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Verwaltungsgericht Düsseldorf·29 K 9511/24·19.01.2026

IFG NRW: Darlegungslast bei behaupteter Nichtexistenz von Unterlagen und Schwärzungen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVergaberechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach dem IFG NRW Zugang zu Unterlagen eines beendeten Vergabeverfahrens zur Neuanmietung eines Polizeipräsidiums. Nachdem der Beklagte teilweise Informationen erteilt und im Übrigen unter Berufung u.a. auf Willensbildungsprozess und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschwärzt bzw. weiteren Zugang verneint hatte, erledigte sich der Rechtsstreit insoweit teilweise. Im verbleibenden Umfang verpflichtete das VG den Beklagten zur Herausgabe weiterer, im behördlichen Schriftverkehr referenzierter Informationen (Workshops/Absprachen/Berichtsführung) sowie zur Entschwärzung, weil die Ausschlussgründe nicht hinreichend substantiiert dargelegt waren und ein Geschäftsgeheimnisschutz nach Verfahrensende nicht plausibel begründet wurde.

Ausgang: Verfahren teilweise eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Informationsgewährung und teilweisen Entschwärzung, soweit Ausschlussgründe nicht dargelegt waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestreitet die informationspflichtige Stelle die Existenz von Unterlagen, obwohl konkrete Anhaltspunkte für deren Vorhandensein aus ihrer Sphäre ersichtlich sind, muss sie die Nichtexistenz substantiiert darlegen und plausibel begründen.

2

Die Darlegungslast für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach dem IFG NRW trägt die informationspflichtige Stelle; pauschale Hinweise genügen nicht, erforderlich ist ein einzelfallbezogener, nachvollziehbar begründeter und tatsachengestützter Vortrag.

3

Der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW erfasst vorrangig solche Aktenteile, aus denen der Prozess der Willensbildung (Beratungen, Diskussionen, steuernde Hinweise) erkennbar wird; bloße Sachinformationen oder Faktenzusammenstellungen als Entscheidungsgrundlagen sind regelmäßig nicht geschützt.

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§ 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW ist am Schutzzweck einschränkend auszulegen; Unterlagen, die keine internen Meinungsverschiedenheiten oder divergierenden Auffassungen zwischen Stellen erkennen lassen, sind in der Regel nicht vom Informationszugang ausgeschlossen.

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Der Ausschlussgrund des § 8 Satz 1 IFG NRW setzt neben der Geheimniseigenschaft eine nachvollziehbar und plausibel begründete Prognose wirtschaftlicher Nachteile durch Offenbarung voraus; bei abgeschlossenen Vorgängen kann es am erforderlichen Wettbewerbsbezug fehlen.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 IFG NRW§ 7 Abs 2 Buchst a IFG NRW§ 8 S 1 IFG NRW§ 8 EU VOB/A§ 9 Abs. 3 IFG NRW§ 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW

Leitsatz

1. Bestreitet die Behörde die Existenz bestimmter Unterlagen, muss sie dies substantiiert darlegen und plausibel begründen.2. Zur Darlegungslast der informationspflichtigen Stelle für das Vorliegen von Ausschlussgründen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird der Beklagte unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 18. Januar 2026 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 3. Juni 2024 Zugang zu Informationen über die im Schreiben des Polizeipräsidiums Y. an den Beklagten vom 7. Juli 2022 in Bezug genommenen bisherigen Workshops und Absprachen mit dem Beklagten sowie zu der bisherigen Berichtsführung zu gewähren. Ferner wird der Beklagte unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 18. Januar 2026 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den übermittelten Informationen in ungeschwärzter Form zu gewähren, soweit sich die Schwärzungen auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen sowie auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beziehen und sie nicht bereits vom Antrag des Klägers ausgenommen sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten über den Zugang von Informationen nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG NRW).

3

Am 6. Februar 2023 veröffentlichte das Polizeipräsidium Y. für den Beklagten im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung betreffend die Vergabe eines Auftrags über die Neuanmietung eines zweiten Polizeipräsidiums (A. 2) für das Polizeipräsidium Y. In der Beschreibung heißt es, der Auftragnehmer müsse hierzu ein Grundstück im festgelegten Auswahlgebiet anbieten, auf dem er das A. 2 planen, errichten und an den Auftraggeber vermieten wird. Das Projekt sei durch Planung und Neubau einer speziell auf die Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnittenen Immobilie zu verwirklichen, deren einziger Nutzer der Auftraggeber sein werde. Das Vergabeverfahren solle im Juni 2024 abgeschlossen werden.

4

Am 15. Dezember 2023 machte das Polizeipräsidium Y. im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union das Ergebnis bekannt, es sei kein Wettbewerbsgewinner ermittelt worden und der Wettbewerb sei abgeschlossen. Als Grund dafür, warum kein Gewinner ausgewählt worden sei, wurde genannt: „Entscheidung des Beschaffers aufgrund unzureichender Mittel.“ Es seien drei Angebote eingegangen.

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Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 beantragte der Kläger beim Beklagten den Zugang zu allen Informationen, die das Vergabeverfahren „Neuanmietung A. 0 für das Polizeipräsidium Y. “, bekannt gemacht durch Auftragsbekanntmachung vom 6. Februar 2023 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. EU 2023/S 026-075809, betreffen und beim Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (…) vorhanden sind. Der Antrag beziehe sich auf folgende Informationen:

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1. Sämtliche Informationen, die im Zusammenhang mit der ursprünglichen Schätzung des Auftragswertes stehen;

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2. sämtliche Informationen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Auftrags, insbesondere der Bereitstellung oder Versagung von Haushaltsmitteln, stehen;

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3. sämtliche behördeninternen Unterlagen mit Bezug zu dem o.g. Auftrag, insbesondere E-Mail-Nachrichten, Vermerke und Notizen, unabhängig davon, welche Form diese haben, ob diese vor, während oder nach dem Vergabeverfahren entstanden sind und ob diese Bestandteil einer Akte geworden sind;

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4. Die gesamte Korrespondenz, insbesondere alle Schreiben und E-Mail-Nachrichten, zwischen dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste und weiteren öffentlichen Stellen mit Bezug zu dem o.g. Auftrag, insbesondere

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- die Korrespondenz mit anderen Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen, beispielsweise dem Polizeipräsidium Y. und dem Ministerium des Innern (…), sowie

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- die Korrespondenz mit der Q. Y. ,

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unabhängig davon, welche Form diese Korrespondenz hat, ob sie vor, während oder nach dem Vergabeverfahren entstanden ist und ob sie Bestandteil einer Akte geworden ist;

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5. die gesamte Korrespondenz, insbesondere alle Schreiben und E-Mail-Nachrichten, zwischen dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste und der O. Architekten AG mit Bezug zu dem o. g. Auftrag, unabhängig davon, welche Form diese Korrespondenz hat, ob sie vor, während oder nach dem Vergabeverfahren entstanden ist und ob sie Bestandteil einer Akte geworden ist;

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6. die gesamte Korrespondenz, insbesondere alle Schreiben und E-Mail-Nachrichten, zwischen dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste und der L. D. S. Rechtsanwälte PartGmbB mit Bezug zu dem o. g. Auftrag, unabhängig davon, welche Form diese Korrespondenz hat, ob sie vor, während oder nach dem Vergabeverfahren entstanden ist und ob sie Bestandteil einer Akte geworden ist;

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7. alle sonstigen Informationen, die bei Ihrer Behörde vorhanden sind, die einen Bezug zu dem o. g. Auftrag haben und die von den unter 1. bis 6. genannten Informationen nicht erfasst werden.

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Von dem Antrag ausgenommen wurden folgende Informationen:

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1. die Vergabeunterlagen gemäß § 8 EU VOB/A;

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2. Teilnahmeanträge und Angebote von Bewerbern bzw. Bietern;

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3. Informationen in anderen Unterlagen als den Teilnahmeanträgen und Angeboten von Bewerbern bzw. Bietern, die Aufschluss über den Inhalt dieser Teilnahmeanträge oder Angebote oder die Identität von Bewerbern oder Bietern geben können; derartige Informationen können geschwärzt werden, die sie enthaltenden Unterlagen selbst sind jedoch von dem Antrag umfasst;

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4. personenbezogene Daten, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, zu denen gemäß § 9 Abs. 3 IFG NRW i. d. R. Informationszugang zu gewähren ist; personenbezogene Daten, die nicht der Rückausnahme gemäß § 9 Abs. 3 IFG NRW unterfallen, können geschwärzt werden, die sie enthaltenden Unterlagen selbst sind jedoch von dem Antrag umfasst;

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5. Informationen, die sich auf die Beauftragung oder Vergütung der O. Architekten AG oder der L. D. S. Rechtsanwälte PartGmbB beziehen; die ausschließlich derartige Informationen enthaltenden Unterlagen, z. B. Verträge oder Rechnungen, sind nicht von dem Antrag umfasst.

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Mit Schreiben vom 12. September 2024 bat der Kläger unter Hinweis auf die Frist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW um Gewährung des Informationszugangs bis zum 25. September 2024.

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Am 12. November 2024 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er geltend macht, sein Anspruch auf Informationszugang folge aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Umstände, die dem Zugangsanspruch entgegenstehen könnten, habe der Beklagte nicht vorgebracht.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Januar 2026 zu verpflichten, ihm Zugang zu allen Informationen, die das Vergabeverfahren „Neuanmietung A. 0 für das PolizeipräsidiumY. “, bekanntgemacht durch Auftragsbekanntmachung vom 6. Februar 2023 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. EU 2023/S 026-075809, betreffen und bei dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste vorhanden sind, nach Maßgabe des Antrags des Klägers vom 3. Juni 2024 durch elektronische Übermittlung zu gewähren, soweit nicht mit dem Bescheid Informationszugang gewährt wurde.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt er Bezug auf seinen Bescheid vom 18. Januar 2026.

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Mit Bescheid vom 18. Januar 2026 hat der Beklagte den Informationszugangsantrag abgelehnt, soweit er den Zugang zu personenbezogenen Daten, zum Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen sowie zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen betrifft, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt oder die Informationen tatsächlich nicht vorhanden sind. Im Übrigen wurde der Informationszugang gewährt.

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In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit mit dem Bescheid vom 18. Januar 2026 Informationszugang gewährt wurde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren war in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

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Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit der vom Beklagten vorgenommenen Schwärzung der Telefonnummern, Vornamen und amtlichen E-Mail-Adressen der Bearbeiter einverstanden erklärt hat, liegt eine sinngemäße Klagerücknahme vor. Der Zugang zu den personenbezogenen Daten, zu denen gemäß § 9 Abs. 3 IFG NRW in der Regel Informationszugang zu gewähren ist – dies umfasst Namen, Büroanschrift und Rufnummer der Personen, die als Amtsträger dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt haben –, war vom Informationszugangsantrag umfasst; ausgenommen waren nur die personenbezogenen Daten, die nicht der Rückausnahme gemäß § 9 Abs. 3 IFG NRW unterfallen. Zur Büroanschrift im Sinne von § 9 Abs. 3 IFG NRW gehört auch die E-Mail-Adresse, unter der der Bearbeiter in dieser Funktion erreichbar ist.

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Vgl. zum UIG: BVerwG, Urteil vom 1. September 2022 – 10 C 5/21 –, juris Rn. 39.

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Insoweit war das Verfahren ebenfalls einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

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Soweit die Klage noch anhängig ist, hat sie Erfolg. Die als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhobene Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 18. Januar 2026 ist, soweit er noch angefochten wird, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Zugang zu den im Tenor genannten weiteren Informationen sowie zu den ungeschwärzten Unterlagen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Der Anspruch folgt aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.

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Der Kläger ist eine natürliche Person gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW. Die Beklagte ist eine anspruchsverpflichtete öffentliche Stelle gemäß § 2 Abs. 1 IFG NRW.

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Der Beklagte hat mit dem Bescheid vom 18. Januar 2026 nicht Zugang zu allen beim Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste vorhandenen amtlichen Informationen gewährt.

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Nach der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Gerichts sind über den gewährten Informationszugang hinaus noch weitere vom Antrag des Klägers umfasste Informationen beim Beklagten vorhanden, zu denen dieser Zugang zu gewähren hat. Dabei handelt es sich um die Informationen zu den im Schreiben des Polizeipräsidiums Y. an den Beklagten vom 7. Juli 2022 in Bezug genommenen bisherigen Workshops und Absprachen sowie die Darstellung der bisherigen Berichtsführung.

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Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zur Frage des Vorhandenseins von Informationen ausgeführt, er habe alle Unterlagen vorgelegt, die ihm seine Kollegen auf seine Anfrage hin zur Verfügung gestellt hätten. Dem ist der Kläger substantiiert entgegengetreten, indem er auf das Schreiben des Polizeipräsidiums Y. an den Beklagten vom 7. Juli 2022 hingewiesen hat. In dem Schreiben wird unter der Überschrift „Liegenschaftsangelegenheiten des A. Y. Liegenschaftskonzept zur mittelfristigen Ausrichtung des A. Y. / A.0“ auf „bisherige Workshops und Absprachen mit dem LZPD (…) “ Bezug genommen. Weiter heißt es in dem Schreiben „Wie in der bisherigen Berichtsführung dargestellt ist der Neubau eines weiteren Präsidiumsgebäudes (A. 0) erforderlich, um eine moderne und bedarfsgerechte Unterbringung meiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mittel- und langfristig zu sichern.“ Dieser Formulierung ist zum einen zu entnehmen, dass es schon vor dem Schreiben vom 7. Juli 2022 Workshops, Absprachen und Berichte mit Bezug zu dem Projekt „Neuanmietung A. 0 für das PolizeipräsidiumY. “ gegeben hat. Zum anderen ergibt sich daraus, dass der Beklagte in die Workshops, Absprachen und Berichte eingebunden war.

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Die ausdrückliche Bezugnahme des Polizeipräsidiums Y. auf bisherige Workshops und Absprachen mit dem Beklagten sowie auf die bisherige Berichtsführung im Zusammenhang mit dem Neubau eines weiteren Präsidiumsgebäudes (A.0) stellt den Vortrag des Beklagten, er habe alle Unterlagen vorgelegt, ernsthaft in Frage. In einer solchen Situation trifft die Behörde die Pflicht, die Nichtexistenz der darauf bezogenen Informationen substantiiert darzulegen und plausibel zu begründen. Denn es geht um Angelegenheiten, die ihrer Sphäre entstammen.

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Vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Aufl. 2024, § 1 Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 15 A 1144/20 –, juris Rn. 12.

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An einer solchen plausiblen Darlegung des Beklagten fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Demnach ist von der Existenz der im Schreiben vom 7. Juli 2022 benannten weiteren Informationen auszugehen.

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Von diesen Dokumenten abgesehen hat das Gericht im Übrigen mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte keine Zweifel daran, dass der Vortrag des Beklagten glaubhaft ist und er die bei ihm vorhandenen Informationen vollständig vorgelegt hat.

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Dem geltend gemachten Informationszugangsanspruch des Klägers steht der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW, auf den sich der Beklagte zur Begründung der von ihm vorgenommenen Schwärzungen berufen hat, nicht entgegen.

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Nach § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht.

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Zweck dieser Bestimmung ist es, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden. Das Prinzip der Einheit der Verwaltung soll dazu führen, dass staatliche Maßnahmen nicht als Entscheidung einer bestimmten Person oder einer Organisationseinheit, sondern als solche des Verwaltungsträgers wahrgenommen werden.

50

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris Rn. 60 m.w.N.

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Im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW ist daher zwischen den Grundlagen und Ergebnissen der Willensbildung auf der einen Seite und dem eigentlichen Prozess der Willensbildung auf der anderen Seite zu unterscheiden. Geschützt sind in erster Linie solche Aktenteile, aus denen der Prozess der Willensbildung "herausgelesen" werden kann, wie dies etwa bei Vermerken oder Niederschriften über innerbehördliche Beratschlagungen und Diskussionen denkbar ist. Ansonsten greift der Ausschlussgrund nur für Anordnungen, Äußerungen und Hinweise ein, die die Willensbildung steuern sollen. Soweit hingegen der Inhalt der Entscheidung betroffen ist, wie etwa bei der Mitteilung von Tatsachen oder Hinweisen auf die Rechtslage, ist dies grundsätzlich nicht als Teil des Willensbildungsprozesses anzusehen. Nicht geschützt sind danach vor allem Unterlagen, die bloße Sachinformationen oder eine Zusammenfassung von Fakten enthalten und insofern allein Grundlage für die Willensbildung sind.

52

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris Rn. 62 m.w.N.

53

Darüber hinaus ist eine am Schutzzweck des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW orientierte einschränkende Auslegung geboten. Da dieser Ausschlussgrund den Zweck verfolgt, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden, ist jedenfalls für solche Unterlagen ein Zugangsanspruch in der Regel nicht ausgeschlossen, die weder interne Meinungsverschiedenheiten noch unterschiedliche Auffassungen innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden erkennen lassen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris Rn. 64 m.w.N.

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Die Darlegungslast für das Vorliegen von Ausschlussgründen liegt bei der informationspflichtigen Behörde. Sie muss Umstände vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein öffentlicher Schutzbelang oder ein privates Schutzinteresse im Falle des Informationszugangs nachteilig betroffen ist. Die bloße Behauptung eines Ausschlusstatbestandes wird der Darlegungslast nicht gerecht. Auch ein allgemeiner, pauschaler Verweis auf schützenswerte Belange genügt ohne einen auf den Einzelfall bezogenen Vortrag dem Darlegungserfordernis nicht. Gefordert wird vielmehr die Darlegung von Tatsachen, aus denen sich im konkreten Fall die Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann. Die Gefährdungslage muss von der informationspflichtigen Stelle in Form einer nachvollziehbar begründeten und durch Tatsachen belegten Prognose dargelegt werden, so dass dem Gericht die konkrete Möglichkeit der Beeinträchtigung eines Schutzguts deutlich gemacht ist. Es ist also ein schlüssiger behördlicher Vortrag gefordert, der dem Gericht die Grundlage dafür bietet, gegebenenfalls nach Maßgabe des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) weitere Nachforschungen anzustellen. Die Behörde muss die Umstände für einen Ablehnungsgrund jedoch nicht so detailliert schildern, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind.

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Vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2024 – 29 L 1319/24 – juris, Rn. 48 m.w.N.

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Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW nicht vor.

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Der Beklagte hat im angefochtenen Bescheid vorgetragen, das betreffende Vergabeverfahren und die räumliche Unterbringung des Polizeipräsidiums Y. seien unter Berücksichtigung veränderter Haushaltsrahmenbedingungen sowohl im LZPD NRW als auch von den anderen beteiligten öffentlichen Stellen aus verschiedenen Perspektiven und mit unterschiedlichen Auffassungen diskutiert worden, so dass bei einem uneingeschränkten Informationszugang die Gefahr bestehe, dass die Verwaltung heterogen in Erscheinung tritt.

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Dieser Vortrag genügt nicht dem Darlegungserfordernis der Behörde. Es ist schon nicht ersichtlich, auf welches der vorgelegten Dokumente sich der Ausschlussgrund bezieht. Daher kann auch nicht nachvollzogen werden, welches der Dokumente interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen den beteiligten öffentlichen Stellen erkennen lassen soll, oder ob die Unterlagen nicht lediglich bloße Sachinformationen oder eine Zusammenfassung von Fakten enthalten und insofern allein Grundlage für die Willensbildung sind.

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Soweit der Beklagte zur näheren Begründung in der mündlichen Verhandlung konkret auf das Schreiben vom 10. Januar 2023 Bezug genommen hat, lässt dieses interne Meinungsverschiedenheiten zwischen verschiedenen Behörden nicht erkennen. In dem Schreiben des Beklagten an das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen heißt es: „Der mit meinem Bericht zu 1. dargestellte Anmietungsbedarf besteht unvermindert weiter.“ Dem Satz als solchen lässt sich schon nicht entnehmen, dass der Beklagte hier eine von einer anderen Behörde abweichende Auffassung vertritt. Ungeachtet dessen ist zu beachten, dass nicht bereits jede divergierende Stellungnahme eine "Meinungsverschiedenheit" begründet. Derartige Stellungnahmen gehören nicht selten im Sinne der Zusammentragung unterschiedlicher Sichtweisen und Ansichten zu dem den eigentlichen behördlichen Willensbildungsprozess vorbereitenden Bereich, sind aber nicht unmittelbar Teil der Entscheidungsfindung der öffentlichen Stelle.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris Rn. 66 m.w.N.

62

Auch die Voraussetzungen des in § 8 Satz 1 IFG NRW normierten Ausschlussgrundes liegen nach den oben genannten Maßstäben nicht vor. Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.

63

Ob schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vorliegen, ist gerichtlich voll überprüfbar. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz). Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Information nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden.

64

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2/15 –, juris Rn. 35; Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - juris Rn. 28.

65

Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2/15 –, juris Rn. 35

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Der Beklagte hat zur Begründung der insoweit vorgenommenen Schwärzungen vorgetragen, die Veröffentlichung des präsumtiven Mietzinses bzw. der sonstigen Informationen zur Finanzierung könne es Bietern ermöglichen, Rückschlüsse auf das Ausschreibungsverhalten der Landesverwaltung zu ziehen und entsprechende Dispositionen in immobilienwirtschaftlichen Vergabeverfahren zu treffen.

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Diesem Vortrag lässt sich – ungeachtet der Frage, ob auch fiskalische Geschäfte der öffentlichen Hand unter den Schutz von § 8 Satz 1 IFG NRW fallen – ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis des Landes (…) nicht entnehmen. Das Vergabeverfahren über die Neuanmietung eines zweiten Polizeipräsidiums (A.0) für das Polizeipräsidium Y. , bei dem es sich laut Beschreibung auf eine speziell auf die Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnittene Immobilie handelte, ist beendet. Werden bezogen auf den Auftrag über die Neuanmietung eines zweiten Polizeipräsidiums (A. 0) für das Polizeipräsidium Y. Angaben zum Auftragswert, zur Kalkulation und zum Mietzins bekannt, können Bieter daraus nichts mehr zu ihren Gunsten bzw. zu Lasten des Landes (…) herleiten. Ein auf den streitgegenständlichen Auftrag bezogener Wettbewerb findet nicht mehr statt. Daher kann entgegen der Auffassung des Beklagten auch aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das Regelungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Vergabeverfahren enthält, nach Beendigung des Vergabeverfahrens nichts mehr hergeleitet werden.

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Dass sich aus den geschwärzten Informationen zur Finanzierung (Auftragswert, Kalkulationen, Mietzins) über den konkreten Auftrag hinaus Rückschlüsse auf das Ausschreibungsverhalten der Landesverwaltung ziehen lassen, ist nicht substantiiert dargelegt. Für die behauptete massive Verschlechterung der Position der Landesverwaltung als Ausschreiberin am Markt müsste der Beklagte als informationspflichtige Stelle eine nachvollziehbar begründete und durch Tatsachen belegten Prognose anstellen, so dass dem Gericht die konkrete Möglichkeit der Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition der Landesverwaltung deutlich gemacht ist. Daran fehlt es. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass und wenn ja welche über den konkreten Auftrag hinausgehende Informationen etwa über das Ausschreibungsverhalten der Landesverwaltung in den übermittelten Unterlagen enthalten sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 3 VwGO. Der Kläger durfte mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 Zivilprozessordnung.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

72

Soweit das Verfahren eingestellt wurde, ist das Urteil unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

73

Im Übrigen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

74

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

75

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Beschluss

77

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

78

5.000,- Euro

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festgesetzt.

83

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.