Abweisung der Klage gegen Ablehnung als Asylberechtigte (Art. 16a GG)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin aus Kamerun focht die Ablehnung ihres Asylantrags und die Ausreiseaufforderung an. Das VG Düsseldorf wies die Klage als unbegründet ab, da keine politische Verfolgung im Sinne des Art.16a GG festgestellt werden konnte und ihre Angaben teils unglaubhaft waren. Private Zwangsbeschneidung begründet allein keine staatliche Verfolgung, zumal der Staat die Praxis offiziell ablehnt.
Ausgang: Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Asylberechtigung nach Art. 16a GG setzt politische Verfolgung voraus und erfordert einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und dem Asylbegehren.
Das Gericht muss von der behaupteten individuellen Verfolgung überzeugt sein; es verlangt keinen absolut sicheren Beweis, wohl aber eine kohärente und glaubhafte Schilderung mit brauchbarem Gewissheitsgrad.
Ein von Privaten ausgehender Übergriff (z. B. Zwangsbeschneidung) begründet nicht ohne Weiteres politische Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG, wenn der Herkunftsstaat die Praxis ablehnt und keine staatliche Unterstützung oder Verfolgung nachgewiesen ist.
Unsubstantiiertes oder nicht glaubhaftes Vorbringen zur Einreise kann erhebliche Zweifel an der Nichtinanspruchnahme eines sicheren Drittstaates begründen und das Asylbegehren beeinträchtigen.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die am 0.00.1979 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben kamerunische Staatsangehörige. Nach der Einreise in das Bundesgebiet angeblich auf dem Luftweg am 23. August 2003 beantragte sie bereits am 9. September 2003 die Anerkennung als Asylberechtigte.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Antrag nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 25. September 2003, zugestellt am 2. Oktober 2003, als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorlägen. Zudem forderte das Bundesamt die Klägerin unter Fristsetzung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Kamerun oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei.
Die Klägerin hat am 14. Oktober 2003 bei dem Verwaltungsgericht Münster Klage erhoben.
Mit Beschluss vom 25. April 2005 hat dieses den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Zur Begründung der Klage weist die Klägerin auf die ihr in Kamerun drohende Zwangsbeschneidung hin.
Einen bereits am 29. Oktober 2003 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das erkennende Gericht nach erfolgter Verweisung mit Beschluss vom 9. Mai 2005 abgelehnt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. September 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte gemäß Art. 16a GG anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen (Beiakten Hefte 1 und 2).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1, 5 VwGO).
Es mag auf sich beruhen, ob dem Anerkennungsbegehren der Klägerin die Regelung des § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG entgegensteht, da aufgrund der unsubstantiierten und nicht glaubhaften Angaben der Klägerin zu den Umständen ihrer Einreise erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin nicht über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet gelangt ist.
Jedenfalls hat die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a GG, weil sie nicht politisch Verfolgte im Sinne dieser Vorschrift ist.
Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine derart asylerhebliche Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahmen selbst zu beurteilen; auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es hierfür nicht an. Das Asylgrundrecht des Art. 16a GG beruht auf dem Fluchtgedanken und setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. Daher ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Asylbewerber vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist: Steht fest, dass der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung ausgereist ist und dass ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative unzumutbar war, so ist er gemäß Art. 16a GG asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem Staat wieder Schutz finden. Hat der Asylsuchende sein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylbegehren nach Art. 16a GG, § 28 AsylVfG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund beachtlicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung droht.
Dem Asylsuchenden muss - aus der Sicht der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung - bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hat der Asylsuchende bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur versagt werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist.
Das Gericht muss von der - und nicht von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sich nicht völlig auszuschließen sind. Von dem Asylsuchenden muss aber jedenfalls gefordert werden, dass er eine zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals unter Angabe genauer Einzelheiten gibt, die nicht in wesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist. Der Art seiner Einlassung - z.B. ob sein Vorbringen gesteigert ist -, seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Glaubwürdigkeit kommt insoweit entscheidende Bedeutung zu.
In Anwendung dieser Grundsätze vermag das Gericht nicht festzustellen, dass die Klägerin politisch verfolgt ist. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese in ihrem Heimatland bereits unmittelbare bzw. mittelbare staatliche (politische) Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat und weitere Maßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sind oder im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes verwiesen, soweit dieses nicht die Angaben der Klägerin bezüglich ihrer Schilderungen der ihr angedrohten Zwangsbeschneidung als unglaubhaft eingestuft hat.
Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit der Klägerin liegt bei einer Zwangsbeschneidung jedenfalls keine politische Verfolgung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 AufenthG vor, da sich der kamerunische Staat ausdrücklich gegen die nicht überall, aber teilweise noch u. a. im Norden des Landes, praktizierte rituelle Zwangsbeschneidung / Genitalverstümmelung ausgesprochen hat (vgl. zu diesem Problem: Stellungnahme des Instituts für Afrika-Kunde vom 22. Dezember 2004 an das VG Gelsenkirchen). Auch wenn sich aus der vorgenannten Stellungnahme weiter ergibt, dass der kamerunische Staat noch keinen wirksamen Schutz für betroffene Frauen entwickelt habe, lässt sich daraus nicht der (zwingende) Schluss ziehen, dass er nicht in der Lage oder nicht willens ist, gegen Zwangsbeschneidungen vorzugehen (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 lit.c)). Nach den Ausführungen der Klägerin ist vorliegend allein von einem Übergriff Privater (ihres Freundes sowie seiner Familie, die allerdings weit entfernt im Norden des Landes lebt) auszugehen, den der kamerunische Staat jedoch nicht unterstützt.
Vgl. auch Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 25. November 2004 - 4 K 20215/01 GE -.
Daran ändert auch die Aussage der Klägerin nichts, das ihr Freund in einem Ministerium arbeite und dass sie bereits einmal aufgrund einer Anzeige von ihr gegen ihren Freund von dem Polizei-Kommandanten beschimpft worden sei. Insbesondere hinsichtlich ihrer Schilderung der Vorgänge auf der Polizeistation sind im Übrigen die Ausführungen der Klägerin entgegen ihrer sonstigen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung sehr allgemein gehalten und wenig konkret.
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Kamerun in einer ausweglosen Lage wäre. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sie von ihrer Schwester Hilfe erwarten kann und weder gezwungen ist, im Haus ihrer Eltern, bei ihrem Freund oder bei dessen Familie zu leben. Ferner dürften ihr auch die Kirche oder bestehende Aktionsgruppen gegen die Genitalverstümmelung (vgl. hierzu die vorgenannte Stellung-nahme des Institus für Afrika-Kunde) Unterstützung gewähren können.
Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen aus den Gründen des Bescheides des Bundesamtes ebenfalls nicht vor.
Zu Recht hat das Bundesamt schließlich die angefochtene Ausreiseaufforderung erlassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.