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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 K 2005/99·15.01.2001

Untersagung des Inverkehrbringens scharfkantiger Blechspielzeuge nach 2. GSGV rechtmäßig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSicherheitsrecht/ProduktsicherheitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihr das Ausstellen und Inverkehrbringen einer Blechente sowie gleichartig hergestellter Blechspielzeuge untersagt und Zwangsgeld angedroht wurde. Streitig war u.a., ob es sich um (ausgenommenes) Sammlermodell/Kleinmodell oder um Spielzeug i.S.d. 2. GSGV handelt und ob die Verfügung hinreichend bestimmt sowie verhältnismäßig ist. Das Gericht hielt die Anordnung für bestimmt und materiell rechtmäßig, weil die Produkte mechanisch nicht hinreichend fest sind und bei vorhersehbarem kindlichem Gebrauch durch freigelegte scharfkantige Blechteile erhebliche Schnittgefahren entstehen. Warnhinweise und ein behaupteter Sammlerzweck änderten die Einordnung als Spielzeug nicht; die Ausnahme für „Kleinmodelle“ griff nicht. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Untersagung des Ausstellens und Inverkehrbringens scharfkantiger Blechspielzeuge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Untersagungsverfügung ist hinreichend bestimmt, wenn die betroffenen Produkte nach objektiven, im Bescheid erläuterten Herstellungsmerkmalen und den hieraus folgenden Gefahren eindeutig abgrenzbar sind.

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Sicherheitsanforderungen für Spielzeug sind anhand des voraussehbaren und normalen kindlichen Gebrauchs unter Berücksichtigung typischen Kinderverhaltens auszulegen; hierzu können auch Fallenlassen und Auseinanderbiegen/Auseinandernehmen gehören.

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Ein Gegenstand bleibt Spielzeug i.S.d. 2. GSGV, auch wenn er (auch) von Erwachsenen gesammelt wird; anderweitige Verwendungsmöglichkeiten berühren die spielzeugrechtliche Einordnung nicht.

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Die Ausnahme für „Kleinmodelle“ erfasst nur wirklichkeitsgetreue Abbildungen eines Gegenstandes im Kleinformat; eine Kopie in gleicher Größe genügt hierfür nicht.

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Eine Untersagung des Inverkehrbringens ist ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig, wenn kein gleich wirksames milderes Mittel zur nachhaltigen Abwehr erheblicher Gesundheitsgefahren für Kinder ersichtlich ist.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 2 GSGV i.V.m. Anh. I Nr. 2 RL 88/378/EWG des Rates§ 37 VwVfG NRW§ 2 Abs. 2 GSGV§ Anhang II Abschn. II Nr. 1 Buchst. b) RL§ Art. 2 Abs. 2 RL§ Art. 2 Abs. 1 RL

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin importiert und vertreibt Blechspielzeug aus Ostasien.

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Mit Ordnungsverfügung vom 12. März 1998 ordnete das beklagte Amt gegenüber der Klägerin an:

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„1. Das Blechspielzeug in Form einer Ente (Artikelbezeichnung: xxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx) darf innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieser Ordnungsverfügung nicht mehr ausgestellt und in Verkehr gebracht werden.

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2. Blechspielzeuge, die nach dem gleichen Herstellungsverfahren gefertigt werden und somit mit den gleichen Gefahren behaftet sind, dürfen ebenfalls innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieser Ordnungsverfügung nicht mehr ausgestellt und nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

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Sollten Sie den o. g. Anordnungen nicht nachkommen, wird Ihnen ... für jeden Fall der Zuwiderhandlung

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gegen Ziffer 1 dieser Ordnungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 DM,

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gegen Ziffer 2 dieser Ordnungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 DM

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angedroht."

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In den Gründen der auf die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2 Nr. 4, 3 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 4 S. 1, 6 Abs. 1 S. 1 GSG gestützten Verfügung heißt es: Das seitens der Klägerin in Verkehr gebrachte Blechspielzeug sei Spielzeug. Es entspreche nicht den Sicherheitsanforderungen nach § 2 2.GSGV i.V.m. Anh. II Nr. 1 b) der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 - RL -, dass zugängliche Stellen eines Spielzeuges so zu gestalten und herzustellen seien, dass die Gefahr von Körperverletzungen bei ihrer Berührung so gering wie möglich sei. Die seitens der Klägerin vertriebenen Artikel bestünden meist aus mehreren Teilen, die mittels kleiner umgekanteter Blechlaschen zusammengehalten würden. Durch Freilegen scharfkantiger Blechteile infolge bereits geringer Krafteinwirkungen, z.B. beim Herabfallen aus Tischhöhe, entstünden für Kinder erhebliche Verletzungsgefahren, z.B. durch das Schneiden an den scharfen Kanten.

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Die Klägerin erhob unter dem 10. April 1998 Widerspruch. Sie trug vor: Die von ihr vertriebene Blechente „xxxxxxxx" sei gemäß § 1 Abs. 2 2.GSGV i.V.m. Anh. I Nr. 2 RL kein Spielzeug im Sinne von § 1 Abs. 1 2.GSGV, da es sich um ein maßstabs- und originalgetreues Kleinmodell für erwachsene Sammler handele, nämlich die Reproduktion eines Spielzeugs, das zu Beginn des Jahrhunderts hergestellt worden sei. Sie versehe ihre Artikel mit dem Warnhinweis: „SAMMELARTIKEL. Blechspielzeug kann scharfkantig sein, deshalb zum Spielen für Kinder nicht geeignet!". Die Blechente sei ohnehin ein Produkt, das nicht zum Spielen für Kinder geeignet sei. Bei dem Kauf der Blechente als Sammlerobjekt für Erwachsene bestehe keine Gefahr für Kinder. Es sei unverhältnismäßig, die Untersagung auszusprechen, statt Maßnahmen zu nennen, mit denen dem Verbraucher besser kenntlich gemacht werde, dass es sich um ein Sammlerobjekt handele. Hinsichtlich anderer Artikel als der Blechente sei die Verfügung unbestimmt. Nehme man das Zusammenhalten durch Blechlaschen, sei das gesamte Blechsortiment betroffen. Dies bedeute wirtschaftlich die Schließung des Betriebes und wäre unverhältnismäßig.

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Die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1999 zurück. In den Gründen des Bescheides heißt es, unter Kleinmodellen für der erwachsenen Sammler seien wirklichkeitsgetreue Abbildungen eines Gegenstandes im Kleinformat zu verstehen, nicht hingegen Blechspielzeug, das in dieser Art schon seit Beginn des Jahrhunderts gefertigt werde und die Wirklichkeit nur verfremdet abbilde. Der Bescheid wurde der Klägerin am 22. Februar 1999 zugestellt.

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Die Klägerin hat am 22. März 1999 Klage erhoben. Das beklagte Amt hat im Verhandlungstermin am 16. Januar 2001 die angefochtene Verfügung dahin ergänzt, dass die Androhung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung" sowohl den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 1 als auch gegen Nr. 2 betreffe, in beiden Fällen aber nur die erstmalige Zuwiderhandlung gegen Nr. 1 oder Nr. 2 und nicht etwa weitere Fälle. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Erweiternd trägt sie vor, praktisch sämtliche von ihr vertriebenen Blechprodukte stellten Kopien von früher hergestelltem Blechspielzeug dar, z.B. sei der „xxxxxxxx" die Kopie einer in den 50er und 60er-Jahren in Japan hergestellten Spielzeugente, von der es übrigens auch eine chinesische Kopie gebe, und die heute für über 65,00 DM gehandelt werde.

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Die Klägerin beantragt,

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die Ordnungsverfügung vom 12. März 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 1999 und der Erklärung vom 16. Januar 2001 aufzuheben.

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Das beklagte Amt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es verweist auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend vor: Eine erhebliche Verletzungsgefahr entstehe durch die am Blechspielzeug befindlichen scharfkantigen Blechlaschen. Aus den vorliegenden Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Blechente „xxxxxxxx" um eine Reproduktion eines ursprünglich japanischen Produktes handele. Von der Ausnahmeregelung nach Anh. I Nr. 2 RL würde nur das japanische Original zu 65,00 DM erfasst. Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsakte der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Ordnungsverfügung vom 12. März 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 1999 und der Erklärung vom 16. Januar 2001 ist rechtmäßig. Zu Recht hat das beklagte Amt der Klägerin das Ausstellen und Inverkehrbringen des Blechspielzeugs „xxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx" und anderer Blechspielzeuge untersagt, die nach dem gleichen Herstellungsverfahren gefertigt werden und somit mit den gleichen Gefahren behaftet sind.

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Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere ist Nr. 2 der Anordnung inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 VwVfG NRW. Dieser Anforderung genügt die Bezeichnung „Blechspielzeuge, die nach dem gleichen Herstellungsverfahren gefertigt werden und somit mit den gleichen Gefahren behaftet sind" wie die Ente „xxxxxxxxxxxxx". Die angegriffenen Bescheide nennen als Herstellungsverfahren, dass das Spielzeug mit Blechlaschen zusammengehalten werde, und beschreiben als die gleichen Gefahren das Entstehen von Körperverletzungen an den scharfkantigen Blechteilen durch absichtliches oder unabsichtliches Verbiegen der Blechlaschen; namentlich können scharfkantige Blechteile infolge bereits geringer Krafteinwirkung, z.B. bei Herabfallen aus Tischhöhe, freigelegt werden. Zutreffend hat die Klägerin (vgl. S. 5 der Widerspruchsschrift vom 10. April 1998) die Anordnung so verstanden wie es ihrem objektiven Inhalt entspricht, nämlich dass das gesamte mittels Blechlaschen zusammengehaltene Sortiment betroffen ist.

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Die Untersagungsverfügung entspricht auch dem materiellen Recht. Insoweit wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt, und zwar mit der Maßgabe, dass die nach § 2 2.GSGV maßgeblichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs II Abschn. II Nr. 1 Buchst. b) RL lediglich die Schnittgefahr abdecken, die von den Blechlaschen selbst ausgeht; die Hauptgefahr - die von Schnittwunden großer Ausdehnung und Tiefe durch freigelegte Blechteile nach Auseinanderfallen oder -brechen des Spielzeuges - wird in II. Nr. 1 Buchst. a) des Anhangs II dahin beschrieben, dass Spielzeug die erforderliche mechanische Stärke und Festigkeit besitzen muss, um Beanspruchungen bei seinem Gebrauch standzuhalten, ohne dass durch Bruch oder mögliche Verbiegung Körperverletzungen zugeführt werden können. „Gebrauch" in diesem Sinne ist dabei jeder kindliche Gebrauch, auch das Auseinanderbiegen von Laschen; denn die einzelnen Sicherheitsanforderungen sind entsprechend der Generalklausel des Art. 2 Abs. 2 RL dahin auszulegen, dass die durch den voraussehbaren und normalen Gebrauch hervorgerufenen Gefahren bekämpft werden; dabei wird der voraussehbare Gebrauch unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern (vgl. Art. 2 Abs. 1 RL) zu Grunde gelegt, die - wie jedermann, auch die Klägerin weiß - Spielzeug schon einmal fallen lassen oder auseinander nehmen und sich dadurch, wie ebenfalls jedermann weiß, bei Blechspielzeugen an scharfen Laschen oder Teilen schneiden können. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung gerichteten Angriffe gehen fehl. Die Behauptung (vgl. S. 3 der Klagebegründung vom 7. Juni 1999), die Zielgruppe der Blechartikel seien erwachsene Sammler, ist ohnehin aus der Luft gegriffen. So mag es sich die Klägerin (Unternehmensgegenstand laut Handelsregister: „Der Handel mit Spielwaren, insbesondere mit Blechspielwaren") einmal durch den Kopf gehen lassen, welcher Zielgruppe zum Beispiel auf Weihnachtsmärkten die Blechspielzeuge vorgeführt werden, nämlich Kindern (vgl. Vorlagebericht des Beklagten vom 14. Mai 1998, S. 1); auch ist die „vollständige Auslastung" des Geschäftsführers der Klägerin und seiner Ehefrau durch das Weihnachtsgeschäft (vgl. Terminsverlegungsantrag der Klägerin vom 12. Dezember 2000, S. 1) typisch für die Spielwarenbranche, in der die Klägerin tätig ist. Im Übrigen ist es aber nicht wichtig, ob ein Spielzeug im Sinne von § 1 Abs. 1 2.GSGV möglicherweise auch von einer beachtlichen Anzahl Menschen gesammelt wird; denn solche, bei jedem Spielzeug denkbare weitere Verwendungsmöglichkeiten berühren die Definition nicht. Allerdings gibt es Artikel, die in früherer Zeit einmal als Spielzeug gefertigt worden waren, aber heute wegen ihrer kunsthistorischen Bedeutung kein Spielzeug im Sinne von § 1 Abs. 1 2.GSGV darstellen; denn solche Gegenstände, die nicht in Spielzeugläden oder an Marktständen, sondern bei Sotheby's gehandelt werden, sind nicht mehr offensichtlich dazu bestimmt, von Kindern im Alter bis zu 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Derartige Waren vertreibt die Klägerin nicht. Zudem zeigt die Ausnahme, die § 1 Abs. 2 2.GSGV in Verbindung mit Anh. I Nr. 2 RL für Kleinmodelle macht, dass anderes Spielzeug als diese Kleinmodelle selbst dann, wenn es in erster Linie für erwachsene Sammler vorgesehen ist, unter § 1 Abs. 1 2.GSGV fallen würde. Die Meinung der Klägerin, die von ihr vertriebene Blechente sei ein Kleinmodell im Sinne der Ausnahmevorschrift, ist ohne Grundlage. Zwar mag die Ente das getreue Abbild einer anderen Spielzeugente sein; eine Kopie in derselben Größe ist aber kein Kleinmodell. Auch mag es sein, dass es in Ostasien in der Natur Enten gibt. Von solchen Enten wäre die „xxxxxxxxxxxxx" (und auch ihr angebliches japanisches Vorbild) aber nicht, wie es die Ausnahmebestimmung verlangt, ein originalgetreues Kleinmodell. Denn auch in Ostasien werden Enten nicht durch Blechlaschen zusammengehalten. Sie tragen auch keine Hüte.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Verfügung ermessensfehlerfrei ergangen. Nach § 40 VwVfG NRW hat eine Behörde, die ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens zu beachten. Das beklagte Amt hat sein Ermessen entsprechend dem Zweck der §§ 3 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1, S. 1 und 4 S. 1 GSG ausgeübt, nämlich zur Gefahrenabwehr. Es hat auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein die Klägerin weniger belastendes Mittel, das die Gefahr von Körperverletzungen von Kinder gleichermaßen nachhaltig bekämpft, hat die Klägerin nicht angeboten; es gibt solch ein Mittel nicht. Es ist auch dann verhältnismäßig, die Anordnung zu treffen und durchzusetzen, wenn die Folge die Aufgabe des Gewerbebetriebes der Klägerin wäre. Das Interesse der Klägerin, weiter wirtschaftliche Ziele unter Gefährdung der Gesundheit von Kindern verfolgen zu können, ist nämlich rechtlich nicht schutzwürdig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.