IfSG § 20 Abs. 12: Keine erneute Nachweisanforderung nach widerlegter Kontraindikation
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der sie erneut zur Vorlage eines Masernschutznachweises für ihr schulpflichtiges Kind unter Zwangsgeldandrohung verpflichtet wurde. Das VG Düsseldorf hob die Verfügung auf. § 20 Abs. 12 IfSG enthalte ein abschließendes Stufenprogramm; nach Nichtvorlage bzw. Widerlegung der inhaltlichen Richtigkeit eines Nachweises komme eine weitere Anordnung nach § 20 Abs. 12 S. 1 IfSG nicht mehr in Betracht. Zudem sei die wiederholte Aufforderung im konkreten Fall unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft; die Zwangsgeldandrohung teile dieses Schicksal.
Ausgang: Klage erfolgreich; Ordnungsverfügung zur erneuten Nachweisanforderung und Zwangsgeldandrohung aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
§ 20 Abs. 12 IfSG regelt die Befugnisse des Gesundheitsamts zur Durchsetzung der Masernschutznachweise abschließend; darüber hinausgehende oder wiederholte Nachweisanforderungen nach § 20 Abs. 12 S. 1 IfSG sind nach Scheitern der ersten Stufe nicht vorgesehen.
Wird ein vorgelegter Nachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG wegen Zweifeln an Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit überprüft und diese Zweifel vom Gesundheitsamt widerlegt, kann die Behörde nicht erneut auf der ersten Stufe des § 20 Abs. 12 S. 1 IfSG zur Vorlage eines Nachweises auffordern.
Die Anordnung nach § 20 Abs. 12 S. 1 IfSG unterliegt pflichtgemäßem Ermessen und ist gerichtlich darauf überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Ermessensgrenzen eingehalten und den Zweck der Ermächtigung beachtet hat (§ 114 VwGO).
Eine wiederholte, mit Zwangsgeld bewehrte Nachweisanforderung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels (Erhöhung der Impfquote und Gemeinschaftsschutz) im konkreten Fall offensichtlich ungeeignet und damit unverhältnismäßig ist.
Ist die Grundverfügung rechtswidrig, ist auch eine akzessorische Zwangsgeldandrohung rechtswidrig.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Die Regelung in § 20 Abs. 12 IfSG ist abschließend mit der Folge, dass die erneute Anforderung eines Nachweises im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG ausscheidet., wenn die Nachweispflicht nicht erfüllt wurde, weil zuvor die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit einer vorgelegten Bescheinigung vom Gesundheitsamt widerlegt wurde.
Tenor
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. November 2023 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Gegenstand des Verfahrens ist eine gegenüber der Klägerin ergangene Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der sie aufgefordert wurde, einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz ihres am 00. März 0000 geborenen Sohnes O. vorzulegen.
Mit „An die Erziehungsberechtigten von O.“ adressiertem Schreiben vom 15. November 2022, überschrieben mit „Durchsetzung des Masernschutzgesetzes hier: Anforderung eines Nachweises zum Masernschutz gemäß § 20 Abs. 12 S. 1 IfSG“ bat der Beklagte um Vorlage eines Nachweises gemäß § 20 Abs. 12 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz -IfSG) bis spätestens zum 13. Dezember 2022.
Die Klägerin reichte am 21. Dezember 2022 eine vorgedruckte ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin V. vom 20. Dezember 2022 ein, auf der angekreuzt ist: „Es liegt eine dauerhafte, medizinische Kontraindikation vor, aufgrund derer nicht gegen Masern geimpft werden kann“.
Mit einem mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben an die Erziehungsberechtigten von O. vom 22. Dezember 2022 teilte der Beklagte mit, dass die vorgelegte Bescheinigung nicht die geforderten Angaben enthalte und er sie deshalb nicht anerkennen könne. Zugleich bat er um Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses, das die genannten Voraussetzungen erfülle oder eines anderen Nachweises im Sinne des § 20 Abs. 9 IfSG bis zum 19. Januar 2023.
Am 17. Januar 2023 legte die Klägerin die gleiche Bescheinigung des Arztes V. vom 9. Januar 2023 vor, nunmehr betitelt als ärztliches Zeugnis und ergänzt um den handschriftlichen Zusatz: Es gibt Autoimmunerkrankungen in der Familie der Mutter.
Nach Anhörung der Erziehungsberechtigten von O. ordnete der Beklagte unter dem 7. Februar 2023 eine ärztliche Untersuchung an und forderte sie auf, Unterlagen, die Auskunft über die dem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen ermöglichten, bis zum 22. Februar 2023 vorzulegen. Der Arzt V. wurde mit Schreiben vom 8. Februar 2023 ebenfalls um die Vorlage von Unterlagen und um Akteneinsicht gebeten.
Zu den Gründen der Kontraindikation nahm die Klägerin mit Schreiben vom 22. Februar 2023 Stellung.
Mit undatiertem, an die Klägerin adressierten Schreiben lehnte der Beklagte die Anerkennung des vorgelegten Nachweises wegen Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit ab und bat um Einreichung eines Zeugnisses, das die genannten Voraussetzungen erfülle oder eines anderen Nachweises i.S.d. § 20 Abs. 9 IfSG bis zum 17. April 2023.
Die Klägerin rügte mit E-Mail vom 12. April 2023 die Verfassungswidrigkeit des Masernschutzgesetzes und beantragte die Ruhendstellung des Verfahrens.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 13. April 2023 ab und hörte die Klägerin unter dem 4. Mai 2023 zum Erlass eines Bußgeldes an. Die Klägerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 31. Mai 2023 die Einstellung des Verfahrens wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit.
Mit Bußgeldbescheid vom 7. September 2023 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro fest.
Unter dem 10. Oktober 2023 hörte der Beklagte die Klägerin sowie den Vater des Kindes, G., in zwei gesonderten Schreiben zum Erlass einer beabsichtigten Ordnungsverfügung gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG zur Vorlage eines Nachweises unter Androhung eines Zwangsgeldes an.
In ihrer Stellungnahme hierauf vom 27. Oktober 2023 trug die Klägerin vor, die Erfüllung der Vorlageverpflichtung sei ihr aktuell nicht möglich. Ihr Sohn sei nicht immun. Ein Termin zur Überprüfung der Kontraindikation sei ihr bisher nicht genannt worden. Eine Impfbescheinigung könne nicht vorgelegt werden, weil ihr Sohn nicht gegen Masern geimpft sei. Die Verpflichtung, einen Nachweis vorzulegen, laufe auf eine Verpflichtung hinaus, ihren Sohn impfen zu lassen.
Das an den Vater von O. gerichtete Schreiben kann mit dem Hinweis „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ als unzustellbar zurück.
Mit Ordnungsverfügung vom 16. November 2023 forderte der Beklagte die Klägerin auf, bis zum 26. Januar 2024 einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz von O. vorzulegen (Ziffer 1). Ferner drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an (Ziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe lediglich einen Nachweis vorgelegt, der nicht den Erfordernissen des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG genüge, und damit gegen diese Vorschrift verstoßen. Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sei er zu dem Entschluss gekommen, die Klägerin weiterhin zur Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG aufzufordern, weil ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einhaltung der Rechtsvorschriften bestehe und gerade die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes dem Gesundheitsschutz aller Menschen, auch dem des Kindes der Klägerin, zu dienen bestimmt seien. Die Maßnahme sei geeignet, Verstöße gegen die Nachweispflicht zu verhindern, und auch im Übrigen verhältnismäßig.
Gegen die Ordnungsverfügung hat die Klägerin am 12. Dezember Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen geltend macht: Sie habe bereits den Nachweis einer Kontraindikation gegen die Masernschutzimpfung vorgelegt. Die Ermächtigungsgrundlage in § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1, Abs. 13 IfSG sei verfassungswidrig. Auch die Androhung von Zwangsgeld sei verfassungswidrig. Sie sei nicht alleinige Personensorgeberechtigte ihres Sohnes O. Es sei nicht ersichtlich, dass der ebenfalls sorgeberechtigte Vater bisher überhaupt Post vom Beklagten erhalten hätte.
Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2023,
die Ordnungsverfügung vom 16. November 2023 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 4. Januar 2024,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor: Die Ermächtigungsgrundlage für die Ordnungsverfügung sei nicht evident verfassungswidrig. Der Gesetzgeber gebe vor, dass Schulen von der Anwendbarkeit des Masernschutzgesetzes betroffen seien. Ein genereller Verzicht auf die Vorlage eines Masernschutznachweises bei Schülerinnen und Schülern würde den Regeln des Masernschutzgesetzes zuwiderlaufen. Da Betretungsverbote nicht möglich seien, komme als einzig geeignetes Mittel zur Umsetzung der Verpflichtung aus § 20 Abs. 8 IfSG das weitere Auffordern zur Einreichung eines Masernschutznachweises unter Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern in Betracht. Es handele sich um einen Fall von intendiertem Ermessen. Das Zwangsgeld beziehe sich nicht auf die Durchsetzung einer Impfpflicht, sondern nur darauf, dass ein in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG genannter Nachweis vorgelegt werde.
Mit öffentlich zugestellter Ordnungsverfügung vom 10. Januar 2024 forderte der Beklagte den Vater von O. unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro auf, bis zum 31. März 2024 einen Nachweis über einer ausreichenden Masernschutz von O. vorzulegen.
Der Beklagte erteilte am 21. November 2025 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, die Klägerin am 24. November 2025.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. November 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die infektionsschutzrechtliche Inanspruchnahme der Klägerin als sorgeberechtigte Mutter von O. ist § 20 Abs. 12 Satz 1, Abs. 13 Satz 1 IfSG. Danach haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden, dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, einen Nachweis nach Abs. 9 Satz 1 vorzulegen. Wenn eine nach den Absätzen 9 bis 12 verpflichtete Person minderjährig ist, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht.
Es kann dahinstehen, ob mit der nachträglichen Verpflichtung des Vaters von O. beide Sorgeberechtigte wirksam gemeinsam zur Vorlage eines Nachweises verpflichtet wurden. Denn die erneute Anforderung zur Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 IfSG in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 16. November 2023 gegenüber der Klägerin ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft ist.
Die Ausübung der dem zuständigen Gesundheitsamt nach § 20 Abs. 12 IfSG verliehenen Befugnisse steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2024 – 13 B 179/24 –, juris Rn. 85; Gebhard, in: Kießling, IfSG, 3. Auflage 2022, § 20 Rn. 61.
Das Gericht kann die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung daher nur daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte hat mit der wiederholten Anforderung der Vorlage eines Nachweises gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1, Abs. 13 Satz 1 IfSG das ihm eingeräumte Ermessen nicht im Einklang mit der gesetzlichen Grundlage des § 20 Abs. 12 IfSG ausgeübt.
Bei der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 16. November 2023 handelt es sich um mindestens die zweite an die Klägerin als Verpflichtete nach § 20 Abs. 13 IfSG gerichtete Aufforderung des Gesundheitsamts des Beklagten, ihm einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz des Kindes vorzulegen. Bereits mit Schreiben vom 15. November 2022, die trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind,
vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 20 BV 24.1343 –, juris Rn. 21,
ist die Klägerin auf der Grundlage von § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG vom Beklagten aufgefordert worden, bis zum 13. Dezember 2023 einen „Nachweis zum Masernschutz“ vorzulegen. Dabei ist unschädlich, dass der Beklagte in dem Bescheid als Rechtsgrundlage § 20 Abs. 8 IfSG genannt hat, der die sogenannte Aufweispflicht regelt, während sich die Nachweispflicht von Personen, die, wie der Sohn der Klägerin, die Schule besuchen und damit in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG betreut werden, aus § 20 Abs. 10 Satz 1, Abs. 12 Satz 1 IfSG ergibt. Der Überschrift des Schreibens „Anforderung eines Nachweises zum Masernschutz gemäß § 20 Abs. 12 S. 1 IfSG“ in Verbindung mit der wörtlichen Wiedergabe von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ist ohne weiteres zu entnehmen, dass der Beklagte die Nachweispflicht gemäß § 20 Abs. 12 Satz. 1, Abs. 9 Satz 1 IfSG durchsetzen will. Einen Nachweis im Sinne des § 20 Absatz 9 Satz 1 IfSG hat die Klägerin bislang nicht vorgelegt. Die beiden eingereichten Bescheinigungen des Arztes V. vom 20. Dezember 2022 und 9. Januar 2023 hat die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Dezember 2022 sowie mit undatiertem, ebenfalls bestandskräftigen Bescheid nicht als Nachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG anerkannt.
Ist die Klägerin als Sorgeberechtigte ihrer Verpflichtung sicherzustellen, dass die Pflicht nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG zur Vorlage eines Nachweises im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG beim zuständigen Gesundheitsamt des Beklagten erfüllt wird, nicht nachgekommen, kommt die erneute Anforderung eines Nachweises nach der Konzeption des Gesetzes nicht mehr in Betracht.
Ziel des Masernschutzgesetzes vom 10. Februar 2020 ist es, durch eine deutliche Steigerung der Impfquote einen besseren individuellen Schutz insbesondere von vulnerablen Personengruppen und einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen sowie mittelfristig auch die Elimination der Masern in Deutschland zu erreichen.
Vgl. Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention, BT-Drs. 19/13452, Seite 1.
Zur Erreichung des gesetzlichen Ziels verlangt der Gesetzgeber in § 20 Abs. 8 IfSG, dass alle Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und in bestimmten Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen betreut werden, untergebracht oder tätig sind, ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen, sofern bei ihnen keine medizinische Kontraindikation vorliegt.
Ein Nachweis über den Impfschutz, die Immunität oder die Kontraindikation ist grundsätzlich vor Beginn der Betreuung oder Tätigkeit zunächst der jeweiligen Einrichtungsleitung vorzulegen (§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG). In den Fällen, in denen die Betroffenen bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits in einer der genannten Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren, lief eine entsprechende Vorlagefrist bis zum 31. Juli 2022 (§ 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG). Unterbleibt die Vorlage bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises, hat die jeweilige Einrichtungsleitung das zuständige Gesundheitsamt zu informieren (§ 20 Abs. 9 Satz 2, Abs. 10 Satz 2 IfSG). Die rechtlichen Befugnisse des zuständigen Gesundheitsamts ergeben sich sodann aus § 20 Abs. 12 IfSG: Auf einer ersten Stufe kann die Vorlage eines Nachweises i.S.d. § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG binnen einer bestimmten Frist durch Verwaltungsakt verbindlich angeordnet werden (§ 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG). Wird daraufhin ein solcher Nachweis vorgelegt, bestehen aber Zweifel an dessen Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit, kann das Gesundheitsamt – ebenfalls durch Verwaltungsakt – eine ärztliche Untersuchung anordnen, Auskünfte einholen und Unterlagen einsehen (§ 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG). Wird der Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt oder ist die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit vom Gesundheitsamt – wie hier – widerlegt worden, ist das Entscheidungsprogramm des Gesundheitsamts auf der nächsten Stufe in § 20 Abs. 12 Sätze 3 bis 6 IfSG vorgezeichnet. Die zur Vorlage verpflichtete Person kann zu einer Beratung geladen werden (§ 20 Abs. 12 Satz 3 HS 1 IfSG) und ist vom Gesundheitsamt zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern (§ 20 Abs. 12 Satz 3 HS 2 IfSG). Schließlich kann das Gesundheitsamt der vorlageverpflichteten Person in einem letzten Schritt durch Verwaltungsakt untersagen, die dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung dienenden Räume zu betreten oder in einer solchen Einrichtung tätig zu werden (§ 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG). Speziell ein solches – zudem kraft Gesetzes sofort vollziehbares (§ 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG) – Betretungs- oder Tätigkeitsverbot greift weitreichend in die Grundrechte der Betroffenen ein und bewirkt einen erheblichen Druck, die Anordnungen des Gesundheitsamts nach § 20 Abs. 12 Satz 1 und Satz 2 IfSG zu befolgen.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 20 CS 23.1910, 20 CE 23. 1935 –, juris Rn. 26 ff.
Gegenüber schulpflichtigen Personen wie dem Sohn der Klägerin ist der Erlass eines Betretungsverbots der dem Schulbetrieb dienenden Räume zwar nach § 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG gesetzlich ausgeschlossen. Soweit sich das Betretungsverbot aber auf das Betreuungsangebot beschränkt, das außerhalb der Schulpflicht liegt – beispielsweise Angebote der offenen Ganztagsschule oder außerunterrichtliche Veranstaltungen, wie etwa Arbeitsgemeinschaften –, kann das Gesundheitsamt, anders als der Beklagte meint, auch gegenüber Schülern bzw. ihren sorgeberechtigten Eltern nach § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG vorgehen. Dass eine solche Differenzierungsmöglichkeit hinsichtlich des Betretungsverbots besteht, zeigt bereits der Wortlaut der Gesetzesbegründung („Das Gesundheitsamt kann außerdem gegenüber Personen, die trotz Aufforderung nach den Sätzen 1 und 2 keinen Nachweis vorlegen, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, soweit [Unterstreichung durch das Gericht] diese Personen keiner gesetzlichen Schul- oder Unterbringungsverpflichtung (etwa auf Grund des Asylgesetzes) unterliegen (Satz 3).“).
Vgl. BT-Drs. 19/13452, S. 30; VG Köln, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 7 L 1981/23 –, juris Rn. 63; Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2024 – 29 L 871/24 –, Seite 13 f. des Entscheidungsabdrucks, n.v.
Den Erlass einer erneuten Vorlageanordnung im Fall der Nichterfüllung der Nachweisanordnung – sei es, der Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG wurde nicht fristgemäß vorgelegt, sei es die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit einer vorgelegten Bescheinigung wurde vom Gesundheitsamt widerlegt –, sieht das Gesetz in § 20 Abs. 12 Sätze 3 bis 6 IfSG nicht vor. Das hat zur Folge, dass die wiederholte Anforderung eines Nachweises im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG durch das Gesundheitsamt ausscheidet.
A.A. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2024 – 13 B 179/24 –, juris Rn. 64.
Die Regelung in § 20 Abs. 12 IfSG ist abschließend. Anders als etwa in § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG überlässt es der Gesetzgeber der zuständigen Behörde gerade nicht, „die notwendigen Maßnahmen“ zu ergreifen. Vielmehr soll die Durchsetzung des grundsätzlichen Erfordernisses eines ausreichenden Impfschutzes oder einer anderweitigen Immunität gegen Masern für bestimmte Personengruppen aus § 20 Abs. 8 IfSG ersichtlich nur nach Maßgabe der speziell hierfür geschaffenen Regelungen (§ 20 Abs. 9 ff. IfSG) erfolgen. Das ergibt sich zum einen daraus, dass das Entscheidungsprogramm des Gesundheitsamts in § 20 Abs. 12 IfSG detailliert für jede Fallvariante vorgegeben wird. Zum anderen kennzeichnet die gesetzlichen Vorgaben in § 20 Abs. 12 IfSG, dass der Druck auf die nachweispflichtigen Personen bei Nichterfüllung der Nachweisanforderung konsequent von der Ladung zu einer Beratung bis hin zur Anordnung eines Betretungsverbotes erhöht wird. Die in § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG angeordnete sofortige Vollziehbarkeit eines vom Gesundheitsamt nach Satz 4 erteilten Betretungsverbots verstärkt die Eingriffsintensität zusätzlich. Hinzu kommt das der gesetzlichen Regelung in § 20 Abs. 12 IfSG zu entnehmende Ziel, eine Erhöhung der Impfquote zum Schutz der Bevölkerung, insbesondere vulnerabler Personengruppen, möglichst zügig zu erreichen. Die sofortige Vollziehbarkeit erstreckt sich auch auf die Nachweisanforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG (§ 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG). Insoweit ist das Infektionsschutzgesetz mit Wirkung zum 17. September 2022 durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (BGBl. 2022 I 1454) verschärft worden. Gegen die Nachweisanforderung haben Widerspruch und Klage danach keine aufschiebende Wirkung; die Vorlagepflicht ist erst einmal unmittelbar zu befolgen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Gesundheitsamt damit unmittelbar den Druck erhöhen und zu einer Beratung laden oder ein Betretungsverbot aussprechen können, wenn innerhalb einer angemessenen Frist kein Nachweis vorgelegt wird. Die wiederholte Nachweisanforderung läuft diesem Zweck zuwider.
Unabhängig davon und selbstständig tragend ist die angefochtene erneute Aufforderung, einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz des Kindes O. vorzulegen, auch deswegen ermessensfehlerhaft, weil sie unverhältnismäßig ist.
Die wiederholte Aufforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1, Abs. 13 Satz 1 IfSG stellt im vorliegenden Fall kein geeignetes Mittel dar, um das Ziel des Gesetzes, durch eine deutliche Steigerung der Impfquote einen besseren individuellen Schutz insbesondere von vulnerablen Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen.
Die Klägerin hat auf die erste Anforderung eines Nachweises mit Bescheid vom 15. November 2022 eine ärztliche Bescheinigung des Arztes V. vom 20. Dezember 2022 vorgelegt, wonach bei ihrem Sohn O. eine dauerhafte, medizinische Kontraindikation vorliege. Die Bescheinigung wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 22. Dezember 2022 nicht anerkannt; gleichzeitig wurde um Einreichung eines Nachweises bis zum 19. Januar 2023 gebeten. Die Klägerin überreichte daraufhin eine ergänzte Bescheinigung desselben Arztes vom 9. Januar 2023. Daraufhin wurde mit Ordnungsverfügung vom 7. Februar 2023 eine ärztliche Untersuchung angeordnet und wurden die Erziehungsberechtigten von O. aufgefordert, bis zum 22. Februar 2023 Unterlagen vorzulegen, die Auskunft über die dem Nachweis zugrunde liegenden Tatsachen ermöglichen. In dem Bescheid werden Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises geäußert. Hierzu nahm die Klägerin mit E-Mail vom 22. Februar 2023 Stellung und trug diverse Erkrankungen und Allergien in ihrer Familie und bei ihr selbst vor. Der vom Beklagten ebenfalls angeschriebene Arzt legte keine Unterlagen vor. Mit einem weiteren, undatierten Bescheid wurde die vorgelegte Bescheinigung vom 9. Januar 2023 nicht anerkannt und erneut um Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses oder eines anderen Nachweises bis zum 17. April 2023 gebeten. Daraufhin rügte die Klägerin mit E-Mail vom 12. April 2023 die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Bestimmungen des Masernschutzgesetzes und bat darum, die Angelegenheit bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhen zu lassen. Anschließend wurde die Klägerin unter dem 4. Mai 2023 zum Erlass eines Bußgelds angehört und am 7. September 2023 ein Bußgeldbescheid gegen die Klägerin erlassen. Auch unter dem Eindruck des Bußgeldbescheids hat die Klägerin weiterhin keinen Nachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 IfSG vorgelegt bzw. ist sie ihrer Auffassung nach der Nachweisverpflichtung nachgekommen.
Bei dieser Ausgangslage ist die mit Zwangsgeldandrohung versehene wiederholte Aufforderung, einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz vorzulegen, nicht zielführend. Es ist offensichtlich, dass die Klägerin auch angesichts eines Bußgeldverfahrens nicht bereit ist, den geforderten Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen. Das gesetzliche Ziel einer Steigerung der Impfquote kann mit dieser Maßnahme demzufolge nicht erreicht werden.
Auf die Verhinderung von Verstößen gegen die Nachweispflicht durch eine Anordnung nach § 20 Abs. 12 Satz 1, Abs. 13 Satz 1 IfSG kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht an. Die Vorschrift erschöpft sich nicht in einem Selbstzweck.
Nachdem die Anordnung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, erweist sich auch die hierauf bezogene, akzessorische Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des Bescheides als rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG und entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.