Klage gegen Betriebslärm abgewiesen: Behörde nicht zuständig; §41 BImSchG nicht anwendbar
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der Behörde ein Einschreiten gegen den Lärm einer bestehenden Bahntrasse. Das Gericht weist die Klage ab, weil §41 Abs.1 BImSchG sich auf Bau oder wesentliche Änderung von Eisenbahnen bezieht und nicht auf Betriebslärm sowie die beklagte Behörde nicht zuständig ist. Die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage gegen das Amt wegen Unterlassens von Lärmschutzmaßnahmen abgewiesen; Behörde nicht zuständig; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
§ 41 Abs. 1 BImSchG begründet keinen Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen den Lärmbetrieb einer bereits bestehenden Eisenbahn, da die Vorschrift auf Bau oder wesentliche Änderung von Eisenbahnen abzielt.
Ein Anspruch auf behördliches Eingreifen setzt voraus, dass die jeweils angerufene Behörde für die verlangte Maßnahme zuständig ist; fehlt diese Zuständigkeit, besteht kein Anspruch auf Einschreiten.
Fehlt die Zuständigkeit der in Anspruch genommenen Behörde, ist ein entsprechender Abhilfebescheid rechtmäßig und begründet keinen Verpflichtungsanspruch des Klägers.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren trifft den unterliegenden Kläger die Kostentragungspflicht nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO erfordert das Vorliegen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe; ohne deren Vorliegen ist die Berufung unzulässig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks xxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxxxx. Nördlich des Grundstücks verläuft auf einem 5 bis 6 Meter hohen Bahndamm eine zweigleisige Werksbahnstrecke. Die Bahntrasse wird mittels eines Brückenbauwerks über die xxxxxxxxxxxxxxxx geführt.
Unter dem 31. Dezember 1999 beantragte der Kläger bei dem beklagten Amt, gegen den von der Bahnstrecke auf sein Grundstück einwirkenden Lärm einzuschreiten.
Den Antrag lehnte das beklagte Amt durch Bescheid vom 9. Mai 2000 ab. In den Gründen wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Regelungen, die das behördliche Einschreiten zum Zwecke des Lärmschutzes ermöglichten, wendeten sich nicht an das beklagte Amt.
Den Widerspruch des Klägers wies die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx durch Widerspruchsbescheid vom 23. März 2001 zurück.
Mit der am 24. April 2001 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren, das beklagte Amt möge gegen den von der Bahntrasse ausgehenden Lärm einschreiten, weiter.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Amt unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Mai 2000 und des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 23. März 2001 zu verpflichten, entsprechend dem Schreiben des Klägers vom 31. Dezember 1999 gegen den auf das Grundstück xxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxx einwirkenden Lärm vorzugehen.
Das beklagte Amt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes und des Widerspruchsvorgangs der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des beklagten Amtes vom 9. Mai 2000 ist rechtmäßig (vgl. § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf das von ihm begehrte Einschreiten. Zur Begründung wird auf die Gründe der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verwiesen, denen das Gericht folgt. Zutreffend ist das beklagte Amt davon ausgegangen, dass es mangels Zuständigkeit zum Einschreiten nicht befugt sei. Die dagegen gerichteten Angriffe gehen fehl.
Die Regelung des § 41 Abs. 1 BImSchG kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Sie greift, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Eisenbahnen ein und wendet sich daher an diejenigen Behörden, die dazu berufen sind, die für den Bau oder die wesentliche Erweiterung einer Eisenbahn erforderlichen Verwaltungsentscheidungen zu erlassen. Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht im Streit. Der Kläger wendet sich gegen den Betriebslärm einer bestehenden Eisenbahntrasse, nicht hingegen gegen den Lärm, der - zukünftig - von einer noch zu bauenden oder zu erweiternden Trasse ausgehen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Die Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.