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Verwaltungsgericht Düsseldorf·29 L 3818/24.A·20.01.2025

Anordnung der aufschiebenden Wirkung: Asylantrag nicht als Zweitantrag eingestuft

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das VG Düsseldorf ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF an. Der Asylantrag vom 23.7.2024 wurde vor einer bestandskräftigen Entscheidung des früheren Verfahrens in Griechenland gestellt und ist damit kein Zweitantrag i.S.v. §71a AsylG. Zudem bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, da das griechische Verfahren voraussichtlich wiederaufgenommen werden kann.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung stattgegeben, weil der Asylantrag nicht als Zweitantrag einzustufen ist und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein neuer Antrag auf internationalen Schutz vor Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag desselben Antragstellers gestellt, ist dieser Antrag nicht als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG zu qualifizieren.

2

Für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als Folgeantrag/Zweitantrag ist allein das Datum der Stellung des Antrags maßgeblich.

3

Ein als Zweitantrag qualifizierter Antrag entfaltet kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung; eine Aussetzung der Abschiebung kann aber nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollziehbarkeit bestehen.

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Eine ausländische Entscheidung, die nur aufgrund fingierter oder stillschweigender Rücknahme eingestellt wurde oder deren Wiederaufnahme möglich ist, begründet keine Bestandskraft und steht einer Einstufung als Zweitantrag entgegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 71a AsylG§ 26a AsylG§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO§ 38 Abs. 1 AsylG§ 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG§ 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG

Leitsatz

1. Wird der neue Antrag auf internationalen Schutz vor Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung eines sicheren Dirttstaats (§ 26a AsylG) über einen früheren Antrag dieses Antragstellers gestellt, schließt dies die Einstufung als Zweitantrag aus.2. Dabei ist für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als Folgeantrag bzw. Zweitantrag allein das Datum der Stellung des Antrags maßgeblich.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 11019/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Dezember 0000 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der am 20. Dezember 2024 gestellte Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 11019/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Dezember 0000 anzuordnen,

4

hat Erfolg.

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Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 00. Dezember 0000, mit dem der als Zweitantrag qualifizierte Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt worden ist, hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Es liegt kein Fall des § 38 Abs. 1 bzw. § 73b Abs. 7 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) vor (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die zu setzende Ausreisefrist im Falle eines Zweitantrags, bei dem ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, beträgt vielmehr gemäß §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 1 AsylG eine Woche. Die Antragsfrist von einer Woche seit Bekanntgabe gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist durch die Antragstellung am 20. Dezember 2024 nach Eingang des Bescheids in der Unterbringungseinrichtung am 19. Dezember 2024 und Aushändigung an den Antragsteller am selben Tag gewahrt.

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Der Antrag ist auch begründet.

7

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung überwiegt. In den Fällen, in denen – wie hier – auf einen Zweitantrag ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, darf nach dem gemäß § 71 Abs. 4 AsylG geltenden Prüfungsmaßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

8

Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99; BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1981 – 8 C 83.81 –, juris (in Bezug auf § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

9

Nach diesen Maßstäben bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin, den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen.

10

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung ist § 71a Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt, wenn im Falle eines Zweitantrags ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, nach §§ 59 und 60 Abs. 10 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine schriftliche Abschiebungsandrohung. Ferner setzt das Bundesamt eine – abweichend von den sonstigen Fällen verkürzte – Ausreisefrist von einer Woche (§ 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG).

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Asylantrag des Antragstellers vom 23. Juli 2024 kann nicht als Zweitantrag qualifiziert werden.

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Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist nach § 71a Abs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

13

Ein Zweitantrag setzt nach dem Wortlaut von § 71a Abs. 1 AsylG den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat voraus. Dies umfasst jede Art des formellen Abschlusses eines Asylverfahrens ohne Zuerkennung eines Schutzstatus. Dabei kann es sich – neben einer unanfechtbaren Entscheidung über den Asylantrag – auch um eine Rücknahme handeln.

14

Vgl. Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 71a AsylG, Rn. 2

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Die Einstufung eines neuen Antrags desselben Antragstellers als „Folgeantrag“ im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Richtlinie 2013/32 (Verfahrensrichtlinie))  mit der Möglichkeit einer Ablehnung als unzulässig gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 ist allerdings ausgeschlossen, wenn der neue Antrag vor Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag dieses Antragstellers gestellt wird.

16

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-123/23 und C-202/23 –, juris Rn. 74 auf das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Minden zur Regelung in § 71a AsylG.

17

Hierbei ist für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als Folgeantrag allein das Datum der Stellung des Antrags maßgeblich.

18

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-123/23 und C-202/23 –, juris Rn. 77.

19

Dem Schreiben des griechischen Ministry of Migration & Asylum/The Department of the National Dublin Unit am 2. August 2024 zufolge, mit dem das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts abgelehnt worden ist, ist das erste Asylverfahren des Antragstellers seit dem 8. Juni 2023 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Folgeantrag des Antragstellers vom 12. März 2024 wurde jedoch als zulässig („admissible“) angesehen. Am 26. Juli 2024 entschied die Asylbehörde, die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wegen fingierter Antragsrücknahme einzustellen („discontinue the examination of his application for international protection due to implicit withdrawal“).

20

Der (förmliche) Asylantrag des Antragstellers datiert vom 23. Juli 2024. Er wurde damit vor der Entscheidung der griechischen Asylbehörde vom 26. Juli 2024 gestellt, das dortige Asylverfahren einzustellen. Dies schließt die Einstufung als Zweitantrag aus.

21

Ungeachtet dessen wird die Entscheidung der griechischen Behörden, die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz einzustellen, weil der Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen hat, aller Voraussicht nach auch nicht als bestandskräftige Entscheidung angesehen werden können. Solange die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Asylverfahrens besteht, kann der weitere Asylantrag auch aus diesem Grund nicht als Folgeantrag eingestuft und als unzulässig abgelehnt werden.

22

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-123/23 und C-202/23 –, juris Rn. 78.

23

Die Wiederaufnahmemöglichkeit steht der Behandlung als Zweitantrag entgegen.

24

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2016 – 1C 4.16 –, BeckRS 2016,111567, Rn. 32; Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 71a AsylG, Rn. 2.

25

Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass das Asylverfahren des Antragstellers in Griechenland endgültig abgeschlossen ist. Das eingestellte Verfahren kann nach dem hierfür allein maßgeblichen griechischen Asylverfahrensrecht,

26

vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2016 – 1C 4.16 –, BeckRS 2016,111567, Rn. 33,

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wahrscheinlich wiederaufgenommen werden.

28

In einer Situation, in der eine Person bereits einen Asylantrag in Griechenland gestellt hat und während des Asylverfahrens aus Griechenland ausgereist ist, kann das ursprüngliche Verfahren wiederaufgenommen werden, wenn seit Einstellung des Asylverfahrens weniger als neun Monate vergangen sind.

29

Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17. Dezember 2024, S. 9; Raphaelswerk e.V., Griechenland, Rücküberstellung nach Dublin-Verordnung, Stand 12/2022, S. 8.

30

Ob dies gleichermaßen für eingestellte Folgeanträge gilt, ist den genannten Erkenntnissen nicht explizit zu entnehmen. Der allgemeinen Darstellung des Asylverfahrens in Griechenland zufolge,

31

vgl. Asylum Information Database (aida), Country Report, Greece, 2023 update, S. 28; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17. Dezember 2024, S. 2,

32

dürften auf die als zulässig angesehenen Folgeanträge aber dieselben Regeln Anwendung finden wie für Erstanträge. Gesonderte Regeln für zulässige Folgeanträge finden sich in der Darstellung nicht.

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Das Folgeverfahren wurde von den griechischen Behörden am 26. Juli 2024 eingestellt, sodass die Frist von neun Monaten, innerhalb der eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werden kann, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland am 23. Juli 2024 noch nicht begonnen hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

35

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

36

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.