Ordnungsverfügung: Nachtbetrieb einer Tankstelle wegen Lärm im Mischgebiet untersagt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin betreibt eine Tankstelle und wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, die den Betrieb nachts (22–6 Uhr) untersagt. Streitpunkt war, ob Bebauungsplan-Auflagen zum passiven Schallschutz einen nächtlichen Betrieb rechtfertigen oder ob bundesrechtliche Immissionsschutzgrenzen gelten. Das Gericht bestätigte die Verfügung: die nächtliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte stellt eine gesundheitsgefährdende Störung dar; Bestandsschutz besteht nicht.
Ausgang: Klage der Betreiberin gegen die Ordnungsverfügung zur Untersagung des Nachtbetriebs abgewiesen; Klägerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
In einem als Mischgebiet ausgewiesenen Bereich ist für die Nachtzeit der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nach der TA Lärm maßgeblich, unabhängig von bauplanerischen bzw. bauordnungsrechtlichen Schalldämmvorgaben.
Textliche Festsetzungen im Bebauungsplan über passiven Schallschutz entheben einen Emittenten nicht von bundesrechtlichen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben; ein Bebauungsplan kann den Schutz nach dem Bundes-Immissionsschutzrecht nicht unterlaufen.
Ein Betrieb genießt keinen baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Bestandsschutz für einen Nachtbetrieb, wenn dieser von Anfang an gegen § 22 Abs. 1 BImSchG (Verbot schädlicher Umwelteinwirkungen) verstoßen hat.
Die Überschreitung der nächtlichen Immissionsrichtwerte kann wegen der Bedeutung ungestörter Nachtruhe bei offenem Fenster geeignet sein, eine Gefahr für die Gesundheit der Anwohner herbeizuführen und rechtfertigt daher anlassbezogene Betriebsbeschränkungen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in G1, eine Tankstelle. Mit Ordnungsverfügung vom 21. September 2001 ordnete das beklagte Amt gegenüber der Klägerin an, die Tankanlage dürfe nach Ablauf einer Frist von einer Woche nach Vollziehbarkeit dieser Verfügung nur noch tagsüber, d.h. in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, betrieben werden. In den Gründen der Verfügung heißt es: Die Tankanlage könne von einem festgelegten Kundenkreis mittels Chipkarten bedient werden. Mit Ausnahme der Nächte von Samstag auf Sonntag könne an allen Tagen der Woche nachts getankt werden. Der Richtwert für die benachbarten Wohnhäuser, die nach dem Bebauungsplan Nr. 00.0 in einem Mischgebiet lägen und die 1997 fertig gestellt worden seien, betrage 45 dB(A); kurzzeitige Geräuschspitzen dürften diesen Wert nicht um mehr als 20 dB(A) überschreiten. Nach dem Spitzenpegelkriterium werde der Richtwert stets überschritten durch die An- und Abfahrt von Lkw über 7,5 t.
Die Klägerin erhob unter dem 2. Oktober 2001 Widerspruch. Sie trug vor: Die Schutzansprüche der Nachbarn würden durch die Bauleitplanung bestimmt. Die Stadt N habe in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 00.0 festgelegt, dass bei Außenwandteilen von Wohnungen und Wohngebäuden bestimmte Mindestwerte der Luftschalldämmung für Aufenthaltsräume zu erreichen seien. Damit müsse die Wohnnutzung sich gegen Auswirkungen der benachbarten Gewerbebetriebe durch Vornahme passiven Schallschutzes selbst schützen. Ziel des Bebauungsplanes sei es gewesen, Nachteile für die vorhandenen Gewerbebetriebe als Folge der Heranführung immissionsempfindlicher Nutzung zu vermeiden, und zwar mit dem Instrument des Selbstschutzes. Sie habe vor dieser Bauleitplanung Wohnnutzungen in der Umgebung im Wege der störungspräventiven Abwehrklage verhindert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2002 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch zurück.
Mit der am 2. März 2002 erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor: Nach dem Bebauungsplan bestünden Schutzansprüche der gegenüberliegenden Wohnbebauung nur dergestalt, dass nach Durchführung der textlich festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen gesundheitsverträgliche Innenpegel in Aufenthaltsräumen herrschten. Wenn diese Schallschutzmaßnahmen erfolgt seien, könnten in den Wohnräumen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes vorliegen. Falls die Bewohner diese Schallschutzvorkehrungen nicht getroffen hätten, sei die Wohnbebauung insoweit illegal und könne sich nicht auf den Schutz der Rechtsordnung berufen. Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung werde durch den Betrieb der Tankanlage nicht überschritten. Die Anlage genieße materiell-rechtlich Bestandschutz.
Die Klägerin beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. September 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 5. Februar 2002 aufzuheben.
Das beklagte Amt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt vor: Während der Aufstellung des Bebauungsplans sei die Tankanlage an einem anderen Standort und nachts in einem anderen Umfang betrieben worden. Eine Baugenehmigung sei für die verlegte Tankanlage nicht beantragt worden. In der Begründung des Bebauungsplans werde zwar der Gewerbebetrieb der Klägerin als Emissionsquelle genannt, jedoch nur im Hinblick auf Geräuschemissionen durch Verladen von Korn während der Erntezeit im Sommer. Die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen resultiere daher nicht aus dem Nachtbetrieb der Tankanlage am damaligen Standort. Im Übrigen könnte durch einen Bebauungsplan nicht der bundesrechtliche Immissionsschutz ausgehebelt werden.
Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsakte der Bezirksregierung E Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Ordnungsverfügung vom 21. September 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 1001 sind rechtmäßig. Zu Recht hat das beklagte Amt gegenüber der Klägerin angeordnet, dass die Tankanlage auf dem Gelände der S in G1, nach Ablauf einer Frist von einer Woche nach Vollziehbarkeit dieser Verfügung nur noch tagsüber, d.h. in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, betrieben werden dürfe. Zur Begründung wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt, und zwar mit der Maßgabe, dass die Tankanlage, wie die Parteien im Verhandlungstermin am 25. März 2003 erklärt haben, nach der vorhandenen Bebauung in einem Gewerbegebiet liegt, und dass eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte (für den Beurteilungspegel und für kurzzeitige Geräuschspitzen) für die Nachtzeit nicht etwa nur eine erhebliche Belästigung darstellt, sondern - wegen der Bedeutung der ungestörten Nachtruhe bei geöffnetem Fenster - geeignet ist, eine Gefahr für die Gesundheit der Nachbarn herbeizuführen. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung erhobenen Einwendungen der Klägerin dringen nicht durch. Zunächst spielt die Textliche Festsetzung Nr. 1) zum Bebauungsplan 00.0, dass an Außenwandbauteilen von Wohnungen bestimmte Schalldämmmaße einzuhalten sind, nicht die ihr seitens der Klägerin zugedachte Rolle. Zwar trifft es zu, dass die Schutzwürdigkeit eines Gebiets sich danach bemisst, was dort planungsrechtlich zulässig ist; sie beurteilt sich in beplanten Gebieten also nach den einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, NVwZ 1983, 155). In einem Gebiet, das als Mischgebiet ausgewiesen ist, folgt daraus als Maßstab des immissionsschutzrechtlichen Lärmschutzes nach 6.1 TA Lärm ein Immissionsrichtwert von nachts 45 dB(A), und zwar unabhängig davon, welches Schalldämmmaß bauordnungsrechtlich oder bauplanungsrechtlich für Außenwandbauteile von Wohnungen vorgeschrieben ist. Es braucht daher auch nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob die Wohnhäuser entsprechend der textlichen Festsetzung errichtet worden sind oder nicht; möglicherweise ist es sogar so, dass schon bei einer allein dem Bauordnungsrecht entsprechenden Bauausführung die Innenpegel eine vom Betrieb der Klägerin insoweit Ungestörte" Nachtruhe ermöglichen, sofern die Fenster geschlossen bleiben und die Beurteilung also nicht so wie es Nr. 2.3 Abs. 1, Anhang Nr. A.1.3 Abs. 1 Buchst. a) TA Lärm vorschreiben, durchgeführt wird. Die Tankanlage genießt hinsichtlich des Nachtbetriebes keinen baurechtlichen Bestandsschutz. Maßgeblich ist insoweit, wie die Klägerin zutreffend ausführt, dass die Anlage irgendwann einmal den öffentlich- rechtlichen Vorschriften entsprochen hatte. Das war nie der Fall, da ihr nächtlicher Betrieb stets gegen § 22 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 BimSchG verstoßen hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 S. 1 GKG und berücksichtigt die obergerichtliche Streitwertpraxis (vgl. OVG NRW, Streitwertfestsetzung zum Urteil vom 26. August 1994 - 21 A 249,90 -).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
Bei der Antragstellung und Zulassungsbegründung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden.
Fix
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.