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Verwaltungsgericht Düsseldorf·29 L 275/26.A·10.02.2026

Dublin-Überstellung nach Belgien: Aufschiebende Wirkung wegen Aufnahmekrise für alleinstehende Männer

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Dublin-Abschiebungsanordnung nach Belgien. Das VG Düsseldorf ordnete die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO an, weil bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Überstellung bestehen. Für alleinstehende Männer bestünden in Belgien weiterhin systemische Schwachstellen der Aufnahmebedingungen mit dem Risiko extremer materieller Not. Dadurch sei eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GR-Charta/Art. 3 EMRK nicht hinreichend ausgeschlossen.

Ausgang: Aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Dublin-Abschiebungsanordnung nach Belgien angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich die Interessenabwägung bei einer kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Dublin-Abschiebungsanordnung maßgeblich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache; bei offenen Erfolgsaussichten ist eine Folgenabwägung vorzunehmen.

2

Eine Überstellung nach der Dublin III-VO ist nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO unzulässig, wenn wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, dass im zuständigen Mitgliedstaat systemische oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen der Aufnahmebedingungen ein ernsthaftes Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.v. Art. 4 GR-Charta/Art. 3 EMRK begründen.

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Systemische Schwachstellen erreichen die Erheblichkeitsschwelle des Art. 4 GR-Charta/Art. 3 EMRK, wenn die behördliche Gleichgültigkeit dazu führt, dass vollständig auf öffentliche Unterstützung angewiesene Antragsteller unabhängig von ihrem Willen in extreme materielle Not geraten und elementare Bedürfnisse (insbesondere Unterkunft und Sanitärversorgung) nicht decken können.

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Bei der Beurteilung der Gefahr einer Art. 4 GR-Charta/Art. 3 EMRK-widrigen Behandlung sind objektive, zuverlässige, genaue und aktuelle Erkenntnismittel zugrunde zu legen; veraltete Lageinformationen sind zur Bewertung einer fortdauernden Aufnahmekrise regelmäßig nicht ausreichend.

5

Weisen Aufnahmebedingungen für eine bestimmte Personengruppe (hier: alleinstehende Männer) fortdauernd erhebliche strukturelle Defizite auf, können diese gruppenbezogenen Schwachstellen systemischen Schwachstellen gleichgestellt werden.

Relevante Normen
§ 29 Abs 1 Nr 1 AsylG§ 34a AsylG§ Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO§ 75 AsylG§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG

Leitsatz

Das belgische Aufnahmesystem weist hinsichtlich der Personengruppe der alleinstehenden Männer weiterhin systemische Schwachstellen auf.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 915/26.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2026 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der am 28. Januar 2026 sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 915/26.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2026 anzuordnen,

4

hat Erfolg.

5

Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2026 hat gemäß § 75 des Asylgesetzes (AsylG) keine aufschiebende Wirkung. Die gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG einwöchige Antragsfrist hat der Antragsteller durch seinen Eilantrag vom 28. Januar 2026 gewahrt, da ihm der Bescheid am 26. Januar 2026 ausgehändigt wurde.

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Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Voll­ziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsakts überwiegt. Für die vorzunehmende Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren maßgeblich. Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt regelmäßig, sofern der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt grundsätzlich das Interesse der Allgemeinheit an seiner Vollziehung. Wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, hat eine weitere Interessenabwägung im Sinne einer Folgenbetrachtung stattzufinden.

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Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe fällt die vorzunehmende Interessenabwägung im gegebenen Fall zu Gunsten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids vom 16. Januar 2026 begegnet bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

9

Die hiernach notwendige Zuständigkeitsbestimmung erfolgt nach den Regelungen über das Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 23 ff. Dublin III-VO. Im Wiederaufnahmeverfahren ist der zuständige Staat - anders als im Aufnahmeverfahren - nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zu bestimmen, sondern es ist ausreichend, dass der betreffende andere Mitgliedstaat den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO genügt.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17 und C-583/17 -, juris Rn. 58 ff.

11

Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO finden Anwendung, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem zuvor ein Antrag gestellt wurde, das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats bereits in einer die Zuständigkeit dieses Staats begründenden Weise abgeschlossen ist, jedoch unabhängig davon, ob dieser Staat mit der Prüfung des Antrags nach der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) bereits begonnen hat.

12

Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17 und C-583/17 -, juris Rn. 51 ff.

13

Da in einem solchen Fall die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags bereits feststeht, erübrigt sich eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit, darunter in erster Linie der in Kapitel III der Dublin III-VO niedergelegten Kriterien.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17 und C-583/17 -, juris Rn. 67.

15

Zunächst war nach diesen Grundsätzen gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO Belgien für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig. Nach dieser Norm ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wieder aufzunehmen.

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Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom 12. Dezember 2025 (Bl. 67 ff. der Beiakte) hin akzeptierte Belgien mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 die Wiederaufnahme des Antragstellers unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO (Bl. 76 der Beiakte). Auch der Antragsteller gab im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt vom 11. Dezember 2025 an, dass er bereits in Belgien einen Asylantrag gestellt habe. In der erneuten Anhörung vom 15. Januar 2026 gab er an, dass er in Belgien bisher keine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten habe. Auch hat der Antragsteller sodann in Deutschland einen Asylantrag gestellt.

17

Die damit grundsätzlich nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO für Belgien anzunehmende Zuständigkeit ist jedoch nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dubin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil eine Überstellung des Antragstellers nach Belgien nicht vorgenommen werden kann. Die Antragsgegnerin ist nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO daran gehindert, den Antragsteller nach Belgien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller dort systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) beziehungsweise Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen.

18

Für die Anwendung von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK ist es dabei gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss, das heißt im Falle der Gewährung internationalen Schutzes, dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.

19

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 88.

20

Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen.

21

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 90 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 5. April 2016 - C-404/15 und C-659/15 -, juris Rn. 89; BVerwG, Beschluss vom 13. November 2023 - 1 B 31.23 -, NVwZ 2024, 340, 342 Rn. 14.

22

Die Beurteilung des erkennenden Gerichts enthält dabei zwar zwangsläufig eine auf die Zukunft bezogene, also prognostische Entscheidung. Es darf sich aber weder um eine unmögliche noch eine bloß rein hypothetische Annahme handeln.

23

EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-185/24 und C-189/24 -, NVwZ 2025, 397, 399 Rn. 45 f.

24

Systemische Schwachstellen liegen dabei nur dann vor, wenn die in Rede stehenden Schwachstellen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch vorhanden sind und allgemein das Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen betreffen, die für Personen gelten, die internationalen Schutz beantragen, oder zumindest für bestimmte insgesamt betrachtete Personengruppen, die internationalen Schutz beantragen.

25

EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-185/24 und C-189/24 -, NVwZ 2025, 397, 398 Rn. 36.

26

Bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen können insoweit systemischen Schwachstellen gleichgesetzt werden.

27

Vgl. EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-392/22 -, juris Rn. 60.

28

Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt.

29

Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, juris Rn. 253 f.

30

Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.

31

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-185/24 und C-189/24 -, NVwZ 2025, 397, 397 f. Rn. 30 bis 32; Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 78 bis 80.

32

Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.

33

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-185/24 und C-189/24 -, NVwZ 2025, 397, 398 f. Rn. 37; Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 92 ff. unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, juris Rn. 252 bis 263; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 20.

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Dabei ist die spezifische Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen, insbesondere ist zwischen gesunden und arbeitsfähigen Personen sowie besonders vulnerablen Gruppen mit besonderer Verletzbarkeit (zum Beispiel Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich Erkrankte etc.) zu unterscheiden. Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß höher.

35

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 41; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris Rn. 66 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2020 - 1a K 887/18.A -, juris Rn. 54 f.

36

Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen wie dem Antragsteller - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen.

37

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 20.

38

Nach diesen Maßstäben bestehen wesentliche Gründe für die Annahme, dass die Aufnahmebedingungen für alleinstehende junge Männer - wie den Antragsteller - systemische Schwachstellen aufweisen (1.) und hieraus für den Antragsteller die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK folgt (2.).

39

1. Das belgische Aufnahmesystem weist hinsichtlich der Personengruppe der alleinstehenden Männer weiterhin systemische Schwachstellen auf. In seinem Beschluss vom 11. April 2024 - 29 L 604/24.A - hat das Gericht hierzu ausgeführt:

40

„Nach aktuellen Erkenntnissen wird der Personengruppe der alleinstehenden Männer derzeit systematisch der Zugang zum Aufnahmesystem verweigert. In der damit einhergehenden Gefahr der längeren Obdachlosigkeit und des fehlenden Zugriffs auf sanitäre Einrichtungen liegt für diese Personengruppe nach den dargelegten Maßstäben eine Schwachstelle des belgischen Aufnahmesystems. Denn es droht alleinstehenden Männern aufgrund der Gleichgültigkeit der belgischen Behörden unabhängig von ihrem Willen eine Situation extremer Not, in der es ihnen nicht möglich ist, ihre elementarsten Bedürfnisse nach Unterkunft und dem Zugang zu sanitären Einrichtungen zu befriedigen.

41

Vgl. im Ergebnis ebenso: VG Ansbach, Beschluss vom 2. Januar 2024 - AN 14 S 23.50884 -, juris Rn. 24 ff.; VG Arnsberg, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 6 L 1243/23.A -, n. v.; a. A. VG Augsburg, Beschluss vom 15. November 2023 - Au 8 S 23.50409 -, juris Rn. 22 ff.; VG München, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - M 10 S 23.51033 -, juris Rn. 23.

42

Belgien befindet sich seit Mitte Oktober 2021 in einer sogenannten „Aufnahmekrise“, die den Zugang zum Asylverfahren beeinträchtigt. Wegen mangelnder Unterbringungsplätze im Ankunftszentrum Petit Ch-teau/Klein Kasteeltje konnten bereits in der Vergangenheit immer wieder Asylsuchende keine Asylanträge stellen. In der Folge galten diese nicht als Asylbewerber und konnten bestimmte mit diesem Status verbundene Grundrechte, wie das Recht auf Unterbringung, nicht in Anspruch nehmen. Den Betroffenen wurde lediglich die Registrierung auf einer Warteliste angeboten.

43

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 7.

44

Die Unterbringungskrise hat sich insbesondere durch den Ausbruch des Krieges in der Ukraine und die Aufnahme von rund 70.000 Menschen aus der Ukraine erheblich verschärft.

45

Vgl. UNHCR, „Reception crisis in Belgium is concerning, but solutions are at hand“, Artikel vom 30. November 2023, abrufbar unter: https://www.unhcr.org/be/98821-unhcr-reception-crisis-in-belgiumisconcerning-but-solutions-are-at-hand-2.html, zuletzt abgerufen am 08.04.2024; Neue Züricher Zeitung, In Brüssel schlafen viele Migranten selbst in kalten Nächten auf der Strasse, 13.03.2023, https://www.nzz.ch/international/asylkrise-in-belgien-migranten-schlafen-trotz-kaelte-im-freien-ld.1729953, zuletzt geprüft: 08.04.2024.

46

Ende August 2023 erklärte die belgische Regierung, dass sie asylsuchende alleinstehende Männer - im Jahr 2022 machte diese Personengruppe 71 % der Asylanträge in Belgien aus - nicht mehr unterbringen kann, da die Aufnahmekapazitäten vorrangig für Familien, Frauen und Kinder genutzt werden sollen. Mitte September 2023 hob das oberste belgische Verwaltungsgericht diese Entscheidung der Regierung zwar auf. Nichtsdestotrotz hält die belgische Regierung an dieser Politik fest und verweist auf die Warteliste für die Unterbringung, da es keine überschüssigen Plätze in den Unterkünften gebe.

47

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 7 m.w.N.; vgl. BRF (Belgisches Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft (BRF)), Unterbringungskrise: Ein Drittel der Asylbewerber bekam 2023 keine Unterkunft zugewiesen, 23.02.2024, https://brf.be/national/1806362/, zuletzt geprüft: 08.04.2024; Politico, Belgiums’s eternal asylum crisis, 19.09.2023, https://www.politico.eu/article/belgium-asylum-crisis-nicole-de-moor/, zuletzt geprüft: 08.04.2024.

48

Dublin-Rückkehrer sind von dem Aufnahmestopp in gleicher Weise betroffen wie andere Asylbewerber. Nach der Registrierung des Asylantrags oder wenn ein Antragsteller mit noch laufendem Verfahren nach Belgien überstellt wird, kann Fedasil, die staatliche Aufnahmeagentur, aufgrund des großen Drucks auf sein Aufnahmesystem derzeit keine sofortige individuelle Unterbringung garantieren. Es wird unbegleiteten Minderjährigen, Familien mit Kinder und Frauen Vorrang eingeräumt. Falls kein Platz verfügbar ist, wird die Person aufgefordert, sich in eine Warteliste einzutragen und wird zu einem späteren Zeitpunkt in das Registrierungszentrum eingeladen.

49

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 19; AIDA, Country Report Belgium, 2022 Update, 21.04.2023, S. 110.

50

Da Obdachlosenunterkünfte in Brüssel vollständig ausgelastet sind, haben die Abgewiesenen keine andere Möglichkeit, als im Freien zu übernachten.

51

Vgl. AIDA, Country Report Belgium, 2022 Update, 21.04.2023, S. 100 f.

52

Im Jahr 2022 waren 3.888 Personen auf der Warteliste von Fedasil eingetragen, von denen 2.826 eine Einladung für einen Aufnahmeplatz erhielten. 2.722 Personen haben auf diese Einladung reagiert und einen Aufnahmeplatz erhalten. Zum April 2023 standen 1.200 Personen auf der Warteliste und die durchschnittliche Wartezeit betrug 4 Monate. Im November 2023 waren etwa 2.500 Asylbewerber auf der Warteliste verzeichnet.

53

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 16.

54

Die Eintragung auf der Warteliste garantiert nicht, in einem absehbaren Zeitraum einen Unterkunftsplatz zu erhalten. Registrieren sich im Aufnahmezentrum Personen, die von den belgischen Behörden einer vulnerableren Gruppe zugeordnet werden, haben diese Personen Vorrang vor allen auf der Warteliste stehenden Personen niedrigerer Vulnerabilität. Alleinstehende Männer stellen nach der belgischen Kategorisierung nach unbegleiteten Minderjährigen und alleinstehenden Frauen, Familien mit Kindern und Familien ohne Kinder die am wenigsten vulnerable Personengruppe dar.

55

Vgl. AIDA, Country Report Belgium, 2022 Update, 21.04.2023, S. 101, zu den Vulnerabilitätskategorien S. 100.

56

Die belgischen Behörden konnten nach eigenen Angaben im Jahr 2023 von 30.000 Asylbewerbern, die eingereist sind, lediglich 9.000 eine Unterkunft zuweisen. Viele dieser Personen leben nun auf der Straße.

57

Vgl. BRF (Belgisches Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft (BRF)), Unterbringungskrise: Ein Drittel der Asylbewerber bekam 2023 keine Unterkunft zugewiesen, 23.02.2024, https://brf.be/national/1806362/, zuletzt geprüft: 08.04.2024; Süddeutsche Zeitung, Warum Belgien systematisch gegen das Recht von Migranten verstößt, 04.09.2023, https://www.sueddeutsche.de/politik/belgien-migranten-rechtsbruch-obdachlosigkeit-1.6193777, zuletzt geprüft: 08.04.2024.

58

Allein in Brüssel sollen rund 2.000 alleinstehende männliche Asylbewerber obdachlos und zumeist mittellos auf der Straße leben, im gesamten Land gab es im Herbst 2023 rund 3.000 obdachlose Asylbewerber.

59

Vgl. AIDA, Country Report Belgium, 2022 Update, 21.04.2023, S. 101; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 16.

60

Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) zeigt sich besorgt darüber, dass Asylbewerber gezwungen sind, auf der Straße zu schlafen und dadurch keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen haben und bezeichnet deren Lage - auch mit Blick auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung - als prekär.

61

Vgl. UNHCR, Reception crisis in Belgium is concerning, but solutions are at hand, 30.11.2023, abrufbar unter: https://www.unhcr.org/be/98821-unhcr-reception-crisis-in-belgiumisconcerning-but-solutions-are-at-hand-2.html, zuletzt geprüft: 08.04.2024.

62

Zivilgesellschaftliche Organisationen wie „Ärzte ohne Grenzen“ kritisieren die unzureichende medizinische Versorgung obdachloser Asylbewerber. „Ärzte ohne Grenzen“ zählte bereits im Herbst 2022 innerhalb eines Monats 40 Fälle von kutaner Diphtherie und 99 Fälle von Krätze im direkten Zusammenhang mit den schlechten Lebensbedingungen auf der Straße. Im Winter 2022 warnte die Organisation „Doctors of the World“ vor der Gefahr der Unterkühlung von mittellosen Asylbewerbern.

63

Vgl. AIDA, Country Report Belgium, 2022 Update, 21.04.2023, S. 101 f.

64

Alleinstehende männliche Asylbewerber können nach den aktuellen Erkenntnissen zur Unterbringungssituation in Belgien auch nicht auf informelle Siedlungen oder Behelfsunterkünfte verweisen werden.

65

Im Rahmen der Aufnahmekrise kam es bereits seit Herbst 2022 zu verschiedenen Hausbesetzungen in Brüssel. Im Frühjahr 2023 lebten rund 2.000 Menschen in besetzten Häusern.

66

Vgl. AIDA, Country Report Belgium, 2022 Update, 21.04.2023, S. 102.

67

Besetzte Häuser oder inoffizielle Behelfsunterkünfte - regelmäßig in Form von Zelten auf der Straße oder unter Brücken - werden von den Behörden in der Regel schnell geräumt.

68

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 14 f.; Neue Züricher Zeitung, In Brüssel schlafen viele Migranten selbst in kalten Nächten auf der Strasse, 13.03.2023, https://www.nzz.ch/international/asylkrise-in-belgien-migranten-schlafen-trotz-kaelte-im-freien-ld.1729953, zuletzt geprüft: 08.04.2024; AIDA, Country Report Belgium, 2022 Update, 21.04.2023, S. 101 f.

69

Nach Angaben von medizinischen Organisationen verbreiten sich in den besetzten Häusern aufgrund der schlechten hygienischen Situation Krankheiten wie Tuberkulose, Diphtherie und Krätze, im Februar 2023 kam es zu einem Todesfall in einem der besetzten Häuser, welches daraufhin geräumt wurde.

70

Vgl. Neue Züricher Zeitung, In Brüssel schlafen viele Migranten selbst in kalten Nächten auf der Strasse, 13.03.2023, https://www.nzz.ch/international/asylkrise-in-belgien-migranten-schlafen-trotz-kaelte-im-freien-ld.1729953, zuletzt geprüft: 08.04.2024; vgl. auch AIDA, Country Report Belgium, 2022 Update, 21.04.2023, S. 101 f.

71

Die Betroffenen können auch nicht auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes verwiesen werden, um eine Unterkunft zu erhalten. Denn gerichtliche Entscheidungen werden durch die zuständigen Behörden systematisch nicht umgesetzt.

72

Im Januar 2023 eröffnete die EU ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien wegen nicht ordnungsgemäßer und nicht vollständiger Umsetzung der Richtlinie zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Richtlinie 2013/33/EU).

73

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 7.

74

Im Laufe der Aufnahmekrise wurde die belgische Unterbringungsagentur Fedasil bis zum Frühjahr 2023 bereits mehr als 8.000-mal auf nationaler Ebene wegen Verletzung des Rechts auf Unterbringung verurteilt, mehr als 1.100 einstweilige Anordnungen erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).

75

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 7; vgl. auch AIDA, Country Report Belgium, 2022 Update, 21.04.2023, S. 102.

76

Im Juli 2023 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall Camara gegen Belgien (Az.: 49255/22), dass Belgien das Recht auf ein faires Verfahren verletzte, indem die Behörde den Beschwerdeführer trotz einer dahingehenden Entscheidung eines nationalen Gerichtes nicht unterbrachte. Der EGMR stellte fest, dass es sich um ein systematisches Versäumnis der belgischen Behörden handelt, die rechtskräftigen Gerichtsurteile bezüglich der Unterbringung von Asylbewerbern umzusetzen.

77

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 7. vgl. EGMR, Urteil vom 18.7.2023 - Camara v. Belgien, Nr. 49255/22, Rn. 81, 118.

78

Die vorstehenden Erkenntnisse lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Mängel im Aufnahmesystem auch aufgrund der Gleichgültigkeit der belgischen Behörden bestehen. Trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben die belgischen Behörden im August 2023 offiziell erklärt, alleinstehende Männer nicht mehr unterzubringen und hiermit zu erkennen gegeben, auch dieser gerichtlichen Entscheidung nicht Folge leisten zu wollen. Auch nationale gerichtliche Entscheidungen werden systematisch nicht umgesetzt.

79

Keine andere Bewertung ergibt sich aus den im Bescheid des Bundesamtes genannten Erkenntnismitteln. Denn die dem Bescheid zugrunde gelegten Erkenntnisse stammen aus den Jahren 2013 bis 2017 und sind damit für die Beschreibung der 2021 begonnenen Aufnahmekrise veraltet.

80

Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 2. Januar 2024 - AN 14 S 23.50884 -, juris Rn. 40; VG Arnsberg, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 6 L 1243/23.A -, n. v.“

81

An dieser Einschätzung hält das Gericht auch unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnisse seit dem Ergehen des vorzitierten Beschlusses fest. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass derzeit die sogenannte Aufnahmekrise in Belgien beendet ist.

82

Die Zahl der verfügbaren Aufnahmeplätze über sogenannte lokale Aufnahmeinitiativen ist, mit Stand Januar 2025, im Vergleich zu 2021 um mehr als 30% zurückgegangen. So standen am 1. Januar 2025 4.115 Plätze zur Verfügung. Aus der Gruppe der alleinstehenden Männer standen zu diesem Zeitpunkt 2.650 Personen auf der Warteliste für einen Aufnahmeplatz über die staatliche Unterbringungsbehörde Fedasil.

83

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 24. Januar 2025, S. 4 f.

84

Im Jahr 2024 wurde 10.191 männlichen alleinstehenden Personen keine Unterbringung ermöglicht. Die durchschnittliche Wartezeit für einen Unterbringungsplatz über Fedasil betrug Anfang 2025 vier Monate.

85

Vgl. AIDA, Country Report Belgium, S. 116.

86

Unter anderem der niederländische Staatsrat ging daher im Juli 2025 vom Fortbestehen der Aufnahmekrise und dem Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO aus.

87

Niederländischer Staatsrat, Urteil vom 23. Juli 2025 - 202404274/1/V3 -.

88

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Situation sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt verbessert hat, liegen nicht vor. Dabei wird nicht verkannt, dass die Zahl der Asylbewerber im Jahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr um 13% zurückgegangen ist. Insgesamt haben im vergangenen Jahr 34.439 Personen einen Asylantrag gestellt.

89

Generalkommissariat für Flüchtlinge und staatenlose Personen (CGRS) Belgien, Asylum Statistics: Overview 2025, https://www.cgrs.be/en/news/asylum-statistics-overview-2025, zuletzt geprüft: 9. Februar 2026.

90

Ebenso hat das Gericht die Aussagen der Ministerin Van Bossuyt vom 9. Januar 2026 zur Kenntnis genommen, wonach keine Person, die ein Recht auf Aufnahme hat, mehr auf der Straße schlafen müsse.

91

Euronews, Belgien ist laut Ministerin offen für die Unterbringung ausländischer Gefangener in anderen Ländern, https://de.euronews.com/my-europe/2026/01/09/belgien-ist-laut-ministerin-offen-fur-die-unterbringung-auslandischer-gefangener-in-andere, zuletzt geprüft: 9. Februar 2026.

92

Insgesamt standen zu Beginn des Jahres 2026 nach Angaben von Fedasil 34.450 Aufnahmeplätze zur Verfügung. Hiervon waren 32.257 Plätze belegt, was einer Belegungsquote von 94% entspricht. 55% der untergebrachten Personen sind dabei Familien, 30% alleinstehende Männer, 11% alleinstehende Frauen und 4% unbegleitete Minderjährige.

93

Vgl. Fedasil, Statistics, https://www.fedasil.be/en/node/30, zuletzt geprüft: 9. Februar 2026.

94

25.003 Personen haben im Jahr 2025 einen Aufnahmeplatz über Fedasil erhalten, was einen Rückgang von 5% im Vergleich zu 2024 darstellt. Hierbei sank unter anderem die Zahl alleinstehender Männer (weiter) ab. 26.602 Personen haben die Unterkünfte von Fedasil in 2025 verlassen, die durchschnittliche Verweildauer lag bei 449 Tagen. Die Warteliste für alleinstehende Männer wurde erheblich verkürzt.

95

Fedasil, Reception figures in 2025, https://www.fedasil.be/en/news/reception-asylum-seekers/reception-figures-2025, zuletzt geprüft: 9. Februar 2026.

96

Diese Zahlen geben keinen Anlass davon auszugehen, dass die Aufnahmekrise mittlerweile beendet ist und die Gefahr einer Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung nicht mehr besteht. Allein die unkonkreten Angaben von Fedasil zur Reduzierung der Warteliste für alleinstehende Männer genügen hierfür nicht. Vielmehr spricht das Fortbestehen einer solchen Warteliste im Gegenteil dafür, dass weiterhin jedenfalls für einen gewissen Zeitraum eine Unterkunft für Angehörige dieser Personengruppe nicht gewährt werden kann. Da sich die sinkenden Asylantragszahlen mit Blick auf die lange Verweildauer auch nur mit gewissem zeitlichem Abstand auswirken, kann nicht ohne Weiteres auf eine im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehende Unterbringungsmöglichkeit für alleinstehende Männer in Belgien geschlossen werden.

97

Noch im Dezember 2025 wurde von einer Warteliste von über 2.600 alleinstehenden Männern berichtet.

98

So VisaHQ, Belgium Marks Volunteer Day, Highlighting 1,900 Helpers Sustaining Asylum Reception Network, https://www.visahq.com/news/2025-12-05/be/belgium-marks-volunteer-day-highlighting-1900-helpers-sustaining-asylum-reception-network/, zuletzt geprüft: 9. Februar 2026.

99

Nach anderen Berichten sollen wenigstens 1.650 Personen Ende Januar 2026 auf der Warteliste von Fedasil gestanden haben. Dennoch wurde, trotz der von Fedasil weiter als sehr hoch beschriebenen Auslastung, die Zahl der Aufnahmeplätze reduziert, indem Mitte Januar Hotels mit 400 Unterbringungsplätzen geschlossen wurden. Die Schaffung von 2.000 weiteren Plätzen ist beabsichtigt, soweit ersichtlich aber noch nicht abgeschlossen.

100

ecre, BELGIUM: Government’s negotiations with Taliban spark criticism ― Financial incentives to encourage returns to Syria ― NGOs concerned about conditions in migration detention centres ― Last asylum hotels closed despite ongoing concerns about shortage of reception places, https://ecre.org/belgium-governments-negotiations-with-taliban-spark-criticism-%E2%80%95-financial-incentives-to-encourage-returns-to-syria-%E2%80%95-ngos-concerned-about-conditions-in-migration-detention-centres/, zuletzt geprüft: 9. Februar 2026.

101

In seiner 1.537. Sitzung vom 15. bis zum 17. September hat zudem das Ministerkomitee des Europarates neben der Feststellung, dass die Anzahl der Personen, die auf einen Platz in einer Aufnahmeeinrichtung warten, deutlich gesunken ist, auch festgestellt, dass die Zahl der Aufnahmeplätze seit Ende 2024 deutlich reduziert wurde, obwohl in vielen Fällen trotz entsprechenden Anspruchs eine Unterbringung nicht gewährleistet werden konnte.

102

Ministerkomitee des Europarates, Entscheidung CM/Del/Dec(2025)1537/H46-6 vom 17. September 2025, https://search.coe.int/cm?i=0912594880282ef8, zuletzt geprüft: 9. Februar 2026.

103

Da das Bundesamt im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Informationen bis zum Jahr 2017 und damit vor Beginn der Aufnahmekrise in Belgien berücksichtigt, ergeben sich auch aus dem Bescheid keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahmesituation sich derzeit positiver darstellt.

104

2. Diese systemischen Schwachstellen der Unterbringung alleinstehender Männer in Belgien begründen die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta, Art. 3 EMRK für den Fall, dass der Antragsteller nach Belgien zurückgeführt würde.

105

Er ist als alleinstehender Mann Teil der von den Schwachstellen betroffenen Personengruppe. Als sogenannter Dublin-Rückkehrer ist davon auszugehen, dass der Antragsteller sich zunächst nur auf die Warteliste von Fedasil setzen lassen kann und sich jedenfalls für einen erheblichen Zeitraum selbst um seine Unterbringung kümmern muss.

106

Zur Frage der Behandlung von Dublin-Rückkehrern vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 24. Januar 2025, S. 1.

107

Dass es ihm in dieser Zeit möglich sein wird, selbst für eine Unterkunft zu sorgen, kann aber nicht angenommen werden. Es ist stattdessen davon auszugehen, dass er für diesen Zeitraum obdachlos sein wird. In dieser Zeit wird er sich in einer Situation extremer materieller Not befinden, in der er seine grundlegenden menschlichen Bedürfnisse, insbesondere was Unterkunft und den Zugang zu sanitären Einrichtungen angeht, nicht wird decken können.

108

Diese Gefahr wird nicht durch individuelle, in der Person des Antragstellers liegende Gründe entkräftet. In seiner Befragung durch das Bundesamt gab er an, bei seinem bisherigen Aufenthalt in Belgien bereits keine Unterbringung erhalten und auf der Straße gelebt zu haben. Da es dem Antragsteller schon zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich war, eigenständig eine Unterkunft zu organisieren, ist nicht davon auszugehen, dass sich die Situation nunmehr geändert hat. Über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt der Antragsteller soweit ersichtlich nicht. Hierfür enthält auch der beigezogene Verwaltungsvorgang keine Anhaltspunkte.

109

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

110

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

111

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).