IHK-Beitragspflicht von Hausbandwebern: Abgrenzung Heimarbeiter/Hausgewerbetreibender
KI-Zusammenfassung
Mehrere Hausbandweber wandten sich gegen IHK-Beitragsbescheide und beriefen sich auf ihren Status als Heimarbeiter und die Sozialversicherungspflicht. Das Gericht stellte für die Kammerzugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 IHKG auf die (objektive) Gewerbesteuerpflicht ab und grenzte nach dem Heimarbeitsgesetz zwischen Heimarbeitern und Hausgewerbetreibenden ab. Für Heimarbeiter ohne bindende Gewerbesteuermessbescheide wurden die Beiträge aufgehoben, während Hausgewerbetreibende beitragspflichtig bleiben. Für einzelne Kläger wurden Beiträge wegen Tatbestandswirkung vorhandener Gewerbesteuermessbescheide sowie wegen fehlerhafter Beitragsbemessung teilweise korrigiert; im Übrigen wurden die Klagen abgewiesen.
Ausgang: Beitragsbescheide teils aufgehoben bzw. herabgesetzt (Heimarbeiter; Beitragsbemessung), im Übrigen Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer entsteht kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 IHKG, wenn dem Grunde nach Gewerbesteuerpflicht und eine Betriebsstätte im Kammerbezirk vorliegen; eine tatsächliche Gewerbesteuerzahlung ist nicht erforderlich.
Gewerbesteuermessbescheide entfalten für die Beurteilung der Kammerzugehörigkeit Tatbestandswirkung und binden Kammer und Verwaltungsgericht hinsichtlich der Gewerbesteuerpflicht dem Grunde nach.
Liegt kein Gewerbesteuermessbescheid vor, ist die Gewerbesteuerpflicht dem Grunde nach eigenständig zu prüfen; hierfür kann die Abgrenzung zwischen Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1 HAG) und Hausgewerbetreibendem (§ 2 Abs. 2 HAG) maßgeblich sein.
Heimarbeiter sind mangels selbständiger Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig; Hausgewerbetreibende gelten demgegenüber als selbständige Gewerbetreibende und unterfallen grundsätzlich der Gewerbesteuer- und damit der IHK-Beitragspflicht.
Sozialversicherungspflicht, Tarifbindung und arbeitsrechtliche Schutzvorschriften stehen der Einordnung als selbständige Tätigkeit im Sinne des Gewerbesteuer- und Kammerrechts nicht entgegen, soweit die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
Tenor
Die Beitragsbescheide vom 24. November 1998 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. Februar 1999 gegen die Kläger zu 1., 5., 7. und 9. werden aufgehoben.
Der Beitragsbescheid vom 24. November 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1999 gegen die Kläger zu 2. und 3. werden insoweit aufgehoben, als Beiträge für 1997 in einer 1.117,72 DM übersteigenden Höhe und für 1998 in einer 1.054,64 DM übersteigenden Höhe festgesetzt werden.
Der Beitragsbescheid vom 24. November 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1999 gegen den Kläger zu 4. wird insoweit aufgehoben, als Beiträge für die Jahre 1996, 1997 und 1998 festgesetzt werden.
Der Beitragsbescheid vom 24. November 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1999 gegen den Kläger zu 6. wird insoweit aufgehoben, als ein Beitrag für das Jahre 1998 festgesetzt wird.
Der Beitragsbescheid vom 24. November 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1999 gegen den Kläger zu 10. wird insoweit aufgehoben, als ein Beitrag für das Jahre 1998 festgesetzt wird.
Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Kläger zu 2. und 3. tragen 3/4 ihrer außergerichtlichen Kosten und als Gesamtschuldner 2/5 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.
Der Kläger zu 4. trägt 1/4 seiner außergerichtlichen Kosten.
Der Kläger zu 6. trägt 3/4 seiner außergerichtlichen Kosten und 1/8 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.
Die Klägerin zu 8. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Kläger zu 10. trägt die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten.
Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Hausbandweber. Die Kläger zu 2. und 3. werden als Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätig. Die Kläger zu 2. und 8. beschäftigen gelegentlich eine Aushilfe, die Kläger zu 2. und 3. zudem ihre Ehefrauen. Darüber hinaus beschäftigen die Kläger keine Hilfskräfte. Für die Jahre 1995, 1996 und 1997 sind gegenüber den Klägern zu 2., 3., 6. und 10. Gewerbesteuermeßbescheide ergangen, für das Jahr 1995 auch gegenüber dem Kläger zu 4.
Mit Bescheiden vom 24. November 1998 zog die Beklagte die Kläger zu Beiträgen für die Jahre 1995 bis 1998 in folgender Höhe heran: Klägerin zu 1.: 1995 100,00 DM 1996 100,00 DM 1997 100,00 DM 1998 100,00 DM Kläger zu 2. und 3.: 1995 100,00 DM 1996 1.936,62 DM 1997 1.863,64 DM 1998 1.717,68 DM Kläger zu 4.: 1995 181,32 DM 1996 182,11 DM 1997 177,79 DM 1998 169,15 DM Klägerin zu 5.: 1995 100,00 DM 1996 100,00 DM 1997 100,00 DM 1998 100,00 DM Kläger zu 6.: 1995 466,82 DM 1996 439,46 DM 1997 432,12 DM 1998 417,44 DM Klägerin zu 7.: 1995 100,00 DM 1996 100,00 DM 1997 100,00 DM 1998 100,00 DM Klägerin zu 8.: 1997 100,00 DM 1998 100,00 DM Klägerin zu 9.: 1995 100,00 DM 1996 100,00 DM 1997 100,00 DM 1998 100,00 DM Kläger zu 10.: 1995 446,30 DM 1998 423,20 DM Mit ihren hiergegen gerichteten Widersprüchen machten die Kläger geltend, sie seien Heimarbeiter und damit sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Sie verwiesen auf den Rahmen-Tarif-Vertrag für die in Heimarbeit Beschäftigten in der Bandweberei (Hausbandweber) im Lande Nordrhein- Westfalen, abgeschlossen zwischen dem J" und dem Verband C". Dieser sei vom Bundesarbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt worden.
Die Beklagte hob mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1999 den gegen die Klägerin zu 1. ergangenen Bescheid insoweit auf, als für die Jahre 1997 und 1998 Beiträge erhoben wurden. Im übrigen wies sie den Widerspruch der Klägerin zu 1. zurück. Mit weiteren Widerspruchsbescheiden vom 24. Februar 1999 wies sie die Widersprüche der übrigen Kläger zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, die Kläger übten das Gewerbe der Bandweberei aus und würden aufgrund dieser Tätigkeit auch zur Gewerbesteuer veranlagt. Damit gehörten sie der Beklagten an. Auf die Sozialversicherungspflicht und die Entlohnung aufgrund eines Tarifvertrages komme es dagegen nicht entscheidend an. Weiterhin komme es nicht darauf an, ob tatsächlich Gewerbesteuer zu zahlen sei. Maßgeblich sei vielmehr die objektive Gewerbesteuerpflicht.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machen die Kläger geltend, es sei Aufgabe der Beklagten, die gewerbliche Wirtschaft zu fördern. Es gehe darum, die Berufsausübung selbständiger Gewerbetreibender zu unterstützten. Dieser Gruppe ließen sie sich aber gerade nicht zuordnen. Sie seien zwar gewerbesteuerpflichtig, jedoch kraft Gesetzes Heimarbeiter und damit sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Ihre Tätigkeit sei dem allgemeinverbindlichen Rahmen-Tarif-Vertrag unterworfen. Sie enthielten also ein Arbeitsentgelt, über dessen Höhe sie im Hinblick auf die trarifvertragliche Bindung nicht verfügen könnten. Sie würden zwar zur Gewerbesteuer herangezogen. Insoweit würde ihnen aber gemäß § 11 Abs. 3 GewStG lediglich der halbe Steuersatz berechnet. Daraus ergebe sich, daß die Hausbandweber eben nicht als normale" Gewerbetreibende, sondern eher als Arbeitnehmer einzustufen seien.
Die Kläger beantragen,
die Beitragsbescheide der Beklagten vom 24. November 1998 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. Februar 1999 vom aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, die Kläger stellten zu Unrecht auf sozial- und arbeitsrechtliche Gesichtspunkte ab. Diese könnten nichts daran ändern, daß die gesetzlichen Mitgliedschaftsvoraussetzungen mit der Heranziehung zur Gewerbesteuer vorlägen. Gerade die Ermäßigung der Steuermeßzahlen nach § 11 Abs. 3 GewStG spreche für ihre Behandlung als selbständige Unternehmer.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Beitragspflicht der Kläger zu 2., 3. und 8., sowie die des Klägers zu 4. für das Jahr 1995 und der Kläger zu 6. und 10. für die Jahre 1995, 1996 und 1997 beruht auf § 3 Abs. 2, 3 IHKG i.V.m. der Beitragsordnung und den Haushaltssatzungen der Beklagten. Nach § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur Industrie- und Handelskammer unter anderem natürliche Personen, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind und eine Betriebsstätte im Kammerbezirks unterhalten.
Die Mitgliedschaft zur Industrie- und Handelskammer ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, ohne daß Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Zwangsmitgliedschaft bestünden (vgl. BVerfGE 15, 235 (239 ff). An die diesbezügliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist das Gericht gemäß § 31 Abs. 1, 2 BVerfGG gebunden. Die Rechtskraft des Beschlusses könnte zwar einer erneuten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und damit einer Vorlage durch das Verwaltungsgericht nicht entgegengehalten werden, wenn sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt geändert hatte, etwa wenn ein grundlegender Wandel in den maßgeblichen Lebensverhältnissen eingetreten wäre (vgl. BVerfGE 87, 341; Maunz, Schmidt-Bleibtreu, Klein, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, § 31 Rdnr. 10 m.w.N.; BVerwG GewArch 1998, 410). Solche Umstände sind hier indessen nicht ersichtlich.
Die von § 2 IHKG geforderte Veranlagung zur Gewerbesteuer setzt nicht voraus, daß eine entsprechende Zahlungspflicht besteht oder daß auch nur ein Gewerbesteuermeßbescheid erlassen wurde. § 2 Abs. 1 IHKG ist in der Weise zu verstehen, daß die Tätigkeit dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig sein muß. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2133, nunmehr § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG. Danach wird bei fehlendem Gewerbesteuermeßbetrag als Bemessungsgrundlage für die Umlage statt des Gewerbeertrags der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb herangezogen (vgl. BVerwG, GewArch 1999, 36).
Die Gewerbesteuerpflicht dem Grunde nach bedarf darüber hinaus dann keiner eigenständigen Prüfung, wenn entsprechende Bescheide durch das Finanzamt ergangen sind. Gewerbesteuermeßbescheide entfalten insoweit Tatbestandswirkung und sind sowohl für die Kammer als auch für das Verwaltungsgericht bindend (vgl. BVerwG GewArch 1999, 73 f.). Im übrigen bedarf bei solchen Bescheiden gegenüber natürlichen Personen auch das Vorliegen eines Gewerbebetriebs regelmäßig keiner besonderen Nachprüfung (BVerwG GewArch 1984, 350 m.w.N.). Die Bindungswirkung der Entscheidungen des Finanzamtes beschränkt sich allerdings auf solche, die im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung ergehen. Dagegen macht die Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb nach dem Einkommenssteuergesetz die Prüfung der Gewerbesteuerpflicht dem Grunde nach nicht entbehrlich, weil Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht notwendigerweise gewerbesteuerpflichtige Einkünfte sind (vgl. etwa zu den Einnahmen aus einem verpachteten Betrieb Lenski/Steinberg, GewStG, Kommentar, § 2 Anm. 1060).
Soweit keine Gewerbesteuermeßbescheide ergangen sind, bedarf es der Feststellung der Gewerbesteuerpflicht dem Grunde nach. Hierbei ist für den einzelnen Kläger jeweils von entscheidender Bedeutung, ob er Heimarbeiter im Sinne des § 2 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes (HAG) ist oder Hausgewerbetreibender im Sinne des § 2 Abs. 2 HAG. Heimarbeiter ist danach, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. Hausgewerbetreibender ist demgegenüber, wer in eigener Arbeitsstätte mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. Während Heimarbeiter unselbständig tätig sind und somit nicht der Gewerbesteuer unterliegen können, sind Hausgewerbetreibende nach § 2 Abs. 2 HAG selbständige Gewerbetreibende im Sinne des Gewerbesteuerrechts (vgl. R 134 EStR, vgl. auch Lenski/Steinberg a.a.O., § 11 Anm. 10 und § 2 Anm. 195). Auch § 11 Abs. 3 Satz 1 GewStG bedient sich bei der Regelung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Steuerermäßigung einer Verweisung auf den arbeitsrechtlichen Begriff des Hausgewerbetreibenden (vgl. BFH, Entscheidung vom 26. Juni 1987, III R 223/86, abgedr. bei Lenski/Steinberg a.a.O., § 11 Anm. 10). Es bedarf keiner Entscheidung, ob gleichwohl die Möglichkeit besteht, daß jemand ausnahmsweise nach dem Heimarbeitsgesetz als Heimarbeiter, im Steuerrecht aber nicht als Heimarbeiter, sondern als Hausgewerbetreibender zu behandeln ist (vgl. Lenski/Steinberg a.a.O, § 2 Anm. 195). Besondere Umstände, wie wertvolle Betriebsmittel oder eine große Anzahl von Auftraggebern, die trotz der Merkmale des § 2 Abs. 1 HAG bei den Klägern zu 1., 4. bis 7., 9. und 10. für eine selbständige Tätigkeit im Sinne des Gewerbesteuerrechts angeführt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Diese Kläger erfüllen die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 HAG, da sie allein erwerbsmäßig arbeiten. Dagegen beschäftigen die Kläger zu 2., 3. und 8. gelegentlich eine Aushilfskraft. Dabei muß sich der Kläger zu 3. die Beschäftigung einer Aushilfskraft durch den Kläger zu 2. zurechnen lassen, weil beide als Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätig werden. Damit sind die Kläger zu 2., 3. und 8. Hausgewerbetreibende im Sinne des § 2 Abs. 2 HAG. Die Kläger zu 4., 6. und 10. erfüllen zwar sachlich die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 HAG, sind also im Sinne des Gewerbesteuerrechts nicht als selbständige Gewerbebetreibende anzusehen. Auch sie unterliegen jedoch der Gewerbesteuerpflicht in den Jahren, für die Gewerbesteuermeßbescheide gegen sie ergangen sind. Dies ist für den Kläger zu 4. ausweislich der nicht substantiiert bestrittenen Angaben der Beklagten durch Entscheidung vom 17. Juli 1996 für das Jahr 1995 der Fall. Die Kläger zu 6. und 10. haben die für 1995, 1996 und 1997 ergangenen Meßbescheide mit Schriftsatz vom 1. September 1999 vorgelegt.
Soweit die Kläger der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, können sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, einer sozialversicherungspflichtigen, tarifgebundenen Tätigkeit nachzugehen. Insoweit verweist die Beklagte zu Recht darauf, daß es auf diese Merkmale nicht entscheidend ankommt. § 2 Nr. 6 SGB VI und § 12 Abs. 1 SGB IV gehen im übrigen ausdrücklich davon aus, daß die Tätigkeit der Hausgewerbebetreibenden eine selbständige Tätigkeit darstellt. Diese, wie auch andere selbständige Tätigkeiten werden gleichwohl der Rentenversicherungspflicht unterworfen. Dagegen sind nach § 12 Abs. 2 SGB IV Heimarbeiter sonstige - also nicht selbständig tätige - Personen, die generell als Beschäftigte im Sinne des Sozialversicherungsrechts gelten. Daß neben den Heimarbeitern auch die Hausgewerbetreibenden bestimmten arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Entgelte und die Kündigungsfristen, unterworfen werden (§§ 17 ff. und 29 f. HAG) steht der Annahme ihrer Selbständigkeit im Sinne des Gewerbesteuerrechts ebenfalls nicht entgegen.
Das Bundesverwaltungsgericht (GewArch 1984, 350) hat zwar den Schluß von der Gewerbesteuerpflicht auf das Vorliegen eines Gewerbebetriebs von der Art, von der das Industrie- und Handelskammergesetz ausgeht, unter den Vorbehalt besonderer Umstände gestellt. Solche besonderen Umstände liegen aber hier nicht vor. Die Hausgewerbetreibenden sind auch Gewerbetreibende im allgemeinen gewerberechtlichen Sinne (vgl. Landmann/Rohmer, GewO, Kommentar, § 14 Anm. 43). Soweit - bei den Heimarbeitern - die Heranziehung zur Gewerbesteuer zu Unrecht erfolgt ist, stellt dies ebenfalls keinen besonderen Umstand im Sinne der angeführten Entscheidung dar. Besondere Umstände können in diesem Zusammenhang nur solche sein, die bei der Gewerbesteuerpflicht nicht zu berücksichtigen sind. Die - fehlende - Selbständigkeit von Hausgewerbetreibenden ist aber bereits bei der Heranziehung zur Gewerbesteuer zu beachten. Es ist gerade Merkmal der die Kammer und das Gericht bindenden Tatbestandswirkung von Gewerbesteuermeßbescheiden, daß diese auch dann eintritt, wenn die Heranziehung zu Unrecht erfolgte.
Im übrigen widerspricht die Mitgliedschaft der Hausgewerbetreibenden nicht dem Sinn und Zweck der Tätigkeit der Beklagten. Die Beklagte ist zur Wahrnehmung des gesamten Interesses der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden berufen. Hierzu zählen auch die selbständigen Gewerbetreibenden, deren Tätigkeitsbild sich stark demjenigen unselbständig Tätiger angenähert hat.
Ist mithin die Heranziehung der Kläger zu 2., 3. und 8. dem Grunde nach zu Recht erfolgt, diejenige der Kläger zu 4., 6. und 10. jedenfalls soweit Gewerbesteuermeßbescheide vorliegen, ergeben sich im Hinblick auf die Höhe der Beitragsforderungen gegen die Kläger zu 2. und 3. für 1997 und 1998 Bedenken. Insoweit ist nach Erlaß des Gewerbesteuermeßbescheides für das Jahre 1997 für dieses und das Folgejahr 1998 gemäß §§ 7, 6 Abs. 4 der Beitragsordnung der Beklagten vom 1. Dezember 1993 zu berücksichtigen, daß zwischenzeitlich der Ertrag für das Jahr 1997 auf 172.700,00 DM festgesetzt wurde, so daß es der Heranziehung der Bemessungsgrundlage für das Jahre 1996 gemäß § 6 Abs. 3 Beitragsordnung nicht - mehr - bedarf. Zu dem jeweils zu erhebenden Grundbeitrag in Höhe von 550,00 DM ergibt sich danach für das Jahr 1997 eine Umlage von 1.117,72 DM (172.700,00 DM - 15.000,00 DM = 157.700,00 DM x 0,36 %) und für das Jahr 1998 eine Umlage von 1.054,64 DM (157.700,00 DM x 0,32 %). Dies führt zu einer Gesamtforderung von 4.208,98 DM für die Jahre 1995 bis 1998 gegenüber 5.617,94 DM im angefochtenen Bescheid.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.