforderlich, wenn a) die über Schornsteine nach 2.4 abgeleiteten Emissionen die in der folgenden Tabelle festgelegten Massenströme nicht überschreiten und b) die nicht über Schornsteine abgeleiteten Emissionen gering sind (in der Regel weniger als ein Zehntel der in der folgenden Tabelle festgelegten Massenströme betragen), soweit sich nicht wegen der besonderen örtlichen Lage oder hoher Vorbelastungen etwas anderes ergibt. In die Ermittlungen des Massenstroms sind bei der wesentlichen Änderung die Emissionen der zu ändernden sowie derjenigen Anlageteile zu berücksichtigen, auf die sich die Änderung auswirken wird, es sei denn, durch diese Emissionen werden die in der folgenden Tabelle angegebenen Massenströme erstmalig überschritten. Diese Irrelevanzklausel besagt, dass unter den genannten Voraussetzungen durch die Emissionen des Vorhabens schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können. Die über Schornsteine nach 2.4 abgeleiteten Emissionen an Staub, Fluorwassserstoff und gasförmigen anorganischen Fluorverbindungen, Kohlenmonoxid sowie Chlorwasserstoff und gasförmigen Chlorverbindungen überschreiten nicht die in der Tabelle festgelegten Massenströme. Für Staub ergibt sich ein Massenstrom (Antragsunterlagen Formular 4, Betriebseinheiten Nrn. 3.6.1, 3.6.2, 3.6.3, 3.6.6 und 3.3.5) von 9,37 kg/h Maximalwert bei einem Tabellenwert von 15 kg/h. Der Maximalwert für Fluorwasserstoff und anorganische gasförmige Fluorverbindungen - angegeben als F - beträgt (Antragsunterlagen Formular 4, Betriebseinheiten Nrn. 3.6.1, 3.6.3, 3.6.4) 0,17 kg/h; für die Betriebseinheit Nr. 3.3.5 fehlt eine Mengenangabe. Aus der Emissionsbegrenzung in Nebenbestimmung Nr. 18 Abs. 1 Buchst. d) für Fluor oder seine gasförmigen Verbindungen angegeben als Fluorwasserstoff in Höhe von 1mg/m3 und einem Abgasvolumen der Betriebseinheiten Nrn.3.6.1, 3.6.2, 3.6.3, 3.6.4, 3.6.6 und 3.3.5 von 249/700 m3 /h errechnet sich nach der Angabe der Beklagten im Verhandlungstermin vom 15. Januar 2002 ein Massenstrom an Fluor und gasförmigen Fluorverbindungen von 0,3kg/h; der Tabellenwert lautet 1 kg/h. Für Kohlenmonoxid errechnet sich ein Massenstrom (Antragsunterlagen Formular 4, Betriebseinheiten Nrn. 3.6.1, 3.6.3, 3.6.4) von 33,1 kg/h als Maximalwert bei einem Tabellenwert von 1.000 kg/h; für Chlorwasserstoff und anorganische gasförmige Chlorverbindungen - angegeben als Cl - beträgt der Maximalwert (Antragsunterlagen Formular 4, Betriebseinheiten Nr. 3.6.2) 1.05 kg/h bei einem Tabellenwert von 20 kg/h. Auf die Emissionen der nicht durch die Änderung betroffenen Anlageteile ist nicht abzustellen, da die Berücksichtigung jener Emissionen nach 2.6.1 Abs. 5 S. 2 2. Halbs. TA Luft nur geboten ist, wenn erstmals durch die Änderung der Tabellenwert überschritten wird, was bei der Gießerei der Beigeladenen nicht der Fall ist (Antragsunterlagen, Anschreiben S. 3, in Bezug auf Staub). Die nicht über Schornsteine abgeleiteten Emissionen sind gering im Sinne von 2.6.1.1 Abs. 5 S. 1 Buchst. b) TA Luft. Nach den Nebenbestimmungen Nrn. 18 Abs. 1 und 2, 23 sind die Abgase der Anlage systembedingt vollständig zu erfassen, in den Gewebefiltern oder Wäschern zu reinigen und über Schornsteine abzuleiten. Für eine Besorgnis, dass aus Leckagen und anderen untergeordneten Quellen eine Schadstofffracht von einem Zehntel oder mehr der Tabellenwerte in die Atmosphäre abgegeben wird, gibt es keine Tatsachengrundlage. Anhaltspunkte für eine besondere örtliche Lage oder hohe Vorbelastung sind nicht gegeben; die Nähe eines Wohngebietes oder weniger günstige Ausbreitungsbedingungen reichen dafür nicht aus.
Schädliche Umwelteinwirkungen durch Benzol können nicht zum Nachteil des Klägers hervorgerufen werden, da nach dem Genehmigungsinhalt die Emissionsgrenzen und das Minimierungsgebot nach der TA Luft beachtet sind.
Nach 2.3 Abs. 1 TA Luft sind die im Abgas enthaltenen Emissionen krebserzeugender Stoffe unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu begrenzen; nach 2.3 Abs. 3 darf Benzol bei einem Massenstrom von 25g/h oder mehr eine Massenkonzentration im Abgas von 5 mg/m3 nicht überschreiten. Diese Vorgaben sind eingehalten. Nach den Angaben des Staatlichen Umweltamtes xxxxxxxxxx im Verhandlungstermin am 15. Januar 2002 wird die genehmigte Anlage nach dem Kontaktgießverfahren betrieben, das nach einer Studie des Umweltbundesamtes Benzolemissionen von 02, - 05 mg/m3 verursacht, die damit weit unter dem Grenzwert nach TA Luft liegen. Messungen, die nach Inbetriebnahme der geänderten Anlage durchgeführt wurden, haben maximale Benzolkonzentrationen unter 1 mg/ m3 ergeben (Messberichte des eretec IUA vom 12. März 2000, Bericht Nr. 001002, S. 24, Bericht Nr. 001003, S. 24, Bericht Nr. 001004, S. 24, Bericht Nr. 001005, S. 23, Messberichte des IUA vom 15. Mai 1997, Bericht Nr. 070458, S. 24, und Bericht Nr. 970490, S. 25). Durch die Emissionsbegrenzung in Nebenbestimmung Nr. 18 Abs. 1 Buchst. d) des Genehmigungsbescheides wird nur eine zusätzliche Obergrenze festgelegt und nicht etwa ein Betrieb unter Ausschöpfung eines bis zu einer Massenkonzentration von 5 mg Benzol/m³ reichenden Emissionswertes zugelassen. Vielmehr wird schon durch den Genehmigungsgegenstand nachhaltig sichergestellt, dass ein 1 mg/m³ nicht überschreitender Anlagenbetrieb stattfindet. - Zur weiteren Absicherung, dass die Minderungspflicht tatsächlich erfüllt wird, ist die Anordnung kontinuierlicher Messungen nicht erforderlich. Nach 3.2.3.1 Abs. 1 TA Luft soll eine Überwachung der Emissionen durch kontinuierliche Messungen gefordert werden, soweit die in 3.2.3.2 oder 3.2.3.3 festgelegten Massenströme überschritten und Emissionsbegrenzungen festgelegt werden. Nach 3.2.3.3 Abs. 4 TA Luft sollen bei Anlagen, bei denen der Emissionsmassenstrom organischer Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, für Stoffe nach 3.1.7 Klasse I (zu denen nach 3.1.7 Abs. 5 TA Luft Benzol zählt) 1 kg/h überschreitet, die relevanten Quellen mit Messeeinrichtungen ausgerüstet werden, die den Gesamtkohlenstoffgehalt kontinuierlich ermitteln. Bei einem benzolführenden Abgasstrom von 199.700 m³/h (Antragsunterlagen, Formular 4, Betriebseinheiten Nrn. 3.6.1, 3.6.3, 3.6.4, 3.3.5) und einer Benzolkonzentration unter 1 mg/m³ errechnet sich ein maximaler Massenstrom von 199,7 g Benzol, sodass der Schwellenwert für das Erfordernis fortlaufender Messungen nicht erreicht ist.
Schließlich verursacht der geänderte Anlagenbetrieb auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsstoffe auf dem Wohngrundstück des Klägers.
Nach 2.2.1.3 Abs. 1 TA Luft ist bei Schadstoffen, für die Immissionswerte nicht festgelegt sind, eine Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, erforderlich, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Derartige Anhaltspunkte bestanden im Zeitpunkt der Genehmigung nicht. Nach Nr. 5.23 S. 3 des Runderlasses "Durchführung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft" vom 14.10.1986 (MBl. NRW. S. 1658) in der Fassung vom 9.2.1955 (MBl. NRW S. 364) kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind, wenn der Geruchsschwellenwert in mindestens 97 % der Jahresstunden nicht überschritten wird und in der übrigen Zeit jedenfalls keine Ekel oder Übelkeit auslösenden Gerüche zu erwarten sind. Nach den Antragsunterlagen (Anschreiben vom 4. Oktober 1994, S. 6) sind Belästigungen auf Grund der Ableitung der Abgase nur bei extremen Witterungsverhältnissen zu erwarten, die erfahrungsgemäß in weniger als 3 % der Jahresstunden auftreten. Eine Verschlechterung der Situation auf Grund des geänderten Anlagebetriebs, der Gegenstand der angegriffenen Genehmigung ist, war nicht zu erwarten, da - auf Grund der Verringerung der Vergießleistung - eher mit einer geringeren Abgasmenge zu rechnen war. Auch in Anwendung der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für durch das Änderungsvorhaben bedingte schädliche Geruchsimmissionen. Nach Nr. 3.1 GIRL beträgt der Immissionswert für Wohn-/Mischgebiete 0,10. Nach dem Gutachten des xxxxx vom 7. Januar 1997 ist bei Rasterbegehungen im Messzeitraum vom 4. März bis 19. Juli und vom 13. August bis 21. September 1996 für die Teilfläche, in der das Grundstück des Klägers liegt, ein Immissionswert von 0,06 für Gießereigeruch ermittelt worden. Dieser Wert liegt unter dem Richtwert. Zwar weist ein weiteres Gutachten des xxxxx vom 24. August 1999, das sich auf einen Zeitraum zwischen dem 5. Januar und dem 3. Juli 1999 bezieht, eine Kenngröße von 0,12 aus. Auch kann es auf sich beruhen, ob diese Überschreitung bereits durch den mit dem streitigen Genehmigungsbescheid abgedeckten Betriebszustand erreicht wurde oder ob, wie der Kläger im Verhandlungstermin erklärt hat, zwischenzeitliche Anlagenerweiterungen zu einer höheren Belastung geführt haben. Jedenfalls ist der durch das Änderungsvorhaben bedingte Immissionsbeitrag im Sinne der GIRL irrelevant. Nach Nr. 3.3 Abs. 1 GIRL ist bei einer Zusatzbelastung, die 0,02 nicht überschreitet, davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht. In Anbetracht dessen, dass das Vorhaben der Beigeladenen lediglich ein vorhandenes Anlagenteil unter Beibehaltung der Abgasreinigung ersetzt, liegt es nicht nahe, dass ein relevanter Immissionsbeitrag mit der Änderung verbunden ist. - Unabhängig von der Situation im Genehmigungszeitpunkt spricht vieles dafür, dass die Genehmigung auf jeden Fall im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch hinsichtlich der Geruchsimmissionen den nachbarschützenden Bestimmungen des Immissionsschutzrechts entspricht. Nach der Erklärung des Staatlichen Umweltamtes xxxxxxxxxx im Verhandlungstermin am 15. Januar 2002 ist durch eine in Kürze erfolgende genehmigte Verfahrensumstellung mit einer signifikanten Geruchsminderung zu rechnen. Bei für das Grundstück des Klägers ermittelten Kenngrößen zwischen 0,06 und 0,12, die der xxxxx in einem Gutachten vom 28. Oktober 1999 zusammenfassend mit 0,08 bewertet hat, dürfte es realistisch sein, für den künftigen Anlagenbetrieb von einer unter dem Richtwert liegenden Geruchsbelastung auszugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dem Kläger aufzuerlegen. Die Beigeladene ist durch Stellung eines Sachantrages ein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO); dann gebietet es die Billigkeit, sie auch an der Kostenerstattung zu beteiligen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO nicht vorliegen.